Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Nov. 2017 - 34 Wx 315/17

published on 24/11/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 24. Nov. 2017 - 34 Wx 315/17
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Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 20. Juli 2017 aufgehoben.

Gründe

I.

Der Beteiligte ist einer der Söhne von Herrn K. Dieser war mit seiner Ehefrau im Grundbuch als Miteigentümer zu ½ eingetragen. Die Ehegatten hatten nach den Feststellungen des Landgerichts im rechtskräftigen Urteil vom 11.8.2016, ergangen zwischen dem Beteiligten und Frau H., der Schwester von Frau K., am 7.1.1975 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Herr K. setzte darin seine Ehefrau als Alleinerbin ein, Frau K. ihren Ehemann hingegen als Vorerben, wobei ihm unter anderem der Miteigentumsanteil am Grundstück als Vorausvermächtnis zugewandt war. Als Nacherbe war ihr Bruder, Herr W., bestimmt. Mit gemeinschaftlichem Testament vom 30.7.1983 änderten die Eheleute K. das Testament vom 7.1.1975 dahin, dass Frau H., Nacherbin sein sollte.

Frau K. verstarb im Februar 2012, Herr K. im Oktober 2012. Anstelle von Frau K. wurde am 27.3.2015 ihre Schwester, Frau H., aufgrund Erbscheins vom 16.1.2014 als Eigentümerin des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück eingetragen.

Im Rechtsstreit vor dem Landgericht begehrte der Beteiligte, Frau H. zu verurteilen, den Miteigentumsanteil an ihn und seine beiden Brüder aufzulassen, hilfsweise, sie zu verurteilen, der Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Beteiligten und seiner beiden Brüder zuzustimmen. Herr K. sei nämlich Erbe oder Vorausvermächtnisnehmer hinsichtlich des Grundbesitzes geworden und nach dessen Ableben der Beteiligte zusammen mit seinen zwei Brüdern als gesetzliche Erben in die Rechtsstellung des Herrn K. eingetreten.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.8.2016 den Antrag auf Auflassung abgewiesen, dem Hilfsantrag hingegen stattgegeben und Frau H. zur Abgabe der Berichtigungsbewilligung verurteilt. Das Grundbuch sei unrichtig, da der Miteigentumsanteil am Grundstück mit dem Ableben der Ehefrau in das freie Vermögen des Herrn K. gefallen und damit der Nacherbfolge von Frau H. entzogen sei. Vielmehr seien der Beteiligte und seine Brüder Erben des Miteigentumsanteils geworden.

Dieses Urteil legte der Beteiligte durch seinen Anwalt am 16.1.2017 in Ausfertigung vor mit dem Antrag, das Grundbuch zu berichtigen. Zudem wurden die Erklärungen der beiden Brüder des Beteiligten mit der Zustimmung zur Berichtigung in notariell beglaubigten Urkunden dem Grundbuchamt vorgelegt.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 27.6.2017 beanstandete das Grundbuchamt, dass zur Eintragung der Brüder des Beteiligten die Auflassung des Miteigentumsanteils in notarieller Urkunde erforderlich sei, wobei die Anwesenheit von Frau H. beim Notartermin nicht erforderlich sei, da insofern das Endurteil genüge.

Daraufhin beantragte der Beteiligte durch den Notar erneut die Eintragung der Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Beteiligten und seinen Brüdern, im Wege der Berichtigung unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts.

Mit erneuter Zwischenverfügung vom 20.7.2017 hat das Grundbuchamt nunmehr als Hindernis benannt, dass es am Nachweis der Erbfolge fehle. Die Eintragung des Beteiligten und seiner Brüder in Erbengemeinschaft erfordere die Vorlage eines Erbscheins oder eines öffentlichen Testaments oder Erbvertrags mit Eröffnungsniederschrift. Da beides nicht vorliege, werde um Mitteilung hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise gebeten.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 17.8.2017. Durch die Eintragung von Frau H. sei das Grundbuch unrichtig, da der Beteiligte und seine Brüder als gesetzliche Erben in Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücksanteils seien. Das Urteil ersetze die Berichtigungsbewilligung von Frau H. Der Nachweis der Erbfolge sei entbehrlich.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung ist die Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft und vom Notar gemäß § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG zulässig eingelegt.

1. Der Senat geht davon aus, dass das Grundbuchamt die - dem Inhalt nach unzulässige - Zwischenverfügung vom 27.6.2017 (vgl. BGH Rpfleger 2014, 580/581; NJW 2014, 1002; Senat vom 2.4.2015, 34 Wx 482/14, juris Rn. 15; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1137/1138; Demharter GBO 30. Aufl. § 18 Rn. 8; Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 17) selbst schon konkludent dadurch aufgehoben hat, dass eine neue Zwischenverfügung erlassen wurde. Einer (klarstellenden) Aufhebung der Zwischenverfügung vom 27.6.2017 durch das Beschwerdegericht bedarf es daher nicht.

2. Die Zwischenverfügung vom 20.7.2017 entspricht zwar ebenfalls nicht den Anforderungen, soweit darin „um Mitteilung hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise gebeten“ wird. Bei wohlwollender Auslegung ergibt sich aus dem übrigen Wortlaut allerdings, dass – nachdem der Beteiligte geltend macht, gesetzlicher Erbe zu sein – die Vorlage eines Erbscheins als Mittel der Behebung des vom Grundbuchamt angenommenen Hindernisses gefordert wird. Mit diesem Inhalt genügt die Zwischenverfügung zumindest den Anforderungen des § 18 Abs. 1 GBO.

