Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Feb. 2015 - 31 Wx 12/14

published on 03/02/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Feb. 2015 - 31 Wx 12/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten - Registergericht - vom 3.12.2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Beschwerdeführer begehrt die Eintragung der von ihm errichteten „Tierarztpraxis Dr. P. (UG (haftungsbeschränkt)“ in das Handelsregister. Ziffer 2 des für die Gründung der Einpersonengesellschaft verwendeten Musterprotokolls nennt als Gegenstand des Unternehmens „tierärztliche Behandlung“. Der Gesellschafter, der zugleich zum Geschäftsführer bestellt wurde, ist approbierter Tierarzt.

Das Registergericht hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Führung der Tierpraxis in der zur Eintragung angemeldeten Rechtsform gegen Art. 18 Abs. 1 BayHKaG verstößt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Ablehnung seines Antrags im Hinblick auf Regelungen in anderen Bundesländern, nach denen die Führung einer Tierpraxis in Form einer juristischen Person des Privatrechts zulässig ist, gegen das Gleichheitsgebot gemäß Art. 3 GG bzw. Art. 18 BayHKaG in seiner Ausgestaltung „Tierarztpraxis“ gegen das Willkürverbot verstößt.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend ist das Registergericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Eintragung der Gesellschaft nicht vorliegen.

1. Das Registergericht war im Rahmen des Eintragungsverfahrens befugt zu prüfen, ob die Errichtung der Gesellschaft im Einklang mit Art. 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 51 Abs. 1 BayHKaG steht.

a) Nach § 9c GmbHG hat das Registergericht die Ordnungsgemäßheit der Errichtung und Anmeldung einer Gesellschaft auch in materieller Hinsicht zu prüfen. Die Rechtsmäßigkeitskontrolle erstreckt sich darauf, dass die zwingenden gesellschaftsrechtlichen Anforderungen an die Gründung eingehalten und die notwendigen Gründungsakte nicht ganz oder teilweise wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften nichtig sind (vgl. § 9c Abs. 2 Nr. 2 und 3 GmbHG). Demgemäß umfasst die Prüfung auch, ob der Gesellschaftszweck (§ 1 GmbHG) oder der Unternehmenszweck (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) gegen ein gesetzliches Verbot mit der Folge der (teilweisen) Nichtigkeit der Satzung verstoßen (§ 134 BGB). Dabei braucht wegen derselben Rechtsfolge nicht zwischen Zweck und Gegenstand unterschieden werden (OLG Düsseldorf NZG 2007, 190, 191). Das Registergericht darf eine Gesellschaft mit einer - teilweisen - nichtigen Satzung nicht eintragen (vgl. OLG Schleswig OLGR 2005, 787 m. w. N.).

b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Registergericht zu Recht die Eintragung der Unternehmensgesellschaft im Sinne des § 5a GmbHG abgelehnt, da deren Unternehmensgegenstand die „tierärztliche Behandlung“ ist. Die Führung einer tierärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person ist gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 51 Abs. 1 BayHKaG nicht zulässig. Demgemäß ist das Musterprotokoll in Ziffer 2 nichtig im Sinne des § 134 BGB und kann damit nicht Grundlage für die erstrebte Eintragung in das Handelsregister sein.

2. Die Regelung des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 51 Abs. 1 BayHKaG verletzt den Antragsteller nicht in seinen Grundrechten.

a) Das darin angeordnete Verbot des Führens eine tierärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 101 BV.

aa) Insoweit hat der BayVerfGH in Bezug auf (Human-)Mediziner bereits entschieden, dass es sich bei Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayHKaG nicht um eine Berufszulassungsschranke für den einzelnen Arzt, sondern um eine Berufsausübungsregelung handelt, für die dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BayVerfGH NJW 2000, 3418). Insoweit liege auch gegenüber juristischen Personen des Privatrechts, denen das Grundrecht der Berufsfreiheit jedenfalls insoweit zusteht, als sie in gleicher Weise wie eine natürliche Person tätig werden können, mit den Verbot, eine ärztliche Praxis zu führen, eine Berufsausübungsregelung vor, da diese Tätigkeit für sie nur eine Facette des Berufs „Arzt“ darstellt. Das Verbot der Praxisführung durch eine juristische Person lasse sich durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls rechtfertigen. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayHKaG liege das gesetzgeberische Ziel zugrunde, den „praxisführenden Arzt“ als freien Beruf zu fixieren und zu erhalten. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BayVerfGH NJW 2000, 3418, 3419 ff.).

bb) Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für Tierärzte. Auch diese üben einen ärztlichen Beruf (vgl. BVerfGE 33, 125, 154; Maunz in: Maunz/Dürig GG Art. 74 Rn. 214) in freiberuflicher Weise aus. Insofern nimmt die Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zu § 18 Abs. 1 Satz 2 BayHKaG nicht nur auf das Berufsbild von Ärzten und Zahnärzten Bezug, sondern schließt auch das von Tierärzten ausdrücklich mit ein (vgl. LT-Drs. 12/10455 vom 9.3.1993 S. 14/15).

