Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Okt. 2016 - 34 Wx 208/16

published on 17/10/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Okt. 2016 - 34 Wx 208/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ingolstadt - Grundbuchamt - vom 4. März 2016 aufgehoben.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird, soweit das Rechtsmittel erfolglos war, auf 1.000 € festgesetzt. Insoweit hat die Beteiligte die Kosten zu tragen.

Gründe

I. Aufgrund notarieller Überlassung eines ideellen Anteils am Grundbesitz ist seit dem 23.1.1992 die Beteiligte als hälftige Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen. Deren Anteil ist zugunsten von R. Z., dem am 14.6.2012 verstorbenen Ehemann der Beteiligten, mit einer Auflassungsvormerkung für einen bedingten Rückübertragungsanspruch belastet. Die in Bezug genommene Bewilligung vom 18.12.1991 (Ziff. XII der Urkunde) besagt hierüber:

Der (heutige) Veräußerer (= R. Z.) ist berechtigt, im Falle der Scheidung der Ehe mit dem (heutigen) Erwerber (= die Beteiligte) den heute an diesen überlassenen Hälfteanteil am Vertragsgrundbesitz zurückzufordern.

Hat der Erwerber aus einem vorehelichen Vermögen ... Verwendungen auf den Grundbesitz gemacht, so sind ihm diese Zug um Zug gegen Rückforderung zu erstatten. ...

Die Rückforderung ist nur zulässig, wenn der Zugewinn des Veräußerers mindestens so hoch ist wie die in der Ehezeit eingetretene Wertsteigerung des Grundbesitzes nach Abzug der dem Erwerber zu erstattenden Verwendungen.

Zug um Zug mit der Rückforderung nach Maßgabe dieser Vereinbarungen findet dann auf der Grundlage der nach Rückforderung und Rückerstattung von Verwendungen bestehenden Vermögenslage der gesetzliche Zugewinnausgleich statt. ...

Zur Sicherung des Rückforderungsrechts bestellt der Erwerber an dem ihm überlassenen Hälfteanteil eine Auflassungsvormerkung und bewilligt und beantragt deren Eintragung in das Grundbuch.

Unter Bezugnahme auf die beim selben Amtsgericht geführte Nachlassakte beantragte die anwaltlich vertretene Beteiligte am 13.1.2016 beim Grundbuchamt die Löschung der Vormerkung. Der Bedingungsausfall sei bewiesen, denn aus der Nachlassakte ergebe sich, dass der Vormerkungsberechtigte verstorben und im Zeitpunkt seines Todes mit der Beteiligten verheiratet gewesen, die Ehe also nicht geschieden worden sei.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 4.3.2016 hat das Grundbuchamt nach Beiziehung der Nachlassakte beanstandet, dass Löschungsbewilligungen der Erben vorzulegen seien. Es sei nicht auszuschließen, dass die Vormerkung einen in der Person des Berechtigten entstandenen, aber zu Lebzeiten nicht mehr durchgesetzten und mit dem Versterben auf die Erben übergegangenen Rückübertragungsanspruch sichere. Die vom Nachlassgericht protokollierte Erklärung der Beteiligten, dass ein Scheidungsverfahren nie anhängig gewesen sei, genüge als Unrichtigkeitsnachweis nicht.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt die Beteiligte, das Grundbuchamt zur Löschung der Vormerkung anzuweisen. Sie legt die Sterbeurkunde des Erblassers vor, in der dessen Familienstand als „verheiratet“ bezeichnet ist, außerdem die Eheurkunde über dessen Eheschließung mit der Beteiligten und eine beglaubigte Kopie aus dem Familienbuch, in dem am 27.6.2012 die Auflösung der Ehe durch den Tod des Ehemannes nachbeurkundet worden ist.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. Zwar ist die Zwischenverfügung wegen ihres verfahrensrechtlich unzulässigen Inhalts aufzuheben. Hingegen kommt eine Anweisung zur Vornahme der begehrten berichtigenden Eintragung nicht in Betracht.

1. Gegen die nach § 18 GBO ergangene Zwischenverfügung ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO die - in zulässiger Weise eingelegte (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) - Beschwerde statthaft.

Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren ist allerdings nur das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis, dagegen nicht der Eintragungsantrag selbst (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 34 mit § 77 Rn. 15). Eine Anweisung an das Grundbuchamt, die beantragte Eintragung vorzunehmen, kann daher im Verfahren der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nicht ergehen. Insoweit ist die Beschwerde zurückzuweisen.

