Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Sept. 2014 - Verg 9/14

published on 25/09/2014 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Sept. 2014 - Verg 9/14
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Vergabekammer Nordbayern, 21. VK - 3194 - 06/14, 15/04/2014

Gericht

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Tenor

I.

Die von der Antragstellerin mit Einlegung der sofortigen Beschwerde vom 08.05.2014 gestellten Anträge werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens gem. § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.158,82 € festgesetzt.

Gründe

A.

I.

Gang des Verfahrens:

Mit sofortiger Beschwerde von 08.05.2014 wendet sich die Antragstellerin gegen eine Entscheidung der Vergabekammer Nordbayern vom 15.04.2014 mit dem Ziel der Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer und einer neuen Entscheidung im Vergabeverfahren.

Vorangegangenes Verfahren: Die Antragsgegnerin hatte am 15.09.2012 unter der Bekanntmachungsnummer 2012/S178-293141 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ein Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb zur Vergabe der Freianlagenplanung in den Leistungsphasen 5 - 9 nach § 38 HOAI für ihr Bauvorhaben „Ersatzneubau des Klinikums L. mit 276 Betten und ca. 14.255 m² NF“ bekannt gemacht. Die Antragstellerin hatte sich an dem von der Antragsgegnerin bekannt gemachten Vergabeverfahren beteiligt und nach Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch die Antragsgegnerin ein Angebot eingereicht sowie präsentiert. Mit Vorinformation der Antragsgegnerin vom 30.01.2013 hatte diese der Antragstellerin mitgeteilt, sie wolle den Zuschlag an die Beigeladene (damals wie heute die „L. Freiraum GmbH“) erteilen. In dieser Angelegenheit hat nach Beschwerde der auch heutigen Antragstellerin der Vergabesenat des Oberlandesgerichts München mit Beschluss vom 25.07.2013 das Vergabeverfahren in den Stand vor der Präsentation und der Wertung der Kriterien „Referenzobjekt“ und „Projektanalyse“ zurückversetzt; die Wertung der Kriterien „Projektteam“ und „Honorar“ hingegen bestehen lassen; auf die Entscheidung des Senats wird verwiesen (AZ Verg 7/13).

In der Folge forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.09.2013 die Antragstellerin auf, ein „neues Honorarangebot“ mit „Bietererklärung“ abzugeben und teilte die im Anschluss an das Vergabenachprüfungsverfahren vor dem Senat modifizierten Zuschlagskriterien im Einzelnen mit. Für die Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 20.09.2013 verwiesen, Anlage BF 3.

Nach einigem Schriftverkehr, auf den wegen der Details verwiesen wird (Beschwerdeschrift, dort S. 6-8), lud die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einem Verhandlungsgespräch am 7.11.2013 ein. Weitere Aufklärungsgespräche fanden am 12.12.2013 und 30.01.2014 statt.

Mit Schreiben vom 10.02.2014 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin gemäß § 101 a GWB mit, den Zuschlag an die Beigeladenen erteilen zu wollen, weil diese 74,51 Punkte gegenüber 71,25 Punkten für die Antragstellerin erzielt habe (BF 1).

Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 12.02.2014 rügte die Antragstellerin die aus ihrer Sicht rechtswidrige Bewertung der Kriterien „Projekteinschätzung und -Analyse“ sowie „Darstellung einzelner Aspekte der Projektrealisierung“. Auf den Inhalt des Rügeschreibens wird verwiesen (BF 11).

Die Antragstellerin beantragte die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Im Verfahren der Vergabekammer Nordbayern erging nach mündlicher Verhandlung vom 15.04.2014der mit der Beschwerde nun angegriffene Beschluss. Auf den Beschluss vom 15.04.2014 (BF 1) wird verwiesen.

Die Entscheidung der Vergabekammer wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 24.04.2014 zugestellt und von dieser mit Beschwerde vom 08.05.2014, als Fax am selben Tag eingegangen, angegriffen.

II.

Vortrag und Anträge:

Mit Schriftsatz vom 8.5.2014 hat die Antragstellerin ihre Beschwerde begründet, Blatt 1/41. Auf Bitte des Senats hin hat der Antragstellervertreter mit Schriftsatz vom 10.6.2014 klargestellt, welche Rechtsverstöße er rügen wolle; der Schriftsatz enthält auch eine Zuordnung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu diesen Gliederungspunkten, Blatt 66/68. Danach werden folgende Rügen erhoben:

1. Abweichung vom angekündigten Verfahren:

Die Vergabestelle habe nicht die Bietererklärung, sondern nur eine explizit nicht geforderte Präsentation bewertet. Mit Schreiben vom 20.09.2013 habe die Vergabestelle die Bieter zur Abgabe einer „Bietererklärung“ aufgefordert und für deren Gestaltung detaillierte Vorgaben gemacht, insbesondere den Umfang auf 6 Seiten begrenzt. Gleichzeitig werde dort für das Verhandlungsgespräch angekündigt, dass „eine Präsentation nicht gewünscht sei und nicht bewertet werde“. In der späteren Korrespondenz und auch in der Bewertung sei immer wieder von einer „Präsentation“ die Rede, während die - von ihr pflichtgemäß abgegebene - Bietererklärung als solche nicht mehr bewertet worden sei.

