Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Mai 2014 - 34 Wx 142/14
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Laufen - Grundbuchamt - vom 3. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
II.
Der Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beteiligten zu 2 entstandenen außergerichtlichen Kosten.
III.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
I.
Dem Beteiligten zu 1 gehört Grundbesitz (FlSt. ...), der Beteiligte zu 2 ist Eigentümer eines Nachbargrundstücks (FlSt. ...). Mit notariellem Vertrag vom 2.8.1892 räumten die Eigentümer zweier Nachbargrundstücke der damaligen Eigentümerin des Grundstücks mit der heutigen Flurnummer 309 die ausschließliche Berechtigung ein, Bäume an dieser Felswand zu fällen, zu beschneiden oder wieder anzupflanzen, während die Eigentümer der Nachbargrundstücke keinerlei Veränderungen - sei es durch Beschneiden, Fällen oder Versetzen - ohne Einwilligung der Berechtigten vornehmen durften. Der Eigentümer eines der beiden Grundstücke gestattete außerdem dem Eigentümer des Grundstücks FlSt. ..., an der ihm gehörenden Felswand zwei Leitungsdrähte des Blitzableiters der auf dem Grundstück stehenden Villa hinabzuführen, zwei kupferne Erdplatten („Verteilungsplatten“) hinter seinem Haus einzugraben und zur Nachschau und Reparatur das Grundstück jederzeit betreten zu dürfen. Die Leitungsdrähte und Erdplatten seien für alle Nachfolger und alle Zeiten als Servitut zu dulden.
Mit Schreiben vom 28.3.2013 hat der Beteiligte zu 1 beantragt, das altrechtliche Servitut als Dienstbarkeit in das Grundbuch einzutragen. Er hat dies damit begründet, man habe bei einer Begehung überraschend festgestellt, dass die Leitungsdrähte der Blitzfangeinrichtung und die zwei kupfernen Erdplatten auf FlSt. ... nicht mehr vorhanden seien. In einem späteren Schreiben hat der Beteiligte zu 1 die Vermutung geäußert, dass die Leitungsdrähte wohl noch bis zum Jahre 2010 vorhanden gewesen seien. Ihm sei bestätigt worden, dass eine Nachbarin diese einschließlich der Erdungsplatten gesehen habe. Weiter hat er klargestellt, dass er auch das Betretungsrecht und das Recht des Baumumschnitts eingetragen wissen möchte. Diese Rechte würden ständig ausgeübt, was auch der Beteiligte zu 2 aus gemeinsamen Besichtigungen bestätigen könne. Die Veränderungen durch Baumschnitt seien von ihm - dem Beteiligten zu 1 - regelmäßig durchgeführt worden.
Der Beteiligte zu 2 hat sich gegen die Eintragung gewandt. Er bezweifelt bereits, dass sein Grundstück das mit dem Servitut belastete sei. Im Übrigen sei das Grundstück im Jahr 1958 mit einem Wohngebäude bebaut worden; dieses sei nach umfangreichen Sprengarbeiten in den Steilhang hineingebaut und nehme nahezu die gesamte Grundstücksfläche in Anspruch. Die Blitzableitervorrichtung sei seit der Bebauung des Grundstücks im Jahr 1958 auf diesem nicht mehr vorzufinden. Jedenfalls seit dem Bau des Wohngebäudes habe es auf dem Grundstück auch keinen Baumbestand mehr gegeben. Wo Bäume nicht wachsen könnten, mache ein Recht auf Fällung, Beschneiden, Versetzen oder Anpflanzen keinen Sinn. Eventuelle Belastungen seien im Übrigen mittlerweile erloschen.
Mit Beschluss vom 3.1.2014 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob das Recht nicht durch zehnjährige Nichtausübung erloschen sei. Nachweise über das Fortbestehen hätten nicht eindeutig und in der Form des § 29 GBO erbracht werden können. Außerdem lägen die notwendigen Rangrücktrittserklärungen nicht vor, um das Recht mit dem ihm zukommenden Rang eintragen zu können.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Zwar müsse grundsätzlich der Berechtigte den Nachweis erbringen, dass die altrechtliche Dienstbarkeit nicht durch zehnjährige Nichtausübung erloschen sei. Voraussetzung sei jedoch, dass eine zehnjährige Nichtausübung nicht nur eine ganz entfernt liegende theoretische Möglichkeit darstelle. So liege der Fall nicht. Denn die Entfernung einer nachweislich verlegten Leitung habe grundsätzlich der Eigentümer des dienenden Grundstücks nachzuweisen. Es sei ausreichend, darzutun, dass die Leitung jedenfalls verlegt worden sei. Nichtausübung sei es nur, wenn der Berechtigte das Recht bewusst nicht ausübe. Hierfür sei wiederum der Eigentümer des dienenden Grundstücks beweisbelastet. Bei einer einmal verlegten und fixierten Leitung sei die Ausübung immanent.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 ist als Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags statthaft (§ 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG).
Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Eintragung einer altrechtlichen, also unter der Geltung des Rechts vor dem Inkrafttreten des BGB und vor Anlegung des Grundbuchs bestellten Dienstbarkeit ist ein Sonderfall der Grundbuchberichtigung (§ 22 GBO) und nach deren Regeln abzuwickeln. Dabei ist zu beachten, dass solche Dienstbarkeiten auch ohne Eintragung weiterhin ihre Wirksamkeit behielten (Art. 187 Abs. 1 EGBGB). Liegt eine Bewilligung (§ 19 GBO) des Eigentümers des belasteten Grundstücks vor, gibt es keine verfahrensrechtlichen Besonderheiten (vgl. Hügel/Zeiser GBO 2. Aufl. Alte Rechte Rn. 111). Fehlt die Bewilligung, setzt die Eintragung den vollen Nachweis ihres (Fort-)Bestehens unabhängig davon voraus, wie die Beweislast in einem Prozess über den Berichtigungsanspruch des § 894 BGB verteilt wäre. Jedoch bleiben nur entfernt liegende, rein theoretische Möglichkeiten des Erlöschens dabei außer Betracht (Senat vom 1.8.2013, 34 Wx 62/13 = MittBayNot 2014, 47; BayObLGZ 1988, 102/107; Demharter GBO 29. Aufl. § 22 Rn. 20). Der Nachweis ist in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO zu erbringen.
2. Gemäß Art. 57 Abs. 1, Art. 56 Abs. 3 Satz 1 AGBGB erlischt eine nicht eingetragene altrechtliche Dienstbarkeit mit dem Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Ausübung. Was unter Ausübung zu verstehen ist, richtet sich nach Art und Inhalt der Dienstbarkeit (vgl. BayObLGZ 1992, 224/227). Die Dienstbarkeit erlischt durch zehnjährige Nichtausübung unabhängig davon, ob mit ihr das Halten einer dauernden Anlage verbunden ist oder ob die Ausübung ein Tätigwerden des Berechtigten erfordert (vgl. Sprau Justizgesetze in Bayern Art. 56 AGBGB Rn. 14). Die Frist beginnt im Regelfall mit dem Tag der letzten Ausübung, bei einer ständigen Dienstbarkeit also mit dem Zeitpunkt, ab dem das aus der Dienstbarkeit fließende Recht nicht in Anspruch genommen wird, z. B. die Leitung, deren Duldung beansprucht werden kann, entfernt wird (vgl. Sprau Art. 56 AGBGB Rn. 15). Dabei ist es unerheblich, ob die die Beendigung der Ausübung bewirkende Maßnahme von dem Berechtigten ausgeht oder von ihm gewollt ist (vgl. Sprau a. a. O.).
3. Der Beteiligte zu 1 muss daher - in der Form des § 29 GBO - nachweisen, dass die Ausübung nicht für einen Zeitraum von zehn Jahren unterbrochen war (Senat vom 1.8.2013; Demharter § 22 Rn. 20 m. w. N.).
a) Es kann offen bleiben, ob die Ausübung bereits unterbrochen ist, wenn die Leitung -hier des Blitzableiters - zwar noch im Erdboden verlegt, aber nicht mehr funktionsfähig ist, etwa weil die Verbindung zum Blitzableiter fehlt, oder ob es genügt, dass noch Reste der ursprünglichen Anlage, wenn auch ohne funktionierende Leitung, im dienenden Grundstück vorhanden sind. Jedenfalls angesichts der dem Grundbuchamt unterbreiteten Tatsachen besteht nicht lediglich eine ganz entfernte, theoretische Möglichkeit, dass die Leitung überhaupt nicht mehr vorhanden ist und dass dieser Zustand schon länger als zehn Jahre anhält. So trägt der Beteiligte zu 1 selbst vor, dass die Leitungen entfernt wurden und die Kupferplatten nicht mehr aufzufinden sind. Auch angesichts der Tatsache, dass das zeitweilig mit dem herrschenden Grundstück verbundene dienende Grundstück vor mehreren Jahrzehnten verkauft und bebaut wurde, erscheint eine Entfernung vor mehr als zehn Jahren als nicht nur theoretische Möglichkeit. Soweit der Beteiligte zu 1 sich auf eigene Beobachtungen, Zeugenaussagen und Ähnliches bezieht, genügt dies im Grundbuchverfahren wegen der Formvorschrift des § 29 GBO nicht. Auf der Grundlage sonstiger Beweismittel, etwa von Zeugen und privatschriftlicher Urkunden, könnte eine Eintragung allenfalls auf dem Prozessweg durchgesetzt werden.
b) Dieselben Erwägungen gelten für die eingeräumten Betretungs-, Beschneidungs- und Anpflanzungsrechte sowie das korrespondierende Verbot, Veränderungen an der Vegetation vorzunehmen. Im letzteren Fall tritt die Unterbrechung bereits mit der Zuwiderhandlung gegen das Verbot ein (vgl. BayObLGZ 1933, 284/292; Sprau Art. 56 AGBGB Rn.15). Ausgeübt wird die Dienstbarkeit nämlich so lange, als nicht dem Verbot zuwider gehandelt wird. Auch insoweit stellt eine zehnjährige Nichtausübung angesichts der schon jahrelang zurückliegenden baulichen Veränderungen auf dem dienenden Grundstück keine fernliegende, lediglich theoretische Möglichkeit dar.
4. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Von dieser Regel hier abzuweichen besteht kein Anlass.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.
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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.