Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juli 2017 - 16 WF 367/17

published on 26/07/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juli 2017 - 16 WF 367/17
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Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 22.2.2017 wird verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 2.2.2017 übersandte die Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, einen von der gesetzlichen Vertreterin des noch minderjährigen Betroffenen C. A. gestellten Antrag auf Familiennamensänderung (richtig: Vornamensänderung) an das Amtsgericht - Familiengericht - München und bat das Familiengericht unter Hinweis auf § 2 NamÄndG bzw. Nr. 7 NamÄndVwG um Anhörung des betroffenen Minderjährigen.

Mit Verfügung vom 8.2.2017 wies das Amtsgericht darauf hin, dass eine familiengerichtliche Genehmigung für die vorliegend beabsichtigte Namensänderung nicht erforderlich und eine gerichtliche Anhörung außerhalb eines Genehmigungsverfahrens nicht geboten sei. Die Entscheidung über die beabsichtigte Namensänderung obliege daher allein der Verwaltungsbehörde.

Nachdem die Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, auf einer familiengerichtlichen Anhörung bestand, erließ das Amtsgericht München am 22.2.2017 einen Beschluss dahingehend, dass eine Anhörung des Betroffenen zu der beabsichtigten Namensänderung unterbleibt und vertrat dabei den Standpunkt, dass eine verfahrensrechtlich normierte Anhörungspflicht immer auch eine Entscheidungsbefugnis des anhörenden Gerichts voraussetze, also einzig und allein der Entscheidungsfindung des anhörenden Gerichts diene.

Gegen die der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, am 1.3.2017 zugestellte Entscheidung wendet sich diese mit ihrer Beschwerde vom 6.3.2017, beim Amtsgericht München eingegangen am gleichen Tag. Zur Begründung wird auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 3.6.2013 (StAZ 2014, 114) Bezug genommen, in dem eine teleologische Reduktion des § 2 NamÄndG abgelehnt und eine Anhörungspflicht des Familiengerichts auch bei einer Fallkonstellation, wie sie hier in Frage steht, bejaht wird.

Nach Anhörung des Betroffenen, seiner gesetzlichen Vertreterin und des Jugendamts wies der Senat mit Verfügung vom 11.4.2017 darauf hin, dass Bedenken hinsichtlich der Beschwerdebefugnis der Landeshauptstadt München bestehen und räumte eine Frist zur Stellungnahme ein. Nach zweimaliger Fristverlängerung führte die Landeshauptstadt München in der Stellungnahme vom 24.5.2017 aus, dass sich die gesetzliche Vertreterin des Betroffenen in Abstimmung der nun abzugebenden Stellungnahme habe beraten lassen. Im Einvernehmen mit ihr sei die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ausschließlich durch die Namensänderungsbehörde eingelegt worden. Hintergrund sei die Entscheidung des OLG München vom 3.6.2013 (StAZ 2014, 114) gewesen, in der die Beschwerdebefugnis der Namensänderungsbehörde nicht in Frage gestellt worden sei. Gleichwohl sei es auch ein Anliegen der Beteiligten, dass eine Anhörung erfolge und das Namensänderungsverfahren sodann abschließend bearbeitet werden könne. Das Interesse ergebe sich aus der eindeutigen gesetzlichen Anforderung des § 2 Abs. 2, 1. Halbsatz NamÄndG. Das Fehlen der normierten Anhörungspflicht sei dem Unterlassen der „Mitwirkung einer anderen Behörde § i.S.v. § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG“ gleichzusetzen und würde demnach bei Erlass eines die Namensänderung herbeiführenden Bescheids zu einem fehlerhaften Verwaltungsakt führen. Soweit gleichwohl die Beschwerdebefugnis der Namensänderungsbehörde abgelehnt würde, beantrage der Bevollmächtigte der Beteiligten, Herr Dr. B. K., hilfsweise die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Mit Schriftsatz vom 3.7.2017 wandte sich Dr. B. K. an den Senat, schilderte das Schicksal der Familie und insbesondere das Trauma des Betroffenen, für den sich eine Namensänderung positiv auswirken würde.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

Dabei kann die Frage dahinstehen, ob es sich bei der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 22.2.2017 um eine Endentscheidung im Sinn von § 58 FamFG handelt, da eine Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin gemäß § 59 FamFG nicht gegeben ist.

Nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt die Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt ist, sofern nicht eine besondere Vorschrift des FamFG oder eines anderen Gesetzes die Beschwerdeberechtigung einer Behörde i.S.v. § 59 Abs. 3 FamFG besonders regelt. § 59 FamFG bezweckt die sachgerechte Eingrenzung des Personenkreises, der die Überprüfung einer Entscheidung durch das Beschwerdegericht mit dem Ziel einer Änderung verlangen kann. Die von § 59 Abs. 1 FamFG geforderte Beeinträchtigung in eigenen Rechten erfordert dabei eine unmittelbare materielle Beschwer. Soweit hingegen besondere behördliche Beschwerderechte vorgesehen sind (etwa in § 53 Abs. 2 PStG), dienen diese den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen und sind unabhängig von jeder Beschwer. Sie stehen der Behörde selbst dann zu, wenn entsprechend ihrem Antrag entschieden wurde und die Beschwerde allein dem Zweck dienen soll, über die der Entscheidung zugrundeliegende Streitfrage eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen. (Bornhofen in Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 3. Aufl. 2014, § 53 Rn. 8).

Eine solche Beeinträchtigung in eigenen Rechten im Sinn von § 59 Abs. 1 FamFG ist bezogen auf die Namensänderungsbehörde durch die Entscheidung des Familiengerichts vom 22.2.2017 nicht erfolgt. Eine bloße Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Erfüllung der der Behörde übertragenen öffentlichen Aufgaben genügt insoweit nicht (Schulte-Bunert/Weinreich/ Unger/Roßmann, FamFG, 5. Aufl., § 59 Rn 42).

Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, das Unterbleiben der Anhörung würde zu einem fehlerhaften Verwaltungsakt führen, da das Unterbleiben der Anhörung der unterlassenen Mitwirkung einer anderen Behörde gleichzustellen ist, vermag auch dies an der fehlenden Beschwerdeberechtigung nichts zu ändern. Hinsichtlich § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 44 VwVfG die Fälle der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts regelt. Gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG ist von einer Nichtigkeit nur dann auszugehen, wenn der Verwaltungsakt an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Die Nichtigkeit einer Namensänderung tritt aber weder dadurch ein, dass eine nach § 2 Abs. 2 NamÄndG vorgeschriebene Anhörung unterblieben ist noch dadurch, dass der Name ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes geändert wurde (Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 2. Aufl., 2015, Rn. V-888). Auch das Unterbleiben der nach einer Rechtsvorschrift erforderlichen Mitwirkung einer anderen Behörde führt gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG nicht zur Nichtigkeit. Unabhängig davon, ob es sich bei der Anhörung durch das Familiengericht im Namensänderungsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 NÄG überhaupt um eine Mitwirkung in diesem Sinn handelt, ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, einen nach ihrer Ansicht fehlerhaften Verwaltungsakt nicht zu erlassen, eine Entscheidung, gegen die dann der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre (siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 9.10.1985, FamRZ 1986, 54, zur Anhörung Minderjähriger in Verfahren der Namensänderung).

Bei dieser Sachlage hält der Senat an seiner bereits im Hinweis vom 11.4.2017 mitgeteilten Rechtsauffassung fest. Mangels Beschwerdeberechtigung war die Beschwerde der Landeshauptstadt München gegen den Beschluss des Familiengerichts München vom 22.2.2017 zu verwerfen.

Ein Anlass für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 17 FamFG zugunsten des Betroffenen C. A. oder seiner gesetzlichen Vertreterin bestand bereits aus formalen Gründen nicht, da die Beteiligten weder eine Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Rechtshandlung fristgerecht nachgeholt haben (§ 18 Abs. 3 FamFG). Die bloße Übermittlung des Wiedereinsetzungsantrags eines nicht bestellten Verfahrensbevollmächtigten durch die Beschwerdeführerin genügt insoweit nicht. Soweit Dr. K. sich mit Schreiben vom 3.7.2017 selbst an das Beschwerdegericht wendet, fehlt es - unabhängig von der Frage der Vertretungsbefugnis - an jeglichem Antrag. Ob im Hinblick auf die Entscheidung des OLG München vom 3.6.2013 (StAZ 2014, 114), in der die Beschwerdeberechtigung nicht näher thematisiert wurde, eine Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen wäre, kann daher gleichfalls dahinstehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Im Fall einer erfolglosen Beschwerde ist das Ermessen des Beschwerdegerichts gebunden. Gründe für eine Abweichung von der in dieser Vorschrift vorgesehenen Kostenentscheidung sind nicht ersichtlich.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus §§ 40, 42 Abs. 2, 3 FamGKG.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der Namensänderungsbehörde liegen voneinander abweichende Oberlandesgerichtsentscheidungen vor, so dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Annotations

(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

(2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) War jemand ohne sein Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt die Frist einen Monat.

(2) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Verfahrenshandlung gelten.

(3) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(4) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.