Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Juni 2015 - 26 WF 1758/14

published on 09/06/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Juni 2015 - 26 WF 1758/14
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Amtsgericht Wolfratshausen, 50 F 258/14, 26/05/2014
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Maximilian C. werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 26.05.2014 und vom 31.10.2014 aufgehoben.

2. Für das Kind Maximilian C., geboren am 30.05.2008, wird eine Ergänzungspflegschaft angeordnet.

Der Wirkungskreis umfasst die Vertretung bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches, der dem Kind Maximilian C. nach dem Tod seines Vaters Dr. M. zusteht. Im Hinblick auf diesen Wirkungskreis wird Rechtsanwältin Sigrid H. als Ergänzungspflegerin bestellt.

Weiter umfasst der Wirkungskreis die Verwaltung des gesamten Vermögens, das das Kind Maximilian C. aufgrund des Todes seines Vaters Dr. M. erwirbt, einschließlich der Vertretung bei sämtlichen Rechtsgeschäften für die auf diesem Weg erworbenen Vermögenswerte. Als Ergänzungspflegerin für diesen Wirkungskreis wird Rechtsanwältin Christine M., ausgewählt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für beide Rechtszüge nicht angeordnet.

4. Die Rechtsbeschwerde wird insoweit zugelassen, als die Frage betroffen ist, ob die Mutter des Kindes Maximilian C., Frau Nadine C., von der Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche für das Kind durch die testamentarische Anordnung ausgeschlossen ist, so dass insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet werden muss.

Gründe

I. Maximilian Martin C., geboren am 30.05.2008, ist das Kind von Nadine C. und Dr. M. Den Eltern stand die gemeinsame elterliche Sorge gemäß der Sorgeerklärung vom 21.09.2011 zu. Dr. M. ist am 30.12.2013 verstorben. Er hinterlässt neben Maximilian C. keine weiteren Kinder.

Dr. M. hat am 22.07.2011 handschriftlich ein Testament verfasst, das durch das Amtsgericht - Nachlassgericht - Wolfratshausen am 17.01.2014 eröffnet wurde. In dem Testament bestimmte der Erblasser seinen Sohn Maximilian C. und seine Schwester, Elisabeth M., zu Erben zu jeweils 1/2. Zugleich wurde Testamentsvollstreckung für Maximilian C. angeordnet für den Fall, dass dieser beim Tode des Erblassers das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sollte. Als Testamentsvollstreckerin wurde Elisabeth M. eingesetzt. Für den Fall, dass sie das Amt ablehne oder an der Übernahme des Amtes verhindert sei, wurde Rechtsanwältin Christine M. benannt. Weiter wurde angeordnet, dass die Mutter von Maximilian C. von der Verwaltung sämtlicher Vermögensgegenstände, die er aufgrund dieses Testaments an dem Nachlass des Erblassers erwirbt, ausgeschlossen wird, falls Maximilian C. beim Tod des Erblassers noch nicht volljährig sein sollte. Zur Pflegerin für solche Vermögenswerte wurde Elisabeth M. bestimmt, ersatzweise Christine M., wobei der Pfleger, soweit gesetzlich zulässig, von allen Beschränkungen befreit sein sollte.

Im Termin vom 10.02.2014 vor dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Wolfratshausen (Az.: VI 0003/14) erklärte Nadine C. als gesetzliche Vertreterin von Maximilian C. die Ausschlagung der angefallenen Erbschaft aus jedem Berufungsgrund.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wolfratshausen vom 21.05.2014 (Az.: 50 F 68/14) wurde die Ausschlagung der Erbschaft familiengerichtlich genehmigt. Die Genehmigung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Pflichtteilsanspruch des Kindes auf die Hälfte des Nachlasswertes beziehe und die testamentarische Erbfolge zugleich auf 1/2 bezogen sei. Für das Kind ergebe sich der Vorteil, dass die angeordnete Testamentsvollstreckung und damit auch die Kosten der Testamentsvollstreckung entfallen würden, wenn anstelle des Erbteils der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht würde.

Im vorliegenden Verfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts -Wolfratshausen vom 26.05.2014 für Maximilian C. eine Ergänzungspflegschaft angeordnet. Der Wirkungskreis umfasste die Vertretung bei der Verwaltung des Vermögens, das das Kind von Todes wegen erworben hat und von dessen Verwaltung die Kindesmutter qua Testament vom 22.07.2011 ausgeschlossen ist. Als Ergänzungspflegerin wurde Elisabeth M. ausgewählt.

