Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Nov. 2016 - 20 U 2080/16

published on 10/11/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Nov. 2016 - 20 U 2080/16
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Landgericht München I, 26 O 17768/14, 11/04/2016
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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.04.2016, Az. 26 O 17768/14, werden durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 4% und der Beklagte zu 2) 96%.

III. Das in Ziffer I genannte Endurteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung nach Rücktritt vom Kaufvertrag geltend. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Einzelnen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 208/212 d.A.) Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen im Sachverhalt haben sich im Berufungsverfahren nur dahingehend ergeben, dass sich der Beklagte zu 2) im Berufungsverfahren ausdrücklich auf eine Erfüllung des Restkaufpreisanspruchs der Klägerin durch Aufrechnung mit Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen berufen hat.

Mit Endurteil vom 11.04.2016 hat das Landgericht der Klage auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung Zug um Zug gegen Zahlung von Aufwendungsersatz in Höhe von 89.899,94 € zur Insolvenzmasse des über das Vermögen des Beklagten zu 2) eröffneten Insolvenzverfahrens stattgegeben. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 212/218 d.A. verwiesen.

Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und der Beklagte zu 2) jeweils form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ziele in Form einer unbedingten Verurteilung des Beklagten (Klägerin) bzw. einer Klageabweisung (Beklagter zu 2)) weiterverfolgen. Auf die Berufungsbegründungen der Klägerin vom 20.05.2016 (Bl. 264/277 d.A.) und des Beklagten vom 20.07.2016 (Bl. 284/296 d.A.) wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 08.09.2016 (Bl. 308/314 d.A.) hat der Senat darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen er beabsichtige, die Berufungen beider Parteien durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Klägerin ist mit Schriftsatz vom 20.10.2016 (Bl. 328/337 d.A.) der beabsichtigten Vorgehensweise entgegen getreten. Auch der Beklagte zu 2) hat sich mit Schriftsätzen vom 19.10.2016 (Bl. 338/341 d.A.), 20.10.2016 (Bl. 342/365 d.A.) und 21.10.2016 (Bl. 366 d.A.) gegen die beabsichtigte Vorgehensweise ausgesprochen. Auf die Schriftsätze der Parteien wird im Einzelnen Bezug genommen.

II.

Die Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufungen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 ZPO). Auf die Ausführungen im Beschluss vom 08.09.2016 (Bl. 308/314 d. A.) wird Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht die an dem Beschluss vom 08.09.2016 nicht mitgewirkt hat, nunmehr aber anstelle von Richterin am Oberlandesgericht … zur Mitentscheidung berufen ist, tritt dem Beschluss vom 08.09.2016 in vollem Umfang bei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2004, 1 BvR 801/04, NJW 2004, 3696).

Die Ausführungen in den Schriftsätzen der Klägerin vom 20.10.2016 (Bl. 328/337 d.A.) und des Beklagten vom 19.10.2016 (Bl. 338/341 d.A.), 20.10.2016 (Bl. 342/365 d.A.) und 21.10.2016 (Bl. 366 d.A.) rechtfertigen eine abweichende Beurteilung nicht:

1. Berufung der Klägerin:

Soweit die Klägerin eine Verkehrswerterhöhung der Wohnung durch die vom Beklagten vorgenommenen Einbauten und eine Bereicherung der Klägerin hierdurch im Rahmen des § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB in Abrede stellt, vermag der Senat dem weiterhin nicht zu folgen.

a) Die Bereicherung der Klägerin ist nach der durch die Einbauten eingetretenen Steigerung des Verkehrswertes der Wohnung zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2013 - V ZR 201/11, NJW-RR 2013, 1318, juris Rn. 26). Eine Bestimmung der Bereicherung rein subjektiv aus Sicht der Klägerin scheidet aus.

Wie im Hinweisbeschluss vom 08.09.2016 unter Ziffer I.2 im Einzelnen ausgeführt, ist es insoweit nicht zu beanstanden, dass das Landgericht diese Bereicherung auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen anhand der ermittelten Zeitwerte noch mit 89.899,94 € bemessen hat. Auf die entsprechenden Ausführungen im Hinweisbeschluss wird Bezug genommen. Anders als die Klägerin meint, ist es bei zutreffender Würdigung des Begriffes „Verkehrswert“ auch nicht bereits logisch ausgeschlossen, dass die diversen Einbauten - wie der Sachverständige festgestellt hat - die Immobilie wertvoller, jedoch schwerer verkäuflich gemacht haben. Eine Unverkäuflichkeit der Wohnung oder eine Minde rung des Verkehrswertes hat der Sachverständige auch vor diesem Hintergrund bzw. Spannungsverhältnis gerade nicht angenommen, sondern hat in nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Weise zusammenfassend festgestellt, dass eine Steigerung des Verkehrswertes hier durch die Ermittlung des Zeitwertes bestimmt wird (S. 25 des Sachverständigengutachtens; Bl. 185 d.A.).

b) Entgegen der klägerischen Auffassung ist weder eine Bereicherung der Klägerin deshalb zu verneinen, weil der überwiegende Teil der Aufwendungen (laut Klägerin jedenfalls Einbauküche, Einbauschränke, SoundSystem) bewegliche Sachen betreffe, die von der Räumungspflicht des Beklagten erfasst seien, noch kann sich die Klägerin dieser Aufwendungen als aufgedrängte Bereicherung durch Gestattung der Wegnahme der Einbauten durch den Beklagten zu 2) entziehen (§ 1001 Satz 2 BGB analog). Der im Schrifttum vertretenen Auffassung zur Anwendung der Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung auf Fälle des Verwendungsersatzes hat sich der Bundesgerichtshof bislang nicht angeschlossen und jedenfalls einen entgegenstehenden Willen des Rücktrittsgläubigers gefordert (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2013 - V ZR 201/11, NJW-RR 2013, 1318, juris Rn. 25). Dies erscheint auch aus Sicht des Senats sachgerecht, da andernfalls die Vorschrift des § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB ohne Weiteres umgangen werden könnte. Von einer Vornahme der Aufwendungen gegen den Willen der Klägerin kann vorliegend nicht die Rede sein, da der Beklagte zu 2) als Wohnungskäufer, dem die Schlüssel nach Zahlung des überwiegenden Teil des Kaufpreises übergeben worden waren, zur Vornahme der Einbauten berechtigt war. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht von einer umfassenden Räumungspflicht im Sinne eines mietvertraglichen Räumungsanspruchs ausgegangen werden; eine Beschränkung der Ersatzpflicht des § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Aufwendungen bzw. Einbauten, die wesentliche Bestandteile der Wohnung im Sinne von § 94 BGB geworden sind, besteht mangels Verweisungsmöglichkeit auf ein Recht zur Wegnahme der streitbefangenen Einrichtungen nicht.

c) Der Senat hält auch nach nochmaliger Prüfung an seiner Auffassung fest, dass eine Verrechnung der Aufwendungsersatzansprüche, bezüglich derer der Beklagte zu 2) zugunsten der Masse ein Leistungsver-weigerungsrecht geltend machen kann, mit Nutzungsersatzansprüchen der Klägerin im hiesigen Verfahren nicht zulässig ist und auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2013 - IX ZR 218/11, NJW 2013, 1245, juris Rn. 12) abgeleitet werden kann. Auf Ziffer I.2 des Hinweisbeschlusses vom 08.09.2016 wird Bezug genommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass einer solchen Verrechnung zu Lasten der Masse vorliegend auch Ziffer 3 der Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter vom 25.08./02.09.2014 (Anlage K 13) entgegenstehen dürfte, wonach die Klägerin die Insolvenzmasse ab dem 18.01.2013 von Wohngeld- und Grundsteuerrückständen sowie sämtlichen sonstigen im Zusammenhang mit dem Grundvermögen stehenden Verbindlichkeiten freistellt.

Die Berufung der Klägerin hat daher offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

2. Berufung des Beklagten zu 2):

Wie im Hinweisbeschluss vom 08.09.2016 bereits im Einzelnen ausgeführt konnte die Klägerin aus Sicht des Senats nach Ablehnung der weiteren Vertragserfüllung durch den Insolvenzverwalter (§ 103 InsO) unmittelbar vom Kaufvertrag zurücktreten und die Aussonderung der Wohnung nach § 47 InsO verlangen.

a) Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.10.2016 (Bl. 338/341 d.A.) einwendet, dass sich das Anwartschaftsrecht auf Eigentumsübertragung zum Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung durch den Insolvenzverwalter infolge der früheren Übertragung des Anwartschaftsrechts durch den Beklagten zu 2) auf seinen Sohn nicht in der Verfügungsgewalt des Insolvenzverwalters befunden habe, greift dieser Einwand nicht durch. Vertragspartei im Verhältnis zur Klägerin war weiterhin der Beklagte zu 2) (vgl. §§ 414, 415 BGB). Nach Erfüllungsverweigerung durch den In solvenzverwalter und Rücktritt der Klägerin vom Kaufvertrag ist das ursprüngliche Anwartschaftsrecht des Beklagten zu 2) erloschen, so dass auch ein hiervon abgeleitetes Anwartschaftsrecht des Sohnes nicht mehr besteht.

b) Nach wie vor nicht zu folgen vermag der Senat dem mit Schriftsatz vom 20.10.2016 (Bl. 342/365 d.A.) nochmals vertieften Vorbringen des Beklagten zu 2), wonach die Voraussetzungen des § 103 InsO nicht vorgelegen hätten, da der Beklagte zu 2) den Kaufvertrag vollständig erfüllt habe.

Der Beklagte beruft sich in dem vorgenannten Schriftsatz nunmehr (erstmals) ausdrücklich darauf, dass der noch offene Restkaufpreisanspruch von 404.649,13 € (S. 3 des Schriftsatzes; Bl. 344 d.A.) bzw. von 385.351,77 € (S. 5 des Schriftsatzes; Bl. 346 d.A.) durch Aufrechnung erfüllt und damit gemäß § 389 BGB erloschen sei. Den hierzu als Anlage B 37 und B 38 vorgelegten Schreiben des Beklagten aus den Jahren 2008 und 2009 lässt sich eine hinsichtlich der einzelnen Forderungen hinreichend bestimmte Aufrechnungserklärung, die auch die Reihenfolge und die Gegenforderung eindeutig bestimmen müsste, aus Sicht des Senats noch nicht entnehmen. In Betracht kommt daher allenfalls eine Aufrechnung durch den Beklagten zu 2) im Rahmen der Klageerwiderung vom 20.05.2010 im Verfahren 2 O 2925/10 vor dem Landgericht München I (Anlage B 39), in dem die Klägerin auf Zahlung eines Teils des Restkaufpreises geklagt hatte. Insoweit kann vorliegend dahinstehen, ob eine wirksame Aufrechnung durch den Beklagten erfolgt ist, insbesondere die geltend gemachten Schadensersatzansprüche und Mängel tatsächlich bestehen. Denn ausweislich der genannten Klageerwiderung wurde eine Aufrechnung nur mit Schadensersatzansprüchen von 213.576,67 € erklärt, ferner eine Kaufpreisminderung von 1.190 € und 129.939,29 € für angemessen gehalten und hilfsweise im Hinblick auf behauptete Mängel ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 223.145 € geltend gemacht. Der Aufrechnungsbetrag erreicht mithin auch bei Berücksichtigung der Minderungsbeträge nur einen Gesamt betrag von 344.705,96 € und liegt unterhalb des noch offenen Restkaufpreises von 404.649,13 € bzw. 385.351,77 €, so dass der Kaufvertrag von Seiten des Beklagten zu 2) - ebenso wie von Seiten der Klägerin mangels Eigentumsübertragung - jedenfalls noch nicht vollständig erfüllt wurde. Die darüber hinaus erhobene Mängelrüge und das darauf gestützte Zurückbehaltungsrecht des Beklagten zu 2) ändern an der fehlenden vollständigen Erfüllung nichts.

Die Voraussetzungen für die Ausübung des in § 103 InsO vorgesehenen Wahlrechts durch den Insolvenzverwalter lagen daher vor.

c) Wie im Hinweisbeschluss vom 08.09.2016 im Einzelnen ausgeführt, konnte die Klägerin als Vorbehaltsverkäuferin nach Ablehnung der weiteren Vertragserfüllung durch den Insolvenzverwalter in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2007 - XII ZR 61/05, NJW-RR 2008, 818, juris Rn. 43; Urteil vom 07.02.2013 - IX ZR 218/11, NJW 2013, 1245, juris Rn. 10), die der Senat weiterhin für einschlägig erachtet, vom Kaufvertrag zurücktreten und die Aussonderung der Wohnung nach § 47 InsO verlangen. Dies ist auch erfolgt. Etwaige Einschränkungen nach § 323 VI BGB sind in diesem Zusammenhang nicht zu beachten; zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin für die Ablehnung der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter, der bei der Ausübung seines Wahlrechts frei ist, selbst verantwortlich sein sollte. Die Klägerin war daher zum Rücktritt und zur Aussonderung der Wohnung berechtigt; richtiger Anspruchsgegner für den Anspruch sowohl aus § 346 Abs. 1 BGB (auf Räumung und Herausgabe) als auch aus § 985 BGB (auf Herausgabe) ist nach Aussonderung der Wohnung und Bestätigung der fehlenden Geltendmachung von Besitzrechten durch den Insolvenzverwalter (Anlage K 13) dabei der Beklagte zu 2). Mangels Identität bzw. Vergleichbarkeit des Anspruchs aus § 346 Abs. 1 BGB mit dem umfassenden mietrechtlichen Räumungsanspruch (s. o.) kann die Rechtsprechung zu Einschränkun gen beim mietvertraglichen Räumungsanspruch nach § 546 BGB hier nicht übertragen werden.

Auch die Berufung des Beklagten zu 2) hat daher offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

3) Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Rückgewähr der Wohnung und damit verbunden der Verlust des Wohnrechts von existenzieller Bedeutung für den Beklagten zu 2) ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein eine wirtschaftliche Bedeutung reicht hierfür nicht aus (Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage 2016, § 522 Rn. 40). Auch ein besonders umfangreicher Sachverhalt, ein sehr komplexer Lebenssachverhalt oder zweifelhafte Rechtsfragen, die eine mündliche Verhandlung gebieten, können vorliegend nicht angenommen werden. Vielmehr sind einzelne Rechtsfragen zu prüfen, die aus Sicht des Senats nach sorgfältiger Prüfung zweifelsfrei beantwortet werden können. Ein höherer Erkenntnisgrad ist von einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 Satz 2, § 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes bestimmt sich nach §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 6 ZPO. Abzustellen ist auf den Wert der herauszugebenden Wohnung, den der Senat auch für den nunmehr entscheidenden Zeitpunkt der Rechtsmitteleinle-gung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ZPO) in Übereinstimmung mit dem Landgericht mit 2.500.000,- € bewertet.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 15/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 201/11 Verkündet am: 15. März 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.