I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Werklohnanspruch für Renovierungsarbeiten geltend.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 31.01.2017 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klageforderung weit überwiegend zugesprochen, lediglich hinsichtlich des Zinsbeginns sowie der Zinshöhe erfolgte teilweise Klageabweisung. Nach Auswertung des Parteivortrages und durchgeführter Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Marian D., Adrian St., Natalia und Christian S. sowie Carina U. gelangte das Landgericht zu der Überzeugung, dass die Beklagte und nicht die Eheleute U. privat Auftraggeberin der streitgegenständlichen Arbeiten gewesen sei und dass es der Beklagten nicht gelungen sei, die Erfüllung der der Höhe nach unstreitigen Werklohnforderung der Klägerin zweifelsfrei nachzuweisen.
Hinsichtlich der Antragstellung erster Instanz wird auf den Tatbestand und hinsichtlich der Begründung des Ersturteils wird im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen das Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten in vollem Umfang. Wegen der Berufungsrügen der Beklagten wird auf die Darstellung unter Ziffer II. des Senatshinweises vom 22.5.2017 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte:
I. Das Endurteil des Landgerichts München I, Az.: 8 O 20112/14, vom 31.01.2017 wird aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Verfügung vom 22.5.2017 darauf hingewiesen, dass und warum er beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Hierzu ging innerhalb der durch den Senat gesetzten Frist eine inhaltliche Stellungnahme der Beklagten vom 21.6.2017 ein.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31.01.2017, Aktenzeichen 8 O 20112/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
A
Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 22.5.2017 Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 21.6.2017 geben zu einer Änderung der Senatsauffassung keinen Anlass. Hierzu ist Folgendes auszuführen.
1. Die Gegenerklärung enthält keine sachliche Auseinandersetzung mit dem Senatshinweis vom 22.5.2017, sondern lediglich eine Wiederholung der bereits in der Berufungsbegründung genannten Argumente gegen das Ersturteil. Es besteht bereits deshalb kein Grund für den Senat, von seiner im Hinweis dargestellten Auffassung abzuweichen.
2. In ihrer Gegenerklärung wendet sich die Beklagte, wie bereits in ihrer Berufungsbegründung, erneut gegen die Würdigung der Aussagen der Zeugen Marian D., Natalia und Christian S. und Carina U. durch das Landgericht, führt vermeintliche Widersprüche in der Aussage des Zeugen Marian D. an und fordert eine erneute Vernehmung der Zeugen beider Parteien durch den Senat, da es um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen gehe, was ohne erneute Anhörung der Zeugen nicht sachgerecht erfolgen könne.
a) Der Senat verweist insoweit zunächst auf die Ausführungen im Hinweis vom 22.5.2017 unter Ziffer III. 2) a).
Die Bewertung des Beweisergebnisses und die Ermittlung des Beweiswerts der Beweismittel ist ureigenste Aufgabe des Tatrichters (BGH, NJW 2015,74; Bay OblG, NZM 2002,49). Die Beweiswürdigung kann lediglich darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, NJW 2014,71; NJW 2008,2845).
Die Einwände des Berufungsführers zeigen durchgreifende Mängel nicht auf, sondern versuchen durchgängig, eine eigene Beurteilung der Beweismittel und des erwünschten Ergebnisses an die Stelle der Beweiswürdigung des Gerichts zu setzen.
Dies kann jedoch im Berufungsverfahren nicht erfolgreich sein, denn in einer Vielzahl von Fällen können Aussagen und Tatsachen auch anders verstanden und Beweismittel abweichend gewürdigt werden.
b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist weiterhin nicht zu beanstanden. aa)
Soweit die Beklagte ausführt, es könne denklogisch nicht sein, dass sowohl die Zeugen, die eine Geldübernahme bestätigen, glaubhaft seien, als auch die Zeugen, die eine Geldübergabe bestreiten, so ist dieser Ansatz zwar zutreffend, verhilft der Berufung der Beklagten jedoch nicht zum Erfolg.
Die Beklagte ist für die behauptete Erfüllung der Werklohnforderung der Klägerin darlegungsund beweispflichtig. Ergibt die Beweisaufnahme ein non liquet, so geht dies zu ihren Lasten. Das Landgericht ist nach ausführlicher Vernehmung der Zeugen Marian D., Natalia und Christian S. sowie Carina U. und Würdigung der durch die Parteien vorgelegten Anlagen in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagten dieser Nachweis nicht gelungen ist. Auf den Senatshinweis Ziffer III. 2) c) wird insoweit Bezug genommen.
bb) Das Erstgericht hat das Näheverhältnis des Zeugen Marian D. zur Klägerin ebenso gewürdigt, wie dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (Seite 12 des Ersturteils).