Mit Schriftsatz vom 11.06.2014 wurde namens und im Auftrag von Maximilian C., vertreten durch Nadine C., Erinnerung gegen die Auswahl der Ergänzungspflegerin im Beschluss vom 26.05.2014 eingelegt. Die Erinnerung wurde damit begründet, dass Elisabeth M. als Alleinerbin infolge der Ausschlagung der Erbschaft nunmehr den Pflichtteilsansprüchen von Maximilian C. ausgesetzt sei. Daher sei sie als Ergänzungspflegerin nach § 1778 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu übergehen. Es wurde angeregt, anstelle von Elisabeth M. den Großvater des Kindes mütterlicherseits Friedbert C. als Ergänzungspfleger zu bestellen. Christine M. sei eine Bekannte und Nachbarin von Elisabeth M. Aufgrund der persönlichen Beziehung zur Erbin sei der Verdacht einer Interessenkollision ebenfalls gegeben.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wolfratshausen vom 31.10.2014 wurde der Erinnerung teilweise abgeholfen. Als Ergänzungspflegerin mit dem Aufgabenkreis Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche des Maximilian C. gegen die Erbin Elisabeth M. wurde Rechtsanwältin H. ausgewählt. Im Übrigen verblieb es bei dem Beschluss vom 26.05.2014. Rechtsanwältin H. war bereits als neutrale, dritte Person im Genehmigungsverfahren zur Erbschaftsausschlagung zur Ergänzungspflegerin für Maximilian C. bestellt worden.

Der Erinnerungsführer beruft sich auf eine privat-schriftliche Erklärung beider Elternteile vom 28.09.2011, wonach im Falle einer Verhinderung beider Elternteile an der Ausübung der elterlichen Sorge, die auf Dauer anhalte, die elterliche Sorge von den Eltern von Nadine C., nämlich Annica C. und Friedbert C. ausgeübt werden sollte. Es wird darauf hingewiesen, dass alles, was Maximilian C. seit seiner Geburt administrativ betroffen habe, bisher Friedbert C. für ihn erledigt habe. Darüber hinaus würde Friedbert C. im Rahmen einer Ergänzungspflegschaft unentgeltlich für seinen Enkel tätig. Zudem bestehe kein Anlass, Nadine C. das Recht zur Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche zu nehmen. § 1638 BGB beziehe sich nur auf die Verwaltung des Erbvermögens, nicht aber auf die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche. Gegen Rechtsanwältin H. spreche, dass sie keine Kenntnis von dem Umfang des Nachlasses habe.

Auf Informationen von Seiten von Nadine C. und Friedbert C. wäre sie somit ohnedies angewiesen.

Der Senat hat an dem Beschwerdeverfahren Christine Martin beteiligt. Sie hat erklärt, dass sie bereit sei, als Ergänzungspflegerin zur Verwaltung der von Maximilian C. erworbenen Vermögenswerte tätig zu werden. Dagegen sei sie nicht bereit zur Geltendmachung seiner Pflichtteilsansprüche.

II. Auf die zulässige Beschwerde sind die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts Wolfratshausen aufzuheben. Eine Ergänzungspflegschaft ist anzuordnen, wobei für die Verwaltung der aufgrund des Todes des Vaters erworbenen Vermögenswerte Frau Christine M. als Ergänzungspflegerin zu bestellen ist und zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen Frau Rechtsanwältin H. als neutrale dritte Person.

1. Die Erinnerung des Kindes Maximilian C. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 26.05.2014 ist als Beschwerde auszulegen. Offenkundig sollte insoweit der zulässige Rechtsbehelf eingelegt werden, wobei in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Beschlusses fälschlich die Erinnerung angegeben worden war. Richtigerweise war gegen diesen Beschluss die Beschwerde nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 ff. FamFG statthaft. Die Ergänzungspflegerbestellung ist als Endentscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG anzusehen (Staudinger-Bienwald, Neubearbeitung 2013, Rz. 119 zu § 1909 BGB).

Nachdem somit eine rechtzeitig und richtigerweise beim Amtsgericht Wolfratshausen eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.05.2014 vorliegt, ist eine gesonderte Anfechtung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 31.10.2014 nicht notwendig. Die eingelegte gesonderte Beschwerde wurde deshalb auf Hinweis des Senats zurückgenommen. Nachdem eine Abhilfeentscheidung nach § 68 Abs. 1 Satz 2 FamFG verfahrensrechtlich nicht zulässig war, ist davon auszugehen, dass sich die ursprünglich zulässig eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.05.2014 automatisch auch gegen die unzulässige Teil-Abhilfeentscheidung vom 31.10.2014 richtet.

