Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Jan. 2018 - 7 W 1654/17

published on 19/01/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Jan. 2018 - 7 W 1654/17
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Landgericht München I, 15 HK O 25169/14, 07/08/2017

Gericht

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 07.08.2017, Az. 15 HK O 25169/14, dahingehend abgeändert, dass Ziffer I. 1.4 des Tenors gestrichen wird.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Schuldnerin zwei Drittel, die Gläubigerin ein Drittel.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Erteilung eines Buchauszuges.

Die Schuldnerin wurde mit rechtskräftigem Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 18.09.2015, Az. 15 HK O 25169/14, verurteilt, der Gläubigerin „einen Buchauszug zu erteilen über

1.1 die seit Vertragsbeginn 15.11.2010 bis Ende Oktober 2014 mit allen Kunden aus den Bezirken Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein ausgeführten Warenlieferungen und Leistungen

1.2 über Datum und Höhe der Kundenzahlungen, einschließlich geleisteter Anzahlungen,

1.3 über abgeschlossene, aber nicht vertragsgemäß ausgeführte Geschäfte, unter Angabe der Gründe für die nicht vertragsgemäße Durchführung solcher Geschäfte; insbesondere über Einwände der Kunden aus Gewährleistung, abweichenden Lieferungen.

1.4 Der Buchauszug hat alle zur Überprüfung der Angaben nach Ziffer 1.1 bis 1.3 relevanten Dokumente, insbesondere Anfragen, Korrespondenz, Verträge/Bestellungen unter Angabe der Werte der Einzelaufträge, Lieferscheine und Rechnungen sowie Zahlungseingänge der Kunden zu enthalten und die Belege über die Beschaffungskosten für das jeweils liefergegenständlich verarbeitete Aluminiumvormaterial zu enthalten.

Die Beklagte hat Auskunft zu erteilen über sämtliche Kundenanfragen, die diese aus den Vertreterbezirken Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein direkt oder durch die Klägerin vermittelte oder über die Klägerin bekannt gemachte Kunden unmittelbar erhalten hat.

Auf Antrag der Gläubigerin vom 08.06.2016 (Bl. 38/41 d.A.) wurde die Gläubigerin nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss des Landgerichts München I vom 07.08.2017, Az. 15 HK O 25169/14, (Bl. 119/122 d.A.), der der Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin am 14.08.2017 zugestellt wurde, ermächtigt, den Buchauszug laut Ziffern I.1.1 bis 1.4 des Teil-Versäumnisurteils vom 18.09.2015 auf Kosten der Schuldnerin durch einen von der Gläubigerin beauftragten vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer erstellen zu lassen. Gleichzeitig wurde der Schuldnerin auferlegt, dem von der Gläubigerin beauftragten vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer den Zutritt zu den Geschäftsräumen und die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Schuldnerin zu gestatten und einen Vorschuss in Höhe von 30.000,00 € zur Erstellung dieses Buchauszugs an die Gläubigerin zu zahlen.

Gegen diesen Beschluss legte die Schuldnerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.08.2017 (Bl. 123/128 d.A.), eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, sofortige Beschwerde ein, der das Landgericht mit Beschluss vom 13.10.2017 (Bl. 136 d.A.) nicht abhalf.

II.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

1. Die deutschen Gerichte sind für die Anordnung der in Rede stehenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 887 ZPO international zuständig.

Der BGH hat mit Beschluss vom 13.08.2009 (Az. I ZB 43/08), in dem es - wie hier - um die Ermächtigung der Gläubigerin zur Erstellung eines Buchauszugs, einen der im EU-Ausland geschäftsansässigen Schuldnerin auferlegten Kostenvorschuss für die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers und die Anordnung, diesem den Zutritt zu den im Ausland gelegenen Geschäftsräumen der Schuldnerin und Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, ging, entschieden, dass die Ermächtigung nach § 887 Abs. 1 ZPO sowie die Verpflichtung der Schuldnerin zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme nach § 887 Abs. 2 ZPO nur die inländischen Gerichte und Vollstreckungsorgane binde und deshalb nicht in die Hoheitsgewalt des ausländischen Staates eingreife (BGH, aaO, Rdnr. 15). Da die Verpflichtung zur Zahlung des Kostenvorschusses vor einer Vollstreckbarerklärung im Ausland auf eine Durchsetzung im Inland beschränkt sei, sei kein Grund ersichtlich, für die Ermächtigung der Ersatzvornahme und die Anordnung der Kostenvorauszahlung eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu verneinen, die in den Vollstreckungswirkungen auf das Inland beschränkt ist (BGH, aaO, Rdnr. 16 aE). Eine Einschränkung der internationalen Zuständigkeit sei auch nicht insoweit angebracht, als die Durchführung der Ersatzvornahme ein Betreten von Geschäftsräumen im Hoheitsgebiet eines anderen Staats erfordere (BGH, aaO, Rdnr. 17).

