Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Jan. 2019 - 12 UF 12/19

published on 28/01/2019 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Jan. 2019 - 12 UF 12/19
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Amtsgericht Rosenheim, 1 F 1504/18, 23/11/2018
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Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim wird zurückgewiesen.

2. Von einer Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 € festgesetzt.

Gründe

Die Eltern des Beschwerdeführers, des betroffenen Kindes K. H., geb. ..2013, beantragten die familiengerichtliche Genehmigung des Einsatzes einer Fixierung beim Schulwegtransfer, eines Gurtes am Rollstuhl, eines Tisches/Bügels am Rollstuhl, einer Fixierung der Extremitäten, einer Fixierung im Stehständer und des Einsatzes eines Rumpfmieders. Das Amtsgericht sah kein Genehmigungserfordernis.

Der Beschwerdeführer ist minderjährig und leidet an einer neurodegenerativen Erkrankung mit Denovo-Mutation im CLPB-Gen mit Immundefekt, mikrozytärer Anämie, 3-Methylglutoconaziduri und 3-Methylglutarazidurie, Heptomegalie, schwerer psychomotorischer Retardierung, Tetraspastik sowie Epilepsie. Die Diagnose wird bestätigt durch ärztliche Atteste vom 24.07.2018 und 02.10.2018 von Dr. C. B. Konstantin besucht die Einrichtung Fortschritt Konduktiv Heilpädagogische Tagesstätte R. Nach dem ärztlichen Attest vom 02.10.2018 dienen die Fixierungsmaßnahmen ausschließlich therapeutischen bzw. medizinischen Zwecken, hingegen nicht dazu, die Fortbewegung des Kindes Konstantin zu unterbinden. Aufgrund seiner Erkrankung ist Konstantin massiv in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Er kann kaum frei sitzen und eine Fortbewegung ist nur mit technischen Hilfsmitteln, wie einem Rollstuhl, möglich. Im Stehständer müssen Arme und Beine fixiert werden, damit Konstantin aufrecht stehen kann. Die Maßnahme dient dazu, orthopädische Fehlstellungen der Wirbelsäule zu vermeiden.

Das Amtsgericht hat das Genehmigungsverfahren eingestellt, da es eine Genehmigung für nicht erforderlich hält. Konstantins Möglichkeit zur Fortbewegung werde nicht eingeschränkt, sondern erweitert und die eingesetzten Geräte dienten therapeutischen und medizinischen Zwecken sowie dem Selbstschutz des Kindes.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbeistands im Namen des Betroffenen.

Der Verfahrensbeistand ist der Auffassung, dass der Betroffene sich durch Benutzung seiner Stimme nicht äußern könne und einer Elternentscheidung wehrlos ausgesetzt sei. Die Eltern könnten möglicherweise die Einrichtung dazu motivieren, wesentlich mehr therapeutische Maßnahmen zu unternehmen als das Kind überhaupt aus seiner subjektiven Vorstellung haben möchte. Es komme nicht darauf an, welche Absicht die Beteiligten hätten, ob gut oder schlecht. Es dürfe aus der Bundestagsdrucksache zu § 1631 b Abs. 2 BGB nicht der Schluss gezogen werden, dass alle Maßnahmen umgesetzt werden dürfen, wenn sie dem Kind nutzen.

Nicht geklärt sei, welche Maßnahmen genehmigungsbedürftig seien, wenn dem Kind keine Möglichkeit zur Verfügung stehe, sich aus eigener Kraft zu bewegen und damit ein Prozess für die Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung nicht entstehen könne. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass alle therapeutischen Maßnahmen genehmigungsfrei seien, die abstrakt dazu geeignet seien, die Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung zu fördern.

Das Beschwerdegericht habe, sofern sich das Kind nicht äußern könne, durch ein Sachverständigengutachten zu klären, welche Einwirkungen auf den Körper des Kindes zu erwarten seien und wie sich diese körperlich und psychisch auswirken können. Die zur Entscheidung stehenden Maßnahmen dürften nur als letztes Mittel angewendet werden. Zu prüfen sei, ob im Rahmen eines therapeutischen Prozesses andere Maßnahmen angewandt werden könnten, die weniger einschneidend seien.

Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Von einer weiteren mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz wurde abgesehen.

II.

Die Beschwerde des Verfahrensbeistandes im Namen des betroffenen Kindes ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, § 59 FamFG.

