Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Juni 2018 - 34 Wx 188/18

published on 14/06/2018 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Juni 2018 - 34 Wx 188/18
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Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aichach - Grundbuchamt - vom 20. April 2018 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beteiligte, früher als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen, beantragte am 4.4.2018 beim Grundbuchamt die Einsichtnahme ins Grundbuch „mit Auflassungsvermerke“. Er sei Besitzer des Anwesens. Auf Grund von Sachbeschädigungen, Diebstahl und Vandalismus, ausgehend vom Nachbargrundstück, benötige er die Einsicht für eine Strafanzeige und eine Klage gegen einen Herrn S., der von ihm vormals als Treuhänder eingesetzt gewesen sei. Dieser habe das Grundstück „aus vorübergehendem Bankbesitz“ in seinem Auftrag erworben. Er sei „mit Schuldschein“ ausbezahlt worden, ohne dass er eine vereinbarte grundbuchamtliche Änderung zu Gunsten einer den Beteiligten begünstigenden Stiftung vorgenommen hätte. Aus einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren kenne der Beteiligte als letzten Ausdruck den Grundbuchauszug vom 17.11.2017 mit der letzten Änderung vom 13.3.2017 ohne Auflassungvermerke (gemeint wohl Auflassungsvormerkung) für ihn oder den Nachbarn. Er sehe in dem Vorgang eine Schädigung seines Wohn- und Betriebssitzes, den er seit 1976 nutze. Er habe Herrn S. ergebnislos zur Berichtigung des Grundbuchs aufgefordert. Die Grundbucheinsicht benötige er für sein weiteres gerichtliches Vorgehen.

Unter dem 5.4.2018 verweigerte die Urkundsbeamtin die Einsicht mit der Begründung, dass der Beteiligte nicht als Eigentümer eingetragen sei. Auf den hiergegen erhobenen „Widerspruch“ wies die Rechtspflegerin des Grundbuchamts darauf hin, dass ein berechtigtes Interesse nicht dargelegt sei. Einsicht könne nur dann gewährt werden, wenn das behauptete Treuhandverhältnis in Bezug auf den Grundstückserwerb des S. belegt werde. Hierzu vertrat der Beteiligte weiter die Ansicht, sein berechtigtes Einsichtsinteresse ergebe sich schon aus der Tatsache, dass der Treuhänder von ihm ausbezahlt worden und er, der Beteiligte, daher seit 2008 eigentlicher Eigentümer sei. Nachdem seine inzwischen von ihm geschiedene Ehefrau im Januar ausgezogen sei, die ihm den Zutritt zum Anwesen verwehrt habe, habe er nun feststellen können, dass das Anwesen ausgeraubt sei. Zum Beleg legte er die Kopie einer von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vor, wonach Herr S. mit ihm einen Treuhandvertrag geschlossen habe, sowie die Kopie der ersten Seite eines von ihm gegenüber Herrn S. abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnisses.

Diese als Erinnerung behandelte Eingabe hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt mit Beschluss vom 20.4.2018 zurückgewiesen mit der Begründung, dass weder das rechtliche Interesse an der Einsicht nachvollziehbar dargelegt sei noch Nachweise vorgelegt worden seien. Dagegen wendet sich der Beteiligte mit Schreiben vom 15.5.2018. Er widerspricht der Zurückweisung seines Einsichtsbegehrens und wiederholt im Wesentlichen den bisherigen Vortrag. Neben einem an ihn gerichteten Mitteilungsschreiben des zuständigen Landratsamts, wonach die Abbruchmaßnahmen auf dem Grundstück vorschriftsmäßig durchgeführt würden, legt er auch die Ablichtung eines eigenen Schreibens vom 6.5.2018 an Herrn S. vor, in dem er diesen als Treuhänder bezeichnet und unter anderem dazu auffordert, die Urkunde über das abstrakte Schuldanerkenntnis zurückzugeben.

Das Grundbuchamt hat das Schreiben als Beschwerde ausgelegt und dieser nicht abgeholfen.

Mit Schreiben vom 25.5.2018 übersandte der Beteiligte ergänzend unter anderem die Kopie einer Strafanzeige. Diese sei geeignet, davon auszugehen, dass - so wörtlich - seine „Rechte als Besitzer wie seit 1976 weiterhin nicht beeinträchtigt sind“.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Gegen die Versagung von Grundbucheinsicht durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) ist die Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO; § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO). Als solche ist die Eingabe des Beteiligten auszulegen, denn er beanstandet ausdrücklich, dass er nun wiederum warten müsse, bis ein nächst höheres Gericht ihm den Zugang ermögliche. Damit ist hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass der Beteiligte eine Korrektur der beanstandeten Entscheidung durch das höherrangige Gericht erstrebt.

