Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Feb. 2017 - 34 Wx 342/16

published on 03/02/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Feb. 2017 - 34 Wx 342/16
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Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim i. OB - Grundbuchamt - vom 2. September 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 345.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz eingetragene W. D. ist am ... verstorben.

Zu notarieller Urkunde vom 1.6.2016 übertrug C. T. als durch Zeugnis vom 21.5.2015 ausgewiesene Testamentsvollstreckerin über dessen Nachlass, die Beteiligte zu 1, das Eigentum an dem als Gebäude- und Freifläche von ... ha beschriebenen unbelasteten Grundstück auf die Beteiligte zu 2, eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts („Bürgerstiftung ...“).

In Teil A der Urkunde („Vorbemerkung, Sachverhalt“) ist zum Inhalt des privatschriftlichen Testaments des W. D. ausgeführt, der Erblasser habe keine Erbfolge bestimmt, sondern ein den gesamten Nachlass erschöpfendes Vermächtnis ausgesetzt. Danach solle der - nach Tilgung bestimmter Verbindlichkeiten verbleibende - Nachlass einer von der bestellten Testamentsvollstreckerin zu bestimmenden sozialen Einrichtung als Vermächtnis zugewendet werden; die von der Beteiligten zu 1 benannte Beteiligte zu 2 habe das Vermächtnis angenommen. Zum Nachlass gehöre unter anderem das gegenständliche, grundbuchmäßig bezeichnete Grundstück.

Die in Teil B („Vermächtniserfüllung“) beurkundete Übertragung des Eigentums bzw. der Berechtigung bezieht sich auf sämtliche Gegenstände, Rechte und Ansprüche, die zum Nachlass des verstorbenen W. D. gehören einschließlich aller Surrogate für bereits ausgeschiedene Gegenstände.

Gemäß Teil C („Kaufvertrag“) veräußert die Beteiligte zu 2 den Grundbesitz an C. T. persönlich, die Beteiligte zu 3. Der Kaufpreis von 345.000 € entspreche dem gutachterlich unter Berücksichtigung des C. T. eingeräumten Wohnrechts ermittelten Wert.

In Teil D („Allgemeine Bestimmungen“) ist unter Punkt II. („Teilwirksamkeit“) bestimmt:

Die Vereinbarungen in den Teilen B und C werden nur gemeinsam wirksam; sollte ein Teil von vornherein nicht wirksam sein oder werden, so sind sämtliche heutigen Vereinbarungen unwirksam.

Sämtliche Vertragsteile bewilligten die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch, außerdem die Eintragung einer Sicherungshypothek in Kaufpreishöhe zuzüglich Zinsen Zug um Zug mit Eigentumsumschreibung. Des Weiteren erklärten die Beteiligten, dass der Vollzug des Eigentumsübergangs unmittelbar auf die Beteiligte zu 3 ohne Zwischeneintragung der Beteiligten zu 2 erfolgen solle.

Den am 13.7.2016 notariell gestellten Eintragungsantrag hat das Grundbuchamt nach Beiziehung der Nachlassakte und Korrespondenz mit dem Notar am 2.9.2016 zurückgewiesen. Im Testament sei kein Vermächtnis ausgesetzt, sondern eine Erbeinsetzung erfolgt, denn die laut Nachlassverzeichnis mit 482.000 € bewertete Immobilie stelle wertmäßig den Hauptteil des Nachlasses dar. Die fehlende Bezeichnung des Erben im Testament schade nicht, weil die Auswahlkriterien für die Benennung genau bestimmt seien. Mangels Vermächtnisses scheide eine Vermächtniserfüllung aus. Die Testamentsvollstreckerin müsse vielmehr den Erben benennen. Die ausdrücklich in Erfüllung eines Vermächtnisses erfolgte Eigentumsübertragung auf die Beteiligte zu 2 leide deshalb an einem nicht behebbaren Mangel. Die Übertragung auf die Beteiligte zu 3 sei nicht vollziehbar, weil momentan die Beteiligte zu 2 als Nichtberechtigte anzusehen sei. Zum Nachweis der Berechtigung bedürfe es beispielsweise eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 2 als Erbin ausweise. Die Benennung des Erben und die Erbenermittlung würden der Testamentsvollstreckerin und dem Nachlassgericht obliegen.