2. Die Zwischenverfügung ist schon deshalb zu beanstanden und aufzuheben, weil das Grundbuchamt eine von ihm für notwendig erachtete, aber fehlende Berichtigungsbewilligung nicht verlangen kann, wenn der Berichtigungsantrag - wie hier - darauf gestützt ist, dass der Unrichtigkeitsnachweis geführt sei. Ist in einer solchen Situation der Unrichtigkeitsnachweis tatsächlich nicht geführt und liegt eine deshalb erforderliche Bewilligung des/der Betroffenen nicht vor, muss das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag sofort zurückweisen (Senat vom 23.5.2014, 34 Wx 135/14, juris Rn. 15; BayObLG FGPrax 1998, 6; Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 17; Demharter § 18 Rn. 12 a. E.; Lorbacher FGPrax 2010, 285/286; a. A. OLG Zweibrücken NotBZ 2014, 199).

3. Für das weitere Verfahren ist - insofern nicht bindend - festzuhalten, dass die Löschung der Vormerkung ohne Bewilligung der Erben nicht infrage kommen dürfte.

a) Gemäß § 19 GBO erfolgt eine rechtsändernde oder auch eine berichtigende Eintragung, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Dabei zählen zu den Eintragungen auch Löschungen, § 46 Abs. 1 GBO (Demharter § 19 Rn. 3).

Einer Bewilligung bedarf es nur dann nicht, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist, § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO. An den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit, der der Antragstellerin obliegt, sind strenge Anforderungen zu stellen (Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 22 Rn. 121; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 369). Die Antragstellerin hat in der Form des § 29 GBO grundsätzlich lückenlos jede Möglichkeit auszuräumen, die der Unrichtigkeit der gegenwärtigen Grundbuchlage und der Richtigkeit der begehrten Eintragung entgegenstehen könnte. Lediglich ganz entfernt liegende, nur theoretische Möglichkeiten müssen nicht widerlegt werden (allg. M.; vgl. BayObLGZ 1995, 413/415 f.; BayObLG Rpfleger 1992, 19; Demharter § 22 Rn. 37; Hügel/Holzer § 22 Rn. 59 f.).

Die Löschung der Eigentumsvormerkung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises setzt daher den formgerechten (§ 29 GBO) Nachweis voraus, dass der durch die eingetragene Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch nicht besteht und auch nicht mehr durch Bedingungseintritt entstehen kann; denn als Sicherungsmittel hängt die Vormerkung in ihrem Bestand von demjenigen des Anspruchs ab, zu dessen Sicherung sie bestellt ist (BayObLG NJW-RR 1997, 590; FGPrax 2002, 151; OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 244/245).

b) Der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt als Nachweis für die Unrichtigkeit eines Grundbucheintrags über eine Rückauflassungsvormerkung, wenn sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung explizit oder durch Auslegung ergibt, dass mit dem Tod des Berechtigten der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Allerdings reicht in diesen Fällen der Todesnachweis dann nicht zum Beleg für die Grundbuchunrichtigkeit, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vormerkung auch einen zu Lebzeiten entstandenen, aber bis zum Tod des Berechtigten nicht mehr durchgesetzten und nach § 1922 BGB auf die Erben übergegangenen Übertragungsanspruch sichert (BGHZ 117, 390/393 f.; BGHZ 130, 385/388 f.; BayObLG MittBayNot 1995, 291/292; Everts MittBayNot 2015, 315 f.).

Weil hier letzteres der Fall ist, kann der Unrichtigkeitsnachweis nicht mit den vorgelegten Urkunden geführt werden.

aa) Für die Beurteilung der Frage, ob die aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) für das Entstehen des Auflassungsanspruchs mit Sicherheit endgültig ausgeblieben ist, ist - ohne dass hier auf die Möglichkeit einer nachträglichen Bedingungserweiterung eingegangen werden muss (vgl. BGH NJW 2008, 578/579; Demharter Anh. zu § 44 Rn. 90.4; Staudinger/Gursky BGB [2013] § 883 Rn. 358 f.) - der Inhalt der Bedingung selbst festzustellen. Hierfür ist auf die im Eintragungsvermerk (§ 874 BGB) in Bezug genommene Bewilligung abzustellen. Als zum Grundbuchinhalt gewordene Willenserklärung ist sie der Auslegung zugänglich. Allerdings sind der Ermittlung des Parteiwillens im Grundbuchverfahren mit Blick auf den verfahrensbeherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen Grenzen gesetzt (BayObLGZ 1984, 122/124; Senat vom 28.7.2014, 34 Wx 240/14 = FamRZ 2015, 1139). Danach darf auf die Auslegung nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Dabei ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen, dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Auf das subjektiv vom Bewilligenden Gewollte kommt es hingegen nicht an (vgl. BGHZ 92, 351/355; BGHZ 113, 374/378; BGH ZWE 2013, 402/403; Senat a. a. O.; Demharter § 19 Rn. 28 sowie § 53 Rn. 4 m. w. N.).

