Oberlandesgericht München Endbeschluss, 08. Feb. 2017 - 33 UF 1304/16

published on 08/02/2017 00:00
Oberlandesgericht München Endbeschluss, 08. Feb. 2017 - 33 UF 1304/16
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Amtsgericht Rosenheim, 6 F 3422/15, 01/09/2016

Gericht

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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Annehmenden J P wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 1.9.2016 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Anzunehmende M W, geb. am 15.8.1972, wird von dem Annehmenden J P, geb. am 30.3.1938, als Kind angenommen.

2. Der Anzunehmende führt den Namen W P .

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I

Die Mutter des Anzunehmenden M W ist die Schwester des Annehmenden J P . Der Annehmende J P ist Land- und Forstwirt. Kinder hat er nicht bekommen. Der Anzunehmende M W lebt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einem Haus, das seinen Eltern gehört, in unmittelbarer Nähe des Annehmenden.

Der Anzunehmende hatte von Kindsbeinen an einen engen Kontakt zum Annehmenden. Er verbrachte die Nachmittage nach der Schule überwiegend auf dessen Hof. Er durfte auf dem Traktor zum Mähen und Heuernten mitfahren und im Kuhstall helfen. Er half bei der Geburt von Kälbern, bei der Reparatur von Maschinen und bei der Forstwirtschaft. Er setzte zusammen mit ihm eine alte Holzhütte wieder in Stand, sie machten Bergwanderungen und sonstige Ausflüge, erzeugten zusammen Apfelsaft und Most und musizierten gemeinsam mit der aus dem Familienbesitz stammenden Zither.

Der Anzunehmende war seinem Onkel bei sämtlichen behördlichen und sonstigen Schreiben behilflich, machte für ihn Besorgungen und betreute ihn bei Krankheit. Seit zwei Jahren bewirtschaftet er den Gemüsegarten des Onkels. Da der Onkel die Landwirtschaftsflächen mittlerweile verpachtet hat, hat er sich sämtliche Kenntnisse zur Bewirtschaftung von forstwirtschaftlichen Flächen angeeignet, damit er die Bearbeitung übernehmen kann, wenn der Onkel aus Altersgründen hierzu nicht mehr in der Lage sein wird. Er ist bereit, den Onkel im Bedarfsfall zu pflegen und hat ihm bereits jetzt gelegentlich die Zehennägel geschnitten.

Die Eitern des Anzunehmenden, die mit ihm in einem Haus leben, haben keine Einwendungen gegen die Adoption. Das Verhältnis zwischen ihnen und dem Annehmenden war schon immer schwierig. Während in der Vergangenheit die weitere Schwester des Annehmenden am Sonntag auf dessen Hof das Mittagessen kochte, nahmen hieran lediglich der Anzunehmende, der Annehmende, und die weitere Schwester teil, nicht aber die Eltern des Anzunehmenden.

Es ist vorgesehen, dass in absehbarer Zeit der Anzunehmende mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind auf den Hof des Annehmenden zieht.

Mit Beschluss vom 1.9.2016 lehnte das Amtsgericht den Antrag, die Adoption auszusprechen, ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Annehmenden.

Er beantragt,

  • 1.Der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 1.9.2016 wird aufgehoben.

  • 2.Dem Antrag, auszusprechen, dass der Beteiligte zu 1) vom Beteiligten zu 2) und Beschwerdeführer als Kind angenommen wird, wird stattgegeben.

Mit Zustimmung des Anzunehmenden beantragt der Annehmende weiter, dass dieser seinen Namen dem neuen Geburtsnamen voranstellen kann.

II

Die zulässige Beschwerde des Annehmenden ist begründet und führt zur Abänderung der erstinstanziellen Entscheidung. Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die beantragte Volljährigenadoption nach §§ 1767,1770 BGB liegen vor.

1. Die Anträge des Annehmenden und des Anzunehmenden sind in der erforderlichen notariellen Form gemäß §§ 1767 Abs. 2,1768 i.V.m. § 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB gestellt worden.

2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Volljährigenadoption nach §§ 1767, 1770 BGB liegen vor. Zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden besteht ein ElternKind Verhältnis.

