Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Juli 2015 - 13 U 4290/14

published on 20/07/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Juli 2015 - 13 U 4290/14
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Oberlandesgericht München, 13 U 4290/14, 30/06/2015
Landgericht München II, 12 O 1522/14, 16/10/2014
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Tenor

I.

Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 16.10.2014 (Az.: 12 O 1522/14) wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/3.

III.

Das in Ziffer I. genannte Endurteil des Landgerichts München II und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Kläger begehren von der Beklagten die Bezahlung von 50.000,-- Euro. Dieser Anspruch wird auf Bereicherungsrecht gestützt, in der Berufungsinstanz hilfsweise auf Schadensersatz.

Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München II gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen. Das Landgericht München II hat mit Endurteil vom 16.10.2014 die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative BGB wegen Eingriffskondiktionen bestehe nicht. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist es, dass das Erlangte bis zu dem die Bereicherung auslösenden Vorgang der Vermögenssphäre des Entreicherten zuzurechnen gewesen sein muss. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Ergänzend wird auf das Endurteil des Landgerichts München II vom 16.10.2014 (Az.: 12 O 1522/14) Bezug genommen (Bl. 66/71 d. A.).

Gegen dieses an die Kläger am 22.10.2014 zugestellte Endurteil legten sie mit Schriftsatz vom 11.11.2014, eingegangen beim Oberlandesgericht München am 11.11.2014, Berufung ein, die sie mit Schriftsatz vom 09.09.2015 begründeten. Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Klagebegehren vollumfänglich weiter. Zur Begründung der Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, vorliegend seien die Voraussetzungen für eine Eingriffskondiktion sehr wohl gegeben. Eingriffsobjekt im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative BGB sei auch das Recht zum Besitz. Maßgeblich sei, dass rechtswidrig in das Besitzrecht der Kläger eingegriffen und dass dadurch eine erhebliche Bereicherung der Beklagten verursacht worden sei. Die Herausgabe dieser Bereicherung stünde den Klägern zu. Hilfsweise stünde den Klägern ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 50.000,-- Euro zu. Durch die Entfernung, insbesondere durch die Kappung der Bäume habe das Eigentum der Kläger einen Schaden erlitten. Die gekürzten Bäume müssten komplett beseitigt werden. Alle beseitigten Bäume müssten durch Neuanpflanzungen ersetzt werden. Ein Schaden liege mindestens in Höhe von 50.000,-- Euro vor. Ergänzend wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 09.01.2015 (Bl. 84/86 d. A.) Bezug genommen. Die Kläger vertieften ihre Argumentation mit Schriftsatz vom 03.06.2015 (Bl. 103/110 d. A.).

Die Kläger beantragen:

1. Das Endurteil des Landgerichts München II vom 16.10.2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte hat den Klägern 50.000,-- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Endurteil und erhebt zudem die Einrede der Verjährung.

Zu den Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 25.03.2015 (Bl. 91/102 d. A.) verwiesen.

Der Senat hat am 30.06.2015 Hinweise gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilt (Bl. 111/115 d. A.). Zu diesen Hinweisen erhielten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kläger haben sich mit Schriftsatz vom 10.07.2015 geäußert und in diesem Schriftsatz hilfsweise die Zulassung der Revision beantragt (Bl. 116/118 d. A.).

II. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 16.10.2014 (Az.: 12 O 1522/14) ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senats vom 30.06.2015 (Bl. 111/115 d. A.) Bezug genommen.

Auch der Schriftsatz der Kläger vom 10.07.2015 (Bl. 116/118 d. A.) rechtfertigt keine andere Entscheidung. Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken:

1. Eingriffsobjekt im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative BGB können alle Rechtspositionen sein, die dem Inhaber einen schützenswerten vermögensrechtlich nutzbaren Vermögensvorteil verleihen (BGH, NJW 2006, 2323, 2325; BGH, NJW 2012, 2034, 2035 Rn. 36, 40; Palandt-Sprau, 74. Aufl., § 812 Rn. 40). Durch den Rückschnitt und das Fällen von insgesamt 11 Bäumen ist vorliegend in den Besitz und das Vermögensrecht der Kläger eingegriffen worden.

