Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Feb. 2016 - 12 UF 633/14

published on 01/02/2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Feb. 2016 - 12 UF 633/14
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Amtsgericht München, 554 F 2741/14, 13/03/2014
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Tenor

1. Das Ruhen des Verfahrens ist beendet.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.3.2014 wird verworfen.

3. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist wird abgewiesen.

4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Vollstreckbarerklärung eines türkischen Urteils.

Der Antragsteller hatte zunächst mit Antrag vom 27.1.2014 die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für das Urteil des Amtsgerichts 29.3.2012, mit dem die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Geldbetrags verurteilt worden ist, bei dem Landgericht München I beantragt. Nachdem das Landgericht den Antragsteller darauf hingewiesen hatte, dass dem titulierten Anspruch ein pauschalierter nachehelicher Unterhaltsanspruch für den Fall des Scheiterns der Ehe der Beteiligten zugrundeliege, die Vollstreckbarerklärung sich deshalb nach dem HUVÜ 1973 richte und das Amtsgericht - Familiengericht - nach dem AUG zuständig sei, hat das Landgericht mit Beschluss vom 25.2.2014 das Verfahren auf Antrag des Antragstellers an das sachlich ausschließlich zuständige Amtsgericht München verwiesen.

Mit Beschluss vom 13.3.2014 hat das Amtsgericht München das Urteil des Amtsgericht D0B vom 29.3.2012, wonach die Antragsgegnerin an den Antragsteller 1.482.976,05 YTL nebst Zinsen sein 11.6.2003 zuzüglich 89.933,10 YTL nebst Zinsen seit 12.3.2003 sowie 32..692 YTL zuzüglich 38.785; 45 YTL zu zahlen hat, für vollstreckbar erklärt. Zur Begründung hat das Amtsgericht München ausgeführt, dass die Vollstreckbarerklärung auf dem Haager Übereinkommen vom 2.10.1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen beruhe und ein Anerkennungs- und Vollstreckungshindernis nicht bestehe.

Gegen den der Antragsgegnerin am 28.3.20.14 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 28.4.2015 beim Amtsgericht München Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom 3.6.2014, der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 6.6.2014 zugestellt, hat der Vorsitzende des zuständigen Senats die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nicht begründet worden ist.

Am 20.6.2014 ging beim Oberlandesgericht München eine Beschwerdebegründung ein. Die Antragsgegnerin beruft sich auf die Unzulässigkeit des Verfahrens wegen doppelter Rechtshängigkeit, weil vor dem Landgericht München I ein Verfahren mit dem gleichen Sachverhalt anhängig sei; außerdem sei das Familiengericht für die Vollstreckbarerklärung gar nicht zuständig, da es sich um die Herausgabe eines gepfändeten und eingezogenen Geldbetrags, insbesondere aus einem eingelösten Wechsel handele.

Da zwischen den Beteiligten Vergleichsverhandlungen geführt wurden, haben sie das Ruhen des Verfahrens beantragt. Mit Beschluss des Senats vom 21.7.2014 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nachdem der Antragsteller am 24.11.2015 mitgeteilt hatte, dass die Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten gescheitert seien, hat er die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Mit Verfügung vom 2.12.2015, zugestellt am 8.12.2015, wies der Vorsitzende des zuständigen Senats die Antragsgegnerin nochmals darauf hin, dass keine fristgerecht eingegangene Beschwerdebegründung vorliege. Mit Schriftsatz vom 17.12.2015, eingereicht zu einem Verfahren 21 U 5331/08 OLG München, beantragt die Antragsgegnerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, dass ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 13.3.2014 eine Verfügung des Gerichts zugegangen sei (gemeint ist offensichtlich der angefochtene Beschluss vom 13.3.2014). Die mit der Führung des Fristenkalenders beauftragte Büroangestellte … angewiesen worden, die Fristen im Terminskalender und im Computer einzutragen und zu überwachen. Sie habe jedoch versehentlich die Beschwerdebegründungsfrist nicht eingetragen, sondern nur die Beschwerdefrist. Der Fehler sei erst auf Grund der Verfügung des Vorsitzenden vom 2.12.2015 bemerkt worden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist zu bewilligen, den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts München vom 13.3.2014 aufzuheben und das Urteil des Amtsgerichts Denizli nicht für vollstreckbar zu erklären.

