Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Feb. 2019 - 34 Wx 28/19

published on 27/02/2019 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Feb. 2019 - 34 Wx 28/19
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Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 16. Januar 2019 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beteiligte war nach seinem Vortrag bis zu seiner Entlassung im Jahr 2011 Testamentsvollstrecker des Nachlasses seines verstorbenen Vaters und zudem Miterbe.

Am 28.11.2018 beantragte der Beteiligte über seinen Anwalt Erteilung von Grundbuchauszügen und Einsicht in die Grundakten. Nach Kenntnis des Beteiligten habe der Erblasser Immobilien käuflich erworben, es seien auch jeweils Auflassungsvormerkungen für ihn bestellt worden. Die Immobilien seien daher in den Nachlass gefallen, selbst wenn der Erblasser nicht als Eigentümer eingetragen sein sollte. Der jetzige Testamentsvollstrecker behaupte, die Wohnungen seien weiterhin im Grundbuch unter dem Namen der Verkäufer geführt. Er habe als Testamentsvollstrecker auch die Mieteinnahmen aus den Immobilien eingezogen und diese der Erbengemeinschaft gegenüber abzurechnen, weshalb er unbeglaubigte Grundbuchauszüge und eine Abschrift des Kaufvertrags benötige. Auch sei zu klären, inwieweit der jetzige Testamentsvollstrecker entsprechende Anträge oder sonstige Maßnahmen diesbezüglich veranlasst habe. Er habe seinerzeit als Miterbe den vereinbarten Kaufpreis für seinen Vater an die Verkäufer in Höhe von rund 320.000 € gezahlt.

Mit Schreiben vom 4.12.2018 teilte das Grundbuchamt dem Beteiligten mit, dass eine Auflassungsvormerkung für den Erblasser nie eingetragen wurde.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 7.12.2018 wandte sich der Beteiligte gegen die Verweigerung einer weitergehenden Auskunft, da der jetzige Testamentsvollstrecker ihn auf Zahlung von vermeintlichen, dem Nachlass entnommenen Mieteinnahmen verklage. Für etwaige Erfüllungsansprüche gegen die Verkäufer sei es von erheblicher Bedeutung, wer als Eigentümer der Immobilien eingetragen sei, wie hoch diese belastet seien und zu welchem Zeitpunkt von wem an wen. Diesem Antrag entsprach die Urkundsbeamtin des Grundbuchamts am 17.12.2018 nicht.

Mit Schreiben vom 11.1.2019 legte der Beteiligte sodann weitere Unterlagen, wie Grundbuchauszüge aus dem Jahr 2015 und den Kaufvertrag vom 16.11.2002 vor. In diesem ließ er als Vertreter seines Vaters und von dessen Enkeln I.M. und L.M. einen Kaufvertrag über Wohnungseigentum der Enkel I.M. und L.M. beurkunden. Als Kaufpreis ist ein Betrag von 340.000 € und der Besitzübergang zum 31.12.2002 vereinbart. Eine Anlage 2 der Urkunde, auf die in der Kaufvertragsurkunde hinsichtlich der Bestimmungen der Auflassung verwiesen ist, liegt der Kopie nicht bei.

Ein Einsichtsrecht bestehe. Der jetzige Testamentsvollstrecker mache gegen ihn Ansprüche bezüglich Mieteinnahmen aus den Immobilien geltend. Der Erblasser habe diese Immobilien ihm, dem Beteiligten noch weiter veräußern wollen, wozu es nicht mehr gekommen sei. Dies müsse nun jedoch durch die Erbengemeinschaft erfolgen. Der Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrags vom 16.11.2002 sei in den Nachlass gefallen, an dem der Beteiligte zu 1/6 als Miterbe beteiligt sei. Da die Miterbengemeinschaft aufgelöst werden solle, gehe es um den Erbanteil des Beteiligten am Nachlass. Ob der Beteiligte jedoch die Erfüllung des Vertrags oder die Rückzahlung des Kaufpreises verlange, hänge davon ab, ob Belastungen auf diesem Grundstück eingetragen worden seien. Daher gehe es bei der Einsicht um Belastungen in Abteilung II.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat mit Beschluss vom 16.1.2019 die beantragte Einsicht abgelehnt, da der Vortrag ein berechtigtes Interesse nicht ausreichend darlege. Es ergebe sich aus dem Vortrag schon nicht, ob der Kaufvertrag genehmigt worden sei. Für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche könne ein Grundbuchauszug nicht erteilt werden.

