Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Nov. 2017 - 34 Wx 321/17

published on 07/11/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Nov. 2017 - 34 Wx 321/17
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Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 1. August 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 82.500 € festgesetzt.

Gründe

– I.

Im Grundbuch ist als Eigentümerin von Grundbesitz noch die am ..9.2016 verstorbene Erblasserin eingetragenen.

Sie hatte gemäß Erbvertrag mit ihrem vorverstorbenen Ehemann vom 18.2.2002 den 1985 geborenen kinderlosen Beteiligten zu 2 als befreiten Vorerben nach dem Letztversterbenden eingesetzt. Als Nacherben sind seine ehelichen Abkömmlinge bestimmt. Die Nacherbfolge ist nach Ziffer 3.2.1 des Erbvertrags auflösend bedingt; Bedingungseintritt sollen die Vollendung des 35. Lebensjahres des Beteiligten zu 2 oder das Vorhandensein eines Abkömmlings des Vorerben sein, mit dessen Mutter der Vorerbe verheiratet ist oder jedenfalls zeitweise war. Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung soll die Stellung des Vorerben zu der eines Vollerben erstarken.

Zudem bestimmten die Ehegatten im Erbvertrag (Ziffer 3.2.2), dass, wenn der Beteiligte zu 2 Vorerbe wird, die Stiefschwester der Ehefrau (Beteiligte zu 1) als Vermächtnis einen ½ Miteigentumsanteil an dem Grundstück erhalten solle. Für unter anderem den Fall, dass der Vermächtnisgegenstand beim Erbfall nicht oder nicht mehr im Nachlass sein sollte, sollte das Vermächtnis ersatzlos in Wegfall geraten. In Ziffer 3.2.3 bestimmten die Vertragsparteien zudem die Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstreckerin des Zuletztversterbenden. Die Testamentsvollstreckung ist als Dauervollstreckung mit umfassendsten Befugnissen bezeichnet. Der Testamentsvollstrecker hat danach unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Aufgabe, das Vermächtnis zu erfüllen.

Mit notarieller Urkunde vom 25.4.2016 überließ die Erblasserin dem Beteiligten zu 2 unentgeltlich einen von dem Grundstück wegvermessenen Teil von 530 m² zum Alleineigentum. Beide Vertragsparteien erklärten die Auflassung, die im Grundbuch vollzogen wurde.

Am 16.1.2017 errichteten die Beteiligten einen notariellen Vermächtniserfüllungsvertrag, in dem geregelt ist:

Der Nachlass wurde mit einem Vermächtnis beschwert, dass Frau … (Beteiligte zu 1) das Flurstück … zur Hälfte erhält. Zu Lebzeiten der Erblasserin wurde das ursprüngliche Grundstück … zu 860 m² vermessen, es entstand ein Flst. … zu 330 m² und ein Flst. … zu 530 m². Das Flst. … (zu 530 m²) wurde bereits lebzeitig von Frau … (Erblasserin) an Herrn … (Beteiligter zu 2) übertragen. Die Vertragsteile erklären, dass es aufgrund der erfolgten Vermessung und Übertragung der Wille der Erblasserin war, dass das neu gebildete Flst. … (zu 330 m²) auf Frau … (Beteiligte zu 1) zum Alleineigentum übertragen wird. Die Übertragung sollte ebenfalls zu Lebzeiten erfolgen, hierzu ist es nicht mehr gekommen.

Die Auflassung des Grundstücks wurde erklärt und die Eintragung bewilligt. Nach Erholung der Nachlassakten erließ das Grundbuchamt eine fristsetzende Zwischenverfügung, wonach zur Erfüllung des Vermächtnisses die Testamentsvollstreckung angeordnet sei und nachgewiesen werden müsse, wobei der Testamentsvollstrecker jedoch nicht unentgeltlich verfügen dürfe. Das ausgesetzte Vermächtnis umfasse nur einen Miteigentumsanteil von ½ am Grundstück, wogegen die Übertragung das gesamte Flurstück umfasse, so dass nicht nur das Vermächtnis erfüllt werde und somit zumindest teilweise unentgeltlich verfügt werde. Insofern bedürfe es neben dem Testamentsvollstreckerzeugnis auch der Zustimmung der Nacherben in grundbuchtauglicher Form.

