Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Juni 2017 - 19 U 2638/16

published on 13/06/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Juni 2017 - 19 U 2638/16
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Landgericht Traunstein, 5 O 4690/14, 08/06/2016

Gericht

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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein, 5. Zivilkammer, vom 08.06.2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 65.000,- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein zwischen den Parteien geschlossener Darlehensvertrag nach Widerruf weiterbesteht, hilfsweise verlangt sie Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Nutzungsersatz. Der Beklagte begehrt mit seiner Widerklage die Feststellung, dass aus dem Vertrag keine Ansprüche mehr bestehen.

Am 18.08.2009 erwarb der Beklagte durch Bestellung gemäß Anlage B 1 von der GfM G. f. M. mbh & Co.KG eine Photovoltaikanlage für netto 57.500,00 € zu einem Gesamtpreis von 68.425,00 € brutto (Anlage B 1). Die Bestellung stand unter der Bedingung, dass die Finanzierung von einem deutschen Finanzierungsinstitut zugesagt werden würde. Mit Pachtvertrag ebenfalls vom 18.08.2009 (Anlage B 2) verpachtete der Beklagte die Photovoltaikanlage im S. B.park, B.str. in München an die S. GmbH& Co.KG mit Sitz in Osnabrück. Initiator dieses als "Safeinvest" bezeichneten Anlagemodells war zunächst die Firma S. und später die Firma CPA C. P. AG. Gegen die maßgeblich handelnden Personen der Initiatoren wurde durch die Staatsanwaltschaft Oldenburg Anklage zum Landgericht Osnabrück u.a. wegen Betrugs erhoben (Anklageschrift im Beiheft). Der Vertrieb der Kapitalanlage erfolgte durch die Firma E.W. GmbH, welche wiederum die Firma E.C. GmbH beauftragt hatte. Dem Beklagten wurde die Anlage durch einen für die E.C. tätigen Berater, dem Zeugen H., vermittelt.

Ebenfalls am 18.08.2009 unterzeichnete der Beklagte einen Darlehensantrag D. -Energie (Anlage K 2), der über den Finanzierungsvermittler Thomas T. Vermögensplanung mit Schreiben vom 26.08.2009 samt Kreditunterlagen gestellt (Anlage K 1) und mit Schreiben vom 01.09.2009 durch die Klägerin angenommen wurde (Anlage K 3). Der Darlehensbetrag belief sich auf 57.500,- EUR mit monatlichen Raten von 407,40 EUR. Der Darlehensantrag enthielt folgende Widerrufsbelehrung:

 

Die Darlehensvaluta wurde gemäß Anweisung des Beklagten vom 20.08.2009 auf einem Formular der Klägerin (Anlage K 4) direkt auf ein Konto der Firma GfM ausgezahlt. Am 02.11.2011 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin den Widerruf seiner Vertragserklärung zum Darlehensvertrag.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Widerruf unwirksam sei. Es habe kein Widerrufsrecht nach § 495 BGB bestanden, weil kein Verbraucherdarlehensvertrag zu Grunde liege. Hinsichtlich der Widerrufsbelehrung, die dem Musterwortlaut entspreche, greife die Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 BGB InfoV a. F. ein. Der Widerruf sei unwirksam, die Angabe der Postfachadresse sei unschädlich, es sei auch unerheblich, dass Straße und Hausnummer nicht angegeben seien. Jedenfalls sei die Klage im Hilfsantrag begründet. Falls der Widerruf wirksam wäre, könne die Klägerin die ausgezahlte Darlehensvaluta in Höhe von 57.500 € nebst Nutzungswertersatz verlangen.

Es liege auch kein verbundener Vertrag vor. Der Inhalt der Beratung durch die Firma E.C. und die Durchführung der Gespräche in der Wohnung des Beklagten würden insgesamt mit Nichtwissen bestritten. Die Klägerin habe mit der Firma E.C. nicht zusammengearbeitet. Diese sei nicht befugt gewesen Informationen zum Darlehensvertrag zu geben oder über die Darlehenskonditionen aufzuklären. Der Finanzvermittler Thamm sei ein unabhängiger Kreditvermittler ohne Sonderstatus und nicht berechtigt bzw. bevollmächtigt gewesen, Erklärungen im Namen der Klägerin abzugeben. Er habe im eigenen Interesse vermittelt und eigenverantwortlich beraten und lediglich über einen Vermittlerzugang im Internet verfügt, der zur Identifizierung gedient habe. Die Onlineformulare hätten sich nicht unterschieden von den sonstigen für Jedermann zugänglichen Formularen. Die Bonitätsprüfung sei nicht auf den Vermittler ausgelagert gewesen. Die Klägerin sei eine Direktbank, ihr Geschäft beruhe auf Fernabsatz, damit sei es nicht ungewöhnlich, dass Kunden vom Firmensitz des Thamm weit entfernt gewohnt hätten.

Der Beklagte und Widerkläger behauptet, das Beratungsgespräch sei in der Wohnung des Beklagten durch den Mitarbeiter H. der E.C. erfolgt. Am 18.08.2009 sei mit Unterschrift des Bestellscheins und des Pachtvertrags auch der Darlehensantrag vorgelegt worden. Die E.C. habe für die Beratung durch ihre Mitarbeiter einen Verkaufsleitfaden (Anlage B 8) erstellt, woraus sich auch schon die Kreditzusage ergeben habe. Darlehens- und Kaufvertrag würden ein verbundenes Rechtsgeschäft darstellen. Die Klägerin hafte dabei für das Verhalten des T. . T. habe sich auf seinen Geschäftspapieren an hervorgehobener Stelle als Partner der D. Bank bezeichnet.

Die Parteien haben aus Parallelstreitigkeiten vor weiteren Landgerichten beim Landgericht Protokolle von dort stattgefundenen Beweisaufnahmen eingereicht und übereinstimmend erklärt, dass diese im vorliegenden Rechtsstreit verwendet werden könnten. Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und die u.a. weiterhin meint, der Beklagte habe nicht als Verbraucher gehandelt und es liege auch kein verbundenes Geschäft vor. Ihre Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden; Bei „9111, Chemnitz“ handele es sich um eine „Großkundenadresse“ der Klägerin.

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 12.05.2017, auf die Bezug genommen wird, wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.

Gründe

1. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschluss Weg als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Der Senat hält das nach Beweisaufnahme sehr sorgfältig begründete Urteil des Landgerichts für offensichtlich zutreffend. Er nimmt auf das angefochtene Urteil  Bezug. Bezug genommen wird ferner auf die Hinweise des Senats vom 12.05.2017, wonach er die Berufung i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält.

Auch der weitere Schriftsatz vom 08.06.2017, in dem die Klägerin nur rügt, dass das Landgericht zu Unrecht über eine „Hilfs-Widerklage“ des Beklagten entschieden habe, gab keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Ausweislich des Tatbestands der angefochtenen Entscheidung hat der Beklagte eine unbedingte Widerklage erhoben und keine Hilfs-Widerklage. Diese Feststellung ist für den Senat gemäß § 314 bindend. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Klägerin insoweit schon nicht gestellt (vgl. Bl. 331 f. d.A.).

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt sich - in Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte wie hier - aus dem Nettodarlehensbetrag. Zinsleistungen bleiben dabei gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt (BGH vom 29.05.2015, XI ZR 335/13).

Vorsitzender Richter Richterin Richter am Oberlandesgericht

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 29/05/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR335/13 vom 29. Mai 2015 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr
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Annotations

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.