Hiergegen wenden sich die Urkundsbeteiligten mit der notariell eingelegten Beschwerde. Sie beantragen, den Beschluss aufzuheben und die gestellten Eintragungsanträge zu vollziehen. Verfügt hätten die jeweils Berechtigten im Rahmen ihrer Verfügungsbefugnis. Die Testamentsvollstreckerin habe ein (Universal-) Vermächtnis erfüllt, so dass keine Unentgeltlichkeit vorliege. Die als Vermächtnisnehmerin ausgewählte Beteiligte zu 2 erfülle die im Testament genannten Kriterien, denn zu deren sozialen Tätigkeiten gehöre schwerpunktmäßig unter anderem der „Kampf gegen Armut im Alter“. Ohnehin habe das Grundbuchamt die schuldrechtliche causa der Auflassung nicht zu prüfen. Unter Zugrundelegung der - allerdings fehlerhaften - Testamentsauslegung des Grundbuchamts müsse die von der Testamentsvollstreckerin vorgenommene Bestimmung der Vermächtnisnehmerin als Erbenbenennung angesehen werden. Dies hätte allenfalls eine Zwischenverfügung, mit der die Vorlage eines Erbscheins aufgegeben worden wäre, gerechtfertigt. Die Eintragung der Auflassung könne nicht deswegen versagt werden, weil die Beteiligte zu 2 als - angebliche - Alleinerbin und Eigentümerin nicht die Erbfolge nachgewiesen und Grundbuchberichtigung beantragt habe.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt: Mit der Übertragung auf die Beteiligte zu 2 habe die Beteiligte zu 1 ein - unterstelltes - Universalvermächtnis nicht wirksam erfüllt, weil der Stiftungszweck der Beteiligten zu 2 (Förderung der Jugend) nicht dem Vermächtniszweck entspreche. Daher liege keine entgeltliche Verfügung vor.

Das Beschwerdegericht hat die Nachlassakte beigezogen. Die maßgeblichen Passagen der eröffneten handschriftlichen „Nachlass-Verfügung“ des ledig und kinderlos verstorbenen Erblassers lauten wörtlich:

C. Vermächtnis für bestimmte Personen, Ausschluss von Personen

Ich habe keine Verwandten die in der Erbfolge nahestehen (Geschwister, Eltern, Großeltern)

Die weiteren leiblichen Verwandten sollen aus meinem Vermögen keine Zuwendungen erhalten. ...

D. Verwendung meines restlichen Vermögens, ...

a. Verwenden meines Vermögens

Mein restliches Vermögen soll möglichst einer Initiative von älteren Menschen für ältere Menschen zugute kommen. Diese Initiative/Organisation sollte daran arbeiten, dass Menschen aktiv bleiben, sich gegenseitig helfen u. unterstützen. Die Mittel aus meinem Vermögen sollen nicht als reine Verbrauchsgelder eingesetzt werden.

b. Die Immobilie soll möglichst gewinnbringend verkauft werden und die daraus gewonnenen Mittel gemäß a eingesetzt werden. Die Verwendung d. Mittel sollte gemeinnützig sein u. Erbschaftsteuer vermeiden

II. Die Beschwerde ist nicht erfolgreich.

1. Das Rechtsmittel gegen die den Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) auf Eigentumsumschreibung und Eintragung der Sicherungshypothek zurückweisende Entscheidung ist als unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen namens der antragsberechtigten Beteiligten der nach § 16 Abs. 2 GBO verbundenen Grundstücksgeschäfte zulässig eingelegt (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 181).

