Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Apr. 2017 - 21 W 2/17

published on 25/04/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Apr. 2017 - 21 W 2/17
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Tenor

Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 09.11.2016, Az. 7 T 2678/16, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Im Streit ist die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Insolvenzverfahren, hier der Schuldnerin L. Direktmarketing GmbH, bei Fortführung des Betriebs durch den Insolvenzverwalter. Dabei ist streitig, ob sich der - den Streitwert bestimmenden - Wert der Insolvenzmasse nach dem gesamten Umsatz in diesem Zeitraum bestimmt oder ob auch die in diesem Zeitraum entstandenen Kosten in Abzug zu bringen sind.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 21.01.2016 (Bl. 274 d.A.) wurde das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben. Mit Schlusskostenrechnung vom 05.01.2016 waren die Verfahrenskosten in Höhe von 15.060 € anhand eines Wertes von 1.111.008,00 € berechnet worden (Kostenheft). Der Insolvenzverwalter zahlte den Betrag am 20.01.2016.

Hiergegen legten der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin S. Erinnerung ein, der das Amtsgericht nach Erholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 11.02.2016 (Bl. 281 d.A.) am 17.03.2016 nicht abgeholfen hat (Bl. 283 d.A.).

Mit Beschluss vom 11.05.2016 (Bl. 284 d.A.) setzte das Amtsgericht Wolfratshausen - Rechtspfleger - den Geschäftswert für das Verfahren auf 186.078,19 € fest. Dieser Betrag ergab sich aus den Einnahmen abzüglich der im Fortführungszeitraum angefallenen Ausgaben.

Hiergegen legte der Bezirksrevisor am 21.5.2016 (Bl. 287 d.A.) Beschwerde ein und beantragte, den Geschäftswert auf 1.114.390 € festzusetzen.

Mit Beschluss vom 04.07.2016 (Bl. 292/295 d.A.) gab das Landgericht München II durch den Einzelrichter der Beschwerde statt und setzte den Geschäftswert wie vom Bezirksrevisor beantragt fest.

Mit Schriftsatz vom 22.07.2016 erhob ein Notar a.D. als bevollmächtiger Vertreter der Gemeinschuldnerin Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss (Bl. 298/299 d.A.) und beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Auf die Gegenvorstellung hin hob der Einzelrichter mit Beschluss vom 04.11.2016 den Beschluss vom 04.07.2016 auf und übertrug das Verfahren bei dem Landgericht München II auf die Kammer (Bl. 309/312 d.A.). Diese änderte mit Beschluss vom 09.11.2016 den Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 11.05.2016 dahingehend ab, dass der Streitwert - wie bereits mit dem aufgehobenen Beschluss vom 04.07.2016 - auf 1.114.390.- € festgesetzt wurde (Bl. 313/321 d.A.) und ließ die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zu.

Mit Schriftsatz vom 09.12.2016 legte die Insolvenzschuldnerin Beschwerde gegen die Festsetzung ein, die sie damit begründete, die vom Landgericht herangezogene Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 08.08.2012 habe heftigen Widerspruch erfahren. In der Rechtsprechung werde überwiegend vertreten, dass es bei Betriebsfortführung für die Wertfestsetzung auf den Überschuss ankomme. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 09.12.2016 (Bl. 326/330 d.A.) verwiesen. Mit Beschluss vom 30.12.2016 (Bl. 331/333 d.A.) half das Landgericht der Beschwerde nicht ab.

II.

Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständig, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 3 GKG. Diese ist zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet:

Auf den Beschluss des Landgerichts vom 09.11.2016, ergänzt durch den Nichtabhilfebeschluss vom 30.12.2016, wird vollumfänglich verwiesen. Er ist umfassend und überzeugend begründet und setzt sich mit der - wie der Senat nicht verkennt - vielfach vertretenen anderen Auffassung auseinander (vgl etwa OLG Dresden, Beschluss vom 26.08.2013, Az. 3 W 739/13; OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2013, Az. 25 W 262/12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2015, Az. 3 W 20/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 8 W 149/14). Auf die Ausführungen in der Beschwerde und im Hinblick auf ein weiteres beim Oberlandesgericht München anhängiges Beschwerdeverfahren sind noch folgende Anmerkungen veranlasst:

1. Das Landgericht Ingolstadt hat in einer dem 11. Senat des Oberlandesgerichts München vorliegenden Entscheidung (Beschluss vom 03.11.2016, Az. 22 T 899/16, noch nicht entschiedenes Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht München Az. 11 W 2068/16) ebenfalls umfassende und überzeugende Ausführungen dazu gemacht, warum die Kosten der Betriebsfortführung bei der Ermittlung des Gebührenwertes des Insolvenzverfahrens nicht abzuziehen sind. Es führt nämlich aus, dass aus den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber für Gericht und Insolvenzverwalter eine einheitliche Vergütung angestrebt hat, wie es jedoch vielfach vertreten wird (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 8 W 149/14 mit weiteren Nachweisen). Vielmehr sollte die Vergütung so ausgestaltet werden, dass sämtliche Verwertungsarten für den Verwalter gleichrangig sind. Er sollte auf Grund der Vergütungsstruktur nicht dazu veranlasst werden, ein bestimmtes Verfahrensergebnis vor einem anderen zu bevorzugen. Hierauf bezieht sich nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/2443, dort S.130: „Zu § 74 Vergütung des Insolvenzverwalters“) die „Einheitlichkeit des Insolvenzverfahrens“ und nicht, wie auch das Landgericht München II im vorliegenden Verfahren zutreffend ausführt, auf Gerichtsgebühren und Insolvenzverwaltergebühren, welche strukturell vollkommen verschieden voneinander sind.

2. Zudem gilt, dass der InsO kein allgemeiner Rechtssatz zu entnehmen ist, wonach die maßgebliche Insolvenzmasse „zur Zeit der Beendigung des Verfahrens“ (§ 58 Abs. 1 GKG, insoweit gleichlautend mit § 63 Abs. 1 S. 2 InsO) um die Kosten der Betriebsfortführung zu bereinigen sei. Das Landgericht führt hierzu in dem angegriffenen Beschluss (ebenso auch das Landgericht Ingolstadt in dem oben genannten Beschluss) vollkommen zutreffend aus, dass es auch bei der Vergütung des Insolvenzverwalters gerade nicht dem Regelfall entspricht, dass Masseverbindlichkeiten in Abzug gebracht werden, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 1 InsVV: „Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt“. Lediglich für die Betriebsfortführung enthält § 1 Abs. 2 Nr. 4 b InsVV eine Sonderregelung, nach welcher „der Überschuss“ maßgeblich ist (Einführung eines erfolgsorientierten Merkmals zur Motivierung des Insolvenzverwalters). Diese Regelung ist aber nicht abschließend: In den Fällen, in denen der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortgeführt hat, die Masse aber nicht entsprechend größer geworden ist, kann der Insolvenzverwalter einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 lit. b InsVV verlangen (vgl. OLG München, Beschluss vom 08.08.2012, Az. 11 W 832/12). Einen solchen hat der Insolvenzverwalter im vorliegenden Fall im Übrigen auch erhalten (rechtskräftige Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters vom 05.01.2016, Bl. 267 d.A.: Zuschlag von 25% für die Fortführung des Unternehmens). Für die Gerichtsgebühren gibt es solche Differenzierungsmöglichkeiten gerade nicht. Es ist daher dem Landgericht dahingehend zu folgen, dass sich eine entsprechende Anwendung dieser Ausnahmevorschrift bei der Bemessung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Werts verbietet.

3. In Hinblick auf obige Ausführungen überzeugt auch die unter anderem von Grub in NZI 2012, 949 vertretene Argumentation nicht, wonach sich aus der Regelung des § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV (Schätzwert bei vorzeitiger Beendigung) ergebe, dass der Wert der Insolvenzmasse derjenige sein müsse, der den Insolvenzgläubigern und Massegläubigern bei Beendigung des Insolvenzverfahrens zur Verfügung steht. Zutreffend ist, wie bereits ausgeführt, dass der entscheidende Wert der „Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens“ ist, § 58 GKG. Der Senat teilt allerdings nicht die Schlussfolgerung Grubs „Nachdem es eine vergleichbare Regelung für die Gerichtskosten nicht gibt, wird § 1 Abs. 1 S. 2 InsVV auch für deren Ermittlung zugrunde gelegt“ (Grub, aaO, 951). Vielmehr kann dieser Schluss mit gleicher Berechtigung auch entgegengesetzt gezogen werden: Der Gesetzgeber hat in § 65 InsO ausdrücklich eine Verordnungsermächtigung für die Gebühr des Insolvenzverwalters ausgesprochen, um dessen Vergütung im Einzelnen zu regeln. Er hat dabei nicht allgemein vorgegeben, dass Masseverbindlichkeiten und Kosten bei der Ermittlung des Wertes der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abzuziehen sind. Für die Gerichtsgebühren gibt es eine solche Verordnungsermächtigung nicht. Insoweit verbleibt es allein bei der gesetzlichen Regelung des § 58 GKG.

4. Auch das vielfach - auch von der Beschwerdeführerin - vorgebrachte Argument, die vorgenommene Wertfestsetzung könne den Sanierungszweck durch die Höhe der Gerichtsgebühren gefährden, greift nicht durch, denn dies gilt letztlich für alle anfallenden Kosten und Gebühren. So sind etwa im vorliegenden Verfahren die Gebühren für den Insolvenzverwalter um ein Vielfaches höher als die Gerichtsgebühren. Ein überzeugendes Argument gegen die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des § 58 GKG ergibt sich daraus nicht.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist kostenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 68 Abs. 3 GKG.

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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Tenor 1. Die Beschwerde gegen Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt vom 09.05.2016, Az. IN 607/05, wird zurückgewiesen. 2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. 3. Die wei
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Annotations

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die Schlußrechnung bezieht. Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, so ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen.

(2) Die maßgebliche Masse ist im einzelnen wie folgt zu bestimmen:

1.
Massegegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind, werden berücksichtigt, wenn sie durch den Verwalter verwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung, der auf diese Gegenstände entfällt, darf jedoch 50 vom Hundert des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten ihrer Feststellung in die Masse geflossen ist. Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuß zusteht.
2.
Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
3.
Steht einer Forderung eine Gegenforderung gegenüber, so wird lediglich der Überschuß berücksichtigt, der sich bei einer Verrechnung ergibt.
4.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
a)
Beträge, die der Verwalter nach § 5 als Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde erhält, werden abgezogen.
b)
Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuß zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt.
5.
Ein Vorschuß, der von einer anderen Person als dem Schuldner zur Durchführung des Verfahrens geleistet worden ist, und ein Zuschuß, den ein Dritter zur Erfüllung eines Insolvenzplans oder zum Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist geleistet hat, bleiben außer Betracht.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.