Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Okt. 2014 - 34 Wx 354/14

published on 06/10/2014 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 06. Okt. 2014 - 34 Wx 354/14
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Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die am 17. Juli 2014 vorgenommene Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu 73.246,79 € im Grundbuch des Amtsgerichts ... Blatt ... wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beteiligten zu 1 ... gehört Grundeigentum. Die Beteiligte zu 2, eine ... Marktgemeinde, beantragte am 15.7.2014 über ihren anwaltlichen Bevollmächtigten, zu ihren Gunsten auf dem Grundstück der Beteiligten zu 1 gemäß §§ 866, 867 ZPO eine Zwangssicherungshypothek einzutragen. Dem Grundbuchamt vorgelegt wurden die anwaltliche Vollmacht, das mit Vollstreckungsanordnung versehene Ausstandsverzeichnis -ohne Unterschrift und Dienstsiegel - sowie die Zustellurkunde der Gerichtsvollzieherin. Das Ausstandsverzeichnis weist für eine Kompostanlage Gewerbesteuer, Nachzahlungszinsen, Säumniszuschläge, Aussetzungszinsen und Mahngebühren zugunsten der Gemeinde in Höhe von 73.246,79 € aus. Die Eintragung der Zwangshypothek hat das Grundbuchamt am 17.7.2014 vorgenommen.

Gegen die Eintragung der Zwangshypothek hat die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 23.7.2014 Beschwerde eingelegt. Sie sei nicht Rechtsnachfolgerin der Einzelfirma ..., die die Abgaben schulde; diese bestehe weiter fort. Von der Aktiengesellschaft im Wege der Ausgliederung übernommen worden sei eine andere Firma, nämlich die „...“. Die Schulden aus Gewerbesteuer seien nicht auf die „...“ übergegangen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

1. Die Beschwerde ist als beschränkte Beschwerde statthaft. Gegen die Eintragung der Sicherungshypothek kann nach allgemeiner Meinung das nach der Grundbuchordnung statthafte Rechtsmittel, mithin die Beschwerde nach § 71 GBO, eingelegt werden (Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 84). Die mit dem Antrag eingelegte Beschwerde, die Zwangshypothek zu löschen, ist nach § 11 Abs. 3 mit Abs. 1 RPflG und § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO allerdings nur mit dem Ziel statthaft, die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder eine Amtslöschung gemäß § 53 Abs. 1 GBO anzuordnen, § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO (Hügel/Kramer § 71 Rn. 108). In diesem - beschränkten - Sinne ist sie auszulegen. Auch im Übrigen ist die Beschwerde in zulässiger Weise eingelegt, § 73 GBO.

2. Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet, weil die Sicherungshypothek gemäß §§ 866, 867 Abs. 1 und 2 ZPO ihrem Inhalt nach nicht unzulässig ist und daher eine Amtslöschung nicht in Betracht kommt (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO); ein Amtswiderspruch scheitert daran, dass die Eintragung das Grundbuch nicht unrichtig gemacht hat (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO).

a) Eine Eintragung ist dann unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO, wenn ein nicht eintragungsfähiges Recht oder ein eintragungsfähiges Recht ohne den gesetzlich gebotenen Inhalt oder mit einem nicht erlaubten Inhalt eintragen wird (Demharter GBO 29. Aufl. § 53 Rn. 42 ff.). Dies ist schon nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1 nicht festzustellen, die sich darauf beruft, das Grundbuchamt hätte prüfen müssen, ob der Antrag sich gegen den richtigen Schuldner richtet. Bestände eine solche Prüfungspflicht, wäre die Eintragung jedoch unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt, was allenfalls einen Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO rechtfertigen würde.

b) Die Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO liegen ebenfalls nicht vor, da jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig geworden wäre (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO).

Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs ist anzunehmen, wenn die formelle und die materielle Rechtslage auseinanderfallen, mithin die Zwangshypothek eingetragen ist, ohne dass dieser ein vollstreckbarer Titel gegen den Grundeigentümer zugrunde liegt (Mayer in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. AT IV Rn. 33). Davon kann schon nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1 keine Rede sein. Sie macht gerade nicht geltend, dass die Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegen eine Person betrieben wird, die nicht als Schuldner im Titel ausgewiesen ist. Vielmehr macht sie geltend, der Titel laute zu Unrecht gegen sie, obwohl sie nicht Rechtsnachfolgerin des (richtigen) Schuldners sei.

(1) Die vollstreckungsrechtlichen und die zwingenden grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Zwangshypothek lagen vor. Die Eintragung erfolgt nach Maßgabe der §§ 866, 867 ZPO, §§ 13, 28 bzw. § 38 GBO aufgrund eines Eintragungsantrags der Gläubigerin unter Beigabe geeigneter Titel (siehe Seiler in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. Vorbem. § 704 Rn. 15) in vollstreckbarer Ausfertigung, die auch landesrechtlicher Natur sein können, § 801 Abs. 1 ZPO.

Die Vollstreckungsanordnung ist ein solcher vollstreckbarer Titel des Landesrechts, vgl. Art. 18 ff. VwZVG. Erlässt eine Gemeinde, die dazu nach Art. 26 Abs. 1 VwZVG berechtigt ist, eine solche, übernimmt sie als Anordnungsbehörde die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind (Art. 24 Abs. 2 VwZVG i. V. m. Art. 26 Abs. 1 VwZVG). Als Anordnungsbehörde bestätigt sie für das Grundbuchverfahren bindend, dass der Bescheid gegenüber dem Leistungspflichtigen ergangen ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Damit beschränkt sich die Prüfungspflicht des Grundbuchamts - nicht anders als bei sonstigen Titeln etwa nach §§ 704, 794 ZPO - darauf, ob für die Geldforderung nach Art und Grund die Verwaltungsvollstreckung eröffnet ist und ob die in der Rechtsgrundlage genannten Formalitäten gewahrt sind. Eine weitergehende inhaltliche Überprüfung durch das Grundbuchamt findet bei der Eintragung nicht statt. Insbesondere findet an dieser Stelle keine Prüfung statt, ob die als leistungspflichtig bezeichnete Person tatsächlich der Schuldner ist.