2. Unzulässige Nachverhandlungen über den Preis:

Die Vergabestelle habe, gegen die Vorgabe des Senats in der vorangegangenen Entscheidung vom 25.07.2013 verstoßend, nochmals über das Honorar verhandeln wollen und erst auf Rüge der Antragstellerin hin diesen Gesichtspunkt nicht mehr weiterverfolgt.

3. Unzulängliche Dokumentation der Wertung:

Vor der Vergabekammer hat die Antragstellerin vorgebracht, der Vergabevermerk vom 04.03.2014 entspreche nicht den Anforderungen des § 12 VOF. Er sei von einem externen Büro aufgestellt worden, die Vergabestelle habe selbst gar keine Entscheidung getroffen.

Die fortlaufende Dokumentation sei lückenhaft: Einerseits sei die Bewertung der Gespräche bzw. Angebote laut den Ausführungen der Antragsgegnerin noch am 07.11.2013 erfolgt, die Tabelle zur Angebotsbewertung sei jedoch erst am 12.12.2013 verfasst worden. Weiter sei diese Tabelle nicht unterschrieben, nicht datiert und daher formfehlerhaft. Vergabevermerk und Tabelle stünden zueinander in einem Widerspruch, da laut Vergabevermerk ein Wertungsergebnis von 71,25 von der Antragstellerin erreicht wurde, nach der Tabelle jedoch nur ein solches von 70 Punkten. Der Wertungsvermerk vom 07.11.2013 sei nicht ausreichend; er sei durch den Verfasser nur „für das Gremium“ unterzeichnet worden und vom Geschäftsführer des Klinikums „für das Gremium“ genehmigt worden, der Geschäftsführer sei jedoch im Gespräch gar nicht zugegen gewesen.

Im Verfahren vor dem Vergabesenat hat die Antragstellerin insbesondere noch weiter gerügt, dass die Wertungstabelle nicht von den Mitgliedern des Gremiums unterschrieben worden sei und textliche Darlegungen nicht nachvollziehbar seien.

4. Inhaltlich falsche/unvertretbare Wertung:

Gegen die Antragstellerin war gewertet worden: Der konzeptionelle Gesamtansatz sei nicht ausreichend erkennbar geworden. Besonderheiten des öffentlichen Vergaberegimes und Fördermöglichkeiten seien nicht vertieft worden. Hinsichtlich des Konzepts „Green Hospital“ sei die Herangehensweise nicht ausreichend klar geworden. Es sei nicht schlüssig erklärt worden, wie „Tricks“ eine Kostenunterschreitung beim Einkauf von bis 20% ermöglichen könnten. Die Schnittstellenüberwachung sei nicht präzise dargestellt worden. Die Stellvertreterregelung zum Projekt-/Bauleiter sei nicht klar gewesen. Die Antragstellerin meint, diese Gesichtspunkte seien zu Unrecht gegen sie angeführt worden.

Insbesondere führt die Antragstellerin aus, die Antragsgegnerin habe ihr grundsätzlich zustehende Spielräume bei der Bewertung dadurch überschritten, dass sie hinsichtlich des Projektziels „Green Hospital“ dessen Kern verkannt habe. Die als Anlage BF 21 vorgelegte „Checklist“ der US-amerikanischen Gesellschaft LEED sei international anerkannt und präge den Begriff „Green Hospital“ auch in Deutschland. Die Antragsgegnerin habe in diesem Zusammenhang völlig sachfremd zugunsten der Beigeladenen deren Ausführungen zu Gehschule, Patientengarten, Naturlehrpfad wertend berücksichtigt und nur der Beigeladenen sei - aufgrund ihrer Vorbefassung, insbesondere durch gemeinsame Auftritte mit der Vergabestelle bei Behörden und in der Öffentlichkeit - bekannt gewesen, dass die Antragsgegnerin unter „Green Hospital“ etwas anderes verstanden habe, als allgemein üblich.

Dies wurde nach erneuter Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 15.9.2014 vertieft (Blatt 117 ff).

Darüber hinaus führt sie aus, die Beigeladene habe sich durch Fehler in den Leistungsphasen 1-4 disqualifiziert und sei auch für das Konzept „Green Hospital“ ungeeignet.

5. Divergenz Wertungsbögen der Gremiumsmitglieder/Gesamtwertung:

Nach erstmaliger Akteneinsicht in die (vom Gericht anonymisierten) Wertungsbögen der Gremiumsmitglieder beanstandet die Antragstellerin, die Gesamtwertung mit Datum vom 7.11.2013, von dem Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, RA Panier „nach Weisungen des Gremiums“ erstellt und von dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, Herr J. „für das Gremium genehmigt“, finde keine ausreichende Entsprechung in den Einzelwertungen - insbesondere zu folgenden Unterpunkten:

a) Besonderheiten und Schwierigkeiten der Maßnahme

b) Sicherung des Projektziels „Green Hospital“

c) Aufzeigen von wirtschaftlichen Einsparpotentialen

d) Vorgehensweise zur Kosteneinhaltung

e) Vorgehensweise zur Termineinhaltung

f) Einbindung und Schnittstellenlösung

Dies wird näher ausgeführt, auf den Schriftsatz vom 18.7.2014, S. 5 ff = Blatt 78 ff wird verwiesen.