2. Aufgrund der Anordnung im Testament des Verstorbenen Dr. M. ist Nadine C. als Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge von einer Einschränkung der Vermögenssorge betroffen. Nach § 1638 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Vermögenssorge nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen. Eine Bestimmung des Erblassers in diesem Sinn liegt vor.

Zunächst ist festzustellen, dass Nadine C. nicht nur von der Verwaltung von solchen Vermögensgegenständen ausgeschlossen ist, die Maximilian C. als Erbe von seinem Vater erwirbt. Vielmehr ist sie auch von der Verwaltung von solchen Vermögensgegenständen ausgeschlossen, die er aufgrund seines Pflichtteilsanspruchs nach seinem verstorbenen Vater erwirbt. Der Pflichtteil steht Maximilian C. aufgrund seiner Stellung als Kind des Erblassers zu, also bei enger Auslegung nicht aufgrund des Testaments. Berücksichtigt man den Sinn der Anordnung des Erblassers, die Mutter von der Verwaltung von Vermögenswerten aus dem Nachlass auszuschließen, zeigt sich, dass die Formulierung weiter zu verstehen ist. Die Besorgnis des Erblassers, wonach dem Kindesvermögen von der Mutter Schaden drohen könnte, lässt sich nicht auf den Fall einer Erbenstellung aufgrund testamentarischer Anordnung begrenzen, sondern betrifft genauso Vermögenswerte, die auf der Grundlage des Pflichtteilsanspruchs aus dem Nachlass dem Kind zufließen (Palandt-Götz, 74. Aufl., Rz. 3 zu § 1638 BGB, Münchener Kommentar BGB-Huber, 6. Aufl., Rz. 3 zu § 1638 BGB, Oberlandesgericht Hamm vom 08.08.1969, Az.: 15 W 172/69).

Die Verwaltung der Vermögensgegenstände aus dem Nachlass im Sinne des § 1638 Abs. 1 BGB umfasst nach Auffassung des Senats nicht nur die Anlage und die Verwendung von Werten, die dem Kind aufgrund seines Pflichtteilsanspruchs zufließen. Umfasst ist vielmehr von diesem Begriff auch die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs einschließlich der Ermittlung seiner Höhe und einer eventuell notwendigen gerichtlichen Durchsetzung. Bereits der Pflichtteilsanspruch als solcher stellt einen Vermögenswert dar, der dem Kind nach dem Tod seines Vaters zusteht. Herr Dr. M. wollte Maximilians Mutter von der Verwaltung sämtlicher Vermögenswerte ausschließen, die dem Kind aufgrund seines Todes zukommen, somit auch von der Verwaltung, also der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs. Der Ausschluss nach § 1638 Abs. 1 BGB umfasst somit sowohl die Verwaltung der aufgrund des Pflichtteilsanspruchs dem Kind zufließenden Vermögenswerte als auch die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs.