Das Ausstandsverzeichnis vom 18.6.2014 genügt den formellen Anforderungen einer Vollstreckungsanordnung. Bei den zu vollstreckenden Forderungen handelt es sich um Geldforderungen, die durch Leistungsbescheide geltend gemacht werden können, nämlich Gewerbesteuern samt Zinsen und Säumniszuschläge. Die Vollstreckungsanordnung, die hier durch Erklärung auf dem Ausstandsverzeichnis angebracht wurde, ersetzt den Vollstreckungstitel (vgl. Bauer in Bauer/v. Oefele § 38 Rn. 86). Da sie automatisiert erstellt ist, bedarf es nach Art. 24 Abs. 3 VwZVG weder eines Dienstsiegels noch einer Unterschrift. Aus dem vorgelegten Bescheid ergibt sich damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß VwZVG für die Vollstreckung gegen die Beteiligte zu 1 vorliegen.

Aus dem Titel geht die Beteiligte zu 1 als Titelschuldnerin eindeutig hervor. Dass das Ausstandsverzeichnis bei der Beteiligten zu 1 den Zusatz „als Rechtsnachfolgerin“ aufweist, stellt keine - nach dem VwZVG nicht mögliche (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwZVG) -titelumschreibende Klausel dar. Die Verwaltungsbehörde hat im Fall einer Rechtsnachfolge nämlich die Möglichkeit, eine neue Vollstreckungsanordnung gegen den Rechtsnachfolger zu erlassen. Dies ist hier geschehen. Die Beteiligte zu 1 ist unter der Überschrift „Anschrift Schuldnerin“ auch mit ihrer Adresse und den Vertretungsverhältnissen klar bezeichnet. Der Grund, weshalb die Adressatin von der Verwaltungsbehörde als Schuldnerin angesehen wird, ist vom Grundbuchamt nicht zu prüfen.

Der Antrag vom 14.7.2014 bezeichnet das Grundstück gemäß § 28 GBO hinreichend. Der zu vollstreckende Geldbetrag geht aus dem Antrag hervor. Der einzutragende Betrag übersteigt 750 € (§ 866 Abs. 3 ZPO).

(2) Offen kann an dieser Stelle bleiben, ob bei der Eintragung der Zwangshypothek gesetzliche Vorschriften verletzt wurden. Denn auch wenn das Ersuchen oder der Titel bei Eintragung nicht in der Form des § 29 Abs. 3 GBO vorgelegen haben, macht dies das Grundbuch nicht unrichtig. § 29 GBO ist nämlich nur eine Ordnungsvorschrift (Demharter § 29 GBO Rn. 2). Daher ist nicht zu klären, ob die Eintragung aufgrund des Ersuchens einer Behörde im Sinne von § 38 GBO erfolgt ist, das eine sonst erforderliche Eintragungsbewilligung ersetzt (vgl. z. B. Demharter § 38 Rn. 62) oder als Nachweis gemäß § 29 GBO bei einem automatisierten Bescheid gedient hätte. Dies könnte hier jedenfalls deswegen fraglich sein, da zur Stellung des Antrags auf Eintragung ein Rechtsanwalt bevollmächtigt war, der aber selbst nicht das Ersuchen gemäß § 38 GBO in der Form des § 29 Abs. 3 GBO gestellt hat und nicht stellen konnte. Das Ersuchen über den anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten kann als (bloßer) Antrag nach § 13 GBO verstanden werden, dem dann jedoch der Vollstreckungstitel in der Form des § 29 Abs. 3 GBO, also mit Unterschrift und Siegel versehen, beizulegen gewesen wäre. Auch wenn die Vollstreckungsanordnung nach Art. 24 Abs. 3 VwZVG automatisiert erstellt werden kann, verlangt § 29 Abs. 3 GBO im Grundbuchverfahren den Nachweis der Wahrung der vorgeschriebenen Form (Demharter § 29 Rn. 39), wenn nicht die Behörde selbst nach § 38 GBO in der Form des § 29 Abs. 3 GBO das Ersuchen stellt und damit formgerecht bestätigt, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben waren.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, zumal die Beteiligte zu 2 sich am Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht nicht mit Anträgen beteiligt hat. Ebenso wenig bedarf es einer gerichtlichen Geschäftswertfestsetzung, weil sich der Wert aus dem Nennbetrag der zu löschenden Zwangshypothek ohne weiteres ergibt (vgl. § 79 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 07.10.2014.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei
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published on 24/05/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 22. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe
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(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.

(2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

In der Eintragungsbewilligung oder, wenn eine solche nicht erforderlich ist, in dem Eintragungsantrag ist das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Einzutragende Geldbeträge sind in inländischer Währung anzugeben; durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen kann die Angabe in einer einheitlichen europäischen Währung, in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer anderen Währung, gegen die währungspolitische Bedenken nicht zu erheben sind, zugelassen und, wenn gegen die Fortdauer dieser Zulassung währungspolitische Bedenken bestehen, wieder eingeschränkt werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.

(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.

(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.