Die Antragstellerin beantragt:

1. Die Entscheidung der Vergabekammer Nordbayern vom 15.04.2014, Az.: 21.VK - 3194 - 06/14, aufzuheben,

2. die Vergabestelle zu verpflichten, die Bewertung der Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu wiederholen, unberücksichtigt zu lassen,

hilfsweise zu 2.:

3. die Vergabekammer zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Sache erneut zu entscheiden,

4. der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakte gemäß § 111 GWB zu gewähren,

5. der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufzuerlegen,

6. die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auch im Verfahren vor der Vergabekammer für notwendig zu erklären,

7. die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB zu verlängern.

Die Antragsgegnerin beantragt:

1. Die von der Antragstellerin mit Einlegung der sofortigen Beschwerde vom 08.05.2014 gestellten Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen.

Sie begründet diese Anträge, insbesondere mit Schriftsatz vom 20.5.2014, auf den verwiesen wird, Bl. 52 ff. Zur Entscheidungsfindung des Gremiums und der Bedeutung der handschriftlichen Wertungsbögen äußert sie sich eingehend im Schriftsatz vom 13.8.2014, Bl. 98 ff.

III.

Verfahren vor dem Senat:

Mit Beschluss vom 21.05.2014 wurde die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer vorläufig bis 30.06.2014 und mit Beschluss vom 27.6.2014 bis zur Entscheidung in der Hauptsache verlängert.

B.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag in Ziffer 2. ist unvollständig, worauf der Vorsitzende den Antragstellervertreter telefonisch hingewiesen hat. Für die hier zu treffende Entscheidung ist dies allerdings ohne Bedeutung.

I.

Nichtbewertung der Bietererklärung/Bewertung einer nicht geforderten Präsentation

Ein Verstoß gegen Vergabegrundsätze ist nicht zu erkennen. Zwar hat die Antragsgegnerin an verschiedenen Stellen des Schriftverkehrs von der Bewertung einer (zuletzt nicht mehr geforderten) „Präsentation“ gesprochen, doch ergibt sich aus dem Gang des Verfahrens, dass die Antragsgegnerin von dem selbst eingeschlagenen Weg nicht in unzulässiger Weise abgewichen ist. Die von beiden Bewerbern eingereichten Bietererklärungen lagen den Gremiumsmitgliedern vor.

Dass sich die Teilnehmer der Verhandlungsgespräche am 7.11.2013 möglicherweise nicht „sklavisch“ an den im Schreiben vom 20.9.2013, dort Zi. 3. angekündigten Ablauf (wonach 30 Min. für Rückfragen zur Bietererklärung und weitere 15 Minuten für weitere Rückfragen geplant waren) gehalten haben, ist unbedeutend und wurde dementsprechend weder vom Geschäftsführer der Antragstellerin noch der anwesenden Rechtsanwältin Stein beanstandet. Die Anbieter wurden auch insoweit gleich behandelt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Anhörung der Beteiligten im Termin vom 21.8.2014 Protokoll S. 3 = Bl. 107) sowie aus dem Protokoll der Vergabestelle über die Bietergespräche, welche von den Bietern jeweils genehmigt wurden.

Die Repräsentanten der Anbieter haben ihre Angebote im Rahmen des neu durchgeführten Verhandlungsgesprächs auf der Grundlage der zuvor schriftlich erstellten Bietererklärungen vorgestellt. Die Wertungsbögen der Gremiumsmitglieder sind nicht nur mit „Wertungsbogen Verhandlungsgespräch“ überschrieben, sondern enthalten die handschriftlichen Notizen der Gremiumsmitglieder gerade zu den Erörterungen der Bieter in den Gesprächen vom 07.11.2013, welche auf der Basis der eingereichten Erklärungen geführt worden waren. Auf der Teilnehmerliste haben die Gremiumsmitglieder jeweils unterschrieben; Unterschriften und handschriftlich eingetragene Namen stimmen in jeder Hinsicht überein. Damit wurde zum einen die Bietererklärung bewertet - eben so, wie sie von den Repräsentanten der beiden Unternehmen mündlich erläutert wurden - und insbesondere wurde nicht etwa zu Lasten der Antragstellerin eine nur von der Beigeladenen eingereichte Präsentation als weiteres Element bewertet.

II.

Unzulässige Nachverhandlungen über den Preis

Richtig ist, dass Nachverhandlungen über das Honorar, wie sie von der Antragsgegnerin zunächst initiiert wurden, vergaberechtlich unzulässig gewesen wären. Die Antragstellerin selbst lässt aber ausführen, dass dies auf ihre Rüge hin unterlassen wurde (Bl. 18). Auch aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich nichts anderes.

III.

Unzulängliche Dokumentation der Wertung

Der Vergabevermerk vom 4.3.2014 schildert ausführlich den Gang des Verfahrens und ist vom Geschäftsführer der Antragsgegnerin unterzeichnet. Er enthält keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Angeboten, doch findet sich diese in zulässiger Weise an anderer Stelle der Akten (s. sogleich).

Das allgemeine vergaberechtliche Transparenzgebot findet seine konkrete Ausprägung u. a. in § 12 VOF, dessen erster Absatz eine allgemeine Dokumentationspflicht postuliert. Danach sind die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidung jeweils festzuhalten. In Absatz 2 stellt die Vorschrift Mindestanforderungen an eine Dokumentation auf.

