I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Endurteils des Landgerichts München I vom 14.01.2016 wird Bezug genommen.
II.
Das Landgericht hat zur Begründung des klageabweisenden Urteils ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag der Beklagten mit der damaligen Lebensgefährtin des Klägers in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte bestehe nicht, weil die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, im Bereich der auf dem öffentlichen Gehweg befindlichen Unfallstelle zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streupflicht für den Gehweg habe nach der einschlägigen Straßenreinigungs-und -sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München vom 17.12.2010 (i.F. auch nur: Verordnung oder VO) die Streithelferin inne gehabt. Diese müsse aber nicht die gesamte Gehwegbreite, sondern nur einen (mittigen) Streifen in ausreichender Breite räumen und streuen. Die Beklagte habe keine Pflicht gehabt, das „Anschlussstück“ zwischen dem Zugang zu ihrem Grundstück und dem geräumten Bereich des öffentlichen Gehwegs zu räumen. Denn die Verordnung befreie die Beklagte von der Räumung des Gehwegs in seiner ganzen Breite, und ein Ausnahmetatbestand, der zum Wiederaufleben der Sicherungspflichten der Beklagten führen konnte, habe nicht vorgelegen. Im Übrigen hätte die Beklagte, selbst wenn sie die Sicherungspflicht für den Gehweg gehabt hätte oder diese auf sie rückübertragen worden wäre, auch nur einen Passierstreifen räumen müssen. Die Beklagte habe insoweit auch keine weitergehenden Fürsorgepflichten gegenüber ihren Mietern und den in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogenen Personen, weil ansonsten die Befreiung von der Sicherungspflicht aufgrund der Verordnung ausgehöhlt würde. Es sei den Mietern zumutbar, über das nicht geräumte Anschlussstück hinwegzugehen, zumal bei winterlichen Verhältnissen nicht jegliches Risiko für Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden könne. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Mietvertrag auch nicht dadurch verletzt, dass sie an der Tür zu ihrem Anwesen einen Falz angebracht habe, weil dadurch die Vereisungsgefahr auf dem Anschlussstück wohl schon nicht erhöht worden sei, der Kläger jedenfalls aber nicht vorgetragen habe, dass die Gefahrerhöhung für die Beklagte erkennbar gewesen sei.
Aus denselben Gründen scheide auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus.
III.
Der Kläger hat gegen das ihm am 20.01.2016 zugestellte Endurteil mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.02.2016, eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.04.2016 begründet.
Der Kläger trägt - wie in erster Instanz - vor, der Zugang zum streitgegenständlichen Anwesen sei zum Unfallzeitpunkt spiegelglatt, schneebedeckt und weder ausreichend geräumt noch gestreut gewesen. Er habe den winterlichen Verhältnissen angepasstes, festes Schuhwerk getragen und sich der Witterung entsprechend vorsichtig fortbewegt. Die Beklagte habe mietvertragliche Pflichten und ihre deliktische Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie das Anschlussstück nicht geräumt und gestreut habe. Es könne nicht sein, dass es für das Anschlussstück keinen Verkehrssicherungspflichtigen gebe. Die Rechtsprechung zur räumlichen Begrenzung der Räum- und Streupflicht auf einen Passierstreifen beruhe auf wirtschaftlichen Zumutbarkeitserwägungen. Die logische Folge der Rechtsauffassung des Landgerichts wäre, dass die Streithelferin doch wieder die gesamte Gehwegbreite räumen und streuen müsste, womit diese Erwägungen gerade im Innenstadtbereich ins Leere laufen würden. Es sei für die Mieter und die in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogenen Personen unbillig, unzumutbar, nicht nachvollziehbar und von ihnen auch nicht zu erwarten, dass zwischen dem geräumten und gestreuten Passierstreifen auf dem Gehweg und der Türschwelle des Mietgrundstücks ein verkehrsunsicherer Bereich bestehen könnte. Dies gelte insbesondere, wenn es sich bei dem Geschädigten um eine ältere, möglicherweise in der Bewegung eingeschränkte Person handele.
Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft auch eine Pflichtverletzung der Beklagten durch das Anbringen des Metallfalzes an der Tür verneint. Es liege nahe, dass am Vortag des Unfalls möglicherweise aufgetretenes Tauwasser bzw. kondensierte Flüssigkeit an den Türblechen abgeleitet und auf den Eingangsbereich geflossen sei, wo es über Nacht vereisen und so den verkehrsunsicheren Zustand verursachen oder verstärken habe können. Das Landgericht habe insoweit den angebotenen Sachverständigenbeweis erheben müssen. Die Gefahrerhöhung sei für die Beklagte auch erkennbar gewesen, weil sie nach eigener Aussage den Falz an der Tür angebracht habe, um das Eindringen von Regen und sonstigen Feuchtigkeiten auf ihr Grundstück zu verhindern. Also sei ihr bewusst gewesen, dass das abgeleitete Wasser auf den Bereich unmittelbar vor der Einfahrt gelangen würde.
Der Kläger beantragt,
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG München I, 11 O 28823/13, vom 14.01.2016 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.291,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und -soweit nicht vorhersehbar - weiteren immateriellen Zukunftsschäden aus Anlass des Unfallereignisses vom 17.01.2010 zu ersetzen, soweit kein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang stattfindet.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte sei durch die Verordnung insgesamt von der Räum- und Streupflicht für den öffentlichen Gehweg befreit. Ob die Streithelferin ihre Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß erfüllt habe, sei für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Im Winter müsse immer mit vereinzelten Eisflächen gerechnet werden, das falle unter das allgemeine Lebensrisiko. Die Anbringung des Metallfalzes durch die Beklagte sei nicht pflichtwidrig gewesen. Dieser sei lediglich zum Schutz der Tür angebracht und „verhindere“, dass Passanten dagegen ihre Notdurft verrichten oder Hunde ihr Bein heben. Ob die Feuchtigkeit an der Tür oder an der Falz herunterrinne, mache keinen Unterschied. Ein Schadensersatzanspruch sei jedenfalls wegen überwiegenden Mitverschuldens des Klägers ausgeschlossen, der die Verhältnisse vor Ort bestens gekannt habe und dem die winterlichen Bedingungen einschließlich der Möglichkeit eines nicht geräumten Streifens zwischen dem Anwesen und dem geräumten Gehwegstreifen bewusst gewesen seien. Es sei dem Kläger bei entsprechender Vorsicht ohne Weiteres möglich gewesen, das Anwesen gefahrlos zu verlassen, wie das zuvor allen anderen Mietern auch ohne Sturz gelungen sei.
Die Streithelferin schließt sich dem Vortrag der Beklagten an. Der Kläger habe im Übrigen schon nicht bewiesen, wo und warum er gestürzt sei.
Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
B.
I.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der deliktischen Verkehrssicherungspflicht, noch wegen Pflichtverletzung aus Mietvertrag in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte gegeben. Im Einzelnen:
1. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 230 StGB und § 13 Nr. 2 Straßenreinigungs- und - sicherungsVO 230 bestehen nicht. Im Ausgangspunkt obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die öffentliche Gehbahn im Stadtgebiet von München, auf der der Kläger gestürzt ist, der wegebaupflichtigen (Art. 47, 48 BayStrWG) Streithelferin. Die Streithelferin hat in § 3 VO die Reinigungs- und Sicherungspflicht für die Gehbahnen innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Art. 51 BayStrWG in zulässiger Weise auf die jeweiligen Anlieger abgewälzt, wobei der Inhalt der Sicherungspflicht bei Schnee, Schneeglätte oder Eisbildung in § 5 VO umschrieben wird. Die beklagte Grundstückseigentümerin ist jedoch nach § 12 Abs. 1 VO - unter bestimmten Einschränkungen, die hier unstreitig nicht einschlägig sind -wiederum von Reinigungs- und Sicherungsmaßnahmen befreit. Einer der in § 12 Abs. 2 VO beschriebenen Ausnahmesituationen, die zum Wiederaufleben der Sicherungspflichten führt, lag zum Unfallzeitpunkt unstreitig ebenfalls nicht vor.
2. Soweit der Kläger meint, die Befreiung der Anlieger im Anschlussgebiet der Straßenreinigungssatzung von ihrer Sicherungspflicht erstrecke sich, wenn schon nicht nach dem Wortlaut, so doch nach Sinn und Zweck der Verordnung nicht auf die Anschlussstücke zwischen den jeweiligen Hauseingängen und dem von der Streithelferin zu räumenden Streifen auf der Gehbahn, ist dem nicht zu folgen.
