Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Dez. 2014 - 5 OLG 15 Ss 606/14

published on 19/12/2014 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Dez. 2014 - 5 OLG 15 Ss 606/14
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Gründe

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 5 OLG 15 Ss 606/14

BESCHLUSS

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Stern sowie der Richter am Oberlandesgericht Dr. Koch und Dr. Kalomiris

in dem Strafverfahren

gegen

...

wegen sexuellen Missbrauchs von Gefangenen

am 19. Dezember 2014

einstimmig beschlossen

I.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Juli 2014 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben,

1. soweit die Angeklagte wegen 10 Fällen des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen (Ziff. III.2.1. der Urteilsgründe) verurteilt wurde sowie

2. im Gesamtstrafenausspruch.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.

III.

Die weitergehende Revision der Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

1. Das Amtsgericht - Schöffengericht - München hat durch Urteil vom 17. Januar 2014 die Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen in 25 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Bestechlichkeit schuldig gesprochen und hierwegen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 9 Monaten verhängt. Im Übrigen wurde die Angeklagte freigesprochen.

Dieses Urteil haben sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft mit der Berufung angefochten.

2. Nach durchgeführter Hauptverhandlung hat das Landgericht München I am 14. Juli 2014 das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Angeklagte bei Freispruch im Übrigen wegen 13 Fällen des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 10 Monaten verurteilt. Soweit sich die Angeklagte hinsichtlich der abgeurteilten Taten auch nach § 174c StGB strafbar gemacht haben könnte, wurde die Strafverfolgung durch Beschluss des Landgerichts vom 14. Juli 2014 gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Verletzung des § 174a StGB beschränkt. Der Verurteilung des Landgerichts lag zugrunde, dass die Angeklagte in ihrer Stellung als Anstaltspsychologin der Justizvollzugsanstalt (JVA) ... mit zwei von ihr psychologisch betreuten Gefangenen in ihren Diensträumen in insgesamt 13 Fällen sexuelle Handlungen vorgenommen hat. Im Fall des Gefangenen ... (Ziff. III.2.1. der Urteilsgründe, 10 Fälle) hat die Kammer zusätzlich festgestellt, dass eine Liebesbeziehung vorlag, in der es auch zum Austausch einer Vielzahl von Briefen kam und die auch noch nach der Entlassung des Gefangenen fortgeführt wurde (UA 8/9, 14/15). Im Fall des Gefangenen ... (Ziff. III.2.2 der Urteilsgründe, 3 Fälle) stellte das Berufungsgericht ergänzend fest, dass die Angeklagte dem Gefangenen im Tatzeitraum in zwei Fällen ein Mobiltelefon zur Benutzung in der JVA besorgte und übergab.

3. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sie bringt u. a. vor, dass der Schuldspruch nach § 174a StGB von den Urteilsfeststellungen nicht getragen werde und auch die Beweiswürdigung mangelhaft sei. Sie beanstandet im Übrigen auch die Strafzumessung.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen und hat in ihrer Antragsschrift im Einzelnen ausgeführt, dass und warum das Berufungsurteil frei von Rechtsfehlern sei.

1. Die zulässige Revision der Angeklagten ist begründet (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit sie wegen 10 Fällen des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen zum Nachteil des Gefangenen... verurteilt wurde. Insofern rügt sie im Ergebnis zu Recht, dass die Feststellungen eine Verurteilung wegen Straftaten nach § 174a Abs. 1 StGB nicht tragen, so dass es auf die weiteren Revisionsrügen nicht mehr ankommt. Die ihr vorgeworfenen sexuellen Handlungen hat die Angeklagte nämlich auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen jedenfalls nicht „unter Missbrauch ihrer Stellung“ mit dem Gefangenen vorgenommen.

a) Zwar setzt dieses Tatbestandsmerkmal - wie ein Vergleich mit dem Merkmal „Missbrauch der Abhängigkeit“ in §§ 174 Abs. 1 Nr. 2 und 174b Abs. 1 StGB zeigt - keine (konkret festzustellende) Abhängigkeit des Gefangenen von dem Täter voraus. Umgekehrt genügt es, soll die Voraussetzung des „Missbrauchs der Stellung“ nicht jede Bedeutung verlieren, für die Verwirklichung des Tatbestandes aber nicht, wenn Täter und Opfer in einem von § 174a StGB beschriebenen Obhutsverhältnis stehen und es zwischen ihnen zu sexuellen Handlungen kommt. Ob der Täter sexuelle Handlungen in tatbestandsmäßiger Weise „unter Missbrauch seiner Stellung“ vorgenommen hat, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilen. Bei dieser Würdigung kommt den Eigenarten des konkreten Abhängigkeitsverhältnisses regelmäßig eine gewichtige Bedeutung zu (vgl. näher BGH NStZ 1999, 349). Je ausgeprägter das Abhängigkeitsverhältnis ist, je mehr Befugnisse und Weisungsrecht dem Täter gegenüber dem Gefangenen zustehen, umso näher wird im Allgemeinen die Annahme tatbestandsmäßigen Verhaltens liegen, wenn es zu sexuellen Handlungen kommt. Umgekehrt sind, je geringer und schwächer die Befugnisse des Verantwortlichen gegenüber dem Gefangenen sind, je weniger deren Beziehungen durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis geprägt sind, umso eher Fälle denkbar, in denen die Stellung des Täters für die Mitwirkung des Gefangenen an den sexuellen Handlungen ohne Bedeutung ist oder in ihrer Bedeutung in den Hintergrund tritt, mit der Folge, dass die Annahme eines Missbrauchs dieser Stellung ausscheidet. Gleiches kann - unabhängig von der Intensität des Abhängigkeitsverhältnisses - gelten, wenn die sexuellen Handlungen im Rahmen einer echten Liebesbeziehung zwischen der oder dem Gefangenen und der zur Betreuung eingesetzten Person stattfinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.02.1999, 4 StR 23/99, und vom 15.06.2000, 4 StR 156/00, jeweils zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 28.06.2010, 5 StRR (I) 34/10, zitiert nach juris, dort Rdn. 12 und 14).