Das Vorgehen der Vergabestelle verstößt weder konkret gegen § 12 VOF, noch gegen diese Vorschrift tragende allgemeine Grundsätze des Vergaberechts.

Ein Verstoß gegen konkrete Vorgaben des § 12 Abs. 1 VOF wird schon nicht gerügt und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich.

Auch insgesamt genügt die Dokumentation der einzelnen Maßnahmen und insbesondere der Bewertung den an sie zu stellenden Anforderungen. Die Akten enthalten Wertungsbögen mit detaillierten Mitschriften der einzelnen Gremiumsmitglieder. Diese Bögen sind handschriftlich ausgefüllt und sie tragen mit derselben Handschrift jeweils den Namen des Gremiumsmitglieds. Über jedes Gespräch liegt ein ausformuliertes maschinengeschriebenes Protokoll vor, welches auch den Bietern zur Unterschrift vorgelegt und tatsächlich unterschrieben wurde. Die Gesamtwertung wurde durch den Geschäftsführer J. der Antragsgegnerin genehmigt, nachdem sie der Leiter des Gremiums „nach Weisungen des Gremiums“ verfasst und selbst unterschrieben hatte (zur Genehmigung durch den Geschäftsführer: OLG München Verg 12/09, Rdnr. 77). Dass sich die Gremiumsmitglieder im Anschluss an die Verhandlungsgespräche vom 07.11.2013 überdies insgesamt ausgetauscht haben, ist selbstverständlich und bedurfte keiner ausdrücklichen und detaillierten Dokumentation. Völlig zutreffend lässt die Antragsgegnerin hierzu ausführen: „Wie intern im Gremium die Entscheidung zustande gekommen ist, unterliegt danach nicht der Nachprüfung (vgl. Voppel/Osenbrück/Bubert, VOF-Kommentar, § 11Rn 19). Danach ist es nicht erforderlich, zu der Vergabeakte auch die Handzettel zu nehmen, auf denen sich die einzelnen an der Wertung beteiligten Personen ihre jeweiligen Ergebnisse notieren (vgl. Vergabekammer des Landes Brandenburg, Beschluss v. 12.11.2008, Az.: VK 35/08, Rn 80. unter Verweis auf 3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss v. 16.12.2004, Az.: VK 3-212/04, dort Ziff. II.2.c). Für die Wertung sind diese Einzelergebnisse auch ohne unmittelbare Bedeutung. Ausschlaggebend ist vielmehr der Mittelwert, d. h. zu welchem Ergebnis das mit der Wertung beauftragte Gremium gekommen ist (vgl. 2. Vergabekammer des Bundes, Beschluss v. 05.09.2002, Az.: VK 2-68/02, dort Ziff. II.2.cc). Begründet wird dies damit, dass ansonsten die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur ordnungsgemäßen Dokumentation vor dem Hintergrund, dass das Verfahren noch handhabbar sein muss, überspannt würde, wenn man insbesondere bei komplexen Wertungsverfahren verlangen würde, dass jedes einzelne Mitglied einer Wertungskommission seine Wertung in der Vergabeakte festhält. Danach ist es vielmehr als ausreichend anzusehen, wenn das Gesamtergebnis der Kommission dokumentiert wird (vgl. 3. Vergabekammer des Bundes, Beschluss v. 16.12.2004, Az.: 3-212/04, dort Ziff. II2.c).“

Anders wäre es allenfalls, lägen Widersprüche zwischen Einzelwertungen und Gesamtdokumentation vor - solche zeigt aber auch die Argumentation der Antragstellerin selbst nicht auf, sondern beklagt nur, dass Elemente der Gesamtwertung keine Stütze in den Wertungsbögen hätten.

Schließlich enthält die Vergabeakte auch eine Matrix mit einer zusammenfassenden Darstellung der Punktevergabe. Dass diese erst am 12.12.2013 von dem bearbeitenden Ingenieurbüro erstellt wurde, ist irrelevant. Im Gegenteil liegt es auf Hand, dass eine solche zusammenfassende Darstellung in einer nachvollziehbaren und ansprechenden Form einer gewissen Vorbereitungszeit bedarf. Fernliegend ist bei einer Gesamtbetrachtung die Vorstellung, dass das Ingenieurbüro seine eigene Wertung an die Stelle der des Gremiums gesetzt hätte. Ohne Bedeutung ist, dass dort für die Antragstellerin hinsichtlich der „Darstellung einzelner Aspekte der Projektrealisierung“ 18,75 Punkte ausgewiesen wurden, während in der abschließenden Bewertung der Antragstellerin hierfür sogar 20 Punkte zugebilligt wurden. Die Vergabestelle hat im Rahmen des Verfahrens nachvollziehbar erklärt, dass die Punktzahl von 18,75 der rechnerische Durchschnittswert war, wie er sich aus den einzelnen Wertungsbögen der Gremiumsmitglieder ergab und dass (zugunsten!) der Antragstellerin die Punktzahl nach oben aufgerundet wurde.

IV.

Inhaltlich falsche/unvertretbare Wertung

Die Vergabekammer hat ausgeführt:

„a) Das Bewertungssystem der VSt. ist nicht zu beanstanden.

