Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Dez. 2014 - 34 Wx 429/14

published on 11/12/2014 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Dez. 2014 - 34 Wx 429/14
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Amtsgericht Rosenheim, U.-319/49, 02/10/2014

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Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim -Grundbuchamt - vom 2. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 116.228 €.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist seit 22.7.2013 gemäß dem notariellen Testament vom 28.9.2012 und der Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts vom 20.2.2013 als Eigentümerin von Grundbesitz, unter anderem zweier Grünlandgrundstücke, im Grundbuch eingetragen. Das Grundbuch enthält seit 24.9.2013 einen Testamentsvollstreckervermerk.

Mit Vertrag vom 13.1.2014 verkaufte die Beteiligte zu 2 in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin an die Gemeinde A. - Beteiligte zu 3 - aufgrund des von dieser ausgeübten naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts die beiden Grundstücke. Die Parteien erklärten die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch. Gemäß Abschn. 6 der Urkunde erklärte die Beteiligte zu 1 als Erbin, dass sie allen in dieser Urkunde getroffenen Vereinbarungen und Erklärungen vollumfänglich zustimmt.

Mit Antrag vom 12.8.2014 - Eingang beim Grundbuchamt am 18.8.2014 - begehrten die Beteiligten (unter anderem) den Vollzug der Auflassung und damit verbunden (§ 16 Abs. 2 GBO) die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 2.10.2014 den Antrag zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beteiligte zu 2 sei zum Zeitpunkt der Beurkundung nicht mehr Testamentsvollstreckerin gewesen; sie habe am 8.4.2014 ihr Zeugnis zurückgegeben und ihr Amt für beendet erklärt. Die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks setze den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit voraus. Dieser sei zu erbringen entweder durch Vorlage eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 1 als durch Testamentsvollstreckung nicht beschränkte Alleinerbin ausweise, oder durch Freigabe des betroffenen Grundbesitzes durch den Testamentsvollstrecker, dessen Amt bis zur Vollendung der Rechtsänderung (Vollzug der Auflassung an die Gemeinde) bestehen müsse.

Mit Schreiben vom 23.10.2014 hat der vollzugsbeauftragte Notar Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Erbin selbst habe sich entsprechend der Vertragsurkunde allen Erklärungen der Testamentsvollstreckerin angeschlossen. Dem Rechtsmittel hat das Grundbuchamt am 28.10. 2014 nicht abgeholfen. Die Beteiligte zu 1 könne als Alleinerbin nicht selbst handeln, da trotz der Amtsniederlegung die Testamentsvollstreckung am Nachlass an sich fortbestehe; zumindest sei kein gegenteiliger Nachweis erbracht worden.

Der Notar hat für die Beteiligten im Beschwerdeverfahren zum Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung noch verschiedene Schriftstücke vorgelegt, so einen notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag vom 13.1.2014, in dem die Erbin und die Vermächtnisnehmerin bestätigen, dass die mit der Testamentsvollstreckung im Zusammenhang stehenden Aufgaben vollständig erledigt seien.

II.

Die von sämtlichen Urkundsbeteiligten gegen die versagte Eintragung notariell erhobene Beschwerde (§ 71 Abs. 1, § 73 sowie § 15 Abs. 2 GBO; siehe Demharter GBO 29. Aufl. § 15 Rn. 20) ist zulässig, in der Sache aber nicht erfolgreich. Das Grundbuchamt kann den Testamentsvollstreckervermerk nicht löschen, im Übrigen aber auch nicht die Eigentumsumschreibung vornehmen.

1. Das Grundbuchamt darf bei Auflassung von Grundstücken die Eintragung nur vornehmen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist (§ 20 GBO). Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang die Verfügungsberechtigung des verlierenden Teils. Als Ausfluss der sachlichrechtlichen Verfügungsbefugnis muss sie grundsätzlich noch im Zeitpunkt der Eintragung vorliegen (Demharter § 20 Rn. 40; § 19 Rn. 60), zudem muss sie in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein. Sofern der Grundbesitz infolge wirksamer - entgeltlicher - Veräußerung durch die Testamentsvollstreckerin an die Beteiligte zu 3 aus dem Nachlass ausscheidet (vgl. § 2205 Satz 2 BGB), wäre auch der Testamentsvollstreckervermerk zu löschen, weil er mit Eigentumsübergang unrichtig würde (KG JFG 12, 274/278; BayObLG Rpfleger 1992, 63; Demharter § 52 Rn. 29).