Dagegen wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde. Dieser legt er weitere Kopien bei, nach denen I.M. und L.M. urkundsbeglaubigt eine Vollmacht zum Vertrag erteilt haben. Zudem legt der Beteiligte eine Generalvollmacht seines Vaters vom 6.12.2001 vor, in dem er ihn zu allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten bevollmächtigte. In einem Zivilprozess sei vom Testamentsvollstrecker behauptet worden, die Wohnungen seien nicht aufgelassen worden. Besitz und Nutzungen seien jedoch schon zum 31.12.2002 übergegangen und in den Nachlass gefallen. Als Miterbe zu 1/6 stehe dem Beteiligten auch ein Anteil von 1/6 an dem schulrechtlichen Anspruch gegen die Verkäufer zu.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1. Gegen die im Erinnerungsverfahren ergangene ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) über die beantragte Grundbucheinsicht ist die Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO i. V. m. § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig erhoben (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

2. Die Beschwerde erweist sich als nicht begründet.

a) Die Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO). In diesem Rahmen umfasst das Einsichtsrecht auch die in Bezug genommenen Urkunden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GBO), ferner den übrigen Inhalt der Grundakten (§ 46 GBV), auch wenn dieser keinen unmittelbaren Bezug zur Grundbucheintragung hat (Demharter GBO 31. Aufl. § 12 Rn. 9, 17; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 12 Rn. 5; Senat vom 9.2.2015, 34 Wx 43/15 = NJW 2015, 1891). Gemäß § 12 Abs. 2 GBO kann, soweit ein Einsichtsrecht besteht, auch die Übersendung von Abschriften gefordert werden.

aa) Ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO besteht nicht nur, wenn dieses rechtlicher Natur ist, namentlich dem Antragsteller am Grundstück (aktuell) ein Recht zusteht (vgl. Demharter § 12 Rn. 8; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 4), sondern auch dann, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan ist, das auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; BayObLG NJW 19923, 1142; Senat vom 17.10.2016, 34 Wx 287/16 = MDR 2017, 30; Demharter § 12 Rn. 7; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 2).

Der Regelungszweck der Norm bezieht sich dabei auf eine Einsicht wegen einer zu erwartenden Teilnahme am Rechtsverkehr im Zusammenhang mit im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnissen (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; Senat vom 17.10.2016 = MDR 2017, 30; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 524; a.A. Griwotz MDR 2013, 433). Denn das Einsichtsrecht ist begrifflich mit dem materiellen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchs verklammert (Böhringer Rpfleger 1987, 181/191); dies erfordert grundsätzlich - abgesehen von Sonderfällen wie dem des Einsichtsrechts der Presse (vgl. BVerfG NJW 2001, 503/504; BGH NJW-RR 2011, 1651) - ein hierauf bezogenes Interesse. Das gilt erst recht für die „erweiterte“ Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden FGPrax 2010, 66), die auf eine Kenntniserlangung der schuldrechtlichen Vereinbarungen, etwa der Höhe eines Kaufpreises oder von Modalitäten des Kaufvertrages, abzielt. Denn derartige Informationen gehören nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO sicherstellt (OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden Rpfleger 2010, 209/210; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324; KG NJW-RR 2004, 1316; Meikel/Ebeling GBO 8. Aufl. § 46 GBV Rn. 2; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 12 Rn. 1). Insofern ist das Interesse an der Grundbucheinsicht daher vom Grundbuchamt mit dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen (Meikel/Ebeling § 46 GBV Rn. 2; Meikel/Böttcher § 12 Rn. 3 f.).