Hierzu hat die Beteiligte zu 1 mit Anwaltsschreiben vom 12.7.2017 vorgetragen, es sei zwischen den Beteiligten klar gewesen, dass die Beteiligte zu 1 das gesamte Restflurstück erhalten solle. Zu der beabsichtigten Übertragung zu Lebzeiten der Erblasserin sei es jedoch nicht mehr gekommen. Das Grundstück sei bebaut mit einem Haus. Die beiden Wohnungen seien vermietet. Der Beteiligte zu 2 habe, weil klar war, dass die Realteilung eine Vorwegnahme des Vermächtnisses darstellte, der Beteiligten zu 1 auch schon die Kautionen, Mietverträge und Schlüssel übergeben. Zudem wurde das Testamentsvollstreckerzeugnis der Beteiligten zu 1 vom 17.7.2017 nachgereicht.

Am 1.8.2017 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen, da die in der Zwischenverfügung benannten Hindernisse nicht beseitigt worden seien.

Dagegen richtet sich die beim OLG eingelegte Beschwerde vom 24.8.2017. Die Auslegung des Erbvertrags ergebe, dass der Wille der Erblasser dahin ging, dass nach Teilung das Restgrundstück vollständig an die Beteiligte zu 1 gehen sollte. Dazu wurden unter anderem Zeugen benannt und ein mit „eidesstattliche Versicherung“ überschriebenes privatschriftliches Schreiben des Ehemannes der Beteiligten zu 1 vorgelegt, wonach der Ehemann bei allen wesentlichen Gesprächen der Beteiligten zu 1 mit der Erblasserin anwesend gewesen sei und in sämtlichen Gesprächen klar gewesen sei, dass nach Teilung des Grundstücks die Beteiligte zu 1 Alleineigentümerin des verbliebenen Teils werden sollte. Zudem wurde eine Kopie eines entsprechenden Schreibens der Beteiligten zu 1 vorgelegt, in dem diese bestätigt, dass klar gewesen sei, dass die Beteiligte zu 1 Alleineigentümerin des Restgrundstücks werden sollte.

Der Senat hat die Nachlassakten beigezogen. Darin findet sich ein Schreiben des Beteiligten zu 2 vom 30.11.2016, wonach der ihm zustehende Teil des Grundstücks schon zu Lebzeiten übertragen wurde und das restliche Grundstück nach dem Wunsch der Erblasserin der Beteiligten zu 1 gehöre.

II.

1. Das Rechtsmittel gegen die den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückweisende Entscheidung ist als unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen namens der antragsberechtigten Beteiligten zu 1 zulässig eingelegt (§ 73 GBO; § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, auch wenn die Beteiligten sich (zunächst) einig gewesen sind, dass das Restgrundstück insgesamt der Beteiligten zu 1 zustehen sollte.

Soll - wie hier - durch Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch eine Eigentumsübertragung aufgrund Auflassung (§ 873 Abs. 1, § 925 Abs. 1 BGB) vollzogen werden, so ist dem Grundbuchamt nach §§ 20, 29 Abs. 1 GBO die Einigung nachzuweisen. Hat auf Veräußererseite ein Testamentsvollstrecker die Auflassung erklärt, muss das Grundbuchamt dessen Ernennung (vgl. § 35 Abs. 2 GBO, § 2368 BGB) und Verfügungsbefugnis (§ 2205 Sätze 2 und 3 BGB) prüfen (Senat vom 31.5.2010, 34 Wx 28/10 = FamRZ 2011, 328/329; BayObLG NJW-RR 1989, 587). Ersteres erfordert die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses in der Form der §§ 29, 35 GBO, letzteres, die Verfügung selbst im Hinblick auf die Entgeltlichkeit zu überprüfen. Dazu sind dem Grundbuchamt entweder die Entgeltlichkeit des Geschäfts, alternativ die Zustimmung der Erben und etwaiger Nacherben (BGHZ 57, 84/94; BGH NJW 1984, 2464; Rpfleger 1971, 349; MüKo/Zimmermann BGB 7. Aufl. § 2205 Rn. 80, 100) nachzuweisen. Beides ist hier nicht gegeben.

a) Zwar ist dem Grundbuchamt die Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses vorgelegt worden und damit in der Form der §§ 29, 35 GBO nachgewiesen, dass die Beteiligte zu 1 in den Grenzen der Befugnisse als Testamentsvollstreckerin verfügungsbefugt ist (vgl. BayObLGZ 1990, 82; 1986, 34).