Es liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 97 Abs. 1 GWB vor.

Die VSt.. hat bei der Bewertung der Angebote diejenigen Kriterien berücksichtigt, die sie vorher bekannt gegeben hat.

Hierbei handelt es sich um die Kriterien Projekteinschätzung/Projektanalyse im Hinblick auf die Besonderheiten und Schwierigkeiten der Maßnahme und die Sicherung des Projektziels „Green Hospital“ und die Darstellung einzelner Aspekte der Projektrealisierung (mit der Konkretisierung: Aufzeigen von wirtschaftlichen Einsparpotentialen/Vorgehensweise zur Kosteneinhaltung/Vorgehensweise zur Termineinhaltung/Einbindung und Schnittstellenlösung zu den fachlich Beteiligten und den ausführenden Firmen/Erreichbarkeit und Anwesenheit während den einzelnen Phasen von Planung und Realisierung zur Qualitätssicherung.

Eine freiberufliche Tätigkeit, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, räumt Bietern einen gewissen Spielraum bei der Erstellung der Angebote, bzw. bei der Vorstellung im Rahmen des Verhandlungsgesprächs ein. Sie zielt gerade im Rahmen der Verhandlungsgespräche darauf ab, bei der Wertung auch die unterschiedlichen Ideen der Bieter zu berücksichtigen.

An die Bestimmtheit der Zuschlagskriterien sind daher auch geringere Anforderungen zu stellen als bei einem Beschaffungsvorgang mit einer klar umrissenen Leistungsbeschreibung (VK Bund, Beschluss vom 23.10.2013, VK 2-88/13).

Es kann im Rahmen der Wertungskriterien somit im Ergebnis bei einem Restbereich verbleiben der nicht zwingend zu veröffentlichen ist (OLG München, Beschluss vom 17.01.2008, Verg 15/07).

Da hinsichtlich der Transparenz der Wertungskriterien eine Rüge der Ast. in diesem Verfahren nicht im Rahmen der Frist des § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB erfolgt ist, kommt es auf die Bestimmtheit der Zuschlagskriterien nicht weiter vertiefend an. Die Vergabekammer geht jedoch im Ergebnis im Anschluss an oben genannte Maßgaben von einer ausreichenden Bestimmtheit der Zuschlagskriterien aus.

b) Es ist nicht festzustellen, dass die VSt. bei der Wertung den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum nicht ordnungsgemäß eingehalten hat.

Die VSt. hat mit ihrer Wertung weder den Wettbewerbsgrundsatz nach § 97 Abs. 1 GWB noch den Gleichheitsgrundsatz nach § 97 Abs. 2 GWB verletzt.

aa) Bei der Auswahl des Verhandlungsteilnehmers, welcher bestmögliche Leistungserbringung erwarten lässt, steht der Vergabestelle ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Innerhalb der VOF ist die Vergabeentscheidung mangels Vergleichbarkeit der Angebote in weiten Teilen eine Prognoseentscheidung, der naturgemäß ein spekulatives Element innewohnt (Müller-Wrede im Kommentar zur VOF, Müller-Wrede, 4. Auflage, 2011, § 11 Rn. 105).

Die Vergabekammer kann den Beurteilungsspielraum der VSt. nur auf Beurteilungsfehler hin überprüfen. Beanstandungen der Bewertung können somit nur auf das Zugrundelegen eines falschen Sachverhaltes, auf Nichteinhaltung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe, auf Ungleichbehandlung, Willkür oder sachfremde Erwägungen gestützt werden (VK Bund, Beschluss vom 23.10,2013, VK 2-88/13),

Die VSt. hat vorliegend den ihr im Rahmen des § 97 Abs. 5 GWB zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Angebot der Ast. in keinem der beiden neu zu bewertenden Zuschlagskriterien (Projekteinschätzung/Darstellung einzelner Aspekte der Projektrealisierung) weniger als 20 von 30 Punkten und damit eine vergleichsweise gute Wertung erhalten hat. Der Überprüfung der Wertungsentscheidung durch die Nachprüfungsinstanzen sind damit enge Grenzen gesetzt. Denn der Beurteilungsspielraum einer VSt. ist umso größer, je besser die Bewertung ist (vgl. VK Bund, a. a. O.).

bb) In Bezug auf das Wertungskriterium „Projekteinschätzung/Projektanalyse im Hinblick auf Besonderheiten und Schwierigkeiten der Maßnahme und Sicherung des Projektziels Green Hospital“ ist die Punktewertung des Angebots der Ast. beurteilungs(fehler)frei erfolgt.

Der Vortrag der Ast., dass der erfolgte Punkteabzug im Hinblick auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit den Erdarbeiten und der Wetterlage nicht sachgerecht sei, greift vorliegend nicht durch.

Im Hinblick auf den weiten Beurteilungsspielraum der VSt. erfolgt eine Überprüfung der Begründung der VSt. in eingeschränktem Maße. Die Vergabekammer sieht vorliegend keine greifbaren Anhaltspunkte für eine sachwidrige oder gar willkürliche Bewertung, bzw. eine Bewertung außerhalb des Beurteilungsmaßstabes.