Das Rechtsmittel ist formgemäß nach § 73 GBO eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die notwendige Beschwerdeberechtigung gegeben. Die Zurückweisung des Antrags allein begründet zwar noch keine Beschwerdeberechtigung, eine formelle Beschwer reicht also nicht aus (Demharter GBO 31. Aufl. § 71 Rn. 59 m. w. N.). Jedoch genügt es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach vorherrschender Ansicht, dass der Adressat der Entscheidung geltend machen kann, durch diese in einer rechtlich geschützten Position unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt zu sein, sofern die angefochtene Entscheidung in der behaupteten Weise unrichtig ist, und deshalb ein rechtliches Interesse an ihrer Beseitigung zu haben (BGHZ 80, 126/127; Budde in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 71 Rn. 61a m. w. N.). Mit der Behauptung, den Grundbuchauszug und die aus der Einsicht zu gewinnenden Erkenntnisse zum Nachweis für ein Zivilverfahren zu benötigen, hat der Beteiligte eine Beschwer zumindest schlüssig vorgetragen.

2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet.

a) Gemäß § 12 Abs. 1 GBO ist jedem die Einsicht in das Grundbuch und die in diesem in Bezug genommenen Urkunden zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Dabei richtet sich der Umfang der Einsichtnahme danach, wie weit das berechtigte Interesse reicht und dargelegt wurde, weshalb die Einsichtnahme auf einzelne Bestandteile des Grundbuchs, einzelne Abteilungen oder Aktenstücke beschränkt werden kann (Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. § 12 Rn. 10).

Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO (und zwar auch in Form der Gewährung eines Grundbuchauszugs) ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Entscheidungsorgans ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird (vgl. BGH ZfIR 2015, 17/19; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 12 Rz. 6 mit umfangreichen Nachw.). Dieses muss sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse zwar nicht auf ein bereits bestehendes Recht am Grundstück oder ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem die Einsicht Begehrenden stützen, sondern kann auch mit einem (beispielsweise) wirtschaftlichen Interesse begründet werden (OLG Oldenburg RPfleger 2014, 131; Schreiner RPfleger 1980, 51 f). Dabei genügt allerdings nicht jedes beliebige Interesse. Vielmehr muss die Kenntnis vom Grundbuchstand bei verständiger Würdigung des Einzelfalls und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge für das künftige Handeln des Antragstellers und seine Entschließungen aus sachlichen Gründen erheblich erscheinen (vgl. BayObLG Rpfleger 1998, 338; KG NJW-RR 2004, 1316/1317). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht betroffenen eingetragenen Berechtigten am Verfahren nach § 12 GBO nicht beteiligt werden. Weder werden sie vor der Gewährung von Grundbucheinsicht angehört noch steht ihnen ein Beschwerderecht gegen die Gewährung von Einsicht zu (BGHZ 80, 126/128 f).

Die Darlegung eines berechtigten Interesses erfordert mithin einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass dem Grundbuchamt daraus ein überzeugender Anhalt für die Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird, denn es hat in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob durch die Einsichtnahme schutzwürdige Interessen der Eingetragenen oder ihrer Rechtsnachfolger verletzt werden können, und darf Unbefugten keinen Einblick in deren Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren (BayObLG Rpfleger 1999, 216/217; KG NJW-RR 2004, 1316/1317; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 7). Eine nicht tatsachengestützte Versicherung des eigenen positiven Prüfungsergebnisses durch den Einsichtsbegehrenden kann die gerichtliche Prüfung nicht ersetzen (Senat vom 20.4.2016, 34 Wx 407/15 = NJW-RR 2016, 806). Im Einzelfall können darüber hinaus eine Glaubhaftmachung des Interesses oder ein Nachweis verlangt werden (Demharter § 12 Rn. 13; Böhringer DNotZ 2014, 16/18), etwa durch Vorlage von Verträgen oder Urkunden (OLG Oldenburg RPfleger 2014, 131; Schreiner RPfleger 1980, 51/52).

