Oberlandesgericht München Beschluss, 31. März 2014 - 34 Wx 206/13

published on 31/03/2014 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 31. März 2014 - 34 Wx 206/13
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Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg - Grundbuchamt - vom 5. April 2013 aufgehoben, soweit die Löschung der im Grundbuch von Pliening Bl. 1744 in der Zweiten Abteilung unter lfd. Nr. 18 eingetragenen Vormerkung abgelehnt wurde. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 9.8.2012 auf Löschung dieser Vormerkung nicht aus den im Beschluss vom 5.4.2013 genannten Gründen zurückzuweisen.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

III.

Der Beteiligte zu 1 trägt, bezogen auf den erfolglosen Teil, die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Beteiligten zu 2 entstandenen außergerichtlichen Kosten.

IV.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, bezogen auf den erfolglosen Teil, beträgt 1.334.220 €.

Gründe

I.

Die Mutter des Beteiligten zu 1 hatte diesem mit notariellem Vertrag vom 9.5.2000 Grundbesitz an einem landwirtschaftlichen Anwesen übertragen. In Abschn. V. des Übergabevertrags ist geregelt:

Rückübereignungsanspruch bezüglich Teilfläche

Die Übergeberin behält sich das übertragbare und vererbliche Recht vor, vom Übernehmer die Rückübereignung einer Teilfläche von ca. 2.500 m2 aus dem Grundstück ... an sich selbst zum Alleineigentum zu verlangen. Diese Teilfläche ist ggf. an der Nordseite des genannten Grundstücks in voller Breite desselben nach Süden hin so abzuvermessen, dass sich das genannte Flächenmaß ergibt. Die Teilfläche ist auf dem dieser Urkunde als Bestandteil beigehefteten Lageplan ... grün eingezeichnet. ...

Der Übereignungsanspruch entsteht, wenn er schriftlich oder zu notarieller Urkunde geltend gemacht wird, eventuell auch sukzessive bezüglich kleinerer Teilflächen. Die Grundstücksübertragung hat unentgeltlich und für die Übergeberin kostenfrei zu erfolgen. Die Übergeberin hat aber die aufgrund der Grundstücksentnahme aus dem Betriebsvermögen zulasten des Übernehmers anfallenden Steuerbeträge für denselben zu zahlen bzw. vorab gezahlte Steuerbeträge dem Übernehmer unverzüglich zu erstatten. Auch die auf die zurückverlangte Teilfläche anteilig entfallenden Erschließungskosten für Straßenherstellung etc. sowie ortsübliche Ver- und Entsorgung hat die Anspruchsberechtigte ggf. selbst zu tragen.

Wenn und soweit die Übergeberin ihren Rückübereignungsanspruch geltend macht, ist der Übernehmer zur Auflassung der verlangten Teilfläche verpflichtet. Er bevollmächtigt die Anspruchsberechtigte schon jetzt unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, für ihn alle zur Anspruchserfüllung und Eigentumsumschreibung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, insbesondere auch das amtliche Messungsergebnis anzuerkennen und die Auflassung zu erklären.

Dieser Anspruch auf Eigentumsrückübertragung ist im Grundbuch durch Auflassungsvormerkung für die Übergeberin zu sichern.

In Abschn. VII. vereinbarten die Vertragsparteien zudem einen Rückerwerbsvorbehalt für den Fall, dass der Beteiligte zu 1

vor der Übergeberin ohne Hinterlassung eigener Kinder bzw. Enkel verstirbt oder wenn solche Abkömmlinge zwar vorhanden sind, das Vertragsanwesen aber durch reguläre oder vorweggenommene Erbfolge an andere Personen fällt als seine Abkömmlinge und/oder seine Ehefrau.

Auch dieser Anspruch sollte im Grundbuch durch eine Vormerkung gesichert werden.

Zu beiden Vormerkungen ist in Abschn. XIV. der Urkunde geregelt:

Schon heute wird die Löschung der ... Vormerkungen im Grundbuch unter der Voraussetzung bewilligt, dass dem Grundbuchamt nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode der Übergeberin die Erklärung der Rückauflassung in gesetzlich vorgeschriebener Form vorgelegt wird.

