Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Sept. 2015 - 28 U 3883/14 Bau

published on 18/09/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Sept. 2015 - 28 U 3883/14 Bau
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Landgericht München I, 2 O 1564/11, 08/08/2014
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.08.2014, Aktenzeichen 2 O 1564/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.032.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde; mit der Widerklage möchte die Beklagte neben der Erstellung eines prüffähigen Aufmaßes und einer Abrechnung nach Einheitspreisen vor allem die Feststellung der Ersatzpflicht der Klägerin für Schäden erreichen, die der Beklagten aufgrund des vermeintlich arglistigen Erschleichens zweier rechtskräftiger Urteile entstanden sind oder entstehen werden.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 08.08.2014 Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

Das Urteil des Landgerichts München I vom 8.8.2014 wird aufgehoben und

1. die Klage abgewiesen sowie der Widerklage wie folgt stattgegeben:

2. Die Klägerin wird verurteilt, ein prüffähiges Aufmaß über die von ihr am Rohbau F.-straße ... / K.straße ... ausgeführten Arbeiten zu erstellen.

hilfsweise:

Die Klägerin wird verurteilt, einen angemessenen Kostenvorschuss zur Erstellung eines prüffähigen Aufmaßes zu leisten.

3. Die Klägerin wird verurteilt, ihre Kalkulation hinsichtlich der im Angebot vom 19.1.2007 gelisteten Einheitspreise offen zu legen.

4. Die Klägerin wird verurteilt, unter Zugrundelegung des Aufmaßes die im Angebot vom 19.1.2007 aufgeführten Einzelpositionen unter Bildung neuer Einheitspreise prüffähig abzurechnen.

5. Die Klägerin hat es zu unterlassen, aus den Urteilen des Landgerichts München I vom 18. Juli 2011 (Az.: 8 O 11711/09) und vom 24. 5. 2011 (Az.: 5 O 13597/09) sowie aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen aus vorgenannten Verfahren zu vollstrecken.

6. Die Klägerin wird verurteilt, die vollstreckbaren Ausfertigungen der Urteile des Landgerichts München I vom 18. Juli 2011 (Az.: 8 O 11711/09) und vom 24. 5. 2011 (Az.: 5 O 13597/09) sowie der Kostenfestsetzungsbeschlüsse (Az.: 8 O 11711/09 und Az.: 5 O 13597/09) herauszugeben.

7. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass sie dem Land- und Oberlandesgericht in den Verfahren Az.: 8 O 11711/09 / Az.: 9 U 3358/11 Bau und Az.: 5 O 13597/09 / 9 U 2772/11 Bau vorgespiegelt habe, dass die Beklagte mit der Klägerin einen Kostenerstattungsvertrag geschlossen habe.

8. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche Schäden zu ersetzen, die durch die Zwangsvollstreckung der Urteile und Kostenfestsetzungsbeschlüsse aus den Verfahren Az.: 8 O 11711/09 und Az.: 5 O 13597/09 entstehen oder entstanden sind.

9. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass der wahrheitswidrige Prozessvortrag in den Verfahren Az.: 8 O 11711/09 und Az.: 5 O 13597/09 nicht rechtzeitig richtig gestellt wurde.

10. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass sie der Beklagten vorgetäuscht hat, hinsichtlich der Hauptbauleistung einen Einheitspreisvertrag schließen zu wollen.

Die Klägerin beantragt,

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.08.2014, Aktenzeichen 2 O 1564/11, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung der Zurückweisung der Berufung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 23. Februar 2015 Bezug genommen. Ergänzend sind folgende Ausführungen veranlasst.

1. zur Klage

a) Auslegung der Bürgschaftsurkunde

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, wonach die Auslegung der Bürgschaftserklärung durch das Landgericht keine Rechtsfehler erkennen lässt. Er verweist insoweit auf die bereits im Hinweis vom 23. Februar 2015 dargelegten Argumente.

Die Beklagte bringt im Schriftsatz vom 28. April 2015 vor, dass von Anfang an klar gewesen sei, dass die Sanierungsarbeiten am Altbau ausgeführt würden und sich die „Option“ nur darauf bezogen habe, dass und ob die Aufstockung so rechtzeitig genehmigt wird, dass für die Aufstockungsarbeiten die vergünstigte Baustelleneinrichtungspauschale benutzt werden kann. Auch dieser Einwand ändert nichts an der Richtigkeit der Auslegung der Bürgschaftserklärung durch das Landgericht.

Wie bereits ausgeführt, muss die Auslegung der Reichweite der Bürgschaft ihren Ausgang in der Bürgschaftsurkunde vom 24. Oktober 2007 nehmen. Diese nimmt für die gesicherte Hauptforderung auf den Auftrag vom 28. September 2007 Bezug. Zu diesem Zeitpunkt wurde - das ist zwischen den Parteien unstreitig - nur der Auftrag in Bezug auf den Neubau erteilt. Unstreitig erfolgte die Beauftragung des Altbaus erst im Jahr 2008, also erst nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass grundsätzlich auch eine Verbürgung für erst künftig entstehende Forderungen möglich ist. Das aber setzt voraus, dass es sich um eine Belastung handelt, die sich erst im Nachhinein realisiert, aber - für den Bürgen ohne Weiteres erkennbar - bereits im ursprünglichen Vertrag angelegt ist. Selbst wenn richtig wäre, was die Beklagte nunmehr vorbringt, nämlich dass das „Ob“ des Auftrages für beide Parteien feststand und sich die Option nur auf die Höhe der Vergütung bezog, so wäre dies für den Bürgen keinesfalls erkennbar gewesen. Denn aus dem Verhandlungsprotokoll vom 25. und 26. September 2007 geht erkennbar das Gegenteil hervor. Unter Ziffer 9 auf Seite 7 a heißt es in Bezug auf den Altbau handschriftlich: „Der Auftrag für die Sanierung / Aufstockung d. VGB wird ggf. bis Ende Dez. 2007 erteilt, d.h. es besteht bis zu diesem Termin eine Option.“ Daraus lässt sich entnehmen, dass in Bezug auf den Altbau zwar ein Angebot vorlag, dass aber die Beauftragung als solche keineswegs feststand, sondern die Klägerin bis Dezember 2007 an ihr Angebot für diesen Zusatzauftrag gebunden sein wollte. Selbst wenn die Parteien daher bereits am 27. September 2007 auch über die Auftragserteilung der Umbauarbeiten im Altbau übereingekommen wären, wäre dies für die Bürgin nicht ersichtlich gewesen.