Eine Wertung hat immer eine subjektive Note, da sie auf dem Hintergrund und auf der Erfahrung der betreffenden Persönlichkeit beruht. Es kommt dazu, dass das Verhandlungsgespräch einen Vorgang darstellt, der einer Situation in einer mündlichen Prüfung ähnelt und wegen seiner Einmaligkeit nicht wiederholt werden kann (OLG München, Beschluss vom 02.11.2012, Verg 26/12).

Hinsichtlich der Themen „Besonderheiten und Schwierigkeiten der Maßnahme“ sowie „Erdbau“ und „Wetterlage“ hatte das Wertungsgremium der VSt. vorliegend im Ergebnis seine subjektive Meinung abzugeben.

Nachdem beide Themen für die Leistung einer Freianlagenplanung eine planerische Rolle spielen können, handelt es sich weder um eine sachwidrige, noch um eine willkürliche Bewertung.

Die Vergabekammer ersetzt an dieser Stelle nicht die Wertung der VSt.

Auch der Vortrag, dass die Ast. im Hinblick auf die Ausführung zur Förderung und das Projektziel Green Hospital sachfremd beurteilt worden sei, greift insoweit nicht durch.

Bei der Maßnahme handelt es sich laut VSt. um eine förderfähige Maßnahme. Es ist daher nicht sachfremd oder willkürlich, wenn das Gremium der VSt. in ihrer subjektiven Einschätzung die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Förderung in die Bepunktung einbezieht. Auch ist es nicht zu beanstanden, dass die VSt. nicht allein die Referenzen mit entsprechenden Erfahrungen der Ast. herangezogen hat, sondern im Verhandlungsgespräch fehlenden vertiefenden Vortrag bewertet hat.

Hinsichtlich der Bepunktung des Projektziels „Green Hospital“ kann ebenfalls keine Verletzung des Beurteilungsspielraumes der VSt. festgestellt werden. Sachfremde Erwägungen ergeben sich weder aus dem Protokoll zum Verhandlungsgespräch zum 07.11.2013 noch aus den andern Unterlagen zum Vergabeverfahren. Der subjektive Meinungsstand des Wertungsgremiums kann auch an dieser Stelle nicht durch die Vergabekammer ersetzt werden.

Die Vergabe von 20 Punkten auf das Wertungskriterium Projekteinschätzung/Projektanalyse im Hinblick auf Besonderheiten und Schwierigkeiten der Maßnahme und Sicherung des Projektziels „Green Hospital“ ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

cc) Insbesondere sind im Rahmen der Wertung des vorliegenden Verfahrens nicht etwaige Fehler im Rahmen der Durchführung der Leistungsphasen 1-4 relevant. So kann die Ast. mit ihrem Vortrag, die BGI habe als Planerin im Rahmen der LP 14 das Projektziel „Green Hospital“ nicht beachtet, nicht durchdringen.

Selbst wenn die VSt. in den ersten Leistungsphasen, welche bereits durchgeführt sind, nicht qualitativ optimale Voraussetzungen für die weiteren Leistungsphasen geschaffen hätte, wirkt sich dies nicht auf die laufende Ausschreibung aus.

Die VSt. ist als Herrin des Verfahrens an ihre bestehende Ausschreibung gebunden. Etwaige Mängel der Ausschreibung hat sie daher zu tragen.

Es kommt somit vorliegend nicht darauf an, ob und inwieweit das Projektziel „Green Hospital“ im bisherigen Verfahren Einfluss gefunden hat.

dd) Der Vortrag der Ast., die BGI habe keine ausreichenden Kompetenzen im Bereich der Zertifizierung „Green Hospital“, bzw. habe in den Leistungsphasen 1-4 Unterlagen erstellt, welche die VSt. nicht an alle bekannt gegeben habe, hat sich nicht bestätigt.

Etwaige Unterlagen, welche der Ast. nicht zugegangen sind gibt es laut Aussage der VSt. in der mündlichen Verhandlung und der BGI, welche die Leistungsphasen 1-4 durchgeführt hat, nicht.

Die Aussagen der BGI hinsichtlich des Projektziels „Green Hospitals“ ergeben sich aus dem Protokoll zum Verhandlungsgespräch vom 07.11.2013. Die BGI hat hierzu entsprechende Aussagen getroffen, die von der VSt. bewertet worden sind,

Hinsichtlich der Bewertung des Projektziels „Green Hospital“ bzgl. der BGI kann keine Verletzung des Beurteilungsspielraumes der VSt. festgestellt werden. Sachfremde Erwägungen ergeben sich weder aus dem Protokoll zum Verhandlungsgespräch zum 07.11.2013 noch aus den anderen Unterlagen zum Vergabeverfahren. Der subjektive Meinungsstand des Wertungsgremiums kann auch an dieser Stelle nicht durch die Vergabekammer ersetzt werden.“

Der Senat tritt dem uneingeschränkt bei. Soweit die Antragstellerin ihren Vortrag in Bezug auf das Kriterium „Green Hospital“ noch vertieft hat (neue Gesichtspunkte sind sonst in dem Beschwerdevorbringen nicht enthalten), ist zu ergänzen: Die Antragstellerin selbst hat in ihrer Bietererklärung zur „Sicherung des Projektziels „Green Hospital“„ ausgeführt:

„In Deutschland gibt es bislang keine geltenden Richtlinien für „Green Hospital“ im Bereich der Außenanlagen, da der Focus bis dato auf die Energieeffizienz des Gebäudes gelegt wurde. „Green Hospital“ geht jedoch weit über die energetische Betrachtung hinaus. Hier gilt es einen ganzheitlichen und nachhaltigen Ansatz zu verfolgen, der das Wohlbefinden der Patienten, Besucher und Mitarbeiter unterstützt und die Ressourcen schont.