bb) Werden Ansprüche gegen den Eigentümer eines Grundstücks behauptet, so ist Einsicht in das Grundbuch zu gewähren, wenn die geltend gemachten Ansprüche aus einem Recht des Einsichtnehmenden am Grundstück herzuleiten sind (etwa beim Berechtigten aus einer Dienstbarkeit, vgl. Hügel/Wilsch § 12 Rn. 45). Bei anderen Ansprüchen kann Einsicht zu gewähren sein, wenn diese durch ein Recht am Grundstück im Grundbuch abgesichert werden sollen (etwa bei Gläubigern, die eine Zwangsvollstreckung ins Grundstück beabsichtigen, vgl. OLG Zweibrücken NJW 1989, 531). Gleiches gilt, wenn Ansprüche mit einem Recht des Eigentümers am Grundstück in Zusammenhang stehen (etwa Einsicht des Mieters zur Frage, ob dem Vermieter noch weiterer freier oder freiwerdender Wohnraum zur Verfügung steht, LG Mannheim NJW 1992, 2492). An einen solchen Fall wäre auch zu denken, wenn mit der Einsicht geklärt werden soll, wer in einem Rechtsstreit über den Anspruch als beklagte Partei in Betracht kommt.

cc) Darlegung bedeutet einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass dem Grundbuchamt daraus die Überzeugung von der Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird, also mehr als die bloße Behauptung von Tatsachen und mehr als einen pauschalen Vortrag (Demharter § 12 Rn. 13; Hügel/Wisch § 12 Rn. 7). Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (Senat vom 17.10.2016, 34 Wx 287/16 = MDR 2017, 30; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; BayObLG NJW 1993, 1142; Demharter § 12 Rn. 7; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 2).

dd) Das Grundbuchamt hat in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob durch die Einsichtnahme schutzwürdige Interessen der Eingetragenen oder ihrer Rechtsnachfolger verletzt werden können, und darf Unbefugten keinen Einblick in deren Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren (BayObLG Rpfleger 1999, 216/217; KG NJW-RR 2004, 1316/1317; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 7).

Gerade wenn es um eine „erweiterte“ Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV geht, ist eine strenge Prüfung des berechtigten Interesses erforderlich (OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 56; OLG Oldenburg FGPrax 2014, 18; OLG Dresden Rpfleger 2010, 209/210; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324), weil das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Parteien des schuldrechtlichen Vertrags berührt ist, deren Beteiligung (Anhörung) im Einsichtsverfahren nicht stattfindet (vgl. BVerfG NJW 2001, 503/505; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 25).

Bei Abwägung der maßgeblichen Umstände wird ein Vorzug des Einsichtsrechts in die in den Grundakten befindlichen Urkunden dann in Betracht kommen, wenn ein Anspruch aus einem Recht des Einsichtnehmenden am Grundstück herzuleiten ist. Gleiches gilt, wenn ein Anspruch durch ein Recht am Grundstück abgesichert werden soll und sich dieser Anspruch nur durch Information, die sich aus den in den Grundakten befindlichen Unterlagen ergeben, begründen lässt. Andernfalls wird in diesen Fällen das Recht des Eigentümers auf informationelle Selbstbestimmung regelmäßig die Interessen des Einsichtsbegehrenden überwiegen.

b) Dient die Grundbucheinsicht der Verwaltung eines Nachlasses, der einer Erbengemeinschaft zusteht, so ist diese von allen Miterben zu beschließen. Nach § 2038 Abs. 1 BGB steht die Verwaltung eines Nachlasses nämlich den Erben nur gemeinschaftlich zu. Der Begriff der Verwaltung ist weit gefasst; darunter fallen alle rechtlichen und tatsächlichen Maßnahmen, die der Verwaltung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses, der Gewinnung von Nutzungen und zum Bestreiten von laufenden Verbindlichkeiten erforderlich und geeignet sind (Burandt/Rojahn Erbrecht 3. Aufl. § 2038 Rn. 3). Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet an Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Nur Maßnahmen, die zur Erhaltung des Nachlasses notwendig sind, kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. Gehört allerdings zum Nachlass ein Anspruch, so kann jeder Miterbe nach § 2039 BGB dessen Erfüllung durch Leistung an die Erben fordern. Das Recht jedes Miterben nach § 2039 BGB ist allerdings nicht unbegrenzt. Zur Ausübung von Gestaltungsrechten ist der einzelne Miterbe regelmäßig nicht befugt (MüKo/Gergen BGB 7. Aufl. § 2039 Rn. 4). So scheidet eine Geltendmachung von Schadensersatz oder Minderung statt der Erfüllung in der Regel aus, da insofern § 2040 BGB ein gemeinschaftliches Handeln aller Miterben verlangt (MüKo/Gergen § 2039 Rn. 4 und 9).