b) Jedenfalls unter letzterem Gesichtspunkt scheidet nach den getroffenen Feststellungen hier die Annahme aus, in den verurteilten 10 Fällen sei es zum Geschlechtsverkehr zwischen der Angeklagten und dem Gefangenen ... dadurch gekommen, dass sie ihm gegenüber ihre Stellung als Anstaltspsychologin missbraucht hat. Wie das Urteil im Einzelnen schildert (UA S. 11-15), entwickelte sich zwischen der Angeklagten und dem Gefangenen eine langjährige Liebesbeziehung, die zur Schwangerschaft der Angeklagten führte und die auch nach der Entlassung des Gefangenen andauerte. Diese und nicht das Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen der Angeklagten als Anstaltspsychologin und dem Angeklagten als von ihr zu behandelndem Häftling, bildet den Hintergrund und den Rahmen für die der Angeklagten vorgeworfenen sexuellen Handlungen.

Die gegenteiligen Ausführungen des Landgerichts, dass das „starke Über/Unterordnungsverhältnis“ die Beziehung prägte (UA S. 30), entbehren jeder tatsächlichen Grundlage. Das Berufungsgericht verkennt die Eigenständigkeit des Tatbestandsmerkmals „unter Missbrauch“ der Stellung der Angeklagten, indem es versucht, dieses im Wesentlichen mit der Tätigkeit der Angeklagten als Anstaltspsychologin und der daraus folgenden „Schlüsselgewalt“ zu begründen. Dies würde darauf hinauslaufen, dass sexuelle Handlungen zwischen Justizvollzugsbediensteten und Gefangenen stets nach § 174a StGB strafbar wären, was jedoch weder dem Wortlaut noch dem Strafzweck dieser Vorschrift entspricht (vgl. BGH-Beschluss vom 15.06.2000, 4 StR 156/00 a. a. O.).

c) Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruches hinsichtlich der 10 Taten zum Nachteil des Gefangenen ... und infolge des Wegfalls der diesbezüglich verhängten Einzelstrafen auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

2. Offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) ist die Revision hingegen, soweit die Angeklagte wegen dreier weiterer Fälle des sexuellen Missbrauchs von Gefangenen zum Nachteil des Gefangenen... verurteilt worden ist; auch die diesbezüglichen Einzelstrafen sind rechtsfehlerfrei festgesetzt.

a) Die erhobene Aufklärungsrüge wegen des Unterbleibens der Erholung eines Sachverständigengutachtens über die Aussagetüchtigkeit der Zeugin ... und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage entspricht bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. In derartigen Fällen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtsgerichtshofes (vgl. BGH, NStZ 2013, 672) nämlich das Vorliegen der erforderlichen Zustimmung der zu begutachtenden Person zur Begutachtung darzutun. Dies ist nicht geschehen.

Soweit die Rüge auch als Rüge der Behinderung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) zu verstehen sein sollte, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 19. November 2014 (unter Ziff. 2.) Bezug genommen werden. Die weiteren Ausführungen der Revision (Revisionsbegründung S. 3/4) stellen (teilweise unter Heranziehung von urteilsfremdem Vorbringen erfolgte) unbehelfliche Angriffe gegen die landgerichtliche Beweiswürdigung dar, da diese unter eigener abweichender Bewertung bestimmter Umstände Widersprüche in der Aussage der Zeugin aufzeigen will.

b) Entgegen der Auffassung der Revision begründen die landgerichtlichen Feststellungen eine Strafbarkeit nach § 174a Abs. 1 StGB. Nach den oben dargestellten Grundsätzen (s. oben zu 1a) sind die Tätigkeit der Angeklagten als Anstaltspsychologin und die Tatsache, dass sich der Gefangene ... in ihrer Behandlung befand und sie in diesem Rahmen Stellungnahmen abgab, die Einfluss auf die Ausgestaltung des Strafvollzuges haben konnten (UA S. 9/10), für die Begründung eines ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses und die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „unter Missbrauch ihrer Stellung“ ausreichend. Ein Liebesverhältnis, das zu abweichenden Maßstäben führt (s. o.), hat das Landgericht hinsichtlich dieses Strafgefangenen gerade nicht festgestellt. Eine Aufklärungsrüge dahingehend, dass weitere Feststellungen zu einem diesbezüglich anderen Ergebnis hätten führen müssen, hat auch die Revision nicht erhoben.

Diese Feststellungen sind auch rechtsfehlerfrei getroffen; insbesondere liegt kein revisionsrechtlich erheblicher Mangel der Beweiswürdigung vor, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 19. November 2014 zutreffend darstellt. Bereits der Ansatz der Revision, es liege eine Konstellation „Aussage gegen Aussage“ vor, trifft nicht zu, weil die Verurteilung neben der Aussage der Zeugin ... auf weiteren Indizien, insbesondere dem u. a. in den aufgezeichneten Telefonaten dokumentierten eigenen Verhalten der Angeklagten (UA S. 21-23), beruht. Im Übrigen versucht die Revision lediglich, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Gerichts zu setzen.

c) Schließlich ist auch die Strafzumessung hinsichtlich dieser Einzelstrafen rechtsfehlerfrei. Ergänzend zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sind insoweit folgende Bemerkungen veranlasst:

Die strafschärfende Berücksichtigung eines „besonderen Vertrauensverhältnisses“ zu dem Gefangenen (UA S. 33/34) stellt trotz missverständlicher Formulierungen des Landgerichts keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar. Denn der Tatbestand des § 174a Abs. 1 StGB knüpft an die Stellung der Angeklagten als Anstaltspsychologin und ein daraus folgendes Abhängigkeitsverhältnis (s. o.), nicht aber an ein besonderes Vertrauensverhältnis an. Stellt das Landgericht aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen des Gefangenen, die diesen zur Inanspruchnahme psychologischer Behandlung veranlassen (UA S. 33), ein solches fest, kann der Missbrauch desselben auch strafschärfend berücksichtigt werden.

Die Höhe der verhängten Einzelstrafen von jeweils 1 Jahr 2 Monaten ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das Revisionsgericht kann insoweit nur einschreiten, wenn sich die Strafe nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, also unvertretbar hoch oder niedrig ist (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 46 Rdn. 148 m. w. N.). Eine nach diesen Maßstäben „unvertretbar hohe“ Strafe liegt hier angesichts eines Strafrahmens von 3 Monaten bis 5 Jahren und durchaus einiger strafschärfender Gesichtspunkte offensichtlich nicht vor. Warum in dem von der Revision angeführten Parallelverfahren lediglich die Mindeststrafe (!) verhängt wurde, lässt sich dem Revisionsvorbringen bereits nicht entnehmen, ist aber angesichts des dargelegten Prüfungsmaßstabes nicht geeignet, die Beanstandung der Strafhöhe im vorliegenden Verfahren zu rechtfertigen.

III.

1. Das angefochtene Urteil war daher im tenorierten Umfang einschließlich der zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO) und die Revision der Angeklagten im Übrigen zu verwerfen.

2. Die Sache war im Umfang der Aufhebung nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückzuverweisen.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Sofern die nunmehr zur Entscheidung berufene Kammer hinsichtlich der Taten zum Nachteil des Gefangenen ... (oben keine weiteren Feststellungen zu treffen vermag und daher zum Ergebnis kommen sollte, dass der Tatbestand des § 174a Abs. 1 StGB in diesen Fällen nicht verwirklicht ist, wird hinsichtlich der ausgeschiedenen Verletzungen von § 174c StGB die Vorschrift des § 154a Abs. 3 StPO zu beachten sein. Allerdings ist insoweit auf die gleichartigen Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. BGH-Urteil vom 14.04.2011, 4 StR 669/10, zitiert nach juris, dort Rdn. 38ff.).

b) Die Revisionsangriffe gegen die Strafaussetzung zur Bewährung sind aufgrund der Aufhebung der Gesamtstrafe gegenstandslos. Entgegen der Auffassung der Revision liegen aber bereits hinsichtlich der nunmehr rechtskräftig festgesetzten drei Einzelstrafen von jeweils 1 Jahr 2 Monaten (oben II.2) die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3

a) StGB nahe, weil die Angeklagte im Rahmen dieser Taten zusätzlich in massiver Weise gegen ihre Amtspflichten verstoßen und damit die Sicherheit und Ordnung in der JVA in erheblicher Weise gefährdet hat (UA S. 10, 31f.).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört
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published on 14/04/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 669/10 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB § 174c 1. Einer Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs
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Annotations

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt oder die gefangene oder verwahrte Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt oder die gefangene oder verwahrte Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.
an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt,
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1.
an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
Ebenso wird bestraft, wer unter den Voraussetzungen des Satzes 1 den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, dass er sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.

(3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1.
sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, oder
2.
den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt oder die gefangene oder verwahrte Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt oder die gefangene oder verwahrte Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt oder die gefangene oder verwahrte Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.