Der Annahme der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte stehe auch nicht Art. 22 Nr. 5 Brüssel-I-VO entgegen, da die Vollstreckung aus der angegriffenen Entscheidung ohne Vollstreckbarerklärung in einem anderen Mitgliedstaat auf Deutschland beschränkt sei.

Diese Entscheidung des BGH hat jedenfalls im streitgegenständlichen Fall auch noch uneingeschränkte Gültigkeit, da entgegen der Ansicht der Schuldnerin nicht die VO (EU) 1215/2012 zur Anwendung kommt, sondern weiterhin die Brüssel-I-VO, zu der die BGH-Entscheidung ergangen ist. Denn die VO (EU) 1215/2012 ist gemäß ihres Art. 66 nur für Verfahren maßgeblich, die nach dem 09.01.2015 eingeleitet wurden, während für davor eingeleitete Verfahren weiterhin die Brüssel-I-VO gilt. Das streitgegenständliche Verfahren ist jedoch noch im Jahr 2014 eingeleitet worden.

Solange und soweit also - wie im streitgegenständlichen Fall - die Vollstreckungsmaßnahmen nur im Inland erfolgen, sind insoweit die deutschen Gerichte international zuständig.

2. Das Landgericht hat die Gläubigerin dem Grunde nach zu Recht ermächtigt, auf Kosten der Schuldnerin einen Buchauszug erstellen zu lassen, da die Voraussetzungen des § 887 Abs. 1 ZPO vorliegen.

a. Die Erteilung eines Buchauszuges ist eine vertretbare Handlung iSd. § 887 Abs. 1 ZPO, auch wenn sich die für die Erstellung des Buchauszugs erforderlichen Unterlagen im Ausland befinden (BGH, Beschluss vom 13.08.2009, Az. I ZB 43/08, Rdnr. 23, Stöber in Zöller, ZPO, 31. Auflage, Köln 2016, Rdnr. 3 zu § 887 ZPO, Stichwort „Erteilung eines Buchauszuges“).

b. Die Schuldnerin ist ihrer mit Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 18.09.2015, Az. 15 HK O 25169/14, rechtskräftig titulierten Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges auch nicht nachgekommen. Denn entgegen der Ansicht der Schuldnerin hat diese ihre Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs nicht (insbesondere auch nicht durch Vorlage der Anlage BZV-8) erfüllt.

aa. Erfüllung ist schon deshalb nicht eingetreten, da sich der Buchauszug laut Anl. BZV-8 nur auf Geschäftsbeziehungen der Schuldnerin zur Firma G. GmbH, …M. bezieht. Unstreitig gab es im relevanten Zeitraum jedoch noch weitere Kunden der Schuldnerin, sodass sich der Buchauszug auch auf die Geschäftsbeziehungen der Schuldnerin zu diesen Kunden erstrecken muss. Die Schuldnerin kann sich insoweit nämlich nicht darauf berufen, dass der Gläubigerin aufgrund der Vereinbarung im Handelsvertretervertrag (Anl. BZV-6), wonach die Bestandskunden e.-p. M. GmbH & Co KG und ZF L. GmbH vom Vertrag ausgenommen sind, insoweit kein Provisionsanspruch zustehe und sie deshalb auch keinen Buchauszugsanspruch habe. Denn im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO kommt es nur darauf an, in welchem Umfang die Schuldnerin im davor durchgeführten Erkenntnisverfahren zur Buchauszugserteilung rechtskräftig verurteilt wurde, die materiell-rechtliche Rechtslage ist dagegen unerheblich (BGH, Beschluss vom 26.04.2007, Az. I ZB 82/06, Rdnr. 17). Die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs im rechtskräftigen Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 18.09.2015, Az. 15 HK O 25169/14, erstreckt sich aber ausdrücklich auf mit „allen Kunden (…) ausgeführte(…) Warenlieferungen und Leistungen“ und nicht nur auf Kunden, hinsichtlich deren Geschäfte mit der Schuldnerin der Gläubigerin ein Provisionsanspruch zusteht. Hätte die Schuldnerin ihre Buchauszugserteilungspflicht dergestalt beschränkt haben wollen, hätte sie dies im Erkenntnisverfahren versuchen müssen und kein Teil-Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen dürfen. Da sie dies aber unterlassen hat, ist der Buchauszug im dort tenorierten Umfang, das heisst hinsichtlich aller Kunden, zu erteilen. Es gibt deshalb insbesondere auch keine Ausnahmen bezüglich der im Beschwerdeschriftsatz vom 25.08.2017 aufgeführten Firmen e.-p. M. GmbH & Co KG, ZF L. GmbH, B. R. & P., e.-p. L. GmbH, ZF F. AG und B. E.

bb. Erfüllung ist aber auch nicht hinsichtlich der Firma G. eingetreten. Denn ein Buchauszug muss alles enthalten, was sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszugs über die fraglichen Geschäfte ergibt und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann (BGH, Urteil vom 21.03.2001, Az. VIII ZR 149/99, Rdnr. 21). Gefordert ist damit - wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung ausgeführt hat (OLG München, Urteil vom 21.04.2010, Az. 7 U 5369/09, Rdnr. 11) - ein Spiegelbild der provisionsrelevanten Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmer, Kunden und Vertreter.

Nach diesem Maßstab fehlen in dem Buchauszug laut Anl. BZV-8 die gemäß 1.3 des Teilversäumnisurteils vom 18.09.2015 geschuldeten Angaben zu abgeschlossenen, aber nicht vertragsgemäß ausgeführten Geschäften sowie hinreichende Angaben zu rückabgewickelten Geschäften (bspw. die Gründe für Warenrückgaben). Diese Angaben benötigt die Gläubigerin als Handelsvertreterin nämlich im Hinblick auf die Berechnung der ihr zustehenden Provision nach § 87 a HGB (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, München 2016, Rdnr. 15 zu § 87 c HGB).

Darüber hinaus hat der Buchauszug auch Angaben zum Aluminiumvormaterial zu enthalten, da die Kosten für das Aluminiumvormaterial gemäß Ziffer 2 Abs. 1 des „Handelsvertretungsvertrages“ zwischen den Parteien vom 12.11.2010 (Anlage BZV-6) ein Rechnungsposten bei der Bestimmung der Provisionshöhe sind, sodass die Gläubigerin den ihr zustehenden Provisionsanspruch aus den einzelnen Geschäften nur richtig errechnen kann, wenn sie die Kosten für das Aluminiumvormaterial kennt. An der Verpflichtung der Schuldnerin zu diesbezüglichen Angaben im Buchauszug ändert auch nichts, dass - wie die Schuldnerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2017 behauptet - die Gläubigerin die Beschaffungskosten für das Alumuniumvormaterial in dem der Schuldnerin von ihr übermittelten Vertragsangebot mit der Firma G. selbst angegeben hat. Denn entscheidend und der Provisionsberechnung zu Grunde zu legen, ist nach dem Handelsvertretervertrag ausschließlich, was tatsächlich zwischen der Schuldnerin und dem Kunden vereinbart wurde. Das wiederum ist nur der Schuldnerin bekannt, sodass der Buchauszug hierzu Angaben enthalten muss. Entgegen der rechtsirrigen Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin (vgl. Schriftsatz vom 20.04.2017, S. 3, Bl. 81 d.A.) muss die Gläubigerin die jeweiligen Tagespreise für Aluminium auch nicht selbst ermitteln.

Da der Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu erteilen ist, genügt für eine Erfüllung auch nicht, dass die Schuldnerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2017 im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens Angaben zur Berechnung der Provision macht.

Da nach dem Gesagten die bisherigen Angaben der Schuldnerin sehr unvollständig sind, besteht die Verpflichtung der Schuldnerin zur Erstellung eines Buchauszuges in dem durch das Versäumnisurteil vom 18.09.2015 titulierten Umfang weiterhin fort.

c. Insoweit als in Ziffer 1.4 des Tenors des angegriffenen Beschlusses die Schuldnerin zur Vorlage von Dokumenten im Rahmen der Buchauszugserteilung verpflichtet wurde, war der Beschluss dagegen aufzuheben. Zwar ist die Schuldnerin mit dem rechtskräftigen Teil-Versäumnisurteil vom 18.09.2015 (dort Ziffer 1.4 des Tenors) außer zur Erteilung eines Buchauszugs auch zur Vorlage der in Ziffer 1.4 des angegriffenen Beschlusses bezeichneten Dokumente verurteilt worden, sodass diese Verpflichtung auch der Zwangsvollstreckung zugänglich ist. Die zwangsweise Durchsetzung dieser Verpflichtung kann jedoch nicht nach § 887 ZPO im Wege der hier von der Gläubigerin beantragten Ersatzvornahme erfolgen, da die Vorlage von Geschäftsunterlagen keine vertretbare Handlung ist. Vielmehr kann die Vornahme einer Handlung nur nach § 888 ZPO durch Zwangsgeld bzw- -haft erzwungen werden. Ein ordnungsgemäßer Buchauszug setzt auch nicht notwendigerweise die gleichzeitige Belegvorlage voraus (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, München 2016, Rdnr. 15 aE zu § 87 c HGB).

3. Die in Ziffer 3 des Beschlusses des Landgerichts vom 07.08.2017 angeordneten Duldungspflichten folgen aus der Ermächtigung zur Ersatzvornahme (BGH, Beschluss vom 13.08.2009, Az. I ZB 43/08, Rdnr. 26).

4. Die in Ziffer 4 des angegriffenen Beschlusses ausgesprochene Verpflichtung der Schuldnerin zur Zahlung eines Vorschusses beruht auf § 887 Abs. 2 ZPO. Die Höhe des festgesetzten Vorschusses erscheint angemessen. Sie wurde von der Schuldnerin in ihrer sofortigen Beschwerde auch nicht angegriffen.

5. Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren war auf 30.000,00 € festzusetzen.

Gründe die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand
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Annotations

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)