In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass das Landgericht auch gewürdigt hat, dass bei den Zeugen der Beklagten in gleichem Maße ein Näheverhältnis zu dieser bzw. ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens besteht.
cc) Soweit die Beklagte in ihrer Gegenerklärung ausführt, dass sich die Unglaubwürdigkeit des Zeugen D. u.a. daraus ergebe, dass dieser sich bei seiner Zeugenaussage nicht habe daran erinnern können, weshalb er als Geschäftsführer zurückgetreten sei, wem er seine Anteile verkauft habe und wieviel er dafür bekommen habe, so ist ein derartiger Inhalt der Aussage dem Protokoll vom 21.9.2016, Seite 21 ff nur teilweise zu entnehmen.
Ausweislich des Protokolls wurde der Zeuge lediglich dazu befragt, an wen er seine Anteile verkauft habe und nicht dazu, wieviel er dafür bekommen habe. Die Frage, warum er als Geschäftsführer zurückgetreten sei, ist dem Protokoll ebensowenig zu entnehmen, gefragt wurde lediglich danach, wie er und die Klägerin auseinandergegangen seien. Der Zeuge vermochte lediglich die Frage, an wen er seine Anteile verkauft habe „aus dem Kopf heraus“ nicht zu beantworten, die Frage nach der Trennung von der Klägerin beantwortete er dahingehend, dass darüber noch eine gerichtliche Auseinandersetzung anhängig sei und dass er dies wegen gesundheitlicher Probleme verdrängt habe.
Das Landgericht hat diese Umstände in seinen Entscheidungsgründen nicht erwähnt. Dies ist jedoch unerheblich, da die Entscheidungsgründe gem. § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen enthalten müssen und nicht jedes Detail richterlicher Beweiswürdigung im Urteil ausgeführt werden muss.
Warum sich aus diesen Wissenslücken des Zeugen die Unglaubwürdigkeit des Zeugen insgesamt ergeben soll, ist im Übrigen nicht ersichtlich.
dd) Der Einwand der Beklagten, wonach die Angaben des Zeugen D. zur Übergabe der Angebote an Herrn Prof. U. nicht der Wahrheit entsprächen, war bereits Gegenstand der Berufungsbegründung und des Senatshinweises unter Ziffer III. 2) b) cc) (2), auf den vollumfänglich Bezug genommen wird.
Ergänzend ist hierzu hinzuzufügen, dass es zwar zutrifft, dass der Zeuge D. angegeben hatte, dass die erste Angebotsübergabe an Herrn Prof. U. am 14.2.2014 (einem Freitag) in der Früh stattgefunden habe, wobei er angab, in seinem Terminkalender nachgeschaut zu haben, wohingegen der Zeuge St. diese Übergabe auf kurz nach dem Wochenende, Montag oder Dienstag, also auf den 17.2. oder 18.2.2014 datierte. Jedoch ergibt sich aus diesem Widerspruch nicht zwangsläufig die Unrichtigkeit der Aussage des Zeugen D.; ebenso ist es möglich, dass der Zeuge St. bei seiner Vernehmung am 23.2.2016, also 2 Jahre nach dem fraglichen Vorgang ohne Zuhilfenahme von Unterlagen, das Datum nicht mehr zuverlässig erinnerte. Hierfür spricht gerade der Sachvortrag der Beklagten, wonach Prof. U. am 17.2.2014 auf Sylt geweilt haben soll.
Die Aussagen der Zeugen St. und D. stimmten jedoch bzgl. der wesentlichen Frage einer persönlichen Angebotsübergabe an Prof. U. frühmorgens auf der Baustelle überein.
