I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen des Verbundverfahrens um die Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 11.05.2018, der Beschwerdeführerin zugestellt am 16.5.2018, wurde die Ehe der Ehegatten geschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 18.6.2018, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragte die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, ihr Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt zu bewilligen. Die beabsichtigte Beschwerde richte sich gegen die Versagung des nachehelichen Ehegattenunterhalts. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25.7.2018 wurde der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten mit der Begründung abgelehnt, das Familiengericht Ingolstadt habe zu Recht den Antrag auf Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt zurückgewiesen, da ein etwaiger Unterhaltsanspruch im Hinblick auf die bereits erfolgte Zahlung von Trennungsunterhalt zeitlich ab Rechtskraft der Scheidung gemäß § 1578 b BGB zu befristen wäre. Der Beschluss wurde der Antragsgegnerin am 6. 8. 2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 8. 8. 2018, bei Gericht eingegangen am 9. 8. 2018, legte die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 11.5.2018 Beschwerde ein und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen. Sie sei an der rechtzeitigen Einlegung der Beschwerde wegen Kostenarmut gehindert gewesen. Nachdem ihr der ablehnende Verfahrenskostenhilfebeschluss zugestellt worden sei, führe sie die Beschwerde nunmehr ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe fort. Auf den Hinweis des Gerichts, es bestünden Zweifel an der Ursächlichkeit der Kostenarmut für das Unterbleiben der fristgerechten Einlegung der Beschwerde, nachdem nach Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe das Rechtsmittel betrieben werde und von Anfang an ein Rechtsanwalt beauftragt war, mithin nicht ersichtlich sei, inwieweit der Beschwerdeführerin ein fristgerechtes Einlegen der Beschwerde aufgrund Geldmangels nicht möglich gewesen sein soll, führte sie aus, im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeantrags habe es sich lediglich um eine kursorische Begründung des Verfahrenskostenhilfeantrags, keinesfalls um eine ausführliche Beschwerdebegründung gehandelt. Nachdem der Senat den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragsgegnerin abgelehnt habe, habe eine weitere Besprechung mit dem Prozessvertreter stattgefunden. Da dieser erhebliche Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Beschwerde sehe, habe er sich bereit erklärt, die Beschwerde auch ohne das Vorliegen der Verfahrenskostenhilfe und einer gesicherten Honorarzahlung einzureichen. Während laufender Frist sei er hingegen nicht bereit gewesen, das Rechtsmittel einzulegen und zu begründen. Mit der Begründung des Verfahrenskostenhilfeantrags bringe der Prozessbevollmächtigte gerade nicht seine Bereitschaft zum Ausdruck, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einlegen und begründen zu wollen. Im vorliegenden Fall sei auch noch gar keine Beschwerdebegründung abgegeben worden und ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich lediglich um einen Antrag im Verfahrenskostenhilfeverfahren handele.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Beschwerdefrist ist zurückzuweisen.
Gemäß § 113 Abs. 1 S.2 FamFG in Verbindung mit § 233 ZPO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten.
Unverschuldet ist die Fristversäumnis jedenfalls dann, wenn der Beteiligte aufgrund Geldmangels nicht in der Lage war, das Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen. Die Mittellosigkeit muss Ursache der Fristversäumung sein.
Regelmäßig ist die Kausalität der Mittellosigkeit eines Beteiligten für die Fristversäumung zu bejahen, wenn nach Ablauf der Beschwerdefrist Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird und daraufhin Beschwerde eingelegt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28.11.2012,XII ZB 235/09; BGH Beschluss vom 19.9.2013, IX ZB 67/12; BGH NJW-RR 18,61).
Dies gilt auch dann, wie der Beschwerdeführer zutreffend unter Berufung auf BGH, Beschluss vom 16.11.2010, VIII ZB 55/10, ausführt, wenn ein Prozessbevollmächtigter ein ordnungsgemäßes Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Beschwerde einreicht und dieses vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist begründet, da die Begründung eines Verfahrenskostenhilfegesuchs für eine noch beabsichtigte Beschwerde nicht mit einer vollständig erstellten Beschwerdebegründung gleichzusetzen ist.
Daher darf die Verfahrenskostenhilfe auch nicht mit der Begründung mangels Erfolgsaussicht abgelehnt werden, die Beschwerde sei wegen Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist unzulässig (BGH, Beschluss vom 29.3.2012, IV ZB 16/11).
Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nicht den hier vorliegenden Fall.
Vorliegend wurde die Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt, weil die Beschwerde nach summarischer Prüfung aus Rechtsgründen unbegründet ist. Nach Kenntnis dieses Beschlusses hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Damit hat die Beschwerdeführerin gezeigt, dass ihre Mittellosigkeit nicht ursächlich für die Fristversäumnis ist, sie vielmehr auch ohne Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe Beschwerde einlegt. Dass der Verfahrensbevollmächtigte vor Erhalt des ablehnenden Verfahrenskostenhilfe-Beschlusses nicht bereit gewesen sein soll, die Beschwerde auch ohne Honorarzusage und Verfahrenskostenhilfebewilligung einzulegen, nach Kenntnis des die Erfolgsaussichten verneinenden Beschlusses des erkennenden Senats aber doch, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Wird die Beschwerde trotz Versagung der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht geführt, und damit gerade nicht unter der Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, hätte dies auch vor Fristablauf erfolgen können. In solchen Fällen steht somit fest, dass die Fristwahrung nicht am wirtschaftlichen Unvermögen des Beteiligten gescheitert ist.
Der kostenarme Beteiligte wird dadurch auch nicht benachteiligt. Auch ein Beteiligter, der von vorneherein ohne Verfahrenskostenhilfe prozessiert, muss sich innerhalb der Rechtsmittelfrist entscheiden, ob er das mit dem Rechtsmittel verbundene Kostenrisiko tragen will, ohne zuvor eine Risikoabschätzung durch das Rechtsmittelgericht im Rahmen der Erfolgsaussichten-Prüfung des Verfahrenskostenhilfeverfahrens zu erlangen.
Mangels Kausalität der Kostenarmut für das Versäumen der Frist, führt diese nicht zur unverschuldeten Fristversäumnis. Andere Gründe, wieso das Versäumen der Frist unverschuldet war, liegen nicht vor und werden auch nicht vorgetragen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Beschwerdefrist ist daher zurückzuweisen.
Es ergeht rechtlicher Hinweis, dass der Senat im Hinblick darauf beabsichtigt, die Beschwerde wegen Versäumung der Frist als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit, die Beschwerde binnen einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses zurückzunehmen.
Vorsitzende Richterin Richter Richterin am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht