Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Okt. 2015 - 4 UF 1299/15

published on 23/10/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Okt. 2015 - 4 UF 1299/15
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Amtsgericht Dillingen an der Donau, 001 F 137/11, 27/07/2015
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Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2, ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht Dillingen a.d. Donau vom 27.07.2015 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wurde am ... 1959 als Sohn der zum Zeitpunkt der Geburt ledigen Beteiligten zu 1 geboren. Infolge der späteren Eheschließung der Mutter mit ... galt dieser als rechtlicher Vater des Antragstellers. Mit Beschluss des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau vom 09.03.2011 wurde festgestellt, dass ... nicht der Vaters des Antragstellers ist (Akz.: 3 F 460/10).

Im hiesigen mit Antrag vom 25.03.2011 seit 29.03.2011 anhängigen Verfahren begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass der am 08.04.1924 geborene und am 23.09.2010 verstorbene ... sein Vater sei.

Die Beteiligte zu 2 ist die Ehefrau und Alleinerbin des verstorbenen ....

Mit Endbeschluss vom 25.02.2013 hatte das Amtsgericht Dillingen a.d. Donau festgestellt, dass der am 08.04.1924 geborene und am 23.09.2010 verstorbene ... der Vater des Antragstellers ist.

Gegen diese ihren Verfahrensbevollmächtigten am 05.03.2013 zugestellte Entscheidung hatte die Beteiligte zu 2 mit beim Amtsgericht am 15.03.2013 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der sie die Aufhebung des Endbeschlusses vom 25.02.2013 und die Zurückweisung des Antrages des Antragstellers begehrte. Mit Beschluss vom 23.07.2013 hat der Senat (in anderer Besetzung) den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung und Verhandlung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Dillingen a.d. Donau zurückverwiesen (Akz.: 4 UF 505/13). Bezüglich der näheren Begründung wird auf die Gründe der Entscheidung verwiesen.

Nach weiterer umfangreicher Beweisaufnahme hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.07.2015 festgestellt, dass der am 08.04.1924 geborene und am 23.09.2010 verstorbene ... der Vater des Antragstellers ist.

Gegen diese ihren Verfahrensbevollmächtigten am 12.08.2015 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte zu 2 mit - vorab per Fax - am 09.09.2015 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz (erneut) Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluss des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau vom 27.07.2015 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzuweisen.

Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Beschwerde.

Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 17.09.2015 ist die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sein wird, weil die Beteiligte zu 2 nicht beschwerdeberechtigt ist.

II. Die von der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.07.2015 eingelegte Beschwerde ist unzulässig und daher nach § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG zu verwerfen (Keidel/Sternal. FamFG, 18. Aufl.; Rd. 82 zu § 68; Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl.; Rd. 3 zu 68 FamFG).

Die Beteiligte zu 2 ist nicht beschwerdeberechtigt. Die Beschwerdeberechtigung stellt eine selbstständige, von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels dar (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl.; Rd. 2 zu § 59).

Eine Beschwerdeberechtigung der Ehefrau und Alleinerbin des verstorbenen Vaters folgt nicht aus § 184 Abs. 3 FamFG. Zwar bestimmt § 184 Abs. 3 FamFG, dass gegen Entscheidungen in Abstammungssachen auch demjenigen die Beschwerde zusteht, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre. In Erweiterung zu § 59 FamFG stellt § 184 Abs. 3 FamFG aber (nur) sicher, dass die nach § 172 FamFG am Verfahren zu beteiligenden Personen unabhängig von einer Verletzung in eigenen Rechten berechtigt sind, gegen die Endentscheidungen in Abstammungssachen Beschwerde einzulegen (Zöller/Greger/Herget, ZPO, 30. Aufl.; Rd. 3 zu § 184 FamFG; Thomas/Putzo/Hüßtege, 35. Aufl.; Rd. 4 zu § 184). Die Fassung des § 184 Abs. 3 FamFG beeinhaltet jedoch weder eine Ausweitung der Beschwerdeberechtigung auf in § 172 Abs. 1 FamFG nicht genannte Personen noch auf mittelbar Betroffene, auch wenn diese in erster Instanz beteiligt wurden (Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. Rd. 12 zu § 184; Prütting/Helms/Stößer, FamFG, 3. Aufl.; Rd. 11 zu § 184; Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl.; Rd. 4 zu § 185).

Eine Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 2 folgt auch nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG. Nach § 59 Abs. 1 FamFG ist beschwerdeberechtigt nur diejenige Person, die durch den Beschluss in ihren Rechten unmittelbar beeinträchtigt ist (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl.; Rd. 9 zu § 59). Das beeinträchtigte Recht muss dem Beschwerdeführer als eigenes Recht zustehen. Eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung ist zu bejahen, wenn subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sind (BGH FamRZ 2011, 465). Erforderlich ist eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Dagegen genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer allein ein berechtigtes (ideelles, soziales oder wirtschaftliches) Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung hat (BGH NJW 2005, 2149; BayObLG FamRZ 2003, 1219).

Bei Beachtung dieser Vorgaben ist die Betroffene zu 2 nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen.

Das verfahrensgegenständliche Vater-Kind-Verhältnis betrifft unmittelbar nur den Vater und das Kind selbst. Die Betroffene zu 2 kann sich auch nicht auf eine Beeinträchtigung von Rechten des verstorbenen Vaters (ihres Ehemannes) berufen. Zwar kann das Beschwerderecht auf einen Rechtsnachfolger übergehen. Unabhängig davon, dass dies voraussetzt, dass der Rechtsinhaber zunächst selbst am Verfahren beteiligt gewesen ist, gilt dies jedenfalls nur bei übertragbaren Vermögensrechten, nicht jedoch - wie vorliegend - bei nicht übertragbaren höchstpersönlichen Rechten (Prütting/Helms/Abramenko FamFG, 3. Aufl. Rd. 11 zu § 59).