Der Notar wird ermächtigt, alle diesen Vertrag betreffenden Vollzugsanträge an das Grundbuchamt zu stellen, ...

Weil der Beteiligte zu 1 beabsichtigte, eine Teilfläche des Grundstücks von 2035 m2 zu veräußern, wurde in Abschn. II. des ebenfalls notariell errichteten 2. Nachtrags vom 4.1.2001 unter der Überschrift „Vertragsänderung“ vereinbart:

1) Laut Abschn. V. der Vertragsurkunde ... hat sich die Übergeberin die Rückübertragung einer dort näher bestimmten Grundstücksteilfläche von ca. 2.500 m2 aus dem Grundstück ... vorbehalten. Zur Sicherung dieses vererblichen und übertragbaren Übereignungsanspruchs ist für die Berechtigte im Grundbuch ... eine Auflassungsvormerkung eingetragen.

2) Der Übernehmer als nunmehriger Eigentümer beabsichtigt, aus der vorbezeichneten Vorbehaltsfläche von ca. 2.500 m2 den nördlichen größeren Teil im Ausmaß von ca. 2.100 m2 zur künftigen Wohnbebauung an einen Dritten zu verkaufen. ...

3) Die Vertragsteile ändern den vorstehend zu Ziff. 1) bezeichneten Grundstücks-rückbehalt in der Weise, dass sich der Übereignungsanspruch der Übergeberin nunmehr auf diejenige ... Teilfläche von ca. 2.500 m2 bezieht, welche unmittelbar südlich an die zum Verkauf durch den Eigentümer vorgesehene Teilfläche von ca.

2.100 m2 anschließt.

Abschn. III. (Eintragungsantrag) lautet:

Die Vertragsteile bewilligen und beantragen, die gemäß Abschn. II Ziff. 3. dieser Urkunde bezüglich der Vorbehaltsfläche vereinbarte Rechtsänderung bei der für die Übergeberin im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung zu vermerken. ...

Im Grundbuch sind Vormerkungen für den Rückübertragungsanspruch auf eine Teilfläche von 2.500 m2 (Abschn. V. des Übergabevertrags) in Abt. II Nr. 17 und für den bedingten Rückerwerbsanspruch (Abschn. VII. des Übergabevertrags) in Abt. II Nr. 18 eingetragen.

Die Änderung der Fläche, den erstgenannten Anspruch betreffend, hat das Grundbuchamt in der Veränderungsspalte der Zweiten Abteilung am 5.2.2001 wie folgt vermerkt:

Die Vormerkung sichert nun einen Anspruch auf eine teilweise geänderte Teilfläche von 2500 qm; gemäß Bewilligung vom 4.1.2001 ...

Der Betreuer der Übergeberin hat im Dezember 2007 wegen Verkaufs einer Fläche von 96 m2, die im Bereich der vorgemerkten Fläche liegt, den Rückübertragungsanspruch abfinden lassen.

Die Übergeberin ist am 9.3.2012 verstorben; gemäß Erbschein vom 19.8.2013 wurde sie von der Beteiligten zu 2, ihrer Tochter, allein beerbt. Zudem war der Beteiligten zu 2 der Rückübertragungsanspruch nach Abschn. V. des Übergabevertrags als Vermächtnis im notariellen Testament vom 31.7.2000 zugewiesen. In einem Zivilverfahren, in dem die Beteiligten zu 1 und 2 um die Frage stritten, wer Alleinerbe der Mutter geworden ist, hat das Landgericht mit Urteil vom 16.12.2013 erstinstanzlich festgestellt, dass die Beteiligte zu 2 Alleinerbin nach Frau H. geworden ist. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Der Beteiligte zu 1 hat das Grundstück mittlerweile in verschiedene Parzellen geteilt. Mit Urkunde vom 6.8.2012 veräußerte er eine weitere Teilfläche, die außerhalb des Bereichs der Vormerkung liegt. Unter dem 9.8.2012 beantragte der Beteiligte zu 1 die Eintragung einer Vormerkung für den Käufer und gleichzeitig u. a. die Löschung der beiden Vormerkungen.