bb) Die nächstliegende Bedeutung der nur schlagwortartig beschriebenen Bedingung („im Falle der Scheidung der Ehe“) besteht nicht darin, dass die Rückforderung erst zeitlich nach (rechtskräftig) ausgesprochener Scheidung zulässig ist.

Nur bei vordergründiger Betrachtung erweckt die Formulierung den Eindruck, erst eine gerichtlich ausgesprochene und rechtskräftige Scheidung, nicht aber schon ein gerichtliches Scheidungsverfahren würde dem Berechtigten das Recht zur Rückforderung geben. Bei diesem engen Verständnis wäre mit den vorgelegten Urkunden belegt, dass die Bedingung (endgültig) ausgeblieben und mit dem gesicherten Anspruch auch die Vormerkung erloschen ist, denn das Fehlen einer rechtskräftigen Scheidung geht aus den vorliegenden Personenstandsurkunden hervor.

Allerdings darf für das zutreffende Verständnis des Rechtsinhalts nicht lediglich auf den ersten Satz der Klausel abgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr die gesamte unter § 12 getroffene Vereinbarung über die Rückforderungsvoraussetzungen. Dass die notariell beratenen Vertragsparteien die detaillierten Vorgaben über die Berücksichtigung des Rückübertragungsanspruchs im Rahmen des Zugewinnausgleichs und über eine Mindestrelation zwischen Wertsteigerung und Zugewinn nicht als isolierte, rein ehegüterrechtliche Regelung aufgefasst hatten, legt schon der Umstand nahe, dass hierfür keine gesonderte Vertragspassage mit entsprechender Überschrift gewählt ist, sondern sämtliche Regelungen unter der Überschrift „Rückforderung“ getroffen sind. Die abschließend formulierte Bewilligung bezieht sich mithin ihrer Stellung nach erkennbar auf die Gesamtregelung als Inhalt des Rückforderungsrechts.

Dies lässt es nicht als naheliegend erscheinen, dass die Rückforderung erst nach (rechtskräftiger) Scheidung verlangt werden durfte. Vielmehr ist für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung anzunehmen, dass der Rückübertragungsanspruch bereits im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich und mithin notwendigerweise bereits während eines anhängigen Scheidungsverfahrens, nämlich im Verbund, geltend gemacht werden durfte.

Schon im maßgeblichen Zeitpunkt (Demharter § 53 Rn. 4) des Vertragsschlusses war das Verbundverfahren gesetzlich eingeführt. Wäre Bedingung für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs die (rechtskräftige) Scheidung, so wäre es den Vertragsparteien mit Blick auf die vereinbarten Gegenansprüche und die gewollten Auswirkungen auf die Berechnung des Zugewinnausgleichs verwehrt gewesen, die güterrechtliche Folgesache des Zugewinnausgleichs im Verbund mit einem Ehescheidungsverfahren geltend zu machen. Die Regelung des Zugewinnausgleichs im Verbund wäre nämlich unmöglich (vgl. Schwackenberg FamRZ 1988, 90 f.) und die Folgesache, falls sie von einer Partei im Verbund anhängig gemacht worden wäre, daher abzutrennen (§ 628 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in der damals geltenden Fassung des Gesetzes vom 18.7.1979 i. V. m. § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO i. d. F. d. G. vom 25.7.1986; nun: § 140 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG; vgl. Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 140 Rn. 2), wenn das Entstehen einzelner Vermögenspositionen - hier des Rückgewähranspruchs - in unmittelbarem Zusammenhang mit der (rechtskräftigen) Scheidung der Ehe stünde und deshalb die rechtliche oder tatsächliche Entwicklung nach der Scheidung abgewartet werden müsste. Zwar standen damals wie heute den Ehepartnern in den gesetzlichen Grenzen Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung offen, so dass ein isoliertes Verfahren über den Zugewinn nicht ausgeschlossen war. Deshalb wäre es den Parteien (wohl) unbenommen gewesen, durch die vorweggenommene Vereinbarung über die Berechnung des Zugewinnausgleichs mit dadurch bedingten verfahrensrechtlichen Auswirkungen bereits die Gestaltung eines künftigen familiengerichtlichen Verfahrens vorzugeben. Die Parteien hätten bei diesem Verständnis aber mit der Formulierung der Bedingung zugleich einen „Unmöglichkeitsgrund“ im Sinne der für die Auseinandersetzung einer Zugewinngemeinschaft sonst weitgehend bedeutungslosen (vgl. BGH FamRZ 1984, 254; Helms in Prütting/Gehrlein FamFG 3. Aufl. § 140 Rn. 12; Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 140 Rn. 4) Norm vereinbart, ohne dies anzusprechen. Ein solches Verständnis liegt, zumal unter Berücksichtigung der notariellen Beurkundungsform und des Fehlens eines notariellen Hinweises auf die weitreichenden Folgen der Scheidungsklausel, nicht nahe. Aus der Urkunde ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für Sachgründe, die eine solche Gestaltung veranlasst hätten.