3. Die Beschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung. Durch die Abweisung des Hauptantrags im Urteil des Landgerichts steht für die Parteien des Rechtsstreits bindend fest, dass der Beteiligte gegen Frau H. keinen Anspruch auf Auflassung hat (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 38. Aufl. § 322 Rn. 17). Vielmehr hat das Landgericht unter Darlegung der Unrichtigkeit des Grundbuchs die als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragene Frau H. zur Abgabe einer Berichtigungsbewilligung verurteilt. Zusätzlich zum Urteil ist die Vorlage eines Erbscheins nach dem verstorbenen Herrn K. für eine Berichtigung des Grundbuchs nicht erforderlich.

a) Soll das Grundbuch berichtigt werden (vgl. § 22 GBO), erfordert dies entweder eine Berichtigungsbewilligung (§ 19 GBO) oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (Demharter § 22 Rn. 28). Wird der Weg der Berichtigungsbewilligung gewählt, ist zusätzlich noch die Unrichtigkeit lediglich schlüssig darzulegen, weil der Betroffene verfahrensrechtlich mit der Beseitigung der Unrichtigkeit zu seinen Lasten einverstanden ist. Daneben ist nicht auch der Nachweis der Unrichtigkeit erforderlich (Senat vom 13.2.2015, 34 Wx 484/14 = NJW-RR 2015, 1107 Rn. 12; BayObLGZ 1976, 190/193; Hügel/Holzer § 22 Rn. 20). Anderes gilt für den Unrichtigkeitsnachweis, der als Ersatz für die (fehlende) Berichtigungsbewilligung den vollen Nachweis der Unrichtigkeit in Form des § 29 GBO erfordert (Hügel/Holzer § 22 Rn. 17).

b) Entgegen der Meinung des Grundbuchamts scheidet die Berichtigung aufgrund Bewilligung der als Miteigentümerin eingetragenen Frau H. ohne Vorlage des bezeichneten Erbscheins nicht aus. Deren Berichtigungsbewilligung wird durch das vorgelegte rechtskräftige Urteil fingiert (§ 894 ZPO; Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 9). Eine Berichtigungsbewilligung kommt zwar nicht in Frage, wenn Erben eines im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen Berichtigung durch Umschreibung auf die Erbengemeinschaft beantragen. Denn der noch eingetragene Erblasser kann nicht mehr bewilligen und der Erbe ist nur Begünstigter (BayObLGZ 1934, 179/181; Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 27). Anders ist es aber, wenn - wie hier - aus dem vorgelegten, die Berichtigungsbewilligung ersetzenden Urteil hervorgeht, die als Mitglieder der Erbengemeinschaft bezeichneten Personen hätten den Miteigentumsanteil am fraglichen Grundstück vom Erblasser im Weg des Erbgangs (§ 1922 Abs. 1 BGB) erworben, während die als Eigentümerin eingetragene Frau H. niemals das (Mit-)Eigentum erlangt habe (BayObLGZ 1934, 179/181). In diesem Fall kommt im Berichtigungsverfahren eine Nachprüfung des Dargelegten über die Schlüssigkeit hinaus (Kohler in Bauer/von Oefele § 22 Rn. 12 f.) nicht in Frage; auch die behauptete Erbfolge muss nicht - zumal in Form eines Erbscheins (§ 35 GBO) - belegt werden (Senat vom 4.8.2015, 34 Wx 117/15 = FGPrax 2015, 254).

4. Nicht bindend weist der Senat darauf hin, dass der Berichtigung des Eigentümers aufgrund Bewilligung derzeit ein anderes Hindernis entgegensteht:

Die auf Bewilligung gestützte Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers darf grundsätzlich nur mit dessen Zustimmung erfolgen (§ 22 Abs. 2 GBO), um den notwendigen Gleichklang mit dem materiellen Konsensprinzip des § 20 GBO zu wahren. Eine solche Zustimmung ist als sonstige zu der Eintragung erforderliche Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde abzugeben (Demharter § 22 Rn. 57).

Zwar haben die beiden Brüder des Beteiligten, nicht jedoch dieser selbst, die entsprechende Zustimmung erklärt. Mit dem vorgelegten Urteil wird die Zustimmung des Beteiligten nicht ersetzt. Auch wenn der Beteiligte als obsiegender Kläger und hiesiger Antragsteller gerade auch seine Eintragung im Grundbuch betreibt, genügt der formlos gestellte Eintragungsantrag nicht (vgl. § 30 GBO); der fragliche Titel ersetzt nur die Bewilligung der als Miteigentümerin eingetragenen Frau H., nicht aber sonstige Erklärungen, namentlich nicht solche des Titelgläubigers, die zur Herbeiführung der Eintragung noch abzugeben sind (vgl. Senat vom 4.8.2015. 34 Wx 117/15 = FGPrax 2015, 254, 255; vom 20.2.2012, 34 Wx 6/12 = FGPrax 2012, 104/105).

Das Grundbuchamt wird daher zu prüfen haben, ob mit einer Zwischenverfügung dem Beteiligten die Vorlage seiner Zustimmung zur Berichtigung in der Form des § 29 GBO aufzugeben ist.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
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published on 04/08/2015 00:00

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Annotations

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.