Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Juni 2015 - 7 U 4126/13

published on 25/06/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Juni 2015 - 7 U 4126/13
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Previous court decisions
Oberlandesgericht München, 7 U 4126/13, 05/05/2015
Landgericht München I, 8 HK O 27988/12, 18/09/2013
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Oberlandesgericht München, 7 U 4126/13, 13/09/2017

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.09.2013, Aktenzeichen 8 HK O 27988/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin zu 2) ist des Rechtsmittel der Berufung verlustig.

3. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahren selbst. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens der Schlussentscheidung vorbehalten.

4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Zurückweisungsbeschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger zu 1) darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 800.000,00 € festgesetzt.

Gründe

i. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 18.09.2013 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage der drei vormaligen Klägerinnen abgewiesen.

Mit Beschluss vom 18.12.2013 hat das Amtsgericht Hamburg über die Vermögen der vormaligen Klägerinnen zu 1) und 3) das Insolvenzverfahren eröffnet und den jetzigen Kläger zu 1) jeweils zum Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2013 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite die Berufung der Klägerin zu 2) zurückgenommen.

Mit Schriftsatz vom 27.10.2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerseite für den Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass der Rechtsstreit für die bisherige Klägerin zu 1) wiederaufgenommen wird, für die bisherige Klägerin zu 3) hingegen nicht.

Am Berufungsverfahren ist daher derzeit nur der Kläger zu 1) beteiligt. Die Klägerin zu 2) hat ihre Berufung zurückgenommen. Hinsichtlich des Klägers zu 3) ist das Berufungsverfahren gemäß § 240 ZPO derzeit unterbrochen.

ii. Der Kläger zu 1) verfolgt im Berufungsverfahren die erstinstanzlich seitens der vormaligen Klägerin zu 1) erhobenen Ansprüche weiter und beantragt,

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den unter dem D.-Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nummer: GHV …/490 vom 31.07.2009 versicherten Personen

– Q., …

– B., .

– L., .

– R., .

Versicherungsschutz zu gewähren im Hinblick auf die Haftpflichtigmachung der versicherten Personen durch die W. I. KG wegen Pflichtverletzungen im Rahmen der Etablierung eines 3 Emissionshauses unter dem Dach der B. Bank, der Beklagten als Versicherungsfall angezeigt mit Schreiben vom 31.08.2010.

III.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.09.2013 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 05.05.2015 Bezug genommen.

Die hiergegen in der Stellungnahme des Klägers zu 1) vom 29.05.2015 erhobenen Einwände geben keinen Anlass, von der im Hinweis geäußerten Rechtsansicht abzuweichen.

Lediglich ergänzend ist Folgendes anzumerken:

zu Ziff. 2 a):

Die Berufung meint, die Prozessführungsbefugnis liege schon deshalb vor, weil die vormaligen Klägerinnen im Besitz des Versicherungsscheins (gewesen) seien, § 45 II VVG. Dieses Vorbringen ist verspätet und deshalb nicht zuzulassen, § 531 II ZPO.

a) Auf die Klageerwiderung (dort Bl. 2, 12), dass die vormaligen Klägerinnen zur Geltendmachung der Klageforderung nicht befugt seien, und in der der Versicherungsschein im Zusammenhang mit § 44 II VVG angesprochen wurde (Bl. 14), hat die Klägerseite lediglich vorgetragen, die Klägerinnen seien prozessführungsbefugt, weil ein Feststellungsinteresse gegeben sei (Schriftsatz vom 04.06.2013, S. 23 und 24 = Bl. 108 und 109 d.A.). Das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) hat indes mit der Prozessführungsbefugnis nichts zu tun (so zu Recht die Beklagte, Schriftsatz vom 11.06.2013, S. 9 = Bl. 131 d.A.). Vom Versicherungschein ist im Vorbringen der Klägerseite nicht die Rede.