Ist jedoch ein Testamentsvollstecker eingesetzt, so steht diesem nach § 2205 BGB die Verwaltung des Nachlasses zu. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung sind den Miterben die Verwaltungsrechte über den Nachlass entzogen (Burandt/Rojahn § 2038 Rn. 43). Das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers ist im Verhältnis zum Erben grundsätzlich ausschließlich, den Erben verdrängend, sowohl was die Befugnisse zur Verfügung über Nachlassgegenstände als auch die Führung von Aktivprozessen für den Nachlass betrifft (MüKo/Zimmermann § 2205 Rn. 4). Dem Erben ist damit die Möglichkeit, Rechte des Nachlasses selbst geltend zu machen, entzogen, jedoch stellt § 2218 Abs. 1 mit § 666 BGB den Erben etwa Ansprüche auf Auskunft zur Seite und regelt in § 2219 BGB die Haftung des Testamentsvollstreckers.

c) Gemessen daran steht dem Beteiligten kein Recht auf Information über den Inhalt des Grundbuchs und der Grundakten zu.

Zwar ist nunmehr durch die vorgelegten Genehmigungen des Vertrags durch die Verkäufer, die als neuer Sachvortrag gemäß § 74 GBO auch vom Beschwerdegericht berücksichtigt werden können, dargelegt, dass der Erbengemeinschaft Nutzungsrechte an den Wohnungen oder Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz gegen die Verkäufer zustehen können. Auch wenn der Beteiligte zu 1/6 Miterbe ist, steht ihm allerdings vor der Auseinandersetzung des Nachlasses kein eigener Anspruch aus dem Kaufvertrag zu. Die Klärung, ob ein Erfüllungsanspruch geltend gemacht oder Gestaltungsrechte ausgeübt werden, wäre eine Maßnahme, über die nach § 2040 BGB die Erbengemeinschaft zu entscheiden hätte. Allerdings ist die Erbengemeinschaft derzeit von der Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen. Der Beteiligte trägt nämlich vor, dass ein Testamentsvollstrecker bestellt ist. Ob Ansprüche gegen die Verkäufer der Immobilien in den Nachlass gefallen sind und welchen Wert diese haben, müsste daher der Testamentsvollstrecker klären. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Erbengemeinschaft ein Einsichtsrecht in das Grundbuch, gegebenenfalls auch in Teile der Grundakten zustehen würden und ob, da der Beteiligte selbst eine Abschrift des Kaufvertrags vom 16.11.2002 vorgelegt hat, ein berechtigtes Interesse an einer Kopie des Vertrags aus den Grundakten bestehen würde.

d) Auch der Vortrag, die Auskunft werde in einem Rechtsstreit benötigt, führt zu keinem anderen Ergebnis. So legt der Beteiligte nicht dar, dass er selbst ein Recht am Grundstück habe, eigene Ansprüche mit einem Recht am Grundstück in Zusammenhang stünden oder Ansprüche durch ein Recht am Grundstück im Grundbuch abgesichert werden sollen.

Sein Vortrag, er habe Mieteinnahmen hinsichtlich der Immobilien vereinnahmt, die der jetzige Testamentsvollstrecker eingefordert habe, begründet keine Interesse an einer Grundbucheinsicht. Da er nach seinem eigenen Vortrag für den Nachlass Zahlungen in Empfang genommen hat, hat er diese unabhängig von Rechten der Erbengemeinschaft jedenfalls nach Beendigung seines Amtes an diese herauszugeben, §§ 2218 mit 667 BGB. Dass er sich selbst einem weiteren Anspruch von Dritten auf Herausgabe der Mieteinnahmen ausgesetzt sieht und er daher Einsicht in das Grundbuch benötigt, um zu klären, ob diese ein entsprechendes Recht am Grundstück haben, trägt er nicht vor.

