Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Aug. 2016 - 34 Wx 167/16

published on 25/08/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Aug. 2016 - 34 Wx 167/16
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Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 21. März 2016 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht Rosenheim - Grundbuchamt - wird angewiesen, im Grundbuch des Amtsgerichts Rosenheim von Steinkirchen Blatt 231 anstelle des in der ersten Abteilung unter der lfd. Nr. 3 b eingetragenen H. H1 die Beteiligten zu 1 bis 4 in Erbengemeinschaft aufgrund des Gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Kempen vom 12. August 2004 einzutragen.

Gründe

I. Im Grundbuch wurden am ….1964 anstelle der am ….1964 verstorbenen E. H. aufgrund des notariellen Testaments vom 29.3.1945 nebst Eröffnungsniederschrift vom 26.2.1964 und Erbscheins vom 6.4.1964 als Eigentümer in Erbengemeinschaft deren sechs Kinder unter den Namen E1. H. (Architekt), H1 H. (Architekt), R. H. (Kunstmaler und Graphiker), Re. L. (Hausfrau), G. K. (Hausfrau) und Fr. F. (Hausfrau) eingetragen.

Anstelle von E1. H. wurde am 19.7.1999 dessen Sohn I. H. aufgrund Erbanteilsübertragung vom 24.6.1999, anstelle von R. H. am 12.8.2002 dessen Witwe An. H. aufgrund Erbscheins vom 12.6.2002, anstelle von Re. L. am 13.10.1999 deren Sohn J. L. aufgrund Erbanteilsübertragung vom 1.10.1999 (Schreibweise in der Übertragungsurkunde: Rei. L.) und anstelle von Fr. F. am 24.2.2004 deren Sohn And. F. aufgrund Erbanteilsübertragung vom 15.1.2004 eingetragen; unverändert als Mitglieder der Erbengemeinschaft eingetragen sind daher noch H1 H. (lfd. Nr. 3 b) und G. K. (lfd. Nr. 3 e).

Am 17.3.2016 beantragten die Beteiligten zu 1 bis 4 über den Notar unter Vorlage eines gemeinschaftlichen Erbscheins vom 12.8.2004, der sie als Erben nach ihrem Vater Dr. E1. T. Hel. H. ausweist, das Grundbuch zu lfd. Nr. 3 b gemäß dem Erbschein zu berichtigen. Den Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 21.3.2016 mit der Begründung zurückgewiesen, der im Erbschein genannte Erblasser sei nicht im Grundbuch eingetragen.

Hiergegen wendet sich der Notar namens der Beteiligten zu 1 bis 4 mit der Beschwerde. Er legt beglaubigte Ablichtungen des auf den Namen H1 H. ausgestellten Soldbuchs eines Panzergrenadier-Ausbildungs-Bataillons der Deutschen Wehrmacht, der nachlassgerichtlichen Niederschrift über die Testamentseröffnung nach E. H., des auf Dr. E1. Hellmut T. H. lautenden Reisepasses und die auf E1. T. Hel. H. bzw. Dr. E1. T. Hel. H. lautende Heirats- sowie Sterbeurkunde zum Nachweis dafür vor, dass trotz unterschiedlicher Schreibweisen des Rufnamens der im Grundbuch unter lfd. Nr. 3 b Eingetragene (H1) der im Erbschein genannte Erblasser (Hel.) sei.

Den vom Grundbuchamt zusätzlich angeforderten Auszug aus dem Familienstammbuch der E. H., aus dem sich die Geburtsdaten ihrer sechs Kinder ergeben, haben die Antragsteller nicht eingereicht, wohl aber eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch des Erblassers, der dort unter der Rubrik Ehemann als E1. T. Hel. H. bezeichnet ist und aus dem dessen Geburtsdatum sowie die Namen seiner Eltern, insbesondere derjenige der Mutter als E. Paula H., hervorgehen.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Es meint, bei dem Erblasser könne es sich auch um den vormals unter Buchst. a eingetragenen E1. H. handeln. Die behauptete Personenidentität sei mit den vorgelegten Urkunden nicht zweifelsfrei festzustellen.

An das Beschwerdegericht hat der Notar beglaubigte Auszüge aus dem standesamtlichen Geburtenbuch der (weiteren) fünf Kinder der E. H. (M. E. Fr., M. E. Rei., G. M. E., E1. Go. R. und E1. Got. O.) eingereicht.

II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Berichtigungsantrags wegen nachträglicher Grundbuchunrichtigkeit (§ 22 GBO) ist statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO sowie § 15 Abs. 2 GBO). Sie ist in dem Sinne unbedingt erhoben, als das Grundbuchamt - wie geschehen - nicht im Weg der Abhilfe berichtigt hat. Jedenfalls unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren nachgereichten und gemäß § 74 GBO zu berücksichtigenden Dokumente erweist sie sich auch als begründet.