Am 30.8.2012 erließ das Grundbuchamt eine fristsetzende Zwischenverfügung, wonach

der Nachweis der Erbfolge und die Löschungsbewilligung sämtlicher Erben zur Löschung der Auflassungsvormerkungen vorzulegen seien. Hinsichtlich der unter Nr. 17 eingetragenen Vormerkung sei die Jahresfrist noch nicht abgelaufen, hinsichtlich der unter Nr. 18 eingetragenen Vormerkung sei eine Aufladung nicht auszuschließen.

Mit Urkunde vom 16.1.2013 machte die Beteiligte zu 2 gegenüber dem Beteiligten zu 1 den bedingten Rückübertragungsanspruch gemäß Abschn. V. der Urkunde vom 9.5.2000 geltend, der sich nach zwischenzeitlicher Vermessung auf sechs neu gebildete Flurstücke aus dem bisherigen Grundstück bezieht. Zur selben Urkunde widerrief die Beteiligte zu 2 die Vollzugsvollmacht in Abschn. XIV. des Übergabevertrags.

Mit Urkunde vom 27.2.2013 ließ die Beteiligte zu 2 in eigenem wie im Namen des Beteiligten zu 1 unter Bezugnahme auf die Vollmacht in Abschn. V. des Übergabevertrags fünf Flurstücke sowie eine noch zu vermessende Teilfläche aus einem weiteren Flurstück an sich auf. Die Urkunde ging am 1.3.2013 beim Grundbuchamt mit dem Antrag auf Umschreibung des Eigentums ein.

Mit Beschluss vom 5.4.2013 wies das Grundbuchamt den Antrag auf Löschung der Vormerkungen zurück. Eine an einen sogenannten negativen Vorbehalt gebundene Bewilligung wie in Abschn. XIV. des Übergabevertrags sei unwirksam; dies stehe ihrer Löschung in Abt. II Nr. 17 entgegen. Dem Beteiligten zu 1 sei im Übrigen der Nachweis, dass dem Grundbuchamt keine wirksame Rückauflassungserklärung vorliege, nicht möglich. Die am 1.3.2013 vorgelegte Auflassungserklärung sei ordnungsgemäß beurkundet und entspreche der gesetzlich vorgeschriebenen Form, auch wenn der Vollzug mangels Nachweises der Erbenstellung durch Erbschein noch nicht möglich sei.

Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Er meint, die von der Beteiligten zu 2 erklärte Rückauflassung sei nicht von der Vollmacht in der Urkunde vom 9.5.2000 erfasst; diese sei nur der Überlasserin erteilt worden und daher am 9.3.2012 erloschen. Im Übrigen sei mit notarieller Urkunde vom 11.4.2013, zugestellt an die Beteiligte zu 2 am 13.4.2013, wirksam widerrufen worden. Die daher von der Beteiligten zu 2 vollmachtlos erklärte Auflassung werde von ihm nicht genehmigt. Zudem liege keine unwirksame Löschungsbewilligung vor, da das Grundbuchamt ohne weiteres feststellen könne, ob eine wirksame Auflassungserklärung abgegeben worden sei. Der Beteiligte zu 1 verweist des weiteren darauf, dass der Rückübertragungsanspruch mit einer Gegenleistung behaftet sei.

Jedenfalls die unter Nr. 18 eingetragene Vormerkung könne gelöscht werden, da eine Aufladung des nicht übertragbaren und nicht abtretbaren Anspruchs ausscheide.

Der Beschwerde hat das Grundbuchamt nicht abgeholfen.

Die Beteiligte zu 2 ist der Beschwerde im Hinblick auf die Löschung der Vormerkung in Abt. II Nr. 17 entgegengetreten. Die Löschung dieser Vormerkung scheide aus, weil die dafür vertraglich aufgestellte Bedingung nicht eingetreten sei. Sofern die Klausel als wirksam anzusehen sei, könne der Beteiligte zu 1 nicht den Nachweis erbringen, dass binnen Jahresfrist keine wirksame Auflassungserklärung abgegeben worden sei. Es liege nämlich eine - zumindest nicht zweifelsfrei unwirksame - Auflassung vor.