Auch die Parteien selbst haben, das zeigen die Anlagen B 13 und B 14, das Verhandlungsprotokoll nicht so verstanden, dass bereits am 27. September 2009 der Werkvertrag über das Altbauvorhaben geschlossen wurde. Vielmehr hat die Beklagte erst mit Schreiben vom 15. Februar 2008 die Annahme dieses Angebots erklären wollen. Die Klägerin hatte mit Schreiben vom 19. Februar 2008 darauf hingewiesen, dass, weil die Angebotsfrist abgelaufen sei, über die Preise neu verhandelt werden müsse, und erst im Juni 2008 eine neues Angebot mit aktualisierten Preisen übermittelt. Sowohl das Verhalten der Parteien als auch der Wortlaut des Verhandlungsprotokolls sprechen daher dagegen, dass das „Ob“ der Erteilung des Zusatzauftrages bereits im September 2007 festgestanden haben soll.

Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Entscheidend ist, was für die Bürgin in Bezug auf die gesicherte Hauptforderung zum Zeitpunkt der Abgabe der Bürschaftserklärung erkennbar war. Aus den Ausführungen im Verhandlungsprotokoll konnte sie keinesfalls davon ausgehen, dass der Auftrag vom 28. / 27. September 2007 auch bereits den Altbau umfasst.

Auch bleibt der Senat bei seiner Ansicht, dass die Angabe der Adresse des Bauvorhabens, „Wohnungsbau K.-straße ..., F.-straße ... M.“ in der Bürgschaftsurkunde nichts für die Frage hergibt, ob die Bürgschaft die Forderungen in Bezug auf die Neubau- oder Altbauarbeiten sichern sollte. Ein solcher Schluss käme nur dann in Betracht, wenn sich das Neubauvorhaben nur auf der K.straße und der Altbau nur auf der F.straße befunden hätte. Dann hätte man aus der Angabe beider Straßennamen darauf schließen können, dass auch die Baumaßnahmen an beiden Komplexen von der Bürgschaft gesichert worden sein sollen. Das aber ist - und darauf hat gerade die Beklagte im Rechtsstreit Wert gelegt (vgl. ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Dezember 2012, Seite 13) - nicht der Fall. Denn wie die Beklagte selbst richtigerweise vorträgt, wurde der Neubau auf beiden Grundstücken (F.-straße und K-straße) errichtet. Daraus folgt logisch zwingend, dass der Nennung beider Straßennamen keinerlei Indizwirkung in Bezug auf Altbau oder Neubau zukommt. Die Nennung beider Straßennamen wäre nämlich, weil schon das Neubaugebäude an beiden Straßen liegt - auch dann zutreffend, wenn nur das Bauvorhaben am Neubau gemeint ist. Der von der Beklagten gezogene Schluss, durch die Nennung der F.straße sei erwiesen, dass auch der Zusatzauftrag am Altbau von der Bürgschaft umfasst gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

Die weiteren Überlegungen der Beklagten, die der Senat dahin versteht, dass es bei Höchstbetragsbürgschaften auf die Erkennbarkeit der Hauptforderung für den Bürgen nicht (oder zumindest nicht in gleichem Maße) ankäme, weil die Gefahr einer unkalkulierbaren Erhöhung des Haftungsrisikos nicht bestünde, vermögen den Senat nicht zu überzeugen. Auch bei einer Höchstbetragsbürgschaft erhöht sich das Risiko für den Bürgen, in Anspruch genommen zu werden, wenn die Bürgschaft nicht nur die Erfüllung einer Forderung, sondern mehrerer Forderungen sichert.

b) Sicherung rechtskräftig abgewiesener Ansprüche der Beklagten

Die Beklagte weigert sich die Bürgschaftsurkunde herauszugeben, weil die Bürgschaft auch Ansprüche aus Überzahlung und Vertragsstrafe sichere. Diese Ansprüche hatte die Beklagte im Verfahren 5 O 13597/09 vor dem Landgericht München I widerklagend geltend gemacht. Das die Widerklage in Bezug auf beide Ansprüche abweisende Urteil ist rechtskräftig. Der Senat ist aufgrund der Bindungswirkung dieser Entscheidung gehindert (noch einmal) zu prüfen, ob diese Ansprüche bestehen. Zur Erläuterung wird auf den Hinweis vom 23. Februar 2015 Bezug genommen. Das wäre allenfalls dann anders, wenn die Beklagte in Bezug auf diese rechtskräftige Entscheidung die Voraussetzungen für eine die Rechtskraft durchbrechende Klage dargelegt hätte. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 2. zur Widerklage Bezug genommen.