a) Nach dem vorgelegten Schriftverkehr geht die Beteiligte zu 2 davon aus, dass ihr Amt als Testamentsvollstreckerin spätestens seit Anfang April 2014 beendet ist. Sie hat nämlich mit Schreiben vom 8.4.2014 ihr Testamentsvollstreckerzeugnis an das Amtsgericht zurückgereicht. Zu notarieller Urkunde vom 13.1.2014 („Vermächtniserfüllung“) haben die dort Beteiligten - die Alleinerbin und die Vermächtnisnehmerin - erklärt, dass die Aufgaben der Testamentsvollstreckerin aus dem notariellen Testament und die mit der Testamentsvollstreckung im Zusammenhang stehenden Aufgaben vollständig erledigt seien. Aufgrund des eingetragenen Vermerks hat das Grundbuchamt aber gemäß § 891 BGB grundsätzlich davon auszugehen, dass Testamentsvollstreckung besteht; dies gilt freilich dann nicht, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die ihre Unrichtigkeit ergeben (Meikel/Böhringer GBO 10. Aufl. § 52 Rn. 41; Demharter § 52 Rn. 17). Ob das hier der Fall ist, kann letzten Endes dahin stehen. Denn wenn Testamentsvollstreckung mangels Aufgabenerledigung noch fortbesteht, kann das Grundbuchamt jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die Beteiligte zu 2 noch die Testamentsvollstreckerin ist. Diese konnte nach § 2226 BGB jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht kündigen (§ 2226 Sätze 1 und 2 BGB), etwa indem sie das Amt nicht fortführt und das ihr erteilte Zeugnis zurückgibt (vgl. J. Mayer in Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. § 2226 Rn. 3; Palandt/Weidlich BGB 74. Aufl. § 2226 Rn. 1), wie dies bereits im April 2014 geschehen ist.

b) Ist aber bereits damals das Testamentsvollstreckeramt der Beteiligten zu 2 beendet gewesen, bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob auch bei Verlust der Verfügungsmacht (der Testamentsvollstreckerin) § 878 BGB anwendbar erscheint (bejahend Palandt/Bassenge § 878 Rn. 11; Wagner ZfIR 2009, 345/348; Mensch ZNotP 2014, 384; LG Mönchengladbach RNotZ 2010, 540 mit zust. Anm. Schüller; siehe auch BayObLG ZEV 1999, 67 mit Anm. Reimann; Demharter § 19 Rn. 62). Denn der Antrag auf Eintragung der Auflassung ist erst am 12.8.2014 gestellt worden und am 18.8.2014 beim Grundbuchamt eingegangen.

c) Außer Frage steht - worauf der Notar in der Beschwerdebegründung hingewiesen hat -, dass Testamentsvollstreckerin und Alleinerbin gemeinsam verfügen können; dies ist stets zulässig (BGHZ 40, 115; 57, 84; Palandt/Weidlich § 2205 Rn. 30). So wäre bei Beendigung der Testamentsvollstreckung mit dann unbeschränkter Verfügungsberechtigung der Erbin deren

a) Zustimmungserklärung gemäß Abschn. 6 der Urkunde vom 13.1.2014 wohl ausreichend, weil es genügt, wenn ein (im Eintragungszeitpunkt) Nichtberechtigter mit Einwilligung des (im Eintragungszeitpunkt) Berechtigten die Erklärung abgegeben hat (vgl. BayObLGZ 1960, 456/461). Dies setzt hier jedoch voraus, dass die Beteiligte zu 1 tatsächlich die Berechtigte ist, also die Testamentsvollstreckung tatsächlich beendet ist (was aber gerade nicht feststeht; siehe zu 2.). Dafür, dass bei fortbestehender Testamentsvollstreckung der gegenständliche Grundbesitz an die Erbin freigegeben (§ 2217 BGB), damit aus der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers ausgeschieden und die Erbin diesbezüglich nun unbeschränkt verfügungsberechtigt wäre, ist nichts ersichtlich.