Dies ist natürlich auch für die Außenanlagen umsetzbar. Dies wurde von mehreren nationalen Institutionen erkannt und die Erarbeitung von dementsprechenden Richtlinien wurde durch DGNB und VBI (AG Healthcare unter Leitung Ratayski) in Angriff genommen.

LA21 bietet bereits jetzt schon Ressourcen schonende Lösung für hochfunktionale, flexible, umweltfreundliche Außenanlagen im Gesundheitsbau. Diese sind ökonomisch, ökologisch und sozial verträglich und fördern die Gesundheit. Wir sind der Überzeugung, dass durch intelligente Verknüpfung von Bauweisen und Produkten die Qualität gesteigert wird, sowie Bau- und Betriebskosten gesenkt werden können. Imageverbesserung, Wertsteigerung des Grundstücks oder Gebäudes und Generierung von Förderprogrammen sind weitere positive Nebeneffekte. Letztendlich profitieren Umwelt, Mensch (Patienten, Mitarbeiter) und der Klinikbetreiber davon. So wurden durch LA21 bereits mehrere Kliniken in Anlehnung an die amerikanischen Richtlinien für „Green Hospitals“, welche auch die Außenanlagen einbeziehen, geplant (z.B. Masterplan Ersatzneubau Klinikum F. H., Ersatzneubau Klinik M.-T., …).“

Das steht in eklatantem Widerspruch zu ihren Ausführungen im Verfahren, vgl. oben, bei A) II. 4. und widerlegt diese. Es werden gerade keine strengen Kriterien, sondern recht beliebige Leerformeln aneinandergereiht. Mit ihren Ausführungen im Verfahren maßt sich die Antragstellerin eine Definitionshoheit des Begriffes „Green Hospital“ an, die keine Rechtfertigung in vorgelegten Unterlagen findet. Darüber hinaus findet ihre Behauptung, die Antragsgegnerin habe Ausführungen zu Gehschule, Patientengarten, Naturlehrpfad wertend berücksichtigt, nicht einmal eine Anknüpfung in der Wertung.

C) Weitergehende Akteneinsicht war dem Antragssteller nicht mehr einzuräumen. Im Termin hat er vollständige Akteneinsicht in das Protokoll über das Verhandlungsgespräch mit der Beigeladenen, dessen Gesamtwertung und deren Bietererklärung beantragt, die Antragsgegnerin hat sich dem widersetzt. Der Senat hat in diesem Termin einzelne Passagen ausschnittsweise verlesen und nachfolgend dem Antragstellervertreter in diesem Umfang auch schriftlich zur Verfügung gestellt. Tatsächlich bestand und besteht aber in diese Unterlagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen kein Einsichtsrecht, sondern dieses war nach Maßgabe der §§ 111 Abs. 2, 120 Abs. 2 GWB wegen des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen zu versagen. Die genannten Schriftstücke enthalten erkennbar solche Geheimnisse und es würde jedenfalls der Beigeladenen zum Nachteil geraten, würde die Antragstellerin umfassend Einblick in ihre Ausführungen erhalten. Dass der Senat in der mündlichen Verhandlung Teile des Akteninhalts aufgedeckt hat, begründet sicher keine weitergehenden und umfassenden Rechte.

D) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 120 Abs. 2, 78 GWB i. V. m. § 91 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind
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published on 02/04/2019 00:00

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, im streitgegenständlichen Vergabeverfahren den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zwec
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Annotations

(1) Öffentliche Auftraggeber können das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder bestimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchzuführen sind.

(2) Voraussetzung ist, dass mindestens 30 Prozent der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind.

(1) Für Grundleistungen bei Freianlagen sind die Kosten für Außenanlagen anrechenbar, insbesondere für folgende Bauwerke und Anlagen, soweit diese durch den Auftragnehmer geplant oder überwacht werden:

1.
Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und landschaftsgestalterischen Elementen,
2.
Teiche ohne Dämme,
3.
flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
4.
einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
5.
Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,
6.
Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erforderlich sind,
7.
Stege und Brücken, soweit keine Grundleistungen nach Teil 4 Abschnitt 1 erforderlich sind,
8.
Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen geplant werden und für die keine Grundleistungen nach Teil 3 Abschnitt 3 und 4 erforderlich sind.

(2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für

1.
das Gebäude sowie die in § 33 Absatz 3 genannten Kosten und
2.
den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.

(1) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv trennbar, so dürfen getrennte Aufträge für jeden Teil oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden.

(2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird jeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften vergeben, die auf seine Merkmale anzuwenden sind.

(3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben,

1.
kann der Auftrag ohne Anwendung dieses Teils vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags die Voraussetzungen des § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 erfüllt und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist,
2.
kann der Auftrag nach den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist,
3.
sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt und der Wert dieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet; dies gilt auch dann, wenn der andere Teil des Auftrags den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen unterliegt,
4.
sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen und ein anderer Teil des Auftrags den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber unterliegt und wenn der Wert dieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet,
5.
sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften dieses Teils und ein anderer Teil des Auftrags sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unterliegt; dies gilt ungeachtet des Wertes des Teils, der sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unterliegen würde und ungeachtet ihrer rechtlichen Regelung.