2. Zur Widerklage

Der Senat hat bereits im Hinweis vom 23. Februar 2015 ausführlich dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine die Rechtskraft durchbrechende Klage erfolgreich auf den Vorwurf der arglistigen Titelerschleichung gestützt werden kann.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Daran ändern auch die Ausführungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 28. April 2015 und 17. August 2015 einschließlich der vorgelegten Anlagen nichts. Insbesondere ist die Unrichtigkeit der beiden Urteile in den beiden Vorprozessen weder evident noch erwiesen. Eine Fallkonstellation, „in der eine offenbare Lüge nicht den Sieg davon tragen darf“, liegt hier daher nicht vor. Im Einzelnen:

a) Unrichtigkeit des Urteils im Rechtsstreit 5 O 13597/09

Die Beklagte meint, die Unrichtigkeit des Urteils im Rechtsstreit 5 O 13597/09 durch Vorlage der Anlagen K 4 und K 5 (Verhandlungsprotokoll und Auftragsschreiben, gemeint ist wohl Anlage K 1) nachweisen zu können. Aus dem Urteil des Landgerichts in der Rechtssache 5 O 13597/09 vom 24. Mai 2011 und der Begründung des die Berufung der Beklagten zurückweisenden Beschlusses des OLG München vom 26. Januar 2012 (Anlage K 63) ergibt sich, dass beide „Urkunden“ den Gerichten des Vorprozesses vorgelegen haben. Beide Gerichte, insbesondere das OLG, haben sich ausführlich mit der Frage befasst, welche Vergütungsabrede (Einheitspreisvertrag oder Kostenerstattungsvertrag) die Parteien geschlossen haben. In diesem Rahmen sind sie auch der Frage nachgegangen, welche Bedeutung den beiden vorgelegten Urkunden bei der Auslegung des geschlossenen Vertrages zukommt. Im Beschluss des OLG München vom 26. Januar 2012 wird hierzu ausgeführt, dass es für die Frage, welche Art der Vergütung vereinbart wurde, nicht lediglich auf die Bezeichnung des verwendeten Formulars ankomme, sondern darauf, wie das gesamte Vertragswerk aus der Sicht eines objektiven Empfängers zu verstehen sei. Der Senat hat weiter ausgeführt, dass in dem Verhandlungsprotokoll (Anlage K 4) auf die Angebote der Klägerin vom 19.1.2007, 20.2.2007, 2.3.2007 und 21.9.2007 verwiesen werde, wobei nur das Angebot vom 19.1.2007 detaillierte Einheitspreise enthalte. In den anderen Angeboten seien Leistungen z.T. auf Pauschalpreisbasis bzw. auf Stundenlohnbasis angeboten worden. Es sei daher schon nicht richtig, dass den Vertragsverhandlungen ein einheitliches Einheitspreisangebot der Klägerin zugrundegelegen habe. Das Verhandlungsprotokoll dokumentiere - so der Senat weiter - dass die Parteien ein differenziertes Abrechnungsmodell vereinbart hätten. Die Baustelleneinrichtung sollte auf Nachweis mit einem Aufschlag von 15% vergütet werden (Ziffer 6.2. des Verhandlungsprotokolls). Hinsichtlich des Rampenbauwerks wurde eine Vereinbarung auf Einheitspreisbasis mit der Zulage von 14,5% getroffen (Ziffer 6.6. des Verhandlungsprotokolls).

Davon abweichend hätten die Parteien für Beton- und Stahlbetonarbeiten eine Offenlegung der Kalkulation und der Ausschreibungsergebnisse (Ziffer 20 des Verhandlungsprotokolls) vereinbart. Im Wesentlichen hat das OLG seine Rechtsauffassung, wonach die Parteien keinen reinen Einheitspreisvertrag, sondern ein differenziertes Abrechnungssystem vereinbart hätten, auf die vorgelegten Urkunden und deren Auslegung, auf die Vernehmung der Zeugen und auf das nachvertragliche Abrechnungsverhalten der Parteien gestützt.

Die Gerichte im Vorprozess sind folglich unter ausführlicher Würdigung der beiden nunmehr vorgelegten Urkunden, aus denen sich nach Ansicht der Beklagten der Abschluss eines Einheitspreisvertrages „offenkundig“ ergeben soll, zu dem Ergebnis gelangt, dass kein reiner Einheitspreisvertrag geschlossen wurde. Dem nunmehr erkennenden Senat erschließt sich nicht, wie sich im hiesigen Prozess die Unrichtigkeit der Entscheidung des Vorprozesses allein aus der Vorlage dieser beiden Urkunden ergeben soll, die die Gerichte im Vorprozess ausführlich gewürdigt haben und u.a. deren Inhalt sie dazu bewogen hat, nicht von einem einheitlichen Einheitspreisvertrag auszugehen.

Auch mit dem Schriftsatz vom 17. August 2015 werden keine neuen Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Unrichtigkeit der Entscheidung des Vorprozesses ergibt. Bei der nunmehr mit diesem Schriftsatz vorgelegten Anlage B 26 handelt es sich um eine Aufstellung, die als Anlage K 4 Seite 58 bereits erstinstanzlich eingereicht worden war. Ihr lässt sich nur entnehmen, dass die Klägerin ihr Angebot ursprünglich - das folgt schon aus dem Datum, zu dem diese Aufstellung gefertigt wurde (20. Februar 2007), - zum Teil auf Einheitspreisbasis erstellt hatte. Diese Tatsache ist unstrittig, besagt aber nichts für die Frage, auf welche Preisvereinbarung sich die Parteien ein gutes halbes Jahr später unter anderen Umständen geeinigt haben.

Bei der vorgelegten Anlage B 25 handelt sich um Auszüge aus dem Verhandlungsprotokoll der 8. Zivilkammer im Verfahren 8 O 26841/12. Aus diesem Protokoll, das der Senat vollständig beigezogen hat, ergeben sich ebenfalls keine neuen Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass die Entscheidung des Vorprozesses fehlerhaft war. Vielmehr wiederholen die Zeugen lediglich ihre widerstreitenden Angaben zur Art der Preisvereinbarung aus dem Verfahren im Vorprozess. Auch diese unterschiedlichen Angaben sind von den Gerichten im Vorprozess im Einzelnen gewürdigt worden und in die Abwägung der für und gegen einen Einheitspreisvertrag sprechenden Argumente eingeflossen (vgl. Seite 6 des Beschlusses des OLG vom 26. Januar 2012, Anlage K 63). Dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten deren Behauptungen in diesem Verfahren (im Kern: „Für Betonarbeiten wurde eine Einheitspreisvereinbarung getroffen.“) aufgrund seiner anderen Verfahrensrolle im Verfahren 8 O 26841/12 als Prozessbevollmächtigter der Streithelferin und damit Zeuge erneut vorgebracht hat, verschafft dieser im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin, der anderen vernommenen Zeugen und den vorgelegten Unterlagen stehenden Aussage keine andere Qualität oder eine höhere Glaubhaftigkeit. Denn es versteht sich von selbst, dass die Unwahrheit einer Behauptung nicht dadurch bewiesen wird, dass derjenige, der die Unwahrheit behauptet, diese Behauptung (ohne neue Beweismittel vorzulegen) anderen Orts wiederholt.

b) Unrichtigkeit des Urteils im Rechtsstreit 8 O 11711/09

Die Beklagte behauptet, sie habe durch Vorlage der Urkunden B 13 und B 14 den Beweis geführt, dass sie den Zusatzauftrag in Bezug auf den Altbau bereits am 15. Februar 2008 erteilt habe. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 19. Februar 2008 (B 14) gehe wegen des einleitenden Satzes „Wir bedanken uns für die Beauftragung…'1 eindeutig hervor, dass der Zusatzvertrag bereits im Februar 2008 - und nicht wie seitens des Landgerichts angenommen -erst im Juni 2008 zustande gekommen sei.

Das trifft indes nicht zu. Vielmehr ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden, B 13 und B 14, bei gründlicher Lektüre, dass der Auftrag nicht bereits im Februar 2008 erteilt wurde. Zwar hatte die Beklagte die Klägerin durch das Schreiben vom 15. Februar 2008 (B 13) mit der „Ausführung des Gewerks Rohbau am Altbau F.straße beauftragt“. Die Klägerin hatte sich hierfür im Antwortschreiben (B 14) einleitend bedankt. Weiter weist sie in diesem Schreiben aber darauf hin, dass die Grundlagen des Bauauftrages neu festgelegt werden müssen, da die Bindefrist ihres Angebots für den Altbau mittlerweile abgelaufen sei. Sie teilt der Beklagten weiter mit, dass die Preise daher aktualisiert werden müssten und führt in dem Antwortschreiben wörtlich aus:

„Sobald Sie uns gem. unserem aktualisierten Angebot beauftragt haben und die Genehmigung vorliegt, kann mit der Ausführung begonnen werden.“

Schon aus der Anlage B 14 folgt daher, dass der Vertrag keineswegs im Februar 2008 zustandekam. Vielmehr übersandte die Klägerin der Beklagten erst im Juni 2008 das aktualisierte Angebot. Rechtlich ist das Schreiben vom 19. Februar 2008 trotz des einleitenden Satzes als Ablehnung des Angebots der Beklagten zu werten, da das ursprüngliche Angebot der Klägerin aufgrund des Ablaufs der Bindefrist am 15. Februar 2008 bereits erloschen und die Klägerin offenkundig nicht bereit war, das Angebot der Beklagten, den Vertrag zu denselben Bedingungen wie im abgelaufenen Angebot abzuschließen, anzunehmen. Erst am 4. Juni 2008 bot die Klägerin die Ausführung der Arbeiten am Altbau zu aktualisierten Preisen an. Die durch das Landgericht im Vorprozess vorgenommenen Auslegung der damals ebenfalls vorgelegten Schreiben B 13 und B 14 und die hieraus gezogene Schlussfolgerung, dass der Vertrag erst im Juni 2008 zustande kann, entspricht daher in jeder Hinsicht der Rechtslage.

Die Auftragserteilung bereits im Februar 2008 wird durch die vorgelegten Urkunden daher genausowenig belegt wie die Unrichtigkeit des landgerichtlichen Urteils im Vorprozess.

Die Behauptung der Beklagten, die Unrichtigkeit beider Urteile aus den Vorprozessen sei evident oder durch Urkunden belegt, ist daher falsch. Bei den als Beweis für die Unrichtigkeit angeführten Dokumenten handelt es sich ausschließlich um Unterlagen, die bereits den Vorgerichten vorlagen. Aus diesen Unterlagen haben die Vorgerichte zutreffende und im Einklang mit der Rechtslage stehende Schlüsse gezogen, die den Wunschvorstellungen der Beklagten zuwiderlaufen und die diese deshalb trotz der entgegenstehenden Rechtskraft erneut gerichtlich überprüfen lassen möchte. Das aber ist nicht möglich, weil die Beklagte schon die erste Voraussetzung für einen Anspruch aus § 826 BGB wegen arglistiger Titelerschleichung, nämlich dass der erschlichene Titel objektiv unrichtig ist, nicht schlüssig dargelegt hat.

c) Widerklageantrag Nr. 10 Mit ihrem zehnten Widerklageantrag macht die Beklagte geltend, die Klägerin habe ihr vorgetäuscht, hinsichtlich der Hauptbauleistung einen Einheitspreisvertrag abzuschließen zu wollen, obwohl sie von vorneherein vorgehabt hätte, nach anfallenden Kosten und ohne Aufmaß abzurechnen. Auch in Bezug auf diesen Widerklageantrag sind die Voraussetzungen für einen denkbaren Schadensersatzanspruch schon nicht schlüssig dargelegt.