Auf das abermalige Vorbringen der Beklagtenseite, die Klägerinnen seien nicht prozessführungsbefugt (Schriftsatz vom 11.06.2013, S. 2 und 9 = Bl. 124 und 131 d.A.), hat die Klägerseite zunächst erneut erwidert (Schriftsatz vom 31.07.2013, S. 2 -10 = Bl. 143 -151 d.A.), das Feststellungsinteresse liege vor. Hinsichtlich der Prozesssführungsbefugnis zitiert die Klägerseite sodann § 44 II VVG (S. 12 = Bl. 153 d.A.) und erörtert, wann die versicherte Person ihre Interessen durchsetzen dürfe, auch ohne im Besitz des Versicherungsscheines zu sein, und weshalb dies umgekehrt auch für den Versicherungsnehmer gelten müssen, so dass die Beklagte sich rechtsmissbräuchlich verhalte. Davon, dass die Klägerseite im Besitz des Versicherungsscheines sei - was jede Erörterung eines Rechtsmissbrauchs entbehrlich machen würde -, ist nicht die Rede.

Auch im nachfolgenden Schriftsatz der Klägerseite vom 13.08.2013 (Bl. 183 ff d.A.) ist vom Versicherungsschein nicht die Rede, sondern wiederum nur vom Feststellungsinteresse (S. 9).

In der Berufungsbegründung (Bl. 6) kommt die Klägerseite schließlich wieder auf ihre Argumentation zur Rechtsmissbräuchlichkeit zurück, erörtert aber wiederum die Frage des Versicherungsscheins nur unter dem Gesichtspunkt, wann die Geltendmachung der streitigen Ansprüche auch ohne Innehaberschaft des Scheins statthaft sein soll (Bl. 7 oben).

Es ist daher festzuhalten, dass die Klägerseite erstmals in der Stellungnahme vom 29.05.2015 vorträgt, sie sei im Besitz des Versicherungsscheins. Dies ist verspätet, § 531 II ZPO. Den Besitz am Versicherungsschein schon in erster Instanz vorzutragen, hätte der Klägerseite schon deshalb oblegen, weil - wie gezeigt - die Beklagte schon in der Klageerwiderungsschrift die Prozessführungsbefugnis der Klägerseite in Abrede gestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Unterlassen der Klägerseite nicht auf Nachlässigkeit beruhte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Es kommt daher insoweit nicht mehr darauf an, dass nach Auffassung des Senats die Regelungen über die Geltendmachung der streitigen Ansprüche aufgrund Inhaberschaft des Versicherungsscheins (§ 45 II VVG) ohnehin durch § 8 Ziff. 1 AVB-O mit abbedungen sind. Schon hieraus folgt aber des Weiteren, dass (entgegen Stellungnahme Bl. 3 oben) die Klägerseite auch nicht unter dem Gesichtspunkt die streitgegenständlichen Feststellungsansprüche (für sich selbst) erheben kann, dass sie Zahlung an die versicherte Person (was hier gerade nicht Streitgegenstand ist) und deshalb „erst recht“ Feststellung für eigene Belange verlangen könnte.

zu Ziff. 2 b):

Der Senat hält daran fest, dass wegen des im Rahmen der Versicherung für fremde Rechnung geltenden Trennungsprinzips die Klage des Versicherungsnehmers schon deshalb (zwar nicht unzulässig, aber) unbegründet ist, solange nicht im Haftpflichtprozess die Frage der Haftung der versicherten Personen geklärt ist. Dies ist vorliegend unstreitig nicht geschehen.

Partei des Berufungsverfahrens ist derzeit auf Klägerseite der Kläger nur in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der vormaligen Klägerin zu 1). Die durch sie versicherten Personen (Q., B., L., R.) sind zwar durch die vormalige Klägerin zu 1) verklagt worden (Bl. 12 bis 14 der Klageschrift unter Verweis auf die Anlagen K 18, 20, 22, 24). Dass die vormalige Klägerin zu 1) oder der jetzige Kläger ein rechtskräftiges Urteil oder einen diesem gleichstehenden anderweitigen Vollstreckungstitel erreicht hätten, teilt die Klägerseite indes -nach wie vor - nicht mit (dies gilt auch für Frau R., vgl. Bl. 14 der KIageschrift: „…Versicherungsansprüche …davon nicht berührt“). Eine Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherungsnehmerin unmittelbar gegenüber dem Versicherer kommt daher nicht in Betracht (vgl. die im Hinweisbeschluss - Ziff. 1 - zitierte Entscheidung des OLG München vom 15.03.2005).