3. Nachdem die allein sorgeberechtigte Mutter Nadine C. kraft Testaments von der Verwaltung ausgeschlossen ist, muss für die beiden Bereiche Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs und Verwaltung der aufgrund des Pflichtteilsanspruchs erzielten Vermögenswerte ein Ergänzungspfleger gemäß §§ 1638, 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt werden.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass nach § 1917 Abs. 1 BGB Frau Elisabeth M. als Ergänzungspflegerin berufen ist, weil sie durch letztwillige Verfügung des Verstorbenen benannt wurde. Allerdings darf sie nach §§ 1917 Abs. 1, 1778 Abs. 1 Nr. 4 BGB ohne ihre Zustimmung als Ergänzungspflegerin übergangen werden, wenn ihre Bestellung das Wohl des Kindes gefährden würde. Anzusetzen ist insoweit ein objektiver Maßstab (Palandt-Götz,74. Aufl., Rz. 2 zu § 1778 BGB). Die Eingriffsschwelle liegt niedriger als in den Fällen der §§ 1666, 1667 BGB (BeckOK BGB/Bettin, § 1778 BGB Rz. 7). Für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung genügt es, wenn die konkrete Besorgnis besteht, durch die Bestellung könnten die persönlichen oder vermögensbezogenen Interessen des Kindes erheblich beeinträchtigt werden; auf Verschulden kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (Münchener Kommentar BGB/Schwab, § 1917 BGB Rz. 15, 16). Der Senat hält die Konstellation für sehr problematisch, in der die Alleinerbin sämtliche Pflichtteils- und eventuell Pflichtteilsergänzungsansprüche des Kindes zulasten des ihr verbleibenden Erbes bezahlen und anschließend gerade die von ihr bezahlten Vermögenswerte für das Kind verwalten muss. Noch deutlicher ist die Interessenkollision im Hinblick auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs, die Elisabeth M. gegen sich selbst als Alleinerbin durchführen müsste. Im Hinblick auf die Verwaltung der Vermögenswerte hat der Erblasser eine Befreiung von Beschränkungen, soweit gesetzlich möglich, angeordnet. Die Möglichkeit, Einbußen beim ererbten Vermögen durch den praktisch freien Zugriff auf die als Pflichtteil ausbezahlten Summen zu kompensieren, stellt rein objektiv betrachtet einen gewissen Anreiz dar. Damit sei Frau M. nicht unterstellt, dass sie die Vermögensverwaltung nicht im Interesse des Kindes ausführen würde. Das Familiengericht kann dies aber nicht prognostisch mit Sicherheit feststellen, weil innere Vorgänge dafür maßgeblich sind. Bei objektiver Betrachtungsweise liegt eine Gefährdungslage vor. Frau Elisabeth M. ist somit von der Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche ausgeschlossen. Dies hat bereits das Amtsgericht in dem Teil-Abhilfebeschluss richtig gesehen. Sie ist aber darüber hinaus auch von der Verwaltung der Pflichtteilsansprüche ausgeschlossen und somit trotz ihrer Benennung im Testament insoweit zu übergehen.

a) Im Hinblick auf die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche ist vorrangig Christine M. auszuwählen, weil sie ersatzweise durch den Erblasser als Ergänzungspflegerin benannt wurde, § 1917 Abs. 1 BGB. Frau M. lehnt es jedoch ab, als Ergänzungspflegerin die Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Dies führt dazu, dass sie insoweit zu übergehen ist.

Eine weitere Anordnung hat der Erblasser nicht getroffen. In Frage kommen somit als Ergänzungspfleger für die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche Herr Friedbert C. als Großvater des Kindes mütterlicherseits und eine neutrale, dritte Person. Vorteile für das Kindeswohl durch eine Auswahl von Friedbert C. wären zum einen, dass Herr C. sich im Hinblick auf den Nachlass des Verstorbenen Dr. M. offenbar gut auskennt. Jedenfalls scheint er in die entsprechenden Erbauseinandersetzungen gut eingearbeitet zu sein. Weiter würde er die Tätigkeit als Ergänzungspfleger unentgeltlich ausüben und somit dem Kindesvermögen erhebliche Aufwendungen ersparen. Andererseits muss berücksichtigt werden, dass das Kindeswohl auch im Bereich der Vermögenssorge nicht ausschließlich durch finanzielle Interessen geprägt ist, sondern auch durch das Interesse, möglichst störungsfrei in die Familien mütterlicherseits und väterlicherseits eingebunden zu sein. Maximilian C. hat seinen Vater sehr frühzeitig verloren. Nach der Aktenlage zeichnet sich eine erbitterte Auseinandersetzung zwischen seinen Familienmitgliedern mütterlicherseits und väterlicherseits um die Vermögensgegenstände ab, die Dr. M. hinterlassen hat. Würde Friedbert C. als Ergänzungspfleger für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ausgewählt, so wäre die Besorgnis begründet, dass eine Entfremdung - vielleicht sogar eine Verfeindung - des Kindes mit seinen Familienangehörigen väterlicherseits gefördert würde. Die zu erwartenden erbitterten Auseinandersetzungen würden stets im Namen des Kindes Maximilian C. geführt. Es liegt somit nahe, dass diese Auseinandersetzung nachhaltig die familiären Beziehungen beschädigen könnte. Zudem bleibt noch zu berücksichtigen, dass Dr. M. in seiner testamentrischen Anordnung sehr eindeutig seinen Willen dokumentiert hat, dass die Mutter von Maximilian C. von sämtlichen Aufgaben der Vermögensverwaltung ausgeschlossen wird. Aufgrund des offenbar engen Verhältnisses zwischen Nadine C. und ihrem Vater ist anzunehmen, dass eine Auswahl des Großvaters mütterlicherseits dem Willen des Erblassers eher entgegenlaufen dürfte. Daran ändert auch nichts, dass Friedbert C. für den Fall der dauerhaften Verhinderung beider Elternteile an der Ausübung der elterlichen Sorge ersatzweise die elterliche Sorge übernehmen sollte. Diese Übernahme der elterlichen Sorge, die vor allem in der tatsächlichen Versorgung des Kindes auch begründet wäre, wenn beide Elternteile dauerhaft verhindert wären, ist zu unterscheiden von der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs. Offenbar wollte Dr. M. seine eigenen Familienangehörigen vor Auseinandersetzungen mit Nadine C. und damit zwingend auch mit ihrem Vater eher bewahren. Diesem Erblasserwillen würde entgegengearbeitet, wenn nunmehr Friedbert C. als Ergänzungspfleger für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ausgewählt würde.

Der Senat hält es deshalb für dem Kindeswohl dienlicher, wenn eine neutrale dritte Person die Aufgabe der Ergänzungspflegschaft übernimmt. Frau Rechtsanwältin H. wurde im Zusammenhang mit der Erbausschlagung bereits mit dem Erbfall befasst. Es ist nicht ersichtlich, dass von einer Seite Vorbehalte gegen Rechtsanwältin H. vorhanden wären. Somit bietet sie sich als neutrale, dritte Person für die Ergänzungspflegschaft an. Es ist davon auszugehen, dass dadurch eine Versachlichung in der Klärung der Pflichtteilsansprüche zwischen den beiden Familienteilen von Maximilian C. erreicht werden kann, so dass mögliche Schäden an seinem Verhältnis zu den Familien mütterlicherseits und väterlicherseits weitgehend verhindert werden können. Frau Rechtsanwältin H. hat sich bereiterklärt, die Ergänzungspflegschaft zu übernehmen.

b) Im Hinblick auf die Verwaltung der Maximilian C. nach der Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs zufließenden werte hat Dr. M. ersatzweise für seine Schwester Elisabeth M. Frau Christine M. bestimmt. Frau M. hat ihre Bereitschaft bekundet, insoweit als Ergänzungspflegerin tätig zu werden. Ein Grund, Frau M. bei der Auswahl als Ergänzungspflegerin zu übergehen, ist nicht ersichtlich. Die wenig konkretisierte Äußerung, sie stehe „im Lager“ der Familie M., ist nicht ausreichend, um eine Kindeswohlgefährdung im Sinne der §§ 1917 Abs. 1, 1778 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu begründen. Zudem liegt es ja gerade nahe, dass der Verstorbene Dr. Meyer-Mickeleit für seinen Sohn einen Ergänzungspfleger auswählen wollte, der „im Lager“ seiner eigenen Herkunftsfamilie steht. Eingewendet wird neben einer gewissen Nähe zu der Alleinerbin Elisabeth M., dass Frau M. wenig Bezug zu Maximilian C. habe. Dies mag zutreffen, ändert aber nichts an der maßgeblichen Auswahl, die der Erblasser getroffen hat. Diese Auswahl darf nur im Falle einer Kindeswohlgefährdung übergangen werden. Eine Kindeswohlgefährdung durch die Auswahl von Frau M. als Ergänzungspflegerin für die Verwaltung der Vermögenswerte ist nicht ersichtlich.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

IV. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 FamFG. Die Frage, ob nach § 1638 Abs. 1 BGB ein Ausschluss nur von der Verwaltung von Vermögenswerten gegeben ist, die aufgrund eines Pflichtteilsanspruchs dem Kind zufließen, oder ob auch die Geltendmachung dieser Pflichtteilsansprüche von dem Ausschluss erfasst ist, ist - soweit ersichtlich - noch nicht obergerichtlich geklärt. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung lässt der Senat insoweit die Rechtsbeschwerde zu.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Annotations

(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.

(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.

(3) Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, dass ein Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil. Insoweit vertritt dieser das Kind.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.

(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.

(3) Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, dass ein Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil. Insoweit vertritt dieser das Kind.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Gehören Wertpapiere oder Wertgegenstände zum Vermögen des Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach den §§ 1843 bis 1845 einem Betreuer obliegen; die §§ 1842 und 1849 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungen werden, dass die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird.

(4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlasst hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.

(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.

(3) Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, dass ein Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil. Insoweit vertritt dieser das Kind.