So erfordert jeder denkbare Schadensersatzanspruch - in Betracht kommen vor allem § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB -, dass die Klägerin die Beklagte über eine Tatsache getäuscht hat und der Beklagten hieraus ein Schaden entstanden ist. Die Beklagte legt schon nicht dar, in welchem konkreten Verhalten der Klägerin deren Täuschungshandlung liegen soll. Die Klägerin müsste hierzu ausdrücklich oder konkludent erklärt haben, für die Hauptbauleistung einen Einheitspreisvertrag schließen zu wollen. Schon hierzu fehlt - darauf hatte der Senat bereits mit Hinweis vom 23. Februar 2015 hingewiesen - ein nachvollziehbarer substantiierter Vortrag mit Beweisangebot.

Darüber hinaus ist für einen möglichen Schaden durch Abschluss eines für die Beklagte wirtschaftlich ungünstigen Vertrages nicht maßgeblich, welchen Vertrag die Klägerin schließen wollte. Relevant ist allein, welchen Vertrag die Parteien tatsächlich geschlossen haben. Der Einwand der Beklagten, es käme weder für die Täuschungshandlung noch für die Täuschungsabsicht noch für den Irrtum der Beklagten darauf an, welcher Vertrag geschlossen worden sei, zielt schon deshalb an der Rechtslage vorbei, weil die Beklagte vorliegend keine Anfechtung geltend macht, sondern einen auf einer Täuschung beruhenden Schadensersatzanspruch festgestellt haben will. Ein Schaden aber kann sich vorliegend allein aus dem Abschluss eines wirtschaftlich ungünstigen Vertrages ergeben. Weshalb die Beklagte der Ansicht ist, der Inhalt des geschlossenen Vertrages sei für den eingeklagten Anspruch irrelevant, erschließt sich dem Senat nicht.

Das Gegenteil ist richtig. Für die Frage, ob die Beklagte durch den Abschluss eines Kostenerstattungsvertrages statt des von ihr präferierten Einheitspreisvertrags einen Schaden erlitten haben kann, kann es nur darauf ankommen, welchen Vertrag die Parteien geschlossen haben. Einen kausal auf einer Täuschung beruhenden Schaden könnte die Beklagte folglich nur erlitten haben, wenn die Klägerin die Beklagte über den Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vertrages in die Irre geführt hätte. Dafür fehlt es an jedem nachvollziehbaren tatsächlichen Vorbringen. Auch dürfte eine Täuschung über den Inhalt eines schriftlichen Vertrages in der vorliegenden Konstellation, in der zwei rechtlich versierte und rechtsanwaltlich vertretene Bauunternehmen einen Rohbauvertrag aushandeln, kaum denkbar sein. Das gilt vor allem deshalb, weil gerade die Preise und die Preisarten von Anbeginn der Vertragsverhandlungen deren Schwerpunkt bildeten. Wie es der Klägerin hier gelungen sein könnte, die Beklagte über das zu täuschen, was die Beklagte selbst vereinbart hat, kann nicht nachvollzogen werden.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3 ZPO, 47 GKG bestimmt.

Vorsitzender Richter Richter Richterin am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht Oberlandesgericht München München, 23.02.2015

28 U 3883/14 Bau Verfügung

Hinweis:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.08.2014, Az. 2 O 1564/11, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das der Klage stattgebende und die Widerklage abweisende Urteil des Landgerichts München I vom 8. August 2014.

I. Klage

a) Urteil des Landgerichts

Das Landgericht München I hat die Beklagte zur Herausgabe der Bürgschaft der W.-Garantie vom 24. Oktober 2007 über 150.000 € an die Klägerin verurteilt.

Das Landgericht ging dabei davon aus, dass durch die Bürgschaft nur die Vertragserfüllungsansprüche der Beklagten in Bezug auf die Neubauarbeiten abgesichert seien. Weil diese Arbeiten abgenommen seien, sei die Hauptforderung und damit auch die akzessorische Bürgschaft erloschen.

b) Auffassung der Berufung

Die Beklagte hält diese Rechtsauffassung für fehlerhaft, weil sich schon aus dem Text der

„Bürgschaft“ ergebe, dass sich diese ausdrücklich auch auf den Altbau „F.straße 11“ beziehe. Zu Unrecht sei das Gericht vom Vorliegen zweier selbstständiger Verträge ausgegangen und habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass in Bezug auf den Altbau die Abnahme jedenfalls fingiert sei.

c) rechtliche Wertung des Senats

Die Auslegung der Bürgschaft durch das Landgericht lässt keine Rechtsfehler erkennen. aa) Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass durch Auslegung der Bürgschaftsabrede zu ermitteln sei, welche Hauptforderung durch die Bürgschaft gesichert werde. Vornehmlicher Auslegungsgegenstand ist bei der formbedürftigen Bürschaft zunächst der Inhalt und Wortlaut der Bürgschaftsurkunde selbst. Bei der Ermittlung des Sicherungsumfangs der Bürgschaft hat das Landgericht dahinstehen lassen und dahinstehen lassen können, ob für die Bauarbeiten am Alt- und Neubau verschiedene, rechtlich selbstständige Verträge geschlossen wurden. Hierauf kommt es schon deshalb nicht an, weil die Bürgschaft nur forderungsaber nicht vertragsakzessorisch ist. Eine Bürgschaft kann somit selbstverständlich nur eine bestimmte Forderung aus einem Vertrag absichern, sie kann sogar gegenständlich auf den Teil einer Verbindlichkeit beschränkt sein.

bb) Das Landgericht hat vielmehr maßgeblich auf die zeitliche Reihenfolge der Begründung der jeweiligen Ansprüche abgestellt.

Unstreitig bezieht sich die vom 24. Oktober 2007 stammende Bürgschaftsurkunde ihrem Wortlaut nach auf den Auftrag vom 28. September 2007. Ebenfalls unstreitig war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages noch keine Einigung über Arbeiten am Altbau erfolgt. Das Verhandlungsprotokoll vom 25. und 26. September 2007 sah bezüglich der Beauftragung von Arbeiten in Bezug auf den Altbau lediglich ein fristgebundenes Angebot vor, das unstreitig erst im Jahr 2008, also nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages, angenommen wurde. Zwar sind auch Verbürgungen für künftige Forderungen möglich. Auch hindert § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht, dass Belastungen, die sich erst im Nachhinein realisieren, aber für den Bürgen ohne Weiteres erkennbar im ursprünglichen Vertrag bereits angelegt sind, als von der Bürgschaft erfasst angesehen werden können. Vorliegend war für den Bürgen aber nicht ohne weiteres erkennbar, dass sich die Bürgschaft auf die Vertragserfüllung aus dem noch nicht abgeschlossenen Auftrag in Bezug auf den Altbau erstrecken soll. Schon dass diese Option der Vertragserweiterung besteht, lässt sich nur der handschriftlichen Einfügung auf der Rückseite des Blattes 7a des Verhandlungsprotokolls entnehmen. Von einer offensichtlichen Erkennbarkeit für den Bürgen kann hier keine Rede sein. Auch der Senat teilt daher die Auffassung, dass -hätte die Bürgschaft auch die Vertragserfüllung aus dem künftigen Altbau-Auftrag sichern sollen - die Parteien des Bürgschaftsvertrages dies ausdrücklich hätten vereinbaren müssen. Dazu kommt - in Ergänzung zur zutreffenden Argumentation durch das Landgericht -, dass Unklarheiten, die nach einer lege artis erfolgten Auslegung der Bürgschaftserklärung noch verbleiben, zu Lasten des Gläubigers gehen (BGH NJW 1995, 959).

cc) Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung ändert an diesem Auslegungsergebnis nichts.

Zwar ist richtig, dass die Bürgschaftsurkunde unter Objekt aufführt: „Wohnungsbau, K.straße 40/42, F.straße 11, M.“. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass damit die Umbauarbeiten am Altbau gemeint waren. Denn die Parteien haben auch das Neubauvorhaben mit beiden Adressen bezeichnet. Das ergibt sich z.B. aus dem Abnahmeprotokoll K 13, das sich ausweislich der Behauptungen gerade der Beklagten nur auf den Neubau beziehen soll. Auch in diesem Protokoll werden zur Kennzeichnung des Neubauobjekts beide Straßennamen aufgeführt. Grund hierfür dürfte sein, dass der Neubau zwar im Wesentlichen auf dem Grundstück an der K.straße steht, aber die ebenfalls vom Neubauauftrag erfasste Tiefgarage zum Neubau auf dem Grundstück F.str. 11 liegt.

Die Berufungsbegründung scheint in diesem Punkt auch dem bisherigen Prozessvortrag der Beklagten zu widersprechen. Auf Seite 13 des Schriftsatzes vom 28. Dezember 2012 (Bl. 121 d.A.) führt die Beklagte wie folgt aus: „Tatsächlich ist die (scil. der) Klägerin schon aufgrund des Lageplans … und der Baupläne bekannt, dass der Neubau an beiden Grundstücken errichtet wurde. Ebenso weiß die Klägerin, dass die Tiefgarage mit dem Altbau fest verbunden ist …". Vor dem Hintergrund des eigenen prozessualen Vorbringens der Beklagten kann die nunmehrige Argumentation in der Berufungsbegründung, schon aus der Nennung der F.-straße folge, dass auch der Altbau gemeint war, nicht nur nicht überzeugen, sie verwundert regelrecht.

Wie das Landgericht zu Recht ausführt, kommt es auf die Frage, ob bzgl. Neu- und Altbau zwei rechtlich selbstständige Verträge geschlossen wurden, nicht an. Das gilt ebenfalls für die Frage, ob auch die Arbeiten am Altbau abgenommen wurden. Die Ausführungen des Landgerichts, wonach auch in Bezug auf den Altbau von einer Abnahmefiktion auszugehen sei, sind offenkundig obiter dicta, die nur entscheidungsrelevant wären, wenn auch die Vertragserfüllung am Altbau durch die streitgegenständliche Bürgschaft gesichert wäre. Da das auch nach Ansicht des Senats nicht der Fall ist, sind die Ausführungen der Beklagten hierzu nicht entscheidungserheblich.

dd) Das Urteil ist in Bezug auf die Klageforderung auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht die Einwendungen der Beklagten zu Unrecht nicht berücksichtigt bzw. als treuwidrig bewertet hätte.

(1) Die Beklagte hatte gegen den Bürgschaftsherausgabeanspruch eingewendet, die Bürgschaft sichere auch ihre behaupteten Ansprüche aus Überzahlung und aus der Vertragsstrafe.

Beide Ansprüche hatte die Beklagte im Verfahren 5 O 13597/09 vor dem Landgericht München I widerklagend geltend gemacht (Ziffern 5 und 6 der Widerklageanträge der Beklagten im dortigen Verfahren). Das die Widerklage in beiden Punkten abweisende Urteil des Landgerichts München I ist mittlerweile unstreitig rechtskräftig. Aufgrund der Akzessorietät der Bürgschaft ist das Bestehen dieser Forderungen denklogisch vorgreiflich für die Frage, ob sie durch die streitgegenständliche Bürgschaft gesichert sind. Der Senat ist daher aufgrund der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft gehindert, erneut der Frage nachzugehen, ob diese Forderungen bestehen. Da das die Widerklage abweisende Urteil im Verfahren 5 O 13597/09 zwischen denselben Parteien ergangen ist, die den hiesigen Rechtsstreit führen bzw. die hiesige Beklagte die Rechtsnachfolgerin der Beklagten im Verfahren 5 O 13597/09 ist, kommt es auf die subjektive Erstreckung der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft auf den Bürgen vorliegend nicht an.