Tatsächlich sei die Rückauflassung jedoch wirksam erklärt. Die Beteiligte zu 2 sei nun durch den am 19.8.2013 erteilten Erbschein ausgewiesen, so dass sie die Rückauflassung unter Berufung auf die erteilte Vollmacht wirksam erklärt habe. Ausdrücklich sei die Vollmacht nämlich „der Anspruchsberechtigten“ erteilt. Da der Vertrag von „Übergeberin“ spreche, wenn die Mutter gemeint gewesen sei, folge schon aus der Formulierung, dass die Vollmacht (auch) der Beteiligten zu 2 als Alleinerbin erteilt worden sei. Zumindest sei der Vertrag so auszulegen, dass die Vollmacht mit dem Tod der Überlasserin auf sie übergegangen sei. Der Widerruf der Vollmacht - so diese überhaupt widerruflich sein sollte - sei der Beteiligten zu 2 erst nach Einreichung der in Vollmacht erklärten Rückauflassung beim Grundbuchamt zugegangen und daher irrelevant. Dass ein Erbnachweis damals noch nicht möglich war, sei unerheblich. Zumindest verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn der Beteiligte zu 1 nun die Löschung der Auflassung verlange, da er zur Genehmigung der Übertragung aus dem Vertrag verpflichtet sei.

Der Beteiligte zu 1 stellt im Beschwerdeverfahren die Alleinerbenstellung der Beteiligten zu 2 weiterhin in Abrede. Der Rückauflassungsanspruch habe nicht wirksam durch Vermächtnis übertragen werden können. Denn in der 2. Nachtragsurkunde vom 4.1.2001 sei der Anspruch auf Rückübertragung mit einem - nicht identischen - Anspruch an anderen Teilflächen im Sinne von § 480 BGB getauscht worden, so dass der Anspruch aus dem Vertrag vom 9.5.2000 von der Erblasserin veräußert worden sei und nicht mehr habe vererbt werden können. Der neue Rückauflassungsanspruch sei kein Surrogat.

Unter dem Begriff „Anspruchsberechtigte“ im Vertrag vom 9.5.2000 sei allein die Übergeberin zu verstehen gewesen, denn im Kontext sei nur von der Geltendmachung des Rückübereignungsanspruchs durch die Übergeberin die Rede. Wegen des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beteiligten zu 1 und seiner Mutter sei dieser bereit gewesen, (nur) ihr die Vollmacht einzuräumen. Da den Umfang der Vollmacht allein der Vollmachtgeber bestimme, ergebe die Auslegung auch allein eine Bevollmächtigung der Mutter. Treuwidriges Verhalten des Beteiligten zu 1 liege nicht vor.

II.

Die Beschwerde mit dem Ziel, die Rückauflassungsvormerkungen (§ 883 BGB) auf Bewilligung bzw. im Wege des Unrichtigkeitsnachweises zu löschen, ist zulässig, § 71 Abs. 1, § 73 GBO und § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Sie hat aber nur im Hinblick auf die in Abt. II Nr. 18 eingetragene Vormerkung Erfolg.

1. Die Voraussetzungen für die Löschung der Vormerkung in Abt. II Nr. 17 sind nicht nachgewiesen.

Die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts als besondere Form der Eintragung erfordert nach der Grundnorm des § 19 GBO die Bewilligung des betroffenen Rechtsinhabers. Ist das Recht außerhalb des Grundbuchs erloschen, etwa weil der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nachträglich erloschen ist, ist das Grundbuch unrichtig; in diesem Fall kann die Löschung der Vormerkung gemäß § 22 GBO verlangt werden (vgl. OLG Frankfurt DNotZ 2009, 130; Demharter GBO 29. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 89 m. w. N.). Der Senat kann indessen nicht davon ausgehen, dass die Bedingung für die Abgabe der Löschungsbewilligung eingetreten oder aber nachgewiesen ist, dass der Anspruch erloschen ist.

a) Eine Löschungsbewilligung muss den bestimmten Willen des Erklärenden erkennen lassen, dass ein für ihn eingetragenes Recht gelöscht werden kann. Sie darf daher keinen Vorbehalt enthalten, insbesondere nicht bedingt oder befristet sein, es sei denn die Bedingung stellt sich als bloße Rechtsbedingung dar (Demharter § 19 Rn. 31; Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 19 Rn. 42).

b) Die Abgabe der Bewilligung unter dem Vorbehalt, dass dem Grundbuchamt nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode der Übergeberin die Erklärung der Rückauflassung in gesetzlich vorgeschriebener Form vorgelegt wird, ist nicht unwirksam. Selbst bei einer bedingten oder befristeten Bewilligung darf das Grundbuchamt die Eintragung nämlich vornehmen, wenn die Bedingung hinreichend bestimmt (Demharter Anhang zu § 13 Rn. 6) und ihr Eintritt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist (Hügel/Holzer § 19 Rn. 43; Kössinger in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 19 Rn. 56).