2. Weiterhin muss der erlangte Vermögensvorteil dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widersprechen. Der Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative BGB unterliegt danach jeder vermögensrechtliche Vorteil, den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschützten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers erlangt (BGHZ 107, 117, 121; BGH, NJW 2012, 2034, 2035 Rn. 40).

Dabei ist nicht erforderlich, dass gerade das Erlangte schon zum Vermögen des Entreicherten gehörte. Nicht der Verlust des Entreicherten, sondern allein die mit dem Vorgang verbundene Bereicherung des Schuldners ist maßgebend (Palandt-Sprau, a. a. O., § 812 Rn. 42).

3. Soweit die Kläger meinen, damit stünde ihnen gegenüber der Beklagten ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative BGB auf Herausgabe von 50.000,-- Euro zu, irren sie und unterliegen einem Denkfehler. Nach der Rechtsprechung des BGH bedarf das Erfordernis des Eingriffs in den Zuweisungsgehalt der Ergänzung und Einschränkung durch das Erfordernis der Unmittelbarkeit. Dies bedeutet, dass das Erlangte bis zum kondiktionsauslösenden Vorgang zum Vermögen des Gläubigers gehört haben muss (BGH, GRUR 2009, 515 Rn. 46 -Juris; BGHZ 99, 385, 390; BGH, BauR 2002, 775, 779; Palandt-Sprau, a. a. O., § 812 Rn. 43). Nur wenn auch diese weitere Voraussetzung erfüllt ist, hat der Bereicherte etwas auf Kosten des Entreicherten im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative BGB erlangt.

4. Vorliegend ist das Erfordernis der Unmittelbarkeit entgegen der Behauptung der Kläger nicht erfüllt. Das Sondereigentum an der streitgegenständlichen oberen Wohnung - verbunden mit einem eingeschränkten oder uneingeschränkten Seeblick - gehörte nicht zur Vermögenssphäre der Kläger. Es ist nicht ausreichend, dass die beseitigten und gekappten Bäume zur Vermögenssphäre der Kläger gehörten.

Damit sind entgegen der Rechtsansicht der Kläger vorliegend die Voraussetzungen für eine Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative BGB nicht erfüllt.

5. Entgegen der Rechtsansicht der Kläger steht ihnen auch kein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung ihres Besitzrechts und Sondernutzungsrechts gegenüber der Beklagten zu.

Entgegen ihrem bisherigen Vortrag, wonach nicht die Beklagte, sondern die Zeugen Dr. K. und W. den Auftrag für die Baumfällarbeiten an den Zeugen F. erteilt haben (Schriftsatz der Kläger vom 13.06.2014, Seite 5 unten, Seite 6 oben = Bl. 44/45 d. A.), soll nach dem Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 10.07.2015 der Auftrag von der Beklagten und dem Zeugen W. erteilt worden sein. Hierfür berufen sich die Kläger auf die Beschuldigtenvernehmung des Zeugen Dr. K. vor der Polizeiinspektion S. am 01.12.2010 (Anlage Dieser Vortrag ist verspätet und kann gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Indem die Kläger diesen Vortrag nicht bereits in erster Instanz erhoben, haben sie nachlässig gehandelt. Nachlässigkeit liegt immer dann vor, wenn eine Partei fahrlässig in der ersten Instanz nicht vorgetragen hat. Hierzu zählt jedes Versäumnis des Vortrags, das gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht des § 282 ZPO verstößt (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 531 Rn. 31). Die Kläger haben unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten auf die nunmehr erhobenen Einwendungen in der ersten Instanz verzichtet.

Hinzu kommt, dass selbst bei Auftragserteilung an den Zeugen F. auch durch die Beklagte keine Verletzungshandlung der Beklagten aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB vorliegt. Ausführender der Verletzungshandlung war vielmehr der Zeuge F.

6. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 831 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten wäre auch nicht gegeben, wenn sie den Auftrag an den Zeugen F. erteilt hätte, da nach der Rechtsprechung des BGH der selbstständige Unternehmer oder Handwerker nicht Verrichtungsgehilfe des Auftraggebers ist (BGH, NJW 1994, 2756; Palandt/Sprau, a. a. O. § 831 Rn. 6).

III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

2. Feststellungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgen gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Ein Ausspruch über die Zulassung der Revision war nicht veranlasst (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 35. Aufl., § 522 Rn. 23). Vorliegende Entscheidung ergeht auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.