Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Mai 2015 - 34 AR 108/15

published on 05/05/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Mai 2015 - 34 AR 108/15
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Gericht

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Tenor

Sachlich zuständig ist das Landgericht (München I).

Gründe

Mit Klageschrift vom 10.7.2014 zum Amtsgericht München machte der Kläger gegen den Beklagten als Betreiber eines Shisha-Cafes in dessen Teileigentum Nutzungsentschädigung bzw. Miete für Juli 2014 in Höhe von 3.100 € geltend (Az. 461 C 16277/14).

Am 12.2.2015 traf das Amtsgericht einen Beschluss über die Verbindung (§ 147 ZPO) eines weiter anhängigen Verfahrens (Az. 461 C 20308/14), welches Nutzungsentschädigung/Miete für den Monat August 2014 in derselben Höhe zum Gegenstand hat. Ebenfalls am 12.2.2015 setzte das Gericht den Streitwert auf 6.200 € fest, erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit „auf Antrag des Beklagten“ an das Landgericht München I. Zur Begründung wird Geschäftsraummiete, die Streitwerthöhe und ein gemeinsamer Parteiantrag in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2015 (zu Az. 432 C 20308/14) angeführt.

Das Landgericht lehnte mit Beschluss vom 24.2.2015 (Az. 29 O 2639/15) die Verfahrensübernahme mit dem Hinweis darauf ab, dass die Verbindung mehrere Prozesse nach § 147 ZPO im Hinblick auf den Grundsatz der perpetuatio fori die einmal begründete sachliche Zuständigkeit grundsätzlich (Ausnahme: willkürliche Aufspaltung des Prozessstoffs) nicht tangiere. Die dennoch ausgesprochene Verweisung erscheine willkürlich, deshalb ausnahmsweise nicht bindend.

Das Amtsgericht erklärte sich nach Aktenrückgabe am 2.4.2015 erneut für sachlich unzuständig. Namentlich ist es der Meinung, der eigene Beschluss vom 12.2.2015 sei zwar fehlerhaft gewesen, jedoch nicht willkürlich. Das Gericht habe schlicht nicht die vom Landgericht erwähnte Rechtsprechung und Literatur gekannt. Seine Entscheidung sei auch mit dem Gesetz (§ 506 ZPO) nicht völlig unvereinbar oder diesem wesensfremd.

Das daraufhin erneut mit der Sache befasste Landgericht hat am 16.4.2015 die Akten zur Bestimmungsentscheidung (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II. Auf die nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässige (vgl. nur BGH NJW-RR 2013, 764) Vorlage des Landgerichts München I nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 37 ZPO ist die sachliche Zuständigkeit dieses Gerichts auszusprechen. Das Landgericht ist an den ergangenen Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 12.2.2015 wegen § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO gebunden. Dessen Fehlerhaftigkeit mag sich aus der vom Landgericht aufgezeigten Rechtsprechung und Literatur (statt aller: Zöller/Herget ZPO 30. Aufl. § 506 Rn. 2; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 506 Rn. 2; Hk-ZPO/Pukall 6. Aufl. § 506 Rn. 2) ergeben. Indessen fehlt es an Willkür.

1. Gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind Verweisungsbeschlüsse wie der vom12.2.2015 im Interesse der Prozessökonomie und zur Vermeidung von verfahrensverzögernden Zuständigkeitsstreitigkeiten unanfechtbar. Demnach entziehen sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (st. Rspr.; BGHZ 102, 338/340; BGH NJW 2002, 3634/3635; Zöller/Greger § 281 Rn. 16).