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beteiligte zu 1 ist hinsichtlich der gegenständlichen Übertragung nicht verfügungsbefugt.

a) Das Beschwerdegericht hat nicht lediglich die Begründung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses, sondern den mit der Beschwerde weiter verfolgten Eintragungsantrag selbst zu prüfen. Stehen dem Antrag andere als die vom Grundbuchamt angenommenen Gründe entgegen, so ist das Beschwerdegericht befugt, die Beschwerde zurückzuweisen oder - wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen - eine Zwischenverfügung zu erlassen (BayObLG Rpfleger 1967, 11/12; Demharter GBO 30. Aufl. § 77 Rn. 17; Hügel/Kramer § 77 Rn. 39 mit 41.1).

b) Zwar nicht aus den vom Grundbuchamt angenommenen, aber aus anderen Gründen fehlt der Beteiligten zu 1 die Verfügungsmacht zur Vornahme der gegenständlichen Übertragung auf die Beteiligte zu 2. Infolgedessen ist die Beteiligte zu 2 hinsichtlich der Übertragung auf die Beteiligte zu 3 derzeit Nichtberechtigte.

aa) Soll - wie hier - durch Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch eine Eigentumsübertragung aufgrund Auflassung (§ 873 Abs. 1, § 925 Abs. 1 BGB) vollzogen werden, so ist dem Grundbuchamt nach §§ 20, 29 Abs. 1 GBO die Einigung nachzuweisen. Hat auf Veräußererseite ein Testamentsvollstrecker die Auflassung erklärt, muss das Grundbuchamt dessen Ernennung (vgl. § 35 Abs. 2 GBO, § 2368 BGB) und Verfügungsbefugnis (§ 2205 Sätze 2 und 3 BGB) prüfen (Senatvom 31.5.2010, 34 Wx 28/10 = ZEV 2011, 197; BayObLG NJW-RR 1989, 587). Dies erfordert es, den Rechtsgrund der Verfügung in die Prüfung einzubeziehen. Daher ist dem Grundbuchamt die Entgeltlichkeit des Geschäfts, alternativ - was hier aber von vorneherein ausscheidet - die Zustimmung aller Erben und Vermächtnisnehmer (BGHZ 57, 84/94; MüKo/Zimmermann BGB 7. Aufl. § 2205 Rn. 80, 100) nachzuweisen. Der Nachweis der Entgeltlichkeit ist nicht zwingend in der Form des § 29 Abs. 3 GBO zu führen; die Feststellung obliegt dem Grundbuchamt aufgrund freier Beweiswürdigung (Senat vom 5.7.2013, 34 Wx 191/13 = MittBayNot 2014, 69; vom 17.6.2016, 34 Wx 93/16 = RNotZ 2016, 528; Demharter § 52 Rn. 24 f.).

bb) Entgeltlich ist eine Verfügung des Testamentsvollstreckers, wenn sie in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung vorgenommen wird (vgl. § 2203 BGB; Senat vom 16.3.2015, 34 Wx 430/14 = Rpfleger 2015, 550; BayObLG NJW-RR 1989, 587; KG FGPrax 2009, 56/57; Demharter § 52 Rn. 21; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 52 Rn. 54; MüKoBGB/Zimmermann § 2205 Rn. 74 a. E.).

Dies ist hier nicht der Fall.

(1) Die letztwillige Zuwendung des - nach Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden - Vermögens, insbesondere der Immobilie bzw. des Erlöses aus deren Veräußerung, „möglichst“ an eine Organisation/Initiative von älteren Menschen für ältere Menschen, die sich in der vom Erblasser beschriebenen Weise engagiert, stellt weder eine Erbeinsetzung noch ein Universalvermächtnis dar, sondern eine Zweckauflage.

Als Erbeinsetzung (vgl. § 2087 Abs. 1 BGB) würde die Verfügung gegen das Drittbestimmungsverbot, § 2065 Abs. 2 BGB, verstoßen (vgl. BGHZ 15, 199/201 f.; BayObLG NJW-RR 2000, 1174/1175; MüKo/Leipold § 2065 Rn. 33 und 36; Haegele BWNotZ 1972, 74/75). Einem Dritten kann nicht die Bestimmung, sondern nur die Bezeichnung des Erben überlassen werden. Dazu muss der Erblasser die Kriterien so genau vorgeben, dass es jeder sachkundigen Person möglich ist, den Bedachten aufgrund der Angaben ohne Ausübung eigenen Ermessens zu bezeichnen. Daran fehlt es hier, weil der Erblasser keine Kriterien für die Auswahl unter den mehreren, ihrer Zwecksetzung nach in Betracht kommenden Organisationen vorgegeben hat. „Dritter“ ist auch der Testamentsvollstrecker. Bestimmungen, die nach § 2065 BGB einem Dritten nicht wirksam übertragen werden können, kann der Erblasser daher auch dem Testamentsvollstrecker nicht überlassen (Staudinger/Otte BGB [2013] § 2065 Rn. 9).