(2) Die Beklagte hat dem Herausgabeanspruch zudem mangelnde Fälligkeit entgegengehalten, weil die Klägerin Nebenpflichten, nämlich die Erstellung eines Aufmaßes bzw. die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen, nicht erfüllt habe.

Das erstinstanzliche Urteil hält die Beklagte ausweislich der Berufungsbegründung für rechtsfehlerhaft, weil „die Fragen, ob die Klägerin ein Aufmaß und die Offenlegung der Kalkulation schuldet, allenfalls Vorfragen sind und nicht in Rechtskraft erwachsen konnten“. Auch das Landgericht ging nicht davon aus, dass über diese Fragen rechtskräftig befunden worden sei. Vielmehr hält es die Berufung der Beklagten auf die Nichterfüllung der Nebenpflichten für treuwidrig, weil über die Werklohnforderung der Klägerin mittlerweile rechtskräftig befunden wurde und Aufmaß und Offenlegung der Kalkulation, die dazu dienen, die Fälligkeit der Vergütungsansprüche auszulösen, ohne Relevanz für die Beklagte seien. Es ist daher nicht nachvolllziehbar, welche konkrete Rechtsverletzung dem landgerichtlichen Urteil in Bezug auf diesen Aspekt vorgeworfen wird.

II. Widerklage

a) Urteil des Landgerichts

Das Landgericht hat die Widerklageanträge zu 5. bis 10. mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für eine die Rechtskraft durchbrechende Klage nach § 826 BGB seien nicht vorgetragen.

Zunächst setze die Rechtskaftdurchbrechungsklage nach § 826 BGB die nachweisbare Unrichtigkeit der rechtskräftigen Urteile voraus. Aufgrund des hohen Wertes der Rechtskraft für den Rechtsfrieden könne die Unrichtigkeit des rechtskräftigen Urteils nicht lediglich auf dieselben Behauptungen gestützt werden, die die Beklagte bereits im Vorprozess geltend gemacht habe. Das gelte insbesondere dann, wenn sich die im Vorprozess aufgestellten Behauptungen der Parteien widersprechen und die unterlegene Partei lediglich ihre damaligen Behauptungen wiederholt. Diesen Anforderung genüge der Vortrag der Beklagten nicht, weil sie im Grunde nichts anderes als bereits in den beiden Vorprozessen, 5 O 13597/09 und 8 O 11711/09, vorbringe.

b) Auffassung der Berufung

Die Beklagte hält diese Ausführungen für rechtsfehlerhaft, weil es sich nur bei den Widerklageanträgen 5 und 6 um echte Rechtskraftdurchbrechungsklagen handele, während die Widerklageanträge 7 bis 9 „Folgeanträge“ seien. Der Widerklageantrag unter Ziffer 10 habe mit den beiden Vorprozessen nichts zu tun. Zudem habe die Beklagte die wahrheitswidrigen Behauptungen der Klägerin in den Vorprozessen im hiesigen Rechtsstreit substantiiert dargelegt und anhand von Urkunden bewiesen. Die Annahme des Landgerichts, hierbei handele es sich lediglich um Wiederholungen, treffe nicht zu, da die Beklagte in den Vorprozessen die Vorwürfe des Prozessbetruges, der uneidlichen Falschaussage und der Titelerschleichung nicht erhoben habe. Im Übrigen leide das Urteil insoweit an einem Verfahrensfehler, als das Gericht nicht auf den Einwand der anderweitigen Rechtskraft hingewiesen habe, obwohl es hierzu verpflichtet gewesen sei.

c) rechtliche Bewertung des Senats

Die Abweisung der Widerklageanträge steht im Ergebnis mit der Rechtslage im Einklang. aa) Für die Widerklageanträge zu 5 bis 9 ergibt sich das aus den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich auch bei den Anträgen 7 bis 9 um Anträge, die nur Erfolg haben können, wenn die richterrechtlich ausgeformten Voraussetzungen für die sittenwidrige Erschleichung eines unrichtigen rechtskräftigen Titels vorliegen. Denn auch den Anträgen zu 7 bis 9 liegt das Petitum der Beklagten zugrunde, die Rechtswirkungen der für fehlerhaft gehaltenen rechtskräftigen Urteile aus den beiden Vorprozessen zu beseitigen. Alle drei Anträge sind auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin gerichtet, die sich daraus ergeben soll, dass die Klägerin durch wahrheitswidrigen Vortrag unrichtige Urteile erschlichen habe.

Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass ein Anspruch aus § 826 BGB, der auf die sittenwidrige Erschleichung eines Titels gestützt wird, nach st. Rspr. (grundsätzlich hierzu BGHZ 40, 130-135) voraussetzt, dass der (erschlichene) Titel nachweisbar unrichtig ist. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, sind an diesen Vortrag strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt es hierfür nicht, wenn die unterlegene Partei nochmals dieselben Tatschen, Beweismittel und Rechtsausführungen wie im Vorprozess vorbringt oder ihre Ausführungen lediglich um solche Argumente ergänzt, die sie auch im Vorprozess schon hätte vorbringen können. Würde man nämlich einen solchen Vortrag genügen lassen, hätte es die unterlegene Partei immer in der Hand, einen Prozess neu aufzurollen und wäre die materielle Rechtskraft weitgehend ausgehöhlt.