Im Übrigen ist es unstreitig, dass Prof. U. das vorangegangene Angebot der Klägerin mit E-mail vom 17.2.2014 angenommen hat, streitig war lediglich, wer hierdurch Auftraggeber geworden ist.
ee) Der Einwand der Beklagten, wonach die Angaben des Zeugen D. hinsichtlich erhaltender Vorschusszahlungen widersprüchlich seien, war ebenfalls bereits Gegenstand der Berufungsbegründung und des Senatshinweises unter Ziffer III. 2) c) cc) (4), (5), auf den Bezug genommen wird.
ff) Ergänzend ist hinzuzufügen, dass sich das Landgericht erschöpfend mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass der Zeuge D. bei der Erstattung einer Strafanzeige gegenüber der Polizei den Erhalt einer Vorauszahlung in Höhe von 12.000, 00 € bestätigt hatte und dennoch bei seiner Zeugenvernehmung im vorliegenden Verfahren den Erhalt von Barzahlungen, auch einer Vorauszahlung in dieser Höhe, in Abrede gestellt hatte.
(1) Das Landgericht hat den Zeugen hierzu umfänglich befragt und ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gekommen, dass die Erklärung des Zeugen, wonach es bei der polizeilichen Anzeigenaufnahme bei der Übersetzung zu einem Mißverständnis gekommen sei, plausibel sei.
(2) Im Übrigen ist dieser Betrag nicht streitgegenständlich, nachdem von der Rechnung Anlage K 1 bereits ein Betrag in dieser Höhe in Abzug gebracht wurde.
(3) Auf die Frage, wer auf die Anlage BK 12 den Vermerk „abzüglich 12000.- EUR Vorschuss“ angebracht hat, kam es daher nicht entscheidungserheblich an. Der Vergleich der Anlagen K 1 und BK 12 zeigt, dass es sich hierbei nicht um einen Vorauszahlung auf die streitgegenständliche Forderung handelt, sondern dass dieser Vermerk die nicht rechtshängig gemachten 12.000,00 € aus der Rechnung Anlage K 1 betrifft. gg)
Entgegen den Ausführungen der Beklagten hat das Landgericht die Zeugenaussagen der Zeugen der Beklagtenpartei gerade nicht als unwahr angesehen.
Vielmehr ging das Landgericht hinsichtlich der Frage der Auftraggeberschaft bereits aufgrund des eigenen Sachvortrags der Beklagten richtigerweise davon aus, dass diese den Auftrag an die Klägerin erteilt hatte, was durch die Aussagen der Zeugen der Klagepartei lediglich noch bestätigt wurde.
Hinsichtlich der durch die Beklagte zu beweisenden Erfüllung der streitgegenständlichen Forderung hat das Landgericht vielmehr ausgeführt, dass sich keine Anhaltspunkte für eine persönliche Unglaubwürdigkeit und ebensowenig Anhaltspunkte für eine Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen der Beklagten ergeben hätten.
Nachdem sich für das Landgericht auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen der Klägerin ergeben hatten, lag eine non liquet Situation vor.
Da die Beweislast für die Erfüllung der streitgegenständlichen Forderung bei der Beklagten liegt, geht die Unaufklärbarkeit nach Beweisaufnahme zu ihren Lasten. Das Landgericht kam daher richtigerweise zu dem Ergebnis, dass die Beklagte die Erfüllung nicht zweifelsfrei nachgewiesen hat. hh)
Die Einwendungen in der Gegenerklärung, wonach sich aus dem vorgelegten E-mail-Verkehr gänzlich andere Abläufe ergeben würden, sind pauschal und unsubstantiiert.
Hierzu sei daher nur angemerkt, dass nicht die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass sich die Zeugin Natalia S. in betrügerischer Absicht Zugang zum Computer des Zeugen D. verschafft hat und von dessen E-mail-Account E-mails verschickt hat. Die Klägerin hat die Existenz, Authentizität, Echtheit, Urheberschaft und den Inhalt der E-mails u.a. der Zeugin S. und des Zeugen D. bestritten (i.E. Schriftsatz der Beklagten vom 14.1.2015, Seite 7/9), ohne dass die Beklagte das Gegenteil bewiesen hat.
ii) Eine erneute Anhörung der von beiden Seiten benannten Zeugen durch den Senat ist nicht veranlasst.
Zunächst wird auf den Senatshinweis unter Ziffer III. 2) a) und auf die obigen Ausführungen unter A 2) Bezug genommen.
Nachdem der Senat von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung der ersten Instanz, wie dargelegt, nicht abweicht, ist eine erneute Vernehmung der Zeugen nicht veranlasst (Zöller-Heßler, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 529 Rn. 8 m.w.N).
B
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3 ZPO, 47 GKG bestimmt.