Unbehelflich ist es hierbei, den „Freistellungsanspruch als Teil des einheitlichen Deckungsanspruchs“ darstellen zu wollen. Dies hilft nämlich nicht über die Feststellung hinweg, dass der Klägerseite ein rechtskräftiger Titel über den Haftungsanspruch (den auch die klägerseits zitierte Literaturstelle bei Rixecker voraussetzt) gerade nicht zur Seite steht.

Ob es aus ökonomischer Sicht sinnvoll ist (Stellungnahme Bl. 4 oben), dem Versicherungsnehmer die direkte Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versicherer zu untersagen, ist keine Rechtsfrage; letztere ist indes beantwortet durch § 8 Ziff. 1 AVB-O.

zu Ziff. 2 c:

Unbehelflich ist daher auch, dass - im hier gegebenen Fall der Innenhaftung - die Versicherungsnehmerin zugleich Geschädigte ist (OLG München vom 15.03.2005, a.a.O., unter Ziff. 1.2 der Entscheidungsgründe).

zu Ziff. 2 d:

Den dortigen Ausführungen steht die wirksame Regelung des § 8 Ziff. 1 AVB-O entgegen. Das Risiko, dass gerade in dem hier einschlägigen Fall der Innenhaftung „die versicherte Person untätig bleibt“, also ein schadensbegründendes und nur möglicherweise versichertes Fehlverhalten nicht einräumt, sondern sich auf den Standpunkt stellt, sich regelgerecht verhalten zu haben, ist der hier vorliegenden Konstellation geradezu immanent. Gleichwohl hat die Klägerseite sich auf die hier - vom Gesetz abweichende - Vertragskonstruktion eingelassen und ist deshalb gezwungen, zunächst gegen die versicherten Personen einen Titel zu erstreiten.

zu Ziff. 2 e:

Daher ist auch irrelevant, dass die Klägerseite die Versicherungsprämie aufbringt.

zu Ziff. 2 f:

Auf die zutreffende Auslegung von § 6 Ziff. 7 der AVB-O kommt es nicht an. Maßgeblich ist, dass die Klägerseite jedenfalls zunächst die versicherten Personen verklagen muss, bevor sie gegen die Beklagte vorgehen kann. Dies hat die Klägerseite auch getan, aber sichtlich bislang ohne den erforderlichen Erfolg.

zu Ziff. 2 g:

Die Berufung teilt nicht mit, woraus sich ergeben soll, dass die versicherten Personen ihr Fehlverhalten einräumen würden, sich also nunmehr auf den Standpunkt stellen würden, die Beklagte habe im Ergebnis für eingetretene Schäden einzustehen. Daraus, dass die versicherten Personen in den sie betreffenden Rechtsstreitigkeiten die gegen sie erhobenen Ansprüche sichtlich nicht anerkannt haben (in diesem Fall könnte die Klägerseite längst Titel vorweisen), folgt vielmehr das Gegenteil. Erst recht ist daher nicht ersichtlich, weshalb die versicherten Personen die Klägerseite zur Prozessführung ermächtigen sollten. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine derartige Ermächtigung ohnehin nicht vorliegt.

zu Ziff. „2“ a (Stellungnahme Bl. 8):

Es wird verwiesen auf die obigen Ausführungen zu Ziff. 2 lit d), g), f).

zu Ziff. „2“ b:

Auf die Terminologie des „Versicherungsfalles“ kommt es nicht an. Maßgeblich ist, dass die Klägerseite gegen die Beklagte keinen Anspruch hat, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen die Beklagte für ein Verhalten der versicherten Personen einstehen muss.

zu Ziff. 4:

Grundsätzliche Rechtsfragen stellen sich nicht, weil der vorliegende Fall anhand § 8 Ziff. 1 AVB-O zu entscheiden ist.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 516 III 1 ZPO. Hierbei berücksichtigt der Senat, dass hinsichtlich der vormaligen Klägerin zu 3) das Verfahren weiterhin unterbrochen ist gem. § 240 ZPO, so dass die Kostenentscheidung im Übrigen der Schlussentscheidung vozubehalten war.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der vorliegenden Entscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt. Hierbei geht der Senat von der nicht angegriffenen Streitwertfestsetzung des Landgerichts gem. Beschluss vom 18.09.2013 aus, berücksichtigt jedoch, dass im Berufungsverfahren der Versicherungsschutz nicht mehr für fünf, sondern nur noch für vier versicherte Personen im Streit steht.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Annotations

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.