(4) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv nicht trennbar,

1.
wird der Auftrag nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist; enthält der Auftrag Elemente einer Dienstleistungskonzession und eines Lieferauftrags, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Dienst- oder Lieferleistungen höher ist,
2.
kann der Auftrag ohne Anwendung der Vorschriften dieses Teils oder gemäß den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen vergeben werden, wenn der Auftrag Elemente enthält, auf die § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 anzuwenden ist.

(5) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder getrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, die Auftragsvergabe von den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen auszunehmen.

(6) Auf die Vergabe von Konzessionen sind die Absätze 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 sowie die Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(1) Öffentliche Auftraggeber können das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen vorbehalten, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder bestimmen, dass öffentliche Aufträge im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen durchzuführen sind.

(2) Voraussetzung ist, dass mindestens 30 Prozent der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

(1) Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Bei der Vergabe werden Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte nach Maßgabe dieses Teils berücksichtigt.

(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden Auftraggeber und Unternehmen grundsätzlich elektronische Mittel nach Maßgabe der aufgrund des § 113 erlassenen Verordnungen.

(6) Unternehmen haben Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden.

(1) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv trennbar, so dürfen getrennte Aufträge für jeden Teil oder darf ein Gesamtauftrag vergeben werden.

(2) Werden getrennte Aufträge vergeben, so wird jeder einzelne Auftrag nach den Vorschriften vergeben, die auf seine Merkmale anzuwenden sind.

(3) Wird ein Gesamtauftrag vergeben,

1.
kann der Auftrag ohne Anwendung dieses Teils vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags die Voraussetzungen des § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 erfüllt und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist,
2.
kann der Auftrag nach den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen vergeben werden, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt und die Vergabe eines Gesamtauftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist,
3.
sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags diesen Vorschriften unterliegt und der Wert dieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet; dies gilt auch dann, wenn der andere Teil des Auftrags den Vorschriften über die Vergabe von Konzessionen unterliegt,
4.
sind die Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften zur Vergabe von Konzessionen und ein anderer Teil des Auftrags den Vorschriften zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber unterliegt und wenn der Wert dieses Teils den geltenden Schwellenwert erreicht oder überschreitet,
5.
sind die Vorschriften dieses Teils anzuwenden, wenn ein Teil des Auftrags den Vorschriften dieses Teils und ein anderer Teil des Auftrags sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unterliegt; dies gilt ungeachtet des Wertes des Teils, der sonstigen Vorschriften außerhalb dieses Teils unterliegen würde und ungeachtet ihrer rechtlichen Regelung.

(4) Sind die verschiedenen Teile eines öffentlichen Auftrags, die jeweils unterschiedlichen rechtlichen Regelungen unterliegen, objektiv nicht trennbar,

1.
wird der Auftrag nach den Vorschriften vergeben, denen der Hauptgegenstand des Auftrags zuzuordnen ist; enthält der Auftrag Elemente einer Dienstleistungskonzession und eines Lieferauftrags, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher geschätzte Wert der jeweiligen Dienst- oder Lieferleistungen höher ist,
2.
kann der Auftrag ohne Anwendung der Vorschriften dieses Teils oder gemäß den Vorschriften über die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen vergeben werden, wenn der Auftrag Elemente enthält, auf die § 107 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 anzuwenden ist.

(5) Die Entscheidung, einen Gesamtauftrag oder getrennte Aufträge zu vergeben, darf nicht zu dem Zweck getroffen werden, die Auftragsvergabe von den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen auszunehmen.

(6) Auf die Vergabe von Konzessionen sind die Absätze 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 sowie die Absätze 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein dynamisches Beschaffungssystem ist ein zeitlich befristetes, ausschließlich elektronisches Verfahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers genügen.

(2) Eine elektronische Auktion ist ein sich schrittweise wiederholendes elektronisches Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Jeder elektronischen Auktion geht eine vollständige erste Bewertung aller Angebote voraus.

(3) Ein elektronischer Katalog ist ein auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung erstelltes Verzeichnis der zu beschaffenden Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in einem elektronischen Format. Er kann insbesondere beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen eingesetzt werden und Abbildungen, Preisinformationen und Produktbeschreibungen umfassen.

(4) Eine zentrale Beschaffungsstelle ist ein öffentlicher Auftraggeber, der für andere öffentliche Auftraggeber dauerhaft Liefer- und Dienstleistungen beschafft, öffentliche Aufträge vergibt oder Rahmenvereinbarungen abschließt (zentrale Beschaffungstätigkeit). Öffentliche Auftraggeber können Liefer- und Dienstleistungen von zentralen Beschaffungsstellen erwerben oder Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge mittels zentraler Beschaffungsstellen vergeben. Öffentliche Aufträge zur Ausübung zentraler Beschaffungstätigkeiten können an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, ohne ein Vergabeverfahren nach den Vorschriften dieses Teils durchzuführen. Derartige Dienstleistungsaufträge können auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Vergabeverfahren umfassen. Die Teile 1 bis 3 bleiben unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.