Diesen hohen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten weder in 1. Instanz noch in der Berufungsbegründung. Soweit die Beklagte in der Begründung der Berufung vorbringt, ihr Vortrag sei bereits deshalb nicht mit demjenigen in erster Instanz identisch, weil sie damals noch nicht den Vorwurf des Prozessbetrugs, der Falschaussage und der Titelerschleichung erhoben habe, ist dies nicht weiterführend. Es versteht sich von selbst, dass es sich nicht um bloße Anschuldigungen, sondern um einen Vortrag von Tatsachen handeln muss, die geeignet sind, die Unrichtigkeit der behauptet falschen Urteile zu belegen.

Im Übrigen trägt die Beklagte auch in der Berufungsbegründung nicht vor, welche Tatsachen die Unrichtigkeit der Urteile in den Vorprozessen belegen, die nicht schon in diesen vorgebracht wurden oder hätten vorgebracht werden können. Soweit die Berufungsbegründung einzelne Aspekte anspricht, ist diese Voraussetzung jeweils nicht erfüllt:

5. So soll das erstinstanzliche Urteils deshalb fehlerbehaftet sein, weil tatsächlich kein

Übergang vom Einheitspreisvertrag zum Kostenerstattungvertrag vereinbart worden sei. Die Frage, welche Art der Abrechnung die Vertragsparteien vereinbart haben (Abrechnung nach Einheitspreis, Kostenerstattung oder differenziertes Modell) war einer der Hauptstreitgegenstände des Rechtsstreits 5 O 13597/09. Alle Dokumente, die die Beklagte in der Berufungsbegründung als die Unrichtigkeit belegende Urkunden bezeichnet (Auftragsbestätigung vom 27. September 2007, Verhandlungsprotokoll vom 25. und 26. September 2007, Allg. Vertragsbedingungen) lagen auch bereits im Vorprozess vor. Das Landgericht kam im Vorprozess nur zu einer anderen rechtlichen Bewertung als die Beklagte.

– Ob es zur Abgrenzung der Leistung der Firma Alpine ein Bestandsaufmaß gegeben habe oder seine Erstellung möglich sei, hat in beiden Vorprozessen keine entscheidungserhebliche Rolle gespielt. Eine vermeintlich wahrheitswidrige Behauptung der Klägerin hierzu kann daher auf den Ausgang dieser Vorprozesse daher keinen Einfluss gehabt haben.

– Die in der Berufungsbegründung benannten Zeugen (B., H., Dr. W.) sind bereits im Vorprozess 5 O 13597/09 zur Frage des Inhalts der Beauftragung vernommen worden.

Tatsächlich findet sich zum Beleg der Unrichtigkeit der beiden vorprozessualen Urteile in der Berufungsbegründung keine einzige Tatsachenbehauptung, die nicht schon im Rahmen der beiden Vorprozesse vorgebracht worden war.

Die Widerklageanträge zu 5 bis 9 konnten daher abgewiesen werden.

bb) Für den Widerklageantrag zu 10 gilt Folgendes:

Die Beklagte hält die Abweisung dieses Antrags, mit dem die Rechtskraft der beiden vorprozessualen Urteile nicht durchbrochen würde, für fehlerhaft, weil die Klägerin den der Täuschung zugrundeliegenden Sachvortrag nicht bestritten habe. Das trifft indes nicht zu. Im Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 lässt die Klägerin hierzu auf Seite 21 (Bl. 184 d. A.) ausführen: „Im Übrigen hat die Klägerin der Beklagten zu keinem Zeitpunkt vorgetäuscht, hinsichtlich der Hauptbauleistungen einen Einheitspreisvertrag schließen zu wollen “.

Überdies war der Vortrag der Beklagten zur Täuschung (worin soll die Täuschungshandlung gelegen haben?) zu unsubstantiiert, um darüber Beweis erheben zu können. Auf die Frage, ob dieser Widerklageantrag im Ergebnis ebenfalls darauf zielt, die Folgen eines erschlichenen rechtskräftigen Urteils zu beseitigen, kommt es daher nicht an.

d) Verfahrensfehler aa)

Die Beklagte rügt in der Berufungsbegründung, zu Unrecht nicht auf die den Widerklageanträgen entgegenstehende Rechtskraft hingewiesen worden zu sein.

Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Hinweis in Anbetracht der Offenkundigkeit der entgegenstehenden Rechtskraft notwendig bzw. - wie das Landgericht meint - vorliegend entbehrlich war, weil die Beklagte bereits von der Gegenseite auf die Rechtslage hingewiesen worden war (so auch BGH NJW-RR 2008, 581). Jedenfalls kann das angefochtene Urteil nur dann auf dem Unterlassen des Hinweises beruhen, wenn das, was die Beklagte bei Erhalt des Hinweises vorgebracht hätte, zu einer anderen rechtlichen Einschätzung geführt hätte.

Die Beklagte trägt hingegen nicht vor, was sie bei Erhalt des Hinweises vorgetragen hätte. Sollte der Inhalt der Berufungsbegründung vorgetragen worden sein, so ist dieser aus den oben aufgeführten Gründen nicht geeignet, eine andere Einschätzung der Sach- und Rechtslage zu begründen. Das Unterbleiben des Hinweises war daher für die angefochtene Entscheidung nicht erheblich.

bb) Gleiches gilt für die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht nicht auf den fehlenden Einwand der mangelnden Prüfbarkeit der Schlussrechnung hingewiesen.

Das Fehlen dieses Hinweises ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil es auf den Einwand der mangelnden Prüfbarkeit der Rechnung im Rahmen der Bürgschaftsherausgabeklage anders als bei der Werklohnklage nicht ankommt. Jedenfalls wäre ein Berufen auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung nach rechtskräftiger Feststellung der Werklohnforderung ebenso ein Verstoß gegen Treu und Glauben wie das Beharren auf Aufmaß und Offenlegung der Kalkulation (siehe oben unter I c).

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme nach Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12. März 2015.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.