Aber auch eine Auslegung als (Universal-) Zweckvermächtnis (§§ 2147, 2156 BGB) mit Drittbestimmungsrecht nach § 2151 Abs. 1 BGB scheidet aus. Als Vermächtnisanordnung ist die Verfügung nicht wirksam, denn der Erblasser hat den Personenkreis, aus dem der Empfänger ausgewählt werden soll, nicht hinreichend bestimmt angegeben (vgl. BGHZ 121, 357/360; Staudinger/Otte § 2151 Rn. 3 mit § 2156 Rn. 1; MüKo/Rudy § 2151 Rn. 2; Palandt/Weidlich BGB 76. Aufl. § 2151 Rn. 1 mit § 2156 Rn. 1; Haegele BWNotZ 1972, 74/78; Mayer ZEV 1995, 247/248). Den vom Erblasser vorgegebenen Zweck verfolgen eine unübersehbare Anzahl von Organisationen und Initiativen. Dies gilt auch dann, wenn - was nach Wohnsitz und Herkunft des Erblassers nahe liegt - ausschließlich im Inland tätige Organisationen und Initiativen in Betracht gezogen werden. Anhaltspunkte für eine engere Eingrenzung der Begünstigen enthält das Testament nicht. Zudem weist die Erwähnung von „Initiativen“ (neben „Organisationen“) darauf hin, dass es dem Erblasser vorrangig auf die Förderung des genannten Zwecks, nicht aber bestimmter Einrichtungen ging.

Die Anordnung ist jedoch als Zweckauflage gemäß §§ 1940, 2193 Abs. 1 BGB zulässig (MüKo/Rudy § 2193 Rn. 1 und 2; Staudinger/Otte § 2193 Rn. 1 und 2; Muscheler ZEV 2014, 573/575 f.) und nach dem Auslegungsgebot des § 2084 BGB in diesem Sinne zu verstehen (BGH NJW-RR 1987, 1090/1091). Für die Wirksamkeit als Zweckauflage, bei der ein Dritter den Begünstigen bestimmt, reicht es aus, dass die Zweckbestimmung hinreichend konkret ist. Den Verwendungszweck, dem der Nachlass zugeführt werden soll, hat der Erblasser hinreichend bestimmt festgelegt (vgl. auch OLG München, 31 Wx 144/13 = FGPrax 2014, 169/170 mit weiteren Beispielen). Weil der Erblasser ohne Einsetzung eines gewillkürten Erben seine gesamte Verwandtschaft von der Erbfolge ausgeschlossen hat (§ 1938 BGB), kommt gemäß § 1936 Satz 1 BGB der Fiskus als gesetzlicher Erbe zum Zuge; er ist mit der Zweckauflage gemäß § 2193 Abs. 1 und 3 BGB sowie der angeordneten Testamentsvollstreckung gemäß § 2197 Abs. 1 BGB belastet (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2015, 30 f.).

(2) Hat die Beteiligte daher mit dem Nachlass nach Maßgabe der Auflage zu verfahren, so ist sie gemäß § 2205 Sätze 2 und 3 BGB zur Übertragung von Nachlassgegenständen verfügungsbefugt, wenn dies in Ausführung der letztwilligen Verfügung des Erblassers erfolgt. Dies setzt eine wirksame Bestimmung des Begünstigten und die Beachtung der mit der Auflage gemachten Vorgaben voraus (vgl. BayObLG NJW-RR 1989, 587; KG OLGZ 1992, 139).

Schon nach dem Inhalt des Geschäfts bestehen Zweifel daran, dass mit der gegenständlichen (Ketten-) Übertragung die letztwillige Verfügung des Erblassers ausgeführt wird (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1097/1098; Keim ZEV 2007, 470/473). Dabei kann dahinstehen, ob die Übertragung des Grundstücks an eine geeignete Organisation mit gleichzeitiger Weiterveräußerung deshalb als noch von der Auflage gedeckt angesehen werden könnte, weil bei Vollzug der Kettenübertragung letztlich - wie nach der Auflage vorgegeben - der Veräußerungserlös in das Vermögen der ausgewählten Organisation gelangt.