Der Antragsteller beantragt,

den Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen.

Er hält die Beschwerde für unzulässig, weil die Beschwerdebegründungsfrist versäumt worden sei und die Antragsgegnerin keinen fristgerechten Wiedereinsetzungsantrag gestellt habe.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig und daher gem. §§ 2, 57, 43 AUG i. V. m. § 117 I S. 4 FamFG, 522 I S. 2 ZPO zu verwerfen, da die Beschwerde nicht gem. § 117 I S. 3 FamFG innerhalb der bis zum 28.5.2014 laufenden Beschwerdebegründungsfrist begründet worden ist.

Bei dem durch das Amtsgericht D00B titulierten Anspruch handelt es sich, wie das Landgericht München I in seinem Verweisungsbeschluss vom 25.2.2014, dem der Senat nach eigener Sachprüfung folgt und auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, um einen Unterhaltsanspruch. Da Deutschland und die Türkei Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 2.10.1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HUVÜ 1973) sind und dieses Übereinkommen gem. Art. 1 I Nr. 1 HUVÜ 1973 auf Unterhaltsansprüche zwischen den Beteiligten anzuwenden ist, richtet sich die Vollstreckbarerklärung nach diesem Übereinkommen, das innerstaatlich durch das AUG ergänzt wird (vgl. §§ 1 I Nr. 2 b, 57 ff AUG). Die Beschwerdeformalien für die Einlegung der Beschwerde, die sich aus §§ 57, 59, 43 AUG i. V. m. § 58 ff FamFG ergeben, wurden von der Antragsgegnerin beachtet; insbesondere wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingelegt.

Da es sich bei dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels um eine Unterhaltssache kraft Verfahrenszusammenhangs handelt {vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 36. Aufl., § 111 FamFG Rn. 12), finden auf dieses Verfahren gem. § 2 AUG die für Unterhaltssachen geltenden Vorschriften des FamFG Anwendung, insbesondere auch § 117 FamFG, sodass es einer fristgerechten Beschwerdebegründung bedarf (OLG München FamRZ 2015, 775; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, vor § 1 AUG Rn. 10). Dem steht nicht entgegen, dass das AUG die Beschwerdebegründung nicht regelt, sondern nur Vorschriften zur Beschwerdeeinlegung enthält. Dies beruht darauf, dass vom Gesetzgebers für die Beschwerdeeinlegung besondere, vom FamFG abweichende Vorschriften geschaffen werden mussten, um den Besonderheiten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens Rechnung zu tragen. Aus § 2 AUG folgt aber, dass soweit das AUG selbst nichts anderes regelt, das FamFG anzuwenden ist. Die Beschwerdebegründungsfrist begann gem. § 117 I S. 3 FamFG mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Antragsgegnerin am 28.3.2014 zu laufen und endete am 28.5.2014. Die Beschwerdebegründung ging jedoch erst am 20.6.2014 beim Oberlandesgericht München ein und damit außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist.