a) Gemäß § 1767 Abs. 1 Satz 1 HS 1 BGB kann ein Volljähriger dann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das Erfordernis der sittlichen Rechtfertigung beruht darauf, dass die Herstellung familienrechtlicher Beziehung nicht der freien Disposition der Beteiligten überlassen bleiben soll (Palandt/Götz, 75. Aufl., § 1767 BGB Rn. 2). Nach § 1767 Abs. 1 HS 2 BGB ist die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines volljährigen Kindes dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Dabei kommt es entscheidend auf die Herstellung eines sozialen Familienbandes an, das seinem Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt, das unter Erwachsenen wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand geprägt ist, den sich leibliche Eltern und Kinder typischer Weise gegenseitig leisten (OLG Nürnberg FamRZ 2016, 315 m. w. N.J. Ob die Annahme eines Volljährigen als Kind sittlich gerechtfertigt ist, ist das Ergebnis einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die das Familiengericht nach § 26 FamFG von Amts wegen zu ermitteln hat. Hierbei muss das familienbezogene Motiv für die Adoption der entscheidende Anlass sein. Nebenzwecke schaden hierbei nicht, solange der familienbezogene Zweck überwiegt. Hierbei müssen die Motive der Beteiligten im Rahmen einer Anhörung festgestellt und gegeneinander abgewogen werden. Wenn aber nach der Abwägung aller in Betracht kommender Umstände begründete Zweifel verbleiben, ob die beantragte Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss der Adoptionsantrag abgelehnt werden (Palandt/Götz, a. a. 0., § 1767 BGB Rn. 5).

b) Der Senat ist nach dem Gesamtbild der festgestellten Umstände und unter Berücksichtigung der Angaben des Annehmenden und des Anzunehmenden davon überzeugt, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt ist, da ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.

Der Anzunehmende hat bereits als kleiner Junge seine Freizeit im Wesentlichen bei seinem Onkel auf dem Hof verbracht. Auch hat er bereits damals das sonntägliche Mittagessen, das üblicherweise im Kreise der engsten Familie zu sich genommen wird, beim Onkel eingenommen und nicht bei seinen leiblichen Eltern. Der Onkel hat ihn zu Hilfsarbeiten auf dem Hof und im Wald herangezogen. Damit hat er die Rolle eines Vaters eingenommen, der typischerweise den Sohn in seine eigenen Fertigkeiten einweist. Die gemeinsame Vorstellung von Anzunehmenden und Annehmenden geht dahin, dass die Verbindung noch enger werden soll dadurch, dass der Anzunehmende mit Lebensgefährtin und gemeinsamem Kind eine Wohnung beziehen soll, die auf dem Dach der Maschinenhalle errichtet werden soll. Dadurch wird offensichtlich, dass der Anzunehmende auch in Zukunft dem Annehmenden in jeder Lebenslage unter die Arme greifen möchte.

Der Senat ist daher der Überzeugung, dass das Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden von einer auf Dauer angelegten Bereitschaft geprägt ist, die über die übliche Beziehung eines Onkels mit seinem Neffen und sogar über die von vollljährigen Kindern zu ihren leiblichen Eltern hinausgeht. 1. c) Dass der Anzunehmende derzeit noch im Hause seiner leiblichen Eltern lebt und das Verhältnis zu diesen offenbar nicht völlig zerrüttet ist, steht der sittlichen Rechtfertigung der Adoption nicht entgegen. Insbesondere ist zu sehen, dass bei einer Erwachsenenadoption die Rechte und Pflichten aus dem Verwandschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen Verwandten nicht berührt werden und auch die wechselseitigen Erb- und Unterhaltsansprüche zu den leiblichen Eltern bestehen bleiben (OLG Nürnberg NJW - RR 2015,1414). Schließlich haben sich die leiblichen Eltern auch mit der Adoption einverstanden erklärt.

2. Gemäß § 1757 Abs. 1 BGB erhält der Anzunehmende als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Gemäß § 1757 Abs. 4 Ziffer 2 BGB war dem neuen Familiennamen des Anzunehmenden der bisherige Familienname voranzustellen. Das Kind des Anzunehmenden mit seiner Lebensgefährtin trägt dessen Familiennamen „W „. Würde nun der Anzunehmende nur noch den Familiennamen des Annehmenden tragen, hätte sein Kind einen Familiennamen, der weder mit dem seiner Mutter noch mit dem seines Vaters identisch ist. Um dies zu vermeiden, war dem neuen Familiennamen des Anzunehmenden der alte Familienname voranzustellen. Insoweit liegt ein schwerwiegender Grund vor, der den Doppelnamen rechtfertigt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Wegen des Erfolgs der Beschwerde wurde von der Erhebung der Gerichtskosten abgesehen.

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 10.02.2017.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält
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published on 23/10/2024 19:33

a) Das grundrechtlich geschützte Interesse des möglichen leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einnehmen zu können, ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend §&nb
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Annotations

(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.

(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.

(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Zur Annahme eines Verheirateten oder einer Person, die eine Lebenspartnerschaft führt, ist die Einwilligung seines Ehegatten oder ihres Lebenspartners erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder Lebenspartner der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.

(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der dem Ehenamen oder dem Lebenspartnerschaftsnamen hinzugefügte Name (§ 1355 Abs. 4; § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes).

(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

1.
Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2.
dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.