Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Feb. 2015 - 34 Wx 421/14

published on 19/02/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Feb. 2015 - 34 Wx 421/14
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Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Traunstein - Grundbuchamt - vom 23. September 2014 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 3 ist als Erbbauberechtigte im Grundbuch eingetragen. Das Erbbaurecht ist - unter anderem - mit einem Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht für die Beteiligte zu 4, die Mutter der Beteiligten zu 3, belastet (Abt. II/10).

Die Beteiligten zu 3 und 4 stehen unter Betreuung.

Mit notarieller Urkunde vom 25.7.2013 verkaufte die Beteiligte zu 3 das Erbbaurecht an die Beteiligten zu 1 und 2 zu Miteigentum zu gleichen Anteilen und erklärte die Auflassung, die ausdrücklich eine Bewilligung nicht enthielt. Am 10.3.2014 bewilligte die Beteiligte zu 4 die Löschung des zu ihren Gunsten eingetragenen Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts.

Mit Schreiben vom 3.6.2014 und 7.7.2014 beantragte der Notar den Vollzug des Kaufvertrags und übergab dazu neben der Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 4 auch eine von ihm in Vollmacht abgegebene Eintragungsbewilligung. Nach Einsicht in die Betreuungsakten erließ das Grundbuchamt am 23.9.2014 eine fristsetzende Zwischenverfügung, wonach Zweifel an der Geschäftsfähigkeit beider Betreuten bestünden und daher Zustimmungen des jeweiligen Betreuers der Beteiligten zu 3 und 4 zur Veräußerung des Erbbaurechts bzw. zur Löschung des Wohnungsrechts vorzulegen seien. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrer Beschwerde vom 22.10.2014 und dem Antrag auf Eintragung, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Mit Schreiben vom 14.11.2014 legte der Betreuer der Beteiligten zu 3 unter Beigabe einer Ablichtung seines Betreuerausweises ebenfalls Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ein, da trotz der auf Wunsch der Beteiligten zu 3 eingerichteten Betreuung keine Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit bestünden; das ergebe sich unter anderem aus den im Betreuungsverfahren vorliegenden Gutachten.

II.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1, 2 und 3 gegen die Zwischenverfügung (§ 18 GBO) sind statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO). Als verlierender und gewinnender Teil des Grundstücksgeschäfts sind sie antrags- und somit auch beschwerdeberechtigt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 71 Abs. 1 GBO; Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 63). Die Verfahrenserklärung des Betreuers legt der Senat dahin aus, dass sie für die Beteiligte zu 3 als Betreute abgegeben ist. Diese kann das Rechtsmittel - auch wenn sie nach dem Beschwerdevortrag geschäftsfähig ist - durch den Betreuer, der unter anderem für die Aufgabenkreise der Haus- und Grundstücksangelegenheiten, der Vermögenssorge und der Vertretung gegenüber Behörden bestellt ist, einlegen (Hügel/Reetz GBO 2. Aufl. Rechtsgeschäftliche (Vollmacht) und gesetzliche Vertretung Rn. 193). Dass er im Widerspruch zum Willen der - hier unterstellt - geschäftsfähigen Betreuten gehandelt hätte, ist nicht erkennbar. Auch im Übrigen sind die Rechtsmittel zulässig (§ 73 GBO).

Die Beschwerden haben in der Sache Erfolg. Die Zwischenverfügung ist aufzuheben, da das Legalitätsprinzip einer Eintragung nicht entgegensteht. Sowohl von der Auflassungsbefugnis der Beteiligten zu 3 wie auch von der Verfahrensfähigkeit der Beteiligten zu 4 ist auszugehen, weil keine ernsthaften Zweifel an deren Geschäftsfähigkeit bestehen. Über den Eintragungsantrag selbst kann der Senat hingegen nicht entscheiden, weil er nicht Gegenstand der Beschwerde ist (Demharter § 77 Rn. 15).

1. Zutreffend geht das Grundbuchamt davon aus, dass es Eintragungen dann nicht vornehmen darf, wenn feststeht, dass das Grundbuch damit unrichtig würde oder sich der Rechtserwerb nur kraft guten Glaubens des Erwerbers vollziehen würde (BayObLG Rpfleger 1994, 453; OLG Karlsruhe Rpfleger 1998, 68/69). Die Frage der Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien ist vom Grundbuchamt zu prüfen. Wenn eine Auflassung eingetragen werden soll, ergibt sich dies aus § 20 GBO (BayObLGZ 1989, 111/112); geht es um die Löschungsbewilligung als verfahrensrechtliche Erklärung (§ 19 GBO), stellt sich die Frage, ob der Rechtsinhaber verfahrensfähig (vgl. § 9 FamFG) ist und selbst die Erklärung abgeben kann (vgl. Demharter § 19 Rn. 58 und § 1 Rn. 43 f.). Ergeben sich auf Tatsachen beruhende, ernsthafte Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, so ist ihre Behebung aufzugeben (BayObLGZ 1989, 111).