cc) Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass der nicht auflösend auf den Tod des Berechtigten bedingte Rückforderungsanspruch noch zu Lebzeiten entstanden und geltend gemacht worden ist. Da die Vererblichkeit eines einmal entstandenen Rückforderungsanspruchs weder nach dem Wortlaut noch nach dem nächstliegenden Sinn der vertraglichen Regelung ausgeschlossen wurde (vgl. etwa OLG Hamm FGPrax 2010, 226/227; OLG Düsseldorf vom 30.1.2015, 3 Wx 259/14, juris), wäre der Anspruch in diesem Fall auf die Erben des Berechtigten übergegangen; die Vormerkung wäre dann nicht erloschen. Die Beteiligte hat urkundlichen Nachweis nur für den Familienstand des Erblassers im Todeszeitpunkt erbracht, nicht hingegen auch dafür, dass ein Ehescheidungsverfahren nicht anhängig war. Diese Negativtatsache dürfte einer Beweisführung in der Form des § 29 GBO auch nicht zugänglich sein. Daher bedarf es zur Löschung des Rechts entsprechender Bewilligungen der Betroffenen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Das Rechtsmittel hat zwar teilweise Erfolg. Das antragsgemäße Ziel, dem Grundbuchamt die Eintragung trotz fehlender Bewilligungen vorzugeben, ist jedoch nicht erreicht. Dies rechtfertigt es, der Beteiligten die Kosten des Verfahrens aus dem Wert des zurückgewiesenen Teils aufzuerlegen (Friedrich in Fackelmann/Heinemann GNotKG § 25 Rn. 2; Wortmann in Renner/Otto/Heinze GNotKG 2. Aufl. § 25 Rn. 6). Dabei schätzt der Senat den Geschäftswert nach dem voraussichtlichen Kostenaufwand für die Beibringung notarieller Löschungsbewilligungen der Erben, §§ 61, 36 Abs. 1 GNotKG.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 28/07/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen - Grundbuchamt - vom 22. April 2014 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Auflassung eines Miteigentumsanteils zu 1/2 (Nr. 1a) an dem im
published on 23/05/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Freising - Grundbuchamt - vom 18. März 2014 aufgehoben. Gründe I. Die Beteiligte zu 1 schloss mit der Voreigentümerin am
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 25/04/2018 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 24. Mai 2017 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Be
published on 19/10/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 12. Juli 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Wird in einer Unterhaltsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache außer den Ehegatten eine weitere Person Beteiligter des Verfahrens, ist die Folgesache abzutrennen.

(2) Das Gericht kann eine Folgesache vom Verbund abtrennen. Dies ist nur zulässig, wenn

1.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache oder Güterrechtsfolgesache vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht möglich ist,
2.
in einer Versorgungsausgleichsfolgesache das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den Bestand oder die Höhe eines Anrechts vor einem anderen Gericht anhängig ist,
3.
in einer Kindschaftsfolgesache das Gericht dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Verfahren ausgesetzt ist,
4.
seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und beide übereinstimmend deren Abtrennung beantragen oder
5.
sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten auch eine Unterhaltsfolgesache abtrennen, wenn dies wegen des Zusammenhangs mit der Kindschaftsfolgesache geboten erscheint.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 bleibt der vor Ablauf des ersten Jahres seit Eintritt des Getrenntlebens liegende Zeitraum außer Betracht. Dies gilt nicht, sofern die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.

(5) Der Antrag auf Abtrennung kann zur Niederschrift der Geschäftstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts gestellt werden.

(6) Die Entscheidung erfolgt durch gesonderten Beschluss; sie ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.