Der Verfahrensbeistand handelt im Interesse des Kindes und ist berechtigt, im Namen des Kindes Beschwerde einzulegen, § 158 Abs. 4 S.5 FamFG. Da er mit der Beschwerde die Einhaltung gesetzlicher Genehmigungserfordernisse zum Schutze des Kindes einfordert, ist er auch beschwerdebefugt nach § 59 Abs. 1 FamFG.

Das Amtsgericht Rosenheim ist zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend die Fixierungsmaßnahmen keiner Genehmigung durch das Familiengericht bedürfen. Die Eltern können den Einsatz einer Fixierung beim Schulwegtransfer, eines Gurtes am Rollstuhl, eines Tisches/Bügels am Rollstuhl, einer Fixierung der Extremitäten, einer Fixierung im Stehständer und des Einsatzes eines Rumpfmieders bei Konstantin im Rahmen seines Kindergartenbesuchs in der heilpädagogischen Tagesstätte in Rosenheim in Ausübung ihrer elterlichen Sorge selbst genehmigen.

Soweit es um Maßnahmen zur Fixierung auf dem Transfer von zuhause zur heilpädagogischen Einrichtung geht, ist § 1631 b Abs. 2 BGB nicht anwendbar. Eine Genehmigungsbedürftigkeit kann sich erst ergeben, wenn das Kind sich bereits in einer von § 1631 b Abs. 2 BGB umfassten Einrichtung aufhält. Auch auf den Einsatz eines Rumpfmieders ist § 1631 b Abs. 2 BGB nicht anwendbar, da es sich um eine reine Stützmaßnahme für die Körpermitte handelt, die die Freiheit des Kindes nicht tangiert.

Für die übrigen Fixierungsmaßnahmen ist allein darauf abzustellen, ob sie die Fortbewegungsfreiheit des betroffenen Kindes einschränken. Sinn und Zweck des § 1631 b Abs. 2 BGB ist es, den Minderjährigen davor zu schützen, dass seine Fortbewegungsfreiheit und Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung ohne Genehmigung und zu anderen als den gesetzlich vorgesehenen Zwecken eingeschränkt wird. Geschützt wird hingegen nicht die allgemeine Handlungsfreiheit. Dient die konkrete Maßnahme ausschließlich anderen Zwecken wie etwa therapeutischen oder medizinischen Zwecken, die als Nebenwirkung möglicherweise die Bewegungsfreiheit einschränken, unterliegt die Entscheidung der Eltern über ihren Einsatz nicht dem Vorbehalt der richterlichen Genehmigung (vgl. BT-Drucksache 18/11278, Seite 17).

Die im konkreten Fall anzuwendenden Maßnahmen unterfallen daher nicht dem Genehmigungserfordernis des § 1631 b Abs. 2 BGB.