Die Bindungswirkung entfällt indessen, wenn der ergangene Beschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (BGH NJW 2002, 3634/3635; Zöller/Greger § 281 Rn. 17 m. w. N.). Dies ist der Fall, wenn er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt, wenn er deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (Beispiele bei Reichold in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 281 Rn. 12; Zöller/Greger § 281 Rn. 17). Eine andere gebräuchliche Umschreibung von Willkür lautet, dass die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint (z. B. BGH NJW-RR 2002, 1498; 2013, 764). Die - mehr oder weniger kasuistische - Rechtsprechung bejaht dies nicht schon bei bloßem Rechtsirrtum oder bei einer Abweichung von fast einhelliger Rechtsauffassung (vgl. BGH NJW 2003, 3201), hingegen durchaus bei Verkennung einer eindeutigen Zuständigkeitsnorm oder bei fehlender Auseinandersetzung mit anderen Meinungen, wenn das Gericht von einer einhelligen Rechtsansicht abweicht (Beispiele bei Zöller/Greger § 281 Rn. 17).

a) Nach herrschender, vom Senat geteilter Meinung ist aber in Fällen, in denen das Amtsgericht den Rechtsstreit nach einer vom Kläger beantragten Verbindung mit einer anderen Sache wegen Überschreitung des dann zusammengerechneten Zuständigkeitsstreitwerts (§ 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG) wegen vermeintlicher sachlicher Unzuständigkeit an das Landgericht verweist, der Beschluss für das Landgericht bindend (KG MDR 2007, 173/174; OLG Hamm MDR 2013, 1307; Zöller/Herget § 506 Rn. 2; Schelp in Prütting/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 506 Rn. 3). Das Kammergericht begründet seine Ansicht im dortigen Fall zwar auch damit, dass sich das verweisende Gericht mit entgegenstehender Meinung - ernsthaft - auseinandergesetzt und für seine abweichende Meinung eine Begründung gegeben habe. Indessen weist das Oberlandesgericht Hamm (MDR 2013, 1307) zutreffend darauf hin, dass eine grobe Gesetzwidrigkeit oder ein willkürliches Verhalten angesichts der Bestimmung in § 5 ZPO nicht schon in der Nichtbeachtung der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) bestehe, die in diesem Fall nicht durch § 506 Abs. 1 ZPO außer Kraft gesetzt werde. Es handele sich vielmehr um einen einfachen Rechtsfehler, der die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO unberührt lasse (OLG Hamm a. a. O.). Der erkennende Senat hat dies in einem vergleichbaren Fall ebenso beurteilt (Beschluss vom 17.1.2014, 34 AR 322/13 - unveröffentlicht).

b) Diese Grundsätze haben auch hier zu gelten. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 2.4.2015 eingeräumt, dass es die vom Landgericht für die ganz herrschende Meinung zitierte Rechtsprechung und Literatur nicht gekannt habe. Dies deswegen nicht berücksichtigt zu haben mag einen Rechtsfehler darstellen, kann im entscheidenden Fall jedoch noch nicht Willkür begründen, weil § 506 ZPO immerhin eine wenn auch eng begrenzte Durchbrechung des Grundsatzes der perpetuatio fori bildet und es nicht völlig unverständlich erscheint, § 5 ZPO bei isolierter Betrachtung auch auf die sachliche Zuständigkeit bei Verbindung anzuwenden.

c) Hinzu kommt noch, dass die Parteien übereinstimmend nach Verbindung „Abgabe“ an das Landgericht „wegen sachlicher Unzuständigkeit des Amtsgerichts“ beantragt hatten, was zutreffend als Antrag nach § 281 Abs. 1 ZPO zu würdigen war. Soweit das Amtsgericht in seinem Verweisungsbeschluss nur einen Antrag „des Beklagten“ erwähnt, beruht dies auf einem offensichtlichen Versehen. Einverständnis der Parteien mit einer Verweisung beseitigt zwar die aus sonstigen Gründen gegebene Fehlerhaftigkeit der Entscheidung nicht, die Entscheidung beruht dann aber, jedenfalls soweit die Frage zuvor nicht problematisiert war, regelmäßig nicht auf Willkür (BGH NJW 2003, 3201/3202).

Im Interesse der Prozessförderung, dem die Bestimmung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO Rechnung trägt, hat es deshalb bei der landgerichtlichen Zuständigkeit zu verbleiben.

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge
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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

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published on 23/05/2016 00:00

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Annotations

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.