2.1. Auf § 12 Abs. 2 VO kann der Kläger seine Auffassung nicht stützen. Ausnahmevorschriften sind grundsätzlich keiner Analogie zugänglich (vgl. BGH, Urt. v. 02.11.1988 - VIII ZR 121/88, juris-Tz. 9 m.w.N.). Die in § 12 Abs. 2 VO beschriebenen außerordentlichen Umstände, welche die städtische Straßenreinigung an der Erfüllung ihrer Sicherungspflicht hindern können, sind auch nicht mit der Situation vergleichbar, dass die Streithelferin ihrer Räum- und Streupflicht auf den Gehbahnen im rechtlich gebotenen Umfang nachkommt und dennoch ein nicht geräumter Streifen auf der den Anliegern zugewandten Seite verbleibt.
2.2. Eine Auslegung der Befreiung nach § 12 Abs. 1 VO entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Norm kommt auch aus einem anderen Grund nicht in Betracht. Ein schuldhafter Verstoß gegen die nach der Verordnung den Anliegern übertragenen Sicherungspflichten ist mit Bußgeld bewehrt (§ 13 Ziffer 2 VO i.V.m. Art. 66 Ziffer 5 BayStrWG). Art. 103 Abs. 2 GG, der auch für Bußgeldtatbestände gilt, verpflichtet den Gesetzbzw. Verordnungsgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und der ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ahndung so genau zu umschreiben, dass sich Tragweite und Anwendungsbereich der Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände durch Auslegung ermitteln lassen. Die Normadressaten müssen vorhersehen können, welches Verhalten verboten bzw. mit Bußgeld bedroht ist. Der mögliche Wortsinn aus der Sicht des Bürgers markiert deshalb die zulässige Grenze der richterlichen Interpretation (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 19.12.2002 - 2 BvR 666/02, juris-Tz. 23 f; v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03, juris-Tz. 11, jeweils m.w.N.). Vorliegend trifft die Beklagte jedoch bei keinem denkbaren Verständnis des Verordnungswortlauts eine Sicherungspflicht für die Unfallstelle.
3. Selbst wenn die Beklagte nicht nach § 12 Abs. 1 VO von den ihr übertragenen Sicherungsmaßnahmen befreit wäre, könnte eine für den Unfall des Klägers ursächliche Verletzung ihrer Pflicht aus § 5 VO nicht festgestellt werden. Denn nach § 5 Abs. 2 VO müssen die jeweiligen Anlieger die Gehbahnen lediglich „in ausreichender Breite“ von Schnee räumen und bei Winterglätte mit abstumpfenden Mitteln bestreuen bzw. das Eis beseitigen. Damit ist die Räum- und Streupflicht grundsätzlich auf die für den allgemeinen Fußgängerverkehr erforderliche Breite von 1 - 1,20 Meter im mittleren Bereich der Gehbahn beschränkt, wie sich aus der Ermächtigungsnorm des Art. 51 Abs. 5 BayStrWG und der hierzu sowie zu anderen landesrechtlichen Vorschriften in Straßen- und Wegegesetzen ergangenen einhelligen Rechtsprechung ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 09.10.2003 - III ZR 8/03, juris-Tz. 21; OLG Bamberg, Urt. v. 27.05.1975 - 5 U 46/75, juris-Tz. 23; OLG Nürnberg, Urt. v. 22.12.2000 - 6 U 2402/00, juris-Tz. 11, jeweils m.w.N.). Soweit für besonders gefahrenträchtige und stark frequentierte Bereiche wie etwa vor Bahnhöfen und an Bushaltestellen strengere Anforderungen an die Sicherungspflicht gegenüber Fußgängern gestellt werden (vgl. BGH, Urt. v. 01.07.1993 - III ZR 88/92, juris-Tz. 8; OLG Hamm, Urt. v. 15.10.2004 - 9 U 116/04, juris-Tz. 3), ist dies auf den vorliegenden Fall ersichtlich nicht übertragbar. Der Kläger ist unstreitig nicht in dem nach § 5 Abs. 2 VO zu räumenden und zu streuenden Bereich der Gehbahn zu Fall gekommen.
4. Der Kläger kann auch keinen Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung einer mietvertraglichen Nebenpflicht nach §§ 280 Abs. 1, 535 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte verlangen.