In erster Linie ist daher darauf abzustellen, ob der Einsatz eines Beckengurts den minderjährigen Konstantin während seines Kindergartenbesuchs in seiner Fortbewegungsfreiheit einschränkt. Dies ist zu verneinen. Ohne einen Beckengurt oder Bügel könnte Konstantin im Rollstuhl nicht stabil sitzen und sich entsprechend seinem Willen fortbewegen und am Kindergartengeschehen, teilnehmen. Das wird ihm durch den Einsatz einer Fixierung gerade erst ermöglicht. Auch der Stehständer mit Beckengurt bietet Konstantin die Möglichkeit, sich aufzurichten. Das wäre ihm ohne Beckengurt und Fixierung der Extremitäten gerade nicht möglich. Konstantin soll aus therapeutischen Gründen zeitweise eine aufrechte Haltung einnehmen, um orthopädische Fehlstellungen an der Wirbelsäule zu verhindern. Die Fixierung am Stehständer dient daher ausschließlich therapeutischen Zwecken und nicht der Einschränkung der Fortbewegungsmöglichkeit.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass der Betroffene sich durch Benutzung seiner Stimme nicht äußern könne und einer Elternentscheidung wehrlos ausgesetzt sei. § 1631 b Abs. 2 BGB bietet jedoch keinen Schutz davor, dass Eltern Therapiemaßnahmen befürworten, die der Minderjährige nicht mitmachen möchte. Diese Entscheidung gehört in den Bereich der elterlichen Verantwortung und ist einer staatlichen Kontrolle entzogen. Auch nichtbehinderte Kinder müssen sich der Tatsache stellen, dass die Eltern im Rahmen ihres Rechts zur Erziehung erzieherische Maßnahmen befürworten können, die das Kind möglicherweise nicht will. Ein Schutz des Kindes ergibt sich, sofern es nicht um eine Einschränkung der Fortbewegungsfreiheit geht, nicht über eine Genehmigungsbedürftigkeit der Therapiemaßnahmen, sondern über § 1666 BGB. Sollten Therapiemaßnahmen das Kindeswohl gefährden, müssten entsprechende Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Dafür gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Konstantin hat zu erkennen gegeben, dass er mit den Maßnahmen einverstanden ist. Selbst wenn sein Einverständnis nicht eindeutig erkennbar geworden sein sollte, so ergaben sich offensichtlich keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung des seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes. Zu bedenken ist auch, dass die Möglichkeit besteht, dass die Eltern oder die Personen in der Einrichtung Fixierungsmaßnahmen nicht nutzen, um ein betroffenes Kind therapieren zu können, obwohl das Kind therapiert werden möchte. Auch hier gibt es einen Schutz nur über § 1666 BGB, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. § 1631 b Abs. 2 BGB soll nicht dazu dienen, die beabsichtigten Therapiemaßnahmen auf ihre Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Hier ist davon auszugehen, dass Eltern nicht nur die rechtliche, sondern auch die persönliche Verantwortung für ihre Kinder tragen; ihre Beziehung ist von einer engen persönlichen Nähe geprägt. Eltern handeln gegenüber ihren Kindern im Gegensatz zu einem Betreuer, der für Erwachsene entscheidet, nicht aufgrund staatlicher Bestellung, sondern in Ausübung ihres Elternrechts aus Art.6 Abs. 2 S.2 GG. Dieses garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Eltern können daher grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer auch ggfs. in einer Einrichtung lebenden behinderten Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden. Sie können daher entscheiden, welche Therapiemaßnahmen ergriffen werden sollen zum Wohle ihrer Kinder und welche nicht. Solange die Fortbewegungsfreiheit dabei nicht eingeschränkt wird, bedürfen sie dazu keiner richterlichen Genehmigung.

Davon zu unterscheiden wäre eine Fixierung eines Kindes z.B. in der Nacht, das sich grundsätzlich fortbewegen könnte und zu seinem Schutz fixiert wird. Hier wäre die Fortbewegungsfreiheit betroffen und eine richterliche Genehmigung erforderlich. Eine Freiheitsentziehung setzt aber auch voraus, dass sie gegen den Willen des hiervon Betroffenen erfolgt. Am Verlassen des derzeitigen Aufenthaltsorts durch Freiheitsentziehung gehindert sind nur die Personen, die überhaupt in der Lage sind, diesen zu verlassen, und das auch wollen.(BGH FamRZ 2015, 567). Konstantin kann sich ohne die getroffenen Maßnahmen nicht fortbewegen oder aufstehen. Vielmehr wird ihm durch den Einsatz eines Rollstuhls und Stehständers im Rahmen seines Kindergartenbesuchs erst eine Fortbewegung ermöglicht. Der Einsatz eines Beckengurtes und Fixierung der Extremitäten macht die Nutzung der Hilfsmittel möglich und verhindert damit nicht etwa eine beabsichtigte Fortbewegung. Der Stehständer dient im Übrigen allein therapeutischen Zwecken, um einer orthopädischen Fehlstellung vorzubeugen. Das Einnehmen einer aufrechten Haltung stellt damit eine therapeutische Maßnahme dar.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Von einer erneuten mündlichen Verhandlung oder Anhörung Konstantins wurde abgesehen nach § 68 Abs. 3 FamFG. Neuere Erkenntnisse sind nicht zu erwarten. Die Anhörung Konstantins durch das Amtsgericht erfolgte zeitnah.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 S.1 FamFG. Von einer Erhebung von Gerichtskosten wurde abgesehen, da die Beschwerde im überwiegenden Interesse des betroffenen Kindes eingelegt wurde. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 42 Abs. 2, 3 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen, da die zu klärende Rechtsfrage bisher höchstrichterlich nicht entschieden wurde. Eine einheitliche Rechtsprechung liegt noch nicht vor. Die Klärung der Genehmigungsbedürftigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen ist von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere im Hinblick darauf, dass bei Annahme einer Genehmigungsbedürftigkeit daraus umfassend Anhörungspflichten der zuständigen Amtsgerichte entstehen.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Annotations

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.