Für die Auslegung der Löschungsbewilligung gilt § 133 BGB entsprechend, wobei jedoch zu beachten ist, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung Grenzen setzen (z. B. BayObLGZ 1984, 124). Bei der Auslegung ist, wie bei der von Grundbucheintragungen, auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (st. Rechtspr., etwa BGHZ 113, 374/378; Demharter § 19 Rn. 28 m. w. N.); außerhalb der Bewilligung liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Eine Bedingung erfüllt den Bestimmtheitsgrundsatz dann, wenn das Ereignis, das Bedingung für das Entstehen oder Erlöschen des Rechts sein soll, mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann (Demharter Anhang zu § 13 Rn. 6). Voraussetzung ist nicht, dass ein Streit über den Bedingungseintritt ausgeschlossen ist (BayObLG FGPrax 1997, 210). Richtigerweise muss daher für die Wirksamkeit der Bewilligung unter einer Bedingung die Möglichkeit genügen, dass ein Nachweis des Bedingungseintritts nach § 29 GBO möglich ist.

Die Bedingung, dass die Erklärung der Rückauflassung nicht binnen eines Jahres nach dem Tod der Übergeberin in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorgelegt wird, ist wirksam. Das Grundbuchamt kann nämlich selbst prüfen, ob innerhalb der Jahresfrist eine derartige Erklärung in notarieller Form dort eingegangen ist. Nach der nächstliegenden Bedeutung der Klausel ist Voraussetzung, dass die Rückauflassung nicht von irgendwem, sondern von einer dazu befugten Person abgegeben wird. Ein Nachweis, dass eine Auflassungserklärung nicht vom Berechtigten - also nicht vom Erben oder (z. B.) dessen Bevollmächtigten - stammt, ist dem Beteiligten zu 1 nach § 29 GBO grundsätzlich möglich. Zwar kann es im Falle von Erbstreitigkeiten vorkommen, dass ein Beteiligter nicht sogleich bei Abgabe der Rückauflassungserklärung durch eine Person, die die Erbenstellung behauptet, nachweisen kann, dass die Bedingung nicht eingetreten ist. Dies allein führt jedoch nicht schon zur Unwirksamkeit der Klausel. Jedenfalls im Rahmen eines Rechtsstreits kann nämlich geklärt werden, ob die Erklärung des (vermeintlichen) Erben wirksam ist.

c) Dem Grundbuchamt lag binnen Jahresfrist seit dem Ableben der Übergeberin eine Rückauflassungserklärung vor, die nicht schon offensichtlich unwirksam ist. Dass die Bedingung für die Löschungsbewilligung nicht eingetreten ist, etwa weil diese von einer nicht dazu berechtigten Person abgegeben wurde, hat der Beteiligte zu 1 nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Daher scheidet die Löschung aufgrund einer Bewilligung aus.

(1) Der Vortrag des Beteiligten zu 1, er habe die Vollmacht zur Rückauflassung allein der Mutter persönlich einräumen wollen, greift nicht durch. Grundbucherklärungen, wie hier die eingeräumte Vollmacht, sind der Auslegung entsprechend § 133 BGB zugänglich (siehe vorstehend zu b; zu Vollmachten speziell Demharter § 19 Rn. 75; Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl. § 167 Rn. 5). Führt bei Grundbuchvollmachten die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so gilt der Grundsatz, dass der geringere Umfang anzunehmen ist, wenn sich der größere nicht nachweisen lässt (BayObLG Rpfleger 1996, 332).

Die Regelung, dass für den Bedingungseintritt eine Erklärung der Rückauflassung in gesetzlich vorgeschriebener Form innerhalb eines Jahres nach dem Tod der Übergeberin vorgelegt werden muss, stellt sich für einen unbefangenen Betrachter nicht so dar, dass der Beteiligte zu 1 nur seine Mutter zur Abgabe einer Rückauflassungserklärung bevollmächtigt hätte, d. h. nur deren Erklärung zu einem Bedingungseintritt führen kann. Das Rückforderungsrecht ist im Vertrag als vererbliches Recht ausgestaltet; neben der Mutter sollte damit auch der Erbe berechtigt sein, die Rückauflassung eines Grundstücksteils von (zunächst) 2500 m2 zu fordern. Auch wenn - zwangsläufig - zunächst die Vormerkung zugunsten der Übergeberin einzutragen war, folgt daraus nicht, dass ein Schutz der Erben nicht gewollt war. Im 2. Nachtragsvertrag ist insofern klargestellt, dass „zur Sicherung dieses vererblichen und übertragbaren Übereignungsanspruchs für die Berechtigte im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen“ ist. Der Begriff Berechtigte impliziert daher gerade nicht, dass allein die Übergeberin durch die Vormerkung geschützt sein sollte. Aus der Vererblichkeit folgt, dass es auch andere Berechtigte der Vormerkung, etwa die Erben, geben kann.

Der Schutz sollte zudem ein Jahr über den Tod der Übergeberin hinaus fortdauern, was ebenfalls gegen einen Schutz nur dieser Person allein spricht. Die Einhaltung der Jahresfrist sollte nach dem sich aus der Urkunde ergebenden Willen nicht ins Belieben des Beteiligten zu 1 als Übernehmer der Grundstücksfläche gestellt sein. Käme es - jedenfalls nach dem Ableben der Mutter - allein auf seine Rückauflassungserklärung an, wäre er faktisch in der Lage, die Löschungsanforderungen durch ein Hinauszögern der Auflassung zu schaffen. Im Übergabevertrag ist dem Beteiligten zu 1 jedoch nicht nur die Verpflichtung zur Auflassung der verlangten Teilfläche auferlegt, wenn und soweit die Übergeberin ihren Rückübereignungsanspruch geltend macht. Die im weiteren erklärte Bevollmächtigung unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, für den Beteiligten zu 1 alle zur Anspruchserfüllung und Eigentumsumschreibung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen, hat für einen unbefangenen Betrachter die nächstliegende Bedeutung, alle Berechtigten abzusichern, also auch die Erben, für den Fall, dass der Beteiligte zu 1 seine Verpflichtung zur Rückauflassung nicht (rechtzeitig) erfüllen sollte. Wenn daher die Vollmacht für die Anspruchsberechtigte und ausdrücklich nicht nur für die Übergeberin erteilt ist, so versteht sich dies nur als Vollmacht auch für nach dem Erbfall berechtigte Personen.

(2) Einen rechtzeitigen Widerruf der Vollmacht hat der Beteiligte zu 1 nicht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Nach den Unterlagen wurde der Widerruf nämlich erst erklärt, als die Vollmacht schon ausgeübt war, § 873 Abs. 2 BGB. Daher kann auch dahingestellt bleiben, ob die Vollmacht überhaupt widerruflich ist.

(3) Soweit der Beteiligte zu 1 sich darauf beruft, der Rückauflassungsanspruch sei mit einer Gegenleistung behaftet, ist nicht ersichtlich, weshalb dies dem Gebrauch der Vollmacht entgegenstehen könnte. Nach dem Wortlaut des Vertrags sollte die Ausübung des Rückforderungsrechts allein schuldrechtliche Auswirkungen in Form von Ausgleichsansprüchen haben.

d) Den Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO hat der Beteiligte zu 1 ebenfalls nicht erbracht. Der 2. Nachtrag vom 4.1.2001 hat nicht zum Wegfall des - der Vormerkung zugrundeliegenden - Rückforderungsanspruchs geführt. Die Vereinbarung vom 4.1.2001 beinhaltet keinen Tausch im Sinne von § 480 BGB mit der Folge, dass schon im Jahr 2001 die Vormerkung zu löschen gewesen wäre. Der Vertrag sollte nur „in der Weise“ geändert werden, dass er sich auf eine andere, etwas weiter südlich gelegene Teilfläche bezog (vgl. Abschn. II.3. des Nachtrags). Der im Vertrag vom 9.5.2000 vereinbarte Rückforderungsanspruch blieb im Übrigen unberührt.

Zwar wurde der vormerkungsgesicherte Anspruch derart verändert, dass er nun eine weiter südlich im selben Grundstück befindliche Fläche gleicher Größe betreffen solle, die ihrerseits von der Fläche, die ursprünglich Anspruchsinhalt war, nur noch (zunächst) 465 m2 umfasste. Auf die (nördlich wie südlich gelegenen) Flächen außerhalb dieser Überschneidung bezog sich die eingetragene Vormerkung nicht, sei es, dass der ursprüngliche Anspruch entfallen war, sei es, dass der neue Anspruchsinhalt ein anderer war. Insofern war auch das Grundbuch unrichtig. Die Veränderung des Anspruchsinhalts hat das Grundbuchamt allerdings durch einen Eintrag in der Veränderungsspalte unter Verweis auf die Bewilligung vom 4.1.2001 vermerkt. Es kann dahinstehen, ob die eingetragene Vormerkung durch einen vollständig anderen Eigentumsverschaffungsanspruch mit einem entsprechenden Vermerk in der Veränderungsspalte „aufgeladen“ werden kann. Zweifelhaft ist dies, weil eine Übereinstimmung zwischen dem durch die Eintragung vorgemerkten Anspruch und dem Anspruch, dem die Vormerkung nach der Bewilligung nun dienen soll (vgl. BGH FGPrax 2012, 142, bei Rn. 20), nur äußerlich, nicht aber in der Sache besteht (nach BGH NJW 2008, 578/579 bei Rn. 15 muss der neu begründete Anspruch auf dieselbe Leistung wie der zunächst gesicherte Anspruch gerichtet sein).

Das Grundbuchamt musste die ursprüngliche Eintragung der Vormerkung nicht durch Vermerk in der Veränderungsspalte auf die verbliebene Fläche von 465 m2 reduzieren (vgl. § 10 Abs. 5 GBV) und gleichzeitig in der Hauptspalte (§ 10 Abs. 1 GBV) eine neue Vormerkung hinsichtlich der Fläche von 2035 m2 eintragen. Auch wenn in Folge der Verschiebung die neu mit der Vormerkung belastete Teilfläche nur mit schlechterem Rang gesichert werden kann, bedarf es nicht zwingend der Eintragung einer neuen Vormerkung. Vielmehr genügt die Eintragung der Extension durch einen entsprechenden Vermerk in der Veränderungsspalte (Amann MittBayNot 2000, 197/201; ders. DNotZ 2008, 520/528). Damit ergibt sich der Umfang der vorrangigen Vormerkung aus der ursprünglichen Eintragung in Verbindung mit dem Veränderungsvermerk. Der Rang der Vormerkung hinsichtlich der verschobenen, nicht kongruenten Teilfläche folgt hingegen hinreichend klar allein aus dem Vermerk in der Veränderungsspalte und der dort zulässigerweise in Bezug genommenen Bewilligung. Eine (Teil-) Löschung und Neueintragung wäre dann unnötiger Formalismus (vgl. BGH Rpfleger 2000, 153/155).

2. Begründet ist die Beschwerde hingegen, soweit die Löschung der in Abt. II Nr. 18 eingetragenen Vormerkung aufgrund Löschungsbewilligung beantragt wird. Eine - vom Grundbuchamt angenommene - Aufladung der Vormerkung kommt hier nicht in Betracht.

a) Auch wenn die Löschung zweier Vormerkungen in einem Antrag begehrt wurde, handelt es sich nicht um einen verbundenen Antrag i. S. v. § 16 Abs. 2 GBO. Dem Beteiligten zu 1 liegt - wie er mit dem Beschwerdevorbingen auch nochmals bestätigt hat - erkennbar daran, jede einzelne Vormerkung aus dem Grundbuch löschen zu lassen. Ein gemeinsames Schicksal sollen die Eintragungen offensichtlich nicht haben.

b) Die Löschung der Vormerkung für den bedingten Rückübereignungsanspruch war ebenfalls unter der Voraussetzung bewilligt, dass dem Grundbuchamt nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tod der Übergeberin die Erklärung der Rückauflassung in gesetzlich vorgeschriebener Form vorgelegt wird. Die (negative) Tatsache, dass eine Rückauflassungserklärung nicht vorliegt, ist für das Grundbuchamt offenkundig; denn sie wäre im Fall ihres Eingangs zu den Grundakten genommen worden. Nach dem Stand der dem Senat vorgelegten Grundakten ist die Rückauflassung in Ausübung von Abschn. VII. des Vertrags nicht erklärt worden. Die von der Beteiligten zu 2 erklärte Rückauflassung erfolgte allein in Ausübung des Anspruchs aus Abschn. V. des Übergabevertrags.