Zweifel bestehen aber daran, dass es sich bei dem Geschäft um einen „möglichst gewinnbringenden Verkauf“ im Sinne der Auflage handelt. Weil bei der vorliegenden Gestaltung als Überlassung mit Weiterveräußerung an die Beteiligte zu 3 in einem einheitlichen Geschäft kein reines Fremdgeschäft vorliegt, kann eine Veräußerung zum Marktpreis weder aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze noch allein aufgrund der beurkundeten Erklärung der Beteiligten zu 1 über das eingeholte Wertgutachten angenommen werden (siehe hierzu Senat vom 10.6.2016, 34 Wx 390/15 = FamRZ 2017, 147 m. w. N.). Dies gilt erst recht deshalb, weil im Nachlassverfahren ein den vereinbarten Kaufpreis nicht unerheblich übersteigender Wert angesetzt wurde (Meikel/Böhringer § 52 Rn. 64 und 67). Zur Behebung der Zweifel bedürfte es eines von der Beteiligten zu 1 zu erbringenden Nachweises über den Verkehrswert der Immobilie, nicht notwendig in der Form des § 29 Abs. 3 GBO, aber durch Vorlage geeigneter Unterlagen (vgl. Hügel/Zeiser § 52 Rn. 80 mit 82; Demharter § 52 Rn. 24).

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage, ob die Beteiligte zu 2 nach der testamentarischen Zweckbestimmung eine geeignete Organisation ist.

Der Erlass einer (rangwahrenden) Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO, mit der den Beteiligten Gelegenheit zu entsprechendem Nachweis gegeben würde, kommt aber nicht in Betracht, weil schon eine wirksame Bestimmung des Berechtigten bisher nicht vorliegt. Gemäß § 2193 Abs. 3 BGB hat die Beteiligte zu 1 als Dritte im Sinne von § 2193 Abs. 1 Alt. 2 BGB die Bestimmung des Berechtigten gegenüber dem Beschwerten, mithin dem Erben, vorzunehmen (MüKo/Rudy § 2193 Rn. 3 mit § 2153 Rn. 4 und § 2151 Rn. 8). Die laut Übertragungsurkunde gegenüber der Beteiligten zu 2 erklärte und von dieser angenommene Bestimmung ist daher nicht rechtswirksam. Die Übertragung von Nachlassgegenständen auf einen Begünstigten, der nicht zum berechtigten Empfänger bestimmt wurde, stellt aber keine Erfüllung der Zweckauflage dar. Das gegenständliche Geschäft überschreitet daher die der Beteiligten zu 1 gesetzlich eingeräumte Verfügungsbefugnis.

Deshalb kann auch offen bleiben, ob wegen der Weiterveräußerung an die Beteiligte zu 3 in einem einheitlichen Geschäft (Teil D. der Urkunde) eine Umgehung des auf den Testamentsvollstrecker entsprechend anzuwendenden Selbstkontrahierungsverbots des § 181 BGB (BGHZ 30, 67/69 f.; MüKo/Zimmermann § 2205 Rz. 82 f.) liegt, zumal die Auflage nicht zugunsten des Testamentsvollstreckers besteht (MüKo/Zimmermann § 2205 Rz. 84).

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil sich die Kostenfolge für das einseitig geführte Beschwerdeverfahren aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG, ergibt.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird mit dem von den Beteiligten angegebenen Wert des Grundstücks festgesetzt (§ 61 Abs. 1, § 46 Abs. 1 und 2 GNotKG).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
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Annotations

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.

(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.

Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.

Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen. Auf ein solches Vermächtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.

(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll.

(2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.

(3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten Gesamtgläubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die Erklärung erfolgt. Der Bedachte, der das Vermächtnis erhält, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).

(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.

(2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.

(3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen.

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.

(2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.

(3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.

(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.

(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.

(2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt.

(3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.