Soweit der Beteiligte weiter vorträgt, von der Erbengemeinschaft den von ihm verauslagten Kaufpreis zu fordern, ist nicht dargelegt, aus welchem Grund er insofern Einsicht in die Grundbücher benötigt. Auch die Behauptung, der jetzige Testamentsvollstrecker habe die Ansicht geäußert, es stünden dem Nachlass keine Ansprüche gegen die Verkäufer zu, rechtfertigt für sich keine Einsicht in Grundbücher. Anhaltspunkte für ein berechtigtes Interesse nach § 12 GBO liefert der Beteiligte dazu nicht, da er kein eigenes Recht am Grundstück behauptet. Soweit er meint, als Miterbe zu 1/6 sei er auch zu 1/6 am Grundstück beteiligt, verkennt er die gesamthänderische Bindung gemäß § 2032 BGB.

Wenn es - was der Beteiligte nicht behauptet - in dem Zivilprozess auch auf Rechte an den Immobilien und daher auf die Einsicht in das Grundbuch ankommen sollte, kann Urkundenbeweis nach § 432 ZPO durch den Antrag angetreten werden, das Grundbuchamt um Mitteilung des Grundbuchauszugs zu ersuchen.

Soweit auch dieser gesamte Sachverhalt nur zu dem Zweck vorgetragen wurde darzulegen, dass mögliche Ansprüche des Nachlasses auf Übereignung der Wohnungen oder aus Nutzungsrechten bestehen, kann - wie ausgeführt - allein der Testamentsvollstrecker für die Erbengemeinschaft tätig werden.

III.

1. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da der Beteiligte die gerichtlichen Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens schon kraft Gesetzes zu tragen hat, § 22 Abs. 1

GNotKG.

2. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens bestimmt der Senat auch im Hinblick darauf, dass sich das Auskunftsbegehren auf mehrere Grundbücher bezieht, nach dem Regelwert (§ 79 Abs. 1 Satz 1 i. V. m.§ 36 Abs. 1 und 3 GNotKG).

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG)

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
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published on 17/10/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen a. d. Ilm - Grundbuchamt - vom 1. Juli 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 5.000 €
published on 09/02/2015 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Miesbach -Grundbuchamt - vom 13. Januar 2015 aufgehoben. II. Das Grundbuchamt Miesbach wird angewiesen, der Beteiligten über deren verfahrensbevo
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über:

1.
die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken begehrt wird;
2.
die Erteilung von Auskünften nach § 12a oder die Gewährung der Einsicht in ein dort bezeichnetes Verzeichnis;
3.
die Erteilung von Auskünften in den sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen;
4.
die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versendung von Grundakten an inländische Gerichte oder Behörden.

(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für

1.
die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1), auch soweit ihm die Entscheidung über die Erteilung nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter die Beglaubigung vornehmen;
2.
die Verfügungen und Eintragungen zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 oder einem sonstigen, hiermit in Verbindung stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfügungen und Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung eines Irrtums über das Eigentum betreffen;
3.
die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und über die Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung oder des Vermerks über die Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens;
3a.
die Entscheidungen über Ersuchen um Eintragung und Löschung von Anmeldevermerken gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes;
4.
die Berichtigung der Eintragung des Namens, des Berufs oder des Wohnortes natürlicher Personen im Grundbuch;
5.
die Anfertigung der Nachweise nach § 10a Abs. 2.

(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind.

(4) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person. Die Beschwerde findet erst gegen ihre Entscheidung statt.

(5) In den Fällen des § 12b Absatz 2 entscheidet über die Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihm hierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.

(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

(1) Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.

(2) Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.

(2) Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande sind, nicht anzuwenden.

(3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mitteilung der Urkunde in Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422 gestützt wird, so gelten die Vorschriften der §§ 428 bis 431.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.