Demgemäß ist es aus verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass Art. 51 Abs. 1 BayHKaG grundsätzlich in Bezug auf die Berufsausübung von Tierärzten auf die Vorschriften betreffend Ärzte verweist und somit auch Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayHKaG sinngemäß anwendbar ist.

b) Die Vorschrift verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 BV.

aa) Die Regelung in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayHKaG verletzt in seiner gemäß Art. Art. 51 Abs. 1 BayHKaG sinngemäßen Anwendung auf „Tierärzte“ nicht Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 BV in seiner Ausgestaltung als Willkürverbot.

Ein solcher Gleichheitsverstoß ist nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt (vgl. BVerfG NvWZ 2004, 846, 848; VGH München, Urteil vom 27.11.2014 - 14 BV 13.470 - juris Tz. 24). Dies ist hier in Bezug auf das Verbot der Ausübung des Berufs als Tierarzt in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft nicht der Fall.

Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung (vgl. LT-Drs. 12/10455 vom 9. März 1993 S. 14) verträgt sich die „gemeinsame“ Praxisführung in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft nicht mit dem persönlich-freiberuflichen Charakter der von niedergelassenen Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten eigenverantwortlich zu erbringenden heilkundlichen Dienstleistungen. Bei Zulassung dieser Formen könnten nicht nur - zum Nachteil der Patienten -die Bindungen an die staatlichen Gebührenordnungen für diese Heilberufe und deren unbegrenzte haftungsrechtliche Verantwortlichkeit, sondern auch wesentliche berufsrechtliche Verpflichtungen, so vor allem das berufstypische Werbeverbot, umgangen werden. Nach der gesetzgeberischen Intention soll aber der praxisführende Arzt, Zahnarzt wie auch Tierarzt als freier Beruf erhalten werden (vgl. dazu BayVerfGH NJW 2000, 3418, 3419 ff.). Demgemäß liegt der Regelung des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayHKaG wie auch dessen sinngemäße Anwendung auf Tierärzte gemäß Art. 51 Abs. 1 BayHKaG ein sachlich nachvollziehbarer Grund zugrunde.

bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass in anderen Bundesländern nach den dort geltenden Kammergesetzen für Heilberufe i. V. m. den jeweiligen Berufsordnungen der Tierärztekammern (vgl. z. B. Land Niedersachsen: § 32 HKG i. V. m. § 19 Berufsordnung der Tierärztekammer Niedersachsen; Land Hessen: §§ 24, 25 HeilBerG i. V. m. § 25 Berufsordnung der Tierärztekammer Hessen) die Führung einer Tierarztpraxis in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich gestattet ist.

Nach gefestigter Rechtsprechung ist im Verhältnis zwischen den verschiedenen Normsetzungsebenen - etwa des Bundes, der Länder, der Kommunen - der Gleichheitssatz generell nicht geeignet, einen Normgeber zu verpflichten, seine Regelungen denen anderer Normgeber anzugleichen; dasselbe gilt unter verschiedenen Normgebern derselbe Ebene (vgl. BVerfG NJW 2013, 2498, 2501 Tz. 62; BVerfGE 10, 354, 371; 93, 319, 351; BayVerfGH FamRZ 2014, 38, 39 m. w. N.). Unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Ländern sind verfassungsrechtlich nicht nur möglich, sondern sogar gewollt. Die Ermöglichung von Vielfalt ist ein wesentliches Element des Bundesstaatsprinzips. Innerhalb des eigenen Kompetenzbereichs ist der Landesgesetzgeber prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch Einwohner seines Landes im Vergleich zu anderen Bundesländern belastet werden (BVerfG NJW 2013, 2498, 2501 Tz. 62; BVerfGE 93, 319, 351). Insoweit hat der Freistaat Bayern von der ihm gemäß Art. 30, 72 Abs. 2, 74 Nr. 19 GG zugewiesenen ausschließlichen Zuständigkeit zur Regelung der Berufsausübung der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Form des HKaG Gebrauch gemacht. Außerdem können gesetzliche Verbote zur Gründung oder Beteiligung an einer GmbH auch durch Landesrecht statuiert werden (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich GmbHG 20. Auflage <2013> § 1 Rn. 15). Daraus resultiert keine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit der Tiermediziner aus Art. 11 Abs.1 GG. Denn die Regelung des Art. 1 Abs.1 Satz 2 HKaG hat - wie bereits dargelegt - keine freizügigkeitsregelnde, sondern (nur) eine berufsausübungregelnde Tendenz (vgl. dazu Durner in Maunz/Dürig, GG Art.11, Rn.116).

III. Der Beschwerdeführer hat kraft Gesetzes (§ 22 Abs. 1 GNotKG) die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (Festgebühr gemäß GNotkG KV Nr. 19112).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, da der Senat von keiner obergerichtlichen Entscheidung abweicht. Eine besondere Bedeutung der Angelegenheit über den hierzu entscheidenden Einzelfall hinaus ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27/11/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Januar 2013 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Ko
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind.

(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit

1.
Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,
2.
Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder
3.
die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.

(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:

1.
die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2.
den Gegenstand des Unternehmens,
3.
den Betrag des Stammkapitals,
4.
die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.

(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden

1.
für Zwecke des § 57c;
2.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
3.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.

(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.

(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.