Die Rechtsprechung zu einer möglichen Aufladung der Vormerkung trägt die Ablehnung deren Löschung allerdings nicht. Da die Vererblichkeit des Rückerwerbs nicht vereinbart ist und bereits nach dem Wortlaut der Klausel ausscheidet, kommt eine Aufladung der Vormerkung nicht in Betracht (vgl. BGH WM 2012, 1247). Eine Aufladung durch einen Vertrag mit einem Dritten scheidet mangels Anspruchskongruenz ebenso aus (BGH DNotZ 2012, 763).

c) Das Grundbuchamt hat es, vom Standpunkt der möglichen Aufladung der Vormerkung ausgehend, bisher unterlassen, die weiteren Löschungsvoraussetzungen, wie etwa die Frage, ob eine Rückauflassungserklärung fristgerecht eingegangen ist, zu prüfen. Der Senat hebt daher die Entscheidung des Grundbuchamts auf und verbindet dies mit der Anweisung, die Eintragung nicht aus den in der aufgehobenen Entscheidung genannten Gründen zu verweigern.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 sind dem Beteiligten zu 1 (nur) aufzuerlegen, soweit er das Rechtsmittel, bezogen auf die Vormerkung in Abt. II Nr. 17, ohne Erfolg eingelegt hat. Ein Grund, für die Kostentragung vom Regelfall des § 84 FamFG abzuweichen, ist nicht ersichtlich.

Soweit das Rechtsmittel erfolgreich ist (bezogen auf die Vormerkung in Abt. II Nr. 18), bedarf es keiner Kostenentscheidung; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (siehe § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG, § 131 Abs. 3 KostO). Eine Entscheidung über außergerichtlich entstandene Kosten ist hier ebenfalls nicht veranlasst; die Beteiligte zu 2 ist ersichtlich nur mit Blick auf die Vormerkung in Abt. II Nr. 17 der Beschwerde entgegengetreten.

Die Festsetzung des Geschäftswerts - wiederum nur bezogen auf den zurückgewiesenen Teil der Beschwerde - beruht auf § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG, § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 23 KostO. Die von der Vormerkung betroffene Grundstücksteilfläche umfasst nach der Ablösung gemäß Urkunde vom 28.12.2007 und dem Vortrag der Beteiligten zu 2, der vom Beteiligten zu 1 nicht in Zweifel gezogen wurde, nur noch 2404 m2. Der Senat geht in Anbetracht des vom Beteiligten zu 1 im Jahr 2012 für ein Nachbargrundstück erzielten Quadratmeterpreises von dem im Tenor bezeichneten Wert aus.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Es geht im Wesentlichen um die Auslegung von Vertragsklauseln im Einzelfall.

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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published on 10/11/2016 00:00

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Annotations

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Unternehmer
a)
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
b)
entgegen § 3 Absatz 3 einen Gefahrgutbeauftragten bestellt oder die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt, ohne im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises nach § 4 zu sein,
c)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt,
d)
entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines dort genannten Schulungsnachweises ist,
e)
entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte alle Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann,
f)
entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Aufzeichnung oder den Jahresbericht nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
g)
entgegen § 9 Absatz 4 den Namen des Gefahrgutbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gibt oder
h)
entgegen § 9 Absatz 5 den Unfallbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
als Schulungsveranstalter entgegen § 5 Absatz 6 eine Schulung durchführt oder
3.
als Gefahrgutbeauftragter
a)
entgegen § 8 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
b)
(weggefallen)
c)
entgegen § 8 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein Unfallbericht erstellt wird,
d)
entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 einen Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
e)
entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1 den Schulungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,
5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,
10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,
12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.