An den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit, der die Grundlage für einen Berichtigungsantrag gemäß § 22 Abs. 1 GBO bildet, sind als Ausnahme vom Bewilligungsgrundsatz des § 19 GBO strenge Anforderungen zu stellen. Dabei obliegt es dem Antragsteller, den Nachweis zu führen. Er hat in der Form des § 29 GBO grundsätzlich lückenlos jede Möglichkeit auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten Eintragung entgegenstehen könnte. Ganz entfernt liegende, theoretische Möglichkeiten müssen allerdings nicht widerlegt werden (allg. M.; vgl. BayObLGZ 1995, 413/415 f.; BayObLG Rpfleger 1992, 19; Demharter GBO 30. Aufl. § 22 Rn. 37; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 59 f.).

Den mangels notariellen Testaments gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO durch Erbschein zu führenden Nachweis der Erbfolge nach dem im Grundbuch Eingetragenen haben die Beteiligen erbracht, indem sie die Identität zwischen dem im Erbschein als Erblasser Bezeichneten und dem im Grundbuch Eingetragenen in grundbuchmäßiger Form (§ 29 Abs. 1 GBO) nachgewiesen haben. Nach den vorliegenden Geburtsurkunden sowie dem vor dem 1.1.2009 erteilten Auszug aus dem Familienbuch steht fest, dass der Erblasser (E1. T. Hel.) sowie Maria E. Fr., M. E. Rei., G. M. E., E1. Got. O. und E1. Go. R. Abkömmlinge von E. H. waren und er gemeinsam mit seinen fünf Geschwistern in Erbengemeinschaft nach E. H. am 6.5.1964 als Grundstückseigentümer eingetragen wurde. Soweit zwei weitere Geschwisterkinder den Vornamen „E1.“ tragen, ist der Anteil des einen (E1. Go. O.) bereits im Jahr 1999 an I. H. übertragen worden (lfd. Nr. 3 a), während der Anteil des zweiten (E1. Gottlieb Reinhart bzw.“R.“) infolge Erbgangs auf An. H. überging und nach Erbanteilsübertragung nun Si. H. gehört (lfd. Nr. 3 c). Bereits die Übereinstimmung des eingetragenen Geburtsdatums einerseits im Familienbuch und andererseits im Soldbuch, das zugleich als Personalausweis der Soldaten diente (vgl. BVerwG vom 29.9.2010, 5 C 20/09 juris Rn. 19), sowie der im Familienbuch benannten Eltern mit den im Soldbuch bezeichneten nächsten lebenden Angehörigen legen es nahe, dass der im Grundbuch wie im Soldbuch einzig eingetragene Vorname „H1“ (lfd. Nr. 3 b) den Erblasser E1. T. Hel. H. bezeichnet. Restzweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass im Erbschein zusätzlich der Vorname „E1.“ angeführt ist, zwei weitere Mitglieder der ursprünglichen Erbengemeinschaft (u. a.) diesen Vornamen tragen und einer (nur) unter diesem Vornamen im Grundbuch unter lfd. Nr. 3 a als Mitglied der Erbengemeinschaft eingetragen war. Jedenfalls durch die Vorlage der beglaubigten Auszüge aus dem Geburtenbuch des Standesamts sind solche ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich, dass alle drei Söhne - wie bereits der Vater - den ersten Vornamen E1. erhalten haben, aber nach den jeweils vergebenen weiteren zwei Vornamen nur der im Erbschein bezeichnete Erblasser als diejenige Person in Betracht kommt, die im Grundbuch mit dem Vornamen „H1“ eingetragen ist.

Damit steht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass das Grundbuch hinsichtlich der Eigentümerbezeichnung unter lfd. Nr. 3 b unrichtig ist und durch die Eintragung der Beteiligten zu 1 bis 4 in (Unter-)Erbengemeinschaft (§ 47 Abs. 1 GBO) aufgrund des vorgelegten Erbscheins richtig wird.

III. Eine Kostenentscheidung (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG) in dem einseitig geführten Beschwerdeverfahren erscheint auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Rechtsmittel erst aufgrund der nachgereichten Unterlagen Erfolg hatte (vgl. OLG Celle vom 14.5.2013, 4 W 23/13 juris; BT-Drucks. 16/6308, S. 215), nicht angezeigt.

Weil Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren daher nicht zu erheben sind (§ 25 Abs. 1 GNotKG), ist eine Geschäftswertfestsetzung nicht erforderlich.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
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published on 29/09/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Revisionsverfahren, in dem die Klägerin weiterhin eine Spätaussiedlerbescheinigung begehrt, um Rechtsfragen des Verlusts der deutsc
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Annotations

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.