b) Allerdings ist nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Verfügung der Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstreckerin entgeltlich ist.

aa) Entgeltlich ist eine Verfügung des Testamentsvollstreckers unter anderem dann, wenn sie in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung vorgenommen wird (vgl. § 2203 BGB; Senat vom 16.3.2015, 34 Wx 430/14 = Rpfleger 2015, 550; BayObLG NJW-RR 1989, 587; KG FGPrax 2009, 56/57; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 52 Rn. 54; MüKo/Zimmermann § 2205 Rn. 74 a. E.), also etwa ein Vermächtnis erfüllt (BayObLG NJW-RR 1989, 587; KG FGPrax 2009, 56/57; Demharter GBO 30. Aufl. § 53 Rn. 21). Das Grundbuchamt hat eigenständig zu prüfen, ob sich der Testamentsvollstrecker in den Grenzen seiner Verfügungsbefugnis hält. Zwar kann der Nachweis der Entgeltlichkeit als Eintragungsvoraussetzung regelmäßig nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO geführt werden; die Feststellung obliegt dem Grundbuchamt vielmehr aufgrund freier Beweiswürdigung, wobei es allerdings keine eigenen Nachforschungen und Ermittlungen anstellen darf (Senat vom 5.7.2013, 34 Wx 191/13 = MittBayNot 2014, 69; vom 17.6.2016, 34 Wx 93/16 = FamRZ 2017, 146/147; Demharter § 52 Rn. 24 f.). Es gilt der allgemeine Erfahrungssatz, dass eine Verfügung entgeltlich ist, wenn die dafür maßgebenden Beweggründe im Einzelnen angegeben werden, verständlich und der Wirklichkeit gerecht werdend erscheinen sowie begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich sind (BayObLG NJW-RR 1989, 587; KG FGPrax 2009, 56/57). Nur bei begründeten Zweifeln an der Entgeltlichkeit der Verfügung hat das Grundbuchamt die Vorlage geeigneter Nachweise aufzugeben, auch wenn diese nicht in grundbuchmäßiger Form erbracht werden können (vgl. Demharter § 52 Rn. 23 und 24). Dabei gilt im Antragsverfahren jedoch, dass eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen oder Beteiligten nicht stattfindet (Demharter § 1 Rn. 71; Hügel/Otto GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 4; Meikel/Hertel GBO 11. Aufl. § 29 Rn. 18). Auch eidesstattliche Versicherungen fallen grundsätzlich unter die Beweismittelbeschränkung der §§ 29 ff. GBO, werden aber von einem Teil der Literatur und Rechtsprechung für den Nachweis negativer Tatsachen im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO bei der Erbfolge in Ergänzung eines öffentlichen Testaments oder Erbvertrags dann zugelassen, wenn sich auch das Nachlassgericht mit einer eidesstattlichen Versicherung begnügen würde (Meikel/Hertel § 29 Rn. 652 mit weiteren Nachweisen und Rn. 654). Dabei ist eine eidesstattliche Versicherung in der Form des § 29 GBO abzugeben (Demharter § 35 Rn. 41; § 51 Rn. 39).

bb) Der vom Grundbuchamt geforderte Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung ist erforderlich, da auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten Zweifel daran bestehen, dass mit der Auflassung an die Beteiligte zu 1 nur das Vermächtnis aus dem Erbvertrag erfüllt wird.

Ausdrücklich bestimmt der Erbvertrag, dass die Beteiligte zu 1 nur einen hälftigen Anteil am Grundstück erhalten sollte. Zudem ist angeordnet, dass dann, wenn der Vermächtnisgegenstand beim Erbfall nicht oder nicht mehr im Nachlass sein sollte, das Vermächtnis ersatzlos in Wegfall geraten sollte. Der Wortlaut und das Zusammenspiel der im Erbvertrag getroffenen Bestimmungen lassen daher nicht nur eine Auslegung dahingehend zu, dass nach Wegfall eines Grundstücksteils an den Beteiligten zu 2 der Rest auf die Beteiligte zu 1 fallen soll. Vielmehr kommt in Anbetracht der Regelungen in Ziffer 3.2.2 des Erbvertrags auch ein Verständnis dahingehend in Betracht, dass nach Wegfall eines Teils des Grundstücks der Rest hälftig aufzuteilen ist. Aus dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten zu den Gründen der Übertragung des gesamten Restgrundstücks ist daher nicht ersichtlich, dass damit den Vorgaben des Erbvertrags entsprochen wäre. Vielmehr ergeben sich für das Grundbuchamt - und im Beschwerdeverfahren den an dessen Stelle tretenden Senat - Zweifel an der Pflichtmäßigkeit des Handelns.

cc) Den vom Grundbuchamt zu Recht geforderten Nachweis der Entgeltlichkeit hat die Beteiligte zu 1 nicht erbracht.

