I. Die Klägerin hat vom Beklagten in mehreren gerichtlichen Verfahren die Räumung der diