Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Juni 2015 - 13 U 975/15

published on 11/06/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Juni 2015 - 13 U 975/15
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Tenor

I.

Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.02.2015 (Az.: 35 O 3610/14) wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500,- € festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger begehren die Feststellung zur Insolvenztabelle, dass ihnen eine Insolvenzforderung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung zusteht.

Mit Endurteil vom 09.02.2015 wies das Landgericht München I (Az.: 35 O 3610/14) die Klage als unzulässig ab. Gegen dieses an die Kläger am 13.02.2015 zugestellte Urteil, legten sie mit Schriftsatz vom 13.03.2015 Berufung ein, die sie mit Schriftsatz vom 11.04.2015, eingegangen beim Oberlandesgericht München per Fax am 11.04.2015, begründeten (Bl 145/164 d. A.). Mit ihrer Berufung begehren die Kläger die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und verfolgen ihre erstinstanzlich gestellten Klageziele und Klageanträge weiter. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Klageanträge wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.02.2015 (Az.: 35 O 3610/14) und auf den Beschluss des Senats vom 05.05.2015 Bezug genommen.

Mit diesem Beschluss hat der Senat mitgeteilt, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO zu verwerfen (Bl. 167/173 d. A.).

Die Kläger haben hierzu mit Schriftsatz vom 26.05.2015 Stellung genommen. Der Insolvenzverwalter sei in einem Parallelverfahren (13 U 927/15) für die SHB I. F. GmbH zu dem Ergebnis gelangt, dass jedenfalls eine Quote zwischen 1,01% und 38,24% der ursprünglichen Schadenersatzforderung zu erwarten sei (K 11). Bei einer angemeldeten und mit der Klage weiterverfolgten Schadenersatzforderung in Höhe von 36.750,- € sei somit ein Wert des Beschwerdegegenstandes von mindestens € 701,93 gegeben. Damit sei die Berufungssumme von 600,- € aus § 511 ZPO erreicht. Zu Unrecht sei das Berufungsgericht ohne weitere Angaben davon ausgegangen, das Landgericht München I hätte in seiner Ersteinschätzung falsche Umstände angenommen. Zudem sei für die Frage der Beschwer nicht die Streitwertfestsetzung des Landgerichts, auch nicht die Beschwerdeentscheidung, sondern der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend. Zu diesem Zeitpunkt war eine zu erwartende Quote von mehr als 600,- € gegeben, so dass die Berufung zulässig sei.

II. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.02.2015 (Az.: 35 O 3610/14) war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- € nicht übersteigt und auch das Gericht des ersten Rechtszuges nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufungssumme gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmt sich nach dem Wert des Beschwerdegegenstands und muss 600,- € übersteigen (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 35. Aufl., § 511, Rn. 11).

Dabei entspricht der sogenannte Beschwerdewert nicht ohne weiteres dem Streitwert der ersten Instanz, hängt also nicht an dessen Festsetzung durch die erste oder auf Beschwerde durch die zweite Instanz ab, weil das Berufungsgericht ohne Bindung an diese lediglich kostenrechtliche Festsetzung die Berufungssumme im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß §§ 2 ff. ZPO zu beurteilen hat (BGH, NJW-RR 2005, 219).

Entgegen der Rechtsansicht der Kläger kommt es aber nicht darauf an, dass der Insolvenzverwalter in einer Parallelsache (13 U 927/15) mit Schriftsatz vom 04.05.2015 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass jedenfalls eine Quote zwischen 1,01% und 38,24% der ursprünglichen Schadenersatzforderung zu erwarten sei.

Entgegen der Rechtsansicht der Kläger ergibt sich daraus jedoch kein Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von mindestens € 701,93.

Vielmehr bleibt es dabei, dass das Landgericht München I den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 182 InsO i. V. m. § 3 ZPO zutreffend auf den Mindeststreitwert in Höhe von 500,- € festgesetzt hat, da das wirtschaftliche Interesse der Gläubiger an der Feststellung ihrer Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung wegen des Sachstandsberichts des Insolvenzverwalters vom 10.02.2014 (B 1), wonach keine Quote zu erwarten sei, nur so gering zu bewerten war. Die während des Feststellungsrechtsstreits nunmehr von den Klägern behauptete eingetretene Veränderung des Verhältnisses der Teilungs- zur Schuldenmasse, bleibt während des erstinstanzlichen Rechtsstreits, aber auch für das Berufungsverfahren grundsätzlich unberücksichtigt; lediglich offensichtlich grob fehlerhafte Schätzungen, die auf der Vernachlässigung bekannter oder erkennbarer Umstände im Zeitpunkt der Bemessung beruhen können nachträglich korrigiert werden (Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 182 InsO Rn. 15 - Beck Online). Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts der Klage vom 20.02.2014 ist der mit der Verteidigungsanzeige des Beklagten vorgelegte Sachstandsbericht des Insolvenzverwalters vom 10.02.2014 (B 1). Danach war zum damaligen Zeitpunkt keine Quote zu erwarten, weshalb der Streitwert auf 500,- € festzusetzen war.

Nicht maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts ist danach, dass der Insolvenzverwalter in einer Parallelsache (13 U 927/15) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass nunmehr die oben genannte höhere Quote zu erwarten sei.

Auch die von den Klägern zitierte Fundstelle (Thomas/Putzo-Re/'c/7o/cf, a. a. O., § 511 Rn. 11) vermag die Rechtsauffassung der Kläger nicht zu stützen. Daraus ergibt sich nicht einmal im Ansatz, dass sich die Beschwer abweichend vom Maß des Unterliegens in der ersten Instanz bestimmen soll. Für dieses Maß des Unterliegens ist aber der Gebührenstreitwert maßgeblich (Thomas/Putzo-Hüßtege, a. a. O., § 92 Rn. 22). Für den Gebührenstreitwert wiederum ist - wie oben ausgeführt - gemäß § 182 InsO der Streitwert zu bemessen. Maßgeblich ist eben der Zeitpunkt der Klageerhebung. Auch der Verweis auf die Regelung des § 4 ZPO stützt die Auffassung der Kläger nicht. Im Gegenteil, die Vorschrift regelt (unter anderem), dass ein Sinken oder Steigen des Wertes des Streitgegenstands im Vergleich zum Tag der Klageerhebung oder des Eingangs der Rechtsmittelschrift ohne Einfluss auf die durch die Rechtshängigkeit begründete Zuständigkeit (vgl. § 261 Abs.3 Nr.1 ZPO) bzw. die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist (vgl. Zöller -Herget, 29. Aufl., § 4 Rn.

2 und 4).

Der Wert des Beschwerdegegenstands ist somit vorliegend mit dem Streitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung identisch, der 500,- € berträgt.

Die Berufung der Kläger war deshalb gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO i. V. m. § 182 InsO bestimmt.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.