Der Antragsgegnerin ist auf ihren Antrag auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Gem. § 2 AUG, § 117 V FamFG i. V. m. §§ 233, 234 III ZPO hat die Antragsgegnerin die Ausschlussfrist von einem Jahr, gerechnet von dem Ende der versäumten Frist, versäumt, da der Wiedereinsetzungsantrag erst am 18.12.2015 beim Oberlandesgericht einging. Auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung hatte der Vorsitzende die Antragsgegnerin bereits mit Verfügung vom 3.6.2014 hingewiesen, auch wenn zum damaligen Zeitpunkt noch davon ausgegangen wurde, dass eine Beschwerdebegründung nicht zwingend erforderlich ist. Da die Antragsgegnerin vorträgt, ihre Verfahrensbevollmächtigte habe bei Eingang des Beschlusses vom 13.3.2014 erkannt, dass eine Beschwerdebegründungsfrist zu notieren sei, dies aber auf Grund eines Verschuldens der Büroangestellten unterblieben sei, kommt es auf die Frage, ob vorliegend wegen des Hinweises des Vorsitzenden eine Anwendung des § 234 III ZPO wegen des Grundsatzes des fair trial ausscheide (vgl. BVerfG NJW 2004, 2149; BGH NJW-RR 2004, 1651), nicht an. Daher kann dahin gestellt bleiben, ob hier überhaupt eine Wiedereinsetzung wegen fehlenden Verschuldens der Antragsgegnerin oder ihre Verfahrensbevollmächtigten in Betracht kommt. Der Lauf der Jahresfrist des § 234 III ZPO wurde auch nicht durch die Ruhensanordnung unterbrochen, da das Ruhen des Verfahrens auf den Fristablauf keinen Einfluss hat (§ 2 AUG, § 113 I FamFG, §§ 251 S. 2, 233 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragsgegnerin als Unterlegenen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen §§ 57, 46 I AUG ebenso wenig veranlasst wie eine solche über den Verfahrenswert, da insoweit ein Festwert in Nr. 1720 KV-FamGKG in Höhe von € 360,00 vorgesehen ist. Die Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 33 RVG liegen nicht vor.

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd
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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Annotations

Auf die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Unterhaltstiteln nach den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten völkerrechtlichen Verträgen sind die Vorschriften der §§ 36 bis 56 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.

(2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.

(4) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen

1.
im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)Nr. 4/2009und des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der Frist des Artikels 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009,
2.
im Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
a)
innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Inland hat, oder
b)
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung dem Antragsgegner entweder persönlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

(5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

Auf die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von ausländischen Unterhaltstiteln nach den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten völkerrechtlichen Verträgen sind die Vorschriften der §§ 36 bis 56 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ist innerhalb eines Monats nach Zustellung einzulegen.

(2) Muss die Zustellung an den Antragsgegner im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen und hält das Gericht die Beschwerdefrist nach Absatz 1 nicht für ausreichend, so bestimmt es in dem Beschluss nach § 40 oder nachträglich durch besonderen Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, eine längere Beschwerdefrist. Die nach Satz 1 festgesetzte Frist für die Einlegung der Beschwerde ist auf der Bescheinigung über die bewirkte Zustellung (§ 42 Absatz 1 Satz 2) zu vermerken. Die Bestimmungen über den Beginn der Beschwerdefrist bleiben auch im Fall der nachträglichen Festsetzung unberührt.

(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.

(2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.

(4) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ist einzulegen

1.
im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)Nr. 4/2009und des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen innerhalb der Frist des Artikels 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009,
2.
im Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
a)
innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Inland hat, oder
b)
innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Ausland hat.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreckbarerklärung dem Antragsgegner entweder persönlich oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

(5) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Dieses Gesetz dient

1.
der Durchführung folgender Verordnung und folgender Abkommen der Europäischen Union:
a)
der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1);
b)
des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62), soweit dieses Abkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden ist;
c)
des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3), soweit dieses Übereinkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden ist;
2.
der Ausführung folgender völkerrechtlicher Verträge:
a)
des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51) nach Maßgabe des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 9. Juni 2011 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 39) über die Genehmigung dieses Übereinkommens;
b)
des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 826);
c)
des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658), soweit dieses Übereinkommen auf Unterhaltssachen anzuwenden ist;
d)
des New Yorker UN-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 150);
3.
der Geltendmachung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen, wenn eine der Parteien im Geltungsbereich dieses Gesetzes und die andere Partei in einem anderen Staat, mit dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Gegenseitigkeit nach Satz 1 Nummer 3 ist verbürgt, wenn das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz dies festgestellt und im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat (förmliche Gegenseitigkeit). Staaten im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 sind auch Teilstaaten und Provinzen eines Bundesstaates.

(2) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Regelungen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Verordnung und Abkommen werden als unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Union durch die Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.