Allerdings gilt auch im Grundbuchrecht der Erfahrungssatz, dass die Geschäftsfähigkeit die Regel und die Geschäftsunfähigkeit die Ausnahme ist. Es müssen daher hinreichende Tatsachen vorliegen - die sich auch aus Umständen außerhalb der vorgelegten Eintragungsunterlagen ergeben können -, die ernsthafte Zweifel wecken (BayObLGZ 1989,111), wie etwa das Vorliegen eines Gutachtens, das Geschäftsunfähigkeit für einen Zeitraum vor der fraglichen Verfügung bestätigt hat (BayObLGZ 1974, 336/340 f.). Diese können durch ein (weiteres) Gutachten zerstreut werden, wobei der volle Nachweis der Geschäftsfähigkeit jedoch nicht geführt zu werden braucht, zumal sich das grundbuchamtliche Eintragungsverfahren für eine solche Beweisführung nicht eignet (BayObLGZ 1989, 111/113).

2. Hier hatte die Grundbuchrechtspflegerin nach Übersendung der jeweiligen Betreuerausweise die Betreuungsakten für die Beteiligten zu 3 und 4 beigezogen. Laut Schreiben des Grundbuchamts vom 22.10.2014 sind damit Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 3 und 4 jedoch „nicht restlos ausgeräumt“ worden. Hinsichtlich beider Beteiligter hat das Grundbuchamt damit verkannt, dass das Legalitätsprinzip nicht schon dann gegen eine Eintragung spricht, wenn bloße Restzweifel an der Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien bleiben. Nur wenn sich aus der Tatsachenlage ernsthafte Zweifel ergeben sollten, ist der Erfahrungssatz, dass die Geschäftsfähigkeit die Regel ist, entkräftet.

a) Im Hinblick auf die Auflassungserklärung der Beteiligten zu 3 sind trotz der Bestellung eines Betreuers die in den Grundakten niedergelegten Umstände sowie die im Betreuungsverfahren vorgelegten Gutachten und Schreiben nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit und damit der Wirksamkeit der Auflassung (§ 20 GBO, § 925 BGB) zu begründen.

So stellten die Betreuungsstelle des Landratsamts am 13.3.2012 und 2.1.2013, das Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 20.3.2012, der Beschluss des Betreuungsgerichts vom 21.3.2012 sowie das Attest einer Psychiatrischen Ambulanz vom 28.3.2013 durchwegs fest, dass zum jeweiligen Zeitpunkt von einer Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 3 auszugehen ist. Ein Schreiben der behandelnden Klinik vom 17.5.2013 empfiehlt zwar eine umfassende Betreuung, mit der die Beteiligte zu 3 einverstanden ist, äußert sich jedoch nicht zur Frage der Geschäftsfähigkeit. Hingegen teilt ihr Betreuer mit, dass die Beteiligte zu 3 diese umfassende Betreuung selbst wollte, und sieht es außer Zweifel, dass sie die Auflassung im geschäftsfähigen Zustand abgegeben hat. Entsprechend hat auch der beurkundende Notar zeitnah bestätigt, dass nach seiner Auffassung die Beteiligte zu 3 geschäftsfähig gewesen sei. Selbst ihre damalige Betreuerin wünschte die Abgabe der Auflassungserklärung durch die Beteiligte zu 3 selbst, da diese voll geschäftsfähig sei.

Auch wenn für die letztgenannten Erklärungen gilt, dass eine Einschätzung des Notars, der damaligen Betreuerin wie auch des jetzigen Betreuers, deren medizinische Vorbildung nicht belegt ist, nicht für sich genommen gegen eine Geschäftsunfähigkeit sprechen (vgl. BayObLGZ 1989, 111/113 und 1974, 336), liegen hier doch zusätzlich ärztliche Atteste und Schreiben der behandelnden Klinik vor, die die Geschäftsfähigkeit jedenfalls einige Monate vor Abschluss des Vertrags und damit noch im hinreichenden Zusammenhang zum maßgeblichen Zeitpunkt uneingeschränkt bejahen. Gutachten, die eine Geschäftsunfähigkeit bestätigen würden, finden sich dagegen in der Betreuungsakte der Beteiligten zu 3 nicht.

b) Gleiches gilt für die erteilte Löschungsbewilligung (§ 19 GBO) durch die Beteiligte zu 4. Auch für diese finden sich in der Betreuungsakte durchgängig nur Schreiben der Betreuungsstelle und das Gutachten eines Facharztes für Neurologie aus dem Jahr 2012, die für Vermögensangelegenheiten die volle Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zu 4 bejahen. Im Übrigen hat der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts in der Betreuungsakte vermerkt, dass die Beurkundung der Löschungsbewilligung durch die Beteiligte zu 4 persönlich mit der Betreuerin abgesprochen war und keine Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit bestünden.

3. Weil die Zwischenverfügung schon mangels eines Hindernisses aufzuheben ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass das vom Grundbuchamt aufgezeigte Mittel - Betreuerzustimmung - zur Beseitigung des angegebenen Hindernisses nicht geeignet sein dürfte. Denn die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen - entsprechendes gilt für dessen Verfahrenshandlungen (Palandt/Ellenberger BGB 74. Aufl. Einf. v. § 104 Rn. 8) - ist nach § 105 Abs. 1 BGB nichtig und ihre Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter verhilft nicht zur Wirksamkeit des Geschäfts (MüKo/J. Schmitt BGB 6. Aufl. § 105 Rn. 36).

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 19.02.2015.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
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published on 27/09/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 16. Juni 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Veräußerers ... zum Ze
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Annotations

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Verfahrensfähig sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,
3.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen,
4.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes dazu bestimmt werden.

(2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich.

(5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.