4.1 Partner des Mieters in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sind in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 17.08.1988 - 4 U 151/87, juris-Tz. 34; Palandt/Grüneberg, BGB 75. Aufl. § 328 Rn. 28). Dies war vorliegend bei dem Kläger als seinerzeitigem Lebensgefährten der Zeugin G. der Fall.
4.2. Der Vermieter muss zum Schutz des Mieters und der in den Schutzbereich des Vertrages einbezogenen Personen bei Schnee- und Eisglätte den unmittelbaren Zugang zum Mietobjekt sichern (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2008 - VI ZR 126/07, juris-Tz. 11; Palandt/Weidenkaff, aaO § 535 Rn. 60). Die Sicherungspflicht des Vermieters ist aber in der Regel auf das Mietgrundstück beschränkt; nur unter außergewöhnlichen Umständen umfasst sie auch eine zum Grundstück führende öffentliche Verkehrsfläche (vgl. RGZ 165, 155, 159; Palandt/Sprau, aaO § 823 Rn. 48). Solche außergewöhnlichen Umstände, die etwa darin bestehen können, dass sich ein Mietshaus außerhalb des ausgebauten Straßennetzes befindet, liegen hier nicht vor. Wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat, würde die Bejahung einer weitergehenden vertraglichen Sicherungspflicht auch den Regelungsgehalt der Verordnung in weiten Teilen ad absurdum führen. Denn dann müssten sämtliche Anlieger innerhalb der geschlossenen Ortslage, soweit sie ihre Grundstücke oder Wohnungen vermieten, ungeachtet der Beschränkung der Räum- und Streupflicht für die vor ihren Anwesen befindlichen Gehbahnen auf einen Streifen „ausreichender Breite“ in § 5 VO, und unabhängig vom Vorliegen eines Befreiungstatbestandes nach § 12 VO, bei entsprechender Witterung in jedem Fall (auch) die sog. Anschlussstücke zum geräumten und gestreuten Teil der Gehbahn entweder selbst - ggf. mehrmals täglich - räumen und abstreuen, oder einen Dienstleister hiermit beauftragen. In diesem Zusammenhang darf der auch vom Landgericht aufgeführte Grundsatz in der Rechtsprechung nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein an den Kriterien der Zumutbarkeit und Leistungsfähigkeit ausgerichteter Winterdienst auf Gehwegen nicht das Ziel haben kann, jedwede Gefahr des Ausgleitens für Fußgänger völlig auszuschließen. Die Erwartung, bei winterlichen Verhältnissen ordnungsgemäß geräumte und bestreute Wege vorzufinden, enthebt einen Fußgänger nicht von der Verpflichtung, sorgfältiger als sonst seines Weges zu gehen (BGH, Urt. v. 09.10.2003 aaO). Unter diesem Aspekt erscheint es auch einem Mieter und dessen Angehörigen - bzw. dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft -grundsätzlich zumutbar, zwischen der Grenze des gesicherten Mietgrundstücks und dem „in ausreichender Breite“ geräumten und gestreuten Streifen auf der öffentlichen Gehbahn einen oder sogar mehrere Schritte auf eigenes Risiko zu unternehmen.
4.3. Das Landgericht hat zutreffend auch keinen Verstoß der Beklagten gegen mietvertragliche Pflichten darin gesehen, dass sie an der unteren Kante der Tür zum Mietanwesen einen Falz hat anbringen lassen. Auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil wird Bezug genommen. Da es für die klägerische Behauptung, der Falz habe die Vereisungsgefahr auf dem sog. Anschlussstück erhöht, keinerlei greifbare Anhaltspunkte gibt, stellt das beantragte Sachverständigengutachten einen unzulässigen und damit unbeachtlichen Beweisermittlungsantrag dar. Auf die Frage der Erkennbarkeit der behaupteten Risikoerhöhung aus Sicht der Beklagten kommt es danach nicht mehr an.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
III.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen vor. Der Rechtsstreit wirft die grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, ob ein Grundstückseigentümer im Geltungsbereich einer städtischen Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung mietvertraglich verpflichtet ist, den Bereich der öffentlichen Gehbahn zwischen dem Zugang zu seinem Grundstück und dem geräumten und gestreuten Streifen, der es zwei Fußgängern gestattet, vorsichtig aneinander vorbeizugehen, bei Bedarf ebenfalls zu räumen und zu streuen.