2. Der Nachweis über die Beendigung der Testamentsvollstreckung - was auch die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks wegen Unrichtigkeit zur Folge hat - ist dem Grundbuchamt gegenüber regelmäßig in der Form des § 29 GBO zu erbringen. Es genügt nicht etwa, dass der Testamentsvollstrecker allein oder gemeinsam mit dem Erben die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks bewilligt (Meikel/Böhringer § 52 Rn. 67; Demharter § 52 Rn. 27; DNotI-Report 2001, 21/22).

a) Die Amtsniederlegung der als Testamentsvollstreckerin bestellten Rechtsanwältin H. (§ 2226 BGB) stellt, unabhängig von der durch das vorgelegte Schriftstück nicht gewahrten Form des § 29 GBO, keinen geeigneten Nachweis dar. Das öffentliche Testament regelt in Abschn. III. 4. - 3. Abs. - den Wegfall des ernannten Testamentsvollstreckers dergestalt, dass in diesem Fall das zuständige Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennt (vgl. § 2200 BGB). Unterscheidet man, wie zutreffend (OLG Hamm Rpfleger 1958, 15/16; OLG-Report 2001, 21/22), zwischen Niederlegung des Amtes und Beendigung der Testamentsvollstreckung, so kann aus der Niederlegung, auch wenn sie mit der Aufgabenerledigung erklärt wird, grundbuchverfahrensrechtlich nicht bewiesen werden, dass die Testamentsvollstreckung tatsächlich nicht mehr besteht.

b) Amtserledigung tritt darüber hinaus durch Aufgabenerledigung ein (vgl. Meikel/Böhringer § 52 Rn. 73 unter gg; DNotI-Report a. a. O.). Nachgewiesen werden kann das Erlöschen der Testamentsvollstreckung als Ganzes gegenüber dem Grundbuchamt entweder, und üblicherweise, durch einen neuen Erbschein (OLG Hamm OLGZ 1983, 59; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 3473; Weidlich MittBayNot 2006, 390/391) - solcher liegt hier nicht vor - oder durch Offenkundigkeit (vgl. DNotI-Report 2001, 21/22 f.).

c) Offenkundigkeit kann der Senat nicht feststellen. Das Vermächtnis, dessen Erfüllung der Testamentsvollstrecker als wesentliche Aufgabe zu bewirken hat, besteht offenbar aus einer Eigentumswohnung sowie deren Mobiliar („insbesondere Hausrat und Mobiliar“ - mit bestimmten Ausnahmen). Insoweit handelt es sich bei den festgehaltenen Erklärungen in der Urkunde vom 13.1.2014 betreffend die Vermächtniserfüllung um bloße Wissenserklärungen, die den tatsächlichen Umstand der Erlöschens nicht ausreichend belegen. Es sind strenge Anforderungen zu stellen; denn oftmals verbleiben über die eigentliche Abwicklung hinaus noch Restaufgaben (Weidlich MittBayNot 2006, 390/391), so dass etwa der Umstand, dass das Eigentum an der Wohnung nach Umschreibung auf die Vermächtnisnehmerin übergegangen ist, nicht genügt. Zudem hat nach dem Willen der Erblasserin die Testamentsvollstreckerin zwar - zuvörderst - die Aufgabe, „die angeordneten Vermächtnisse“ zu erfüllen, jedoch darüber hinaus auch „die sonstigen Verfügungen und Auflagen“. Dazu gehören Regelungen zur Bestattung - namentlich zum Bestattungsort -, ferner zur Tragung der Todesfallkosten (Abschn. III. 5.). Die Erklärungen der Beteiligten hierzu lassen es ohne weitere Ermittlungen - zu denen das Grundbuchamt nicht befugt ist - nicht zu, das Erlöschen als nachgewiesen zu erachten (vgl. Weidlich a. a. O.).

d) Soweit erwogen wird, in bestimmten Fällen auch eine Erklärung des Testamentsvollstreckers in der Form des § 29 GBO genügen zu lassen, dass alle (Rest-) Aufgaben erfüllt sind (Weidlich MittBayNot 2006, 390/392), wäre die auszugsweise vorgelegte Urkunde vom 13.1.2014 („Vermächtniserfüllung“; dort unter f. 1 - S. 10 - ) ungenügend, weil die dortige Erklärung schon nicht erkennen lässt, ob es sich überhaupt um eine eigenständige Erklärung der Testamentsvollstreckerin -oder nur um solche von Erbin und Vermächtnisnehmerin - handelt. Ihr mangelt es insoweit an Eindeutigkeit, darüber hinaus an Bestimmtheit.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Der festgesetzte Geschäftswert (§ 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) bemisst sich nach dem Wert des gegenständlichen Grundbesitzes, der sich aus dem Kaufpreis ergibt (§ 36 Abs. 1, §§ 46, 47 Satz 1 GNotKG).

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 78 Abs. 2 GBO).

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 12.12.2014.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
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published on 11/07/2016 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck - Grundbuchamt - vom 3. März 2016 aufgehoben, soweit 1. die Eintragung eines Wohnungsrechts von der Voreintragung und Zustim
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Annotations

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, dass der Berechtigte in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden ist.

(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.

(2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen.

(2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.