b) Die Behauptung eines Treuhandvertrags mit Herrn S. genügt in dieser Allgemeinheit schon nicht zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der Grundbucheinsicht; denn der Beteiligte geht auf den Inhalt der behaupteten Treuhandvereinbarung nicht ein und beschreibt diesen nicht einmal ansatzweise. Somit werden das Grundbuchamt und an dessen Stelle der Senat in der Beschwerdeinstanz durch den Vortrag des Beteiligten nicht in die Lage versetzt, eigenständig nachzuvollziehen, ob dem Beteiligten Ansprüche aus einer Verletzung vertraglicher Pflichten zustehen können, insbesondere wegen einer vom Beteiligten vermuteten Weiterveräußerung durch den angeblichen Treuhänder, oder ob die aus einer Grundbucheinsicht zu gewinnenden Erkenntnisse für das weitere Vorgehen des Antragstellers erheblich sein können. Es fehlt an jeglichem Tatsachenvortrag dazu, welchen wechselseitigen Verpflichtungen sich die Parteien des angeblichen Treuhandvertrages unterworfen haben und inwiefern deshalb der Grundbuchinhalt zum Nachweis einer Pflichtverletzung taugen oder für das weitere rechtlich erhebliche Handeln des Antragstellers von Bedeutung sein kann. Die bloße Behauptung von Ansprüchen und schlagwortartige Formulierungen - wie hier - genügen aber nicht zur Darlegung eines berechtigten Interesses (Demharter § 12 Rn. 13; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 7).

Zudem hat bereits das Grundbuchamt mit Recht eine Vorlegung des Treuhandvertrags zur Glaubhaftmachung der behaupteten treuhänderischen Stellung des S. als Grundeigentümer verlangt. Denn gegen die objektive Richtigkeit des subjektiv gefärbten und zudem streckenweise nicht nachvollziehbaren Vorbringens des Antragstellers - etwa zur Ausbezahlung des Treuhänders durch Überlassen eines Schuldanerkenntnisses - bestehen begründete Bedenken. Die anstelle des angeforderten Vertrags eingereichte Kopie einer eidesstattlichen Versicherung, in der S. als Treuhänder bezeichnet wird, genügt nicht. Glaubhaftmachung erfordert eine erhebliche, überwiegende Wahrscheinlichkeit für die glaubhaft zu machende Tatsache (BGHZ 156, 139/142; Senat vom 20.11.2012, 34 Wx 364/12 = Rpfleger 2013, 324; Zöller/Greger ZPO 32. Aufl. § 294 Rn. 6). Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, welches Maß an Sicherheit für die Feststellung behaupteter Tatsachen zu fordern ist. Hier ist die eidesstattliche Versicherung - auch in Zusammenschau mit den übrigen Unterlagen - nicht geeignet, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die behauptete Treuhänderstellung des S. und darüber hinaus für die nicht einmal substantiiert dargelegte Möglichkeit einer Pflichtverletzung des angeblichen Treuhänders zu begründen. Ob die Vorlage des behaupteten Treuhandvertrags in Kopie zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis für ein berechtigtes Interesse geeignet und ausreichend wäre, kann zwar ohne Kenntnis von dessen Inhalt nicht beurteilt werden. Für die Entscheidung kann diese Frage aber auch dahinstehen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. §§ 22, 25 Abs. 1 GNotKG).

Den nach § 79 Abs. 1 GNotKG festzusetzenden Geschäftswert hat der Senat mangels genügender Anhaltspunkte zur Bemessung des wirtschaftlichen Interesses mit dem Regelwert bestimmt, § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):

…, JVI

„ Übergabe an die Geschäftsstelle Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle am 14.06.2018.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53
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published on 20/04/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten vom 11. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Beteiligte ist In
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über:

1.
die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken begehrt wird;
2.
die Erteilung von Auskünften nach § 12a oder die Gewährung der Einsicht in ein dort bezeichnetes Verzeichnis;
3.
die Erteilung von Auskünften in den sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen;
4.
die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versendung von Grundakten an inländische Gerichte oder Behörden.

(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für

1.
die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1), auch soweit ihm die Entscheidung über die Erteilung nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter die Beglaubigung vornehmen;
2.
die Verfügungen und Eintragungen zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 oder einem sonstigen, hiermit in Verbindung stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfügungen und Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung eines Irrtums über das Eigentum betreffen;
3.
die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und über die Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung oder des Vermerks über die Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens;
3a.
die Entscheidungen über Ersuchen um Eintragung und Löschung von Anmeldevermerken gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes;
4.
die Berichtigung der Eintragung des Namens, des Berufs oder des Wohnortes natürlicher Personen im Grundbuch;
5.
die Anfertigung der Nachweise nach § 10a Abs. 2.

(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind.

(4) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person. Die Beschwerde findet erst gegen ihre Entscheidung statt.

(5) In den Fällen des § 12b Absatz 2 entscheidet über die Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihm hierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.