Soweit die Beteiligte zu 1 in ihrer Beschwerde Zeugen benennt, ist dies in Anbetracht der Beweismittelbeschränkung im Grundbuchverfahren unbehelflich. Aus gleichem Grund können die Angaben der Beteiligten zu 1 und die Einlassung des Beteiligten zu 2 beim Nachlassgericht keine Berücksichtigung finden. Die Vorlage des privatschriftlichen Schreibens des Ehemannes der Beteiligten zu 1 und der Kopie der Erklärung der Beteiligten zu 1 genügt zur Nachweisführung nicht, da sie der Form des § 29 GBO nicht entsprechen.

Es kann dahinstehen, ob im Grundbuchverfahren zum Nachweis negativer Tatsachen eidesstattliche Versicherungen zuzulassen sind. Ungeachtet des nicht erfüllten Formerfordernisses kann der Entgeltlichkeitsnachweis hier nicht mittels einer eidesstattlicher Versicherung geführt werden, denn es geht der Sache nach nicht um den Nachweis negativer Tatsachen. Eine solche wäre nur etwa die Kinderlosigkeit des Beteiligten zu 2, die auf seine Erbenstellung Auswirkungen hätte. Hier geht es hingegen allein um die Auslegung des Erbvertrags zu der Frage, wer zu welchem Anteil wie bedacht sein soll.

Dahinstehen kann, ob in einem streitigen Erkenntnisverfahren aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Beweismittel einschließlich Zeugenvernehmungen ein anderes Ergebnis möglich erscheint. Diese Überlegungen helfen nämlich nicht über die Formenstrenge des Grundbuchverfahrens hinweg. Vielmehr könnte ein entsprechendes (Feststellungs-)urteil im Grundbuchverfahren berücksichtigt werden.

c) Zwar kann der Testamentsvollstrecker mit Zustimmung aller Erben (und etwaiger Nacherben) über einen zum Nachlass gehörenden Gegenstand auch unentgeltlich verfügen, wenn damit einer anderslautenden Erblasseranordnung widersprochen wird (BGH NJW 1984, 2464/2465). Ist die Zustimmung der Nacherben nicht einzuholen, da diese unbekannt oder noch nicht geboren sind, bedarf es der Bestellung eines Pflegers (OLG Frankfurt FGPrax 2010, 175; Demharter § 51 Rn. 39).

Eine Zustimmung von Nacherben oder eines Pflegers liegt hier allerdings nicht vor.

d) Bei Vertragsschluss hat zwar auch der Beteiligte zu 2 mitgewirkt und selbst als Erbe die Auflassung erklärt. Allerdings ändert auch dies nichts am Ergebnis. Nach § 2211 BGB kann ein Erbe nicht über einen Nachlassgegenstand verfügen, wenn dieser nach dem Testament der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegt. Es kann daher auch dahinstehen, ob der Beteiligte zu 2 zu der Verfügung berechtigt wäre, wenn seine Erbenstellung dem Grundbuchamt gegenüber formgerecht nachgewiesen würde.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil sich die Kostenfolge für das einseitig geführte Beschwerdeverfahren aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG, ergibt. Da der Beteiligte zu 2 keinen Anwalt eingeschaltet hat, sind ihm keine außergerichtlichen Kosten entstanden, die der Beteiligten zu 1 aufzuerlegen wären.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist mit dem halben Wert des Grundstücks festzusetzen, nachdem es nur um den Nachweis geht, dass auch der zweite Hälfteanteil zu übertragen ist (§ 61 Abs. 1, § 46 Abs. 1 und 2 GNotKG). In Anbetracht des Geschäftswertes, den das Grundbuchamt für den 2016 übereigneten Anteil von 530 m² angesetzt hat, errechnet der Senat für den Anteil von 330 m² einen Wert von 165.000 €. Mithin ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 82.500 € zu bemessen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
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published on 17/06/2016 00:00

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Annotations

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.