Eine Rechtsbeeinträchtigung leitet sich auch nicht aus einer möglichen Erbenstellung des Antragstellers ab, weil die Betroffene zu 2 dadurch nicht unmittelbar, sondern allenfalls reflexartig und damit mittelbar in ihren Rechten betroffen ist (OLG Nürnberg FamRZ 2015, 687, BGH NJW 2015, 2888).

Eine Beschwerdeberechtigung der Betroffene zu 2 kann auch nicht aus der ab 1.08.2001 gültigen und am 31.08.2009 außer Kraft getretenen Regelung des § 55 b FGG hergeleitet werden. Im postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit schrieb § 55 Abs. 1 FGG die Anhörung der nächsten Angehörigen des verstorbenen Mannes, mithin auch dessen Ehefrau, vor. Nach § 55 b Abs. 3 FGG stand den nach Abs. 1 zu hörenden Personen gegen die Verfügung, durch die das Familiengericht die Vaterschaft festgestellt hat, die Beschwerde zu. Eine vergleichbare Regelung hat der Gesetzgeber in dem mit Wirkung ab 1.09.2009 geltenden Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nicht geschaffen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Klärung von Abstammungsfragen wegen des damit zusammenhängenden Eingriffs in höchstpersönliche Belange vielmehr auf den Kernbereich verwandtschaftlicher Beziehungen beschränkt werden (BT-Drucks. 13/4899 S. 57). Dem würde es aber widersprechen, der Ehefrau des verstorbenen Mannes ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung im (postmortalen) Vaterschaftsfeststellungsverfahren zuzubilligen (BGH NJW 2015, 2888).

Eine Beschwerdeberechtigung folgt auch nicht daraus, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren der 1. Instanz beteiligt worden ist. Nicht jedem, dem rechtliches Gehör zu gewähren und der zum Zwecke der Sachaufklärung anzuhören und zu beteiligen ist, steht auch das Recht zu, gegen eine ihn beeinträchtigende Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen (BGH FamRZ 2005, 1067). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht lediglich, das Vorbringen Verfahrensbeteiligter zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in die Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt dagegen nicht, dass in jedem Fall gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel an ein Gericht höherer Instanz gegeben sein muss (BVerfG NJW 1979, 155).

Der Senat ist durch seine Entscheidung vom 23.07.2013 nicht gehindert, im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 2 zu verneinen. Zwar ist das Beschwerdegericht im Falle einer Aufhebung der Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs und einer Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht bei der erneuten Befassung mit derselben Sache bei einer Beschwerde gegen die neuerliche Entscheidung an seine erste Entscheidung gebunden (BGHZ 15, 122; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl. Rd. 30 zu § 69; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl. Rd. 19 zu § 69; BayObLG FamRZ 1996, 436; OLG Frankfurt FamRZ 1996, 819). Die Bindung erstreckt sich jedoch nur auf die der Zurückverweisung zugrundeliegende Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Wie weit die Bindungswirkung reicht, muss gegebenenfalls durch Auslegung der Gründe des aufhebenden Beschlusses geklärt werden (BayObLGZ 1992, 96). Der Senat hat sich in der Entscheidung vom 23.07.2013 zur Zulässigkeit der Beschwerde, insbesondere zur Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 2, nicht geäußert. Insoweit enthält die Entscheidung keine Ausführungen, die eine Bindungswirkung des Senats für die rechtliche Würdigung der Beschwerdeberechtigung der Betroffenen zu 2 im vorliegenden Beschwerdeverfahren entfalten könnte.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Gegen die Entscheidung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Senat ist der Auffassung, dass die Rechtsfrage, ob die postmortale Feststellung der Vaterschaft unmittelbar in die Rechtsstellung der nahen Angehörigen und/oder Erben des verstorbenen Kindsvaters eingreift und ihnen deshalb eine Beschwerdeberechtigung gegen die Vaterschaftsfeststellungsentscheidung zusteht, grundsätzliche Bedeutung hat und die Klärung dieser Rechtsfrage der Fortbildung des Rechts dient (§ 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Der BGH hat die Entscheidung über diese Rechtsfrage in seiner Entscheidung vom 28.07.2015 (XII ZB 671/14) ausdrücklich offen gelassen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 40 Abs. 1, 47 Abs. 1 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft, da und soweit sie mit diesem Beschluss zugelassen wurde.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.

Die Beteiligten müssen sich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der die Rechtsbeschwerdeschrift zu unterzeichnen hat.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die zur Vertretung berechtigte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht bei Beteiligten, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, ist die Rechtsbeschwerdeschrift durch ihn oder seinen Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);

2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;

b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

Mit der Rechtsbeschwerde soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses vorgelegt werden.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Annotations

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.

(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.

(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.

(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.

(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.

(1) Zu beteiligen sind

1.
das Kind,
2.
die Mutter,
3.
der Vater.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

(1) Die Endentscheidung in Abstammungssachen wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen.

(2) Soweit über die Abstammung entschieden ist, wirkt der Beschluss für und gegen alle.

(3) Gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen steht auch demjenigen die Beschwerde zu, der an dem Verfahren beteiligt war oder zu beteiligen gewesen wäre.

(1) Zu beteiligen sind

1.
das Kind,
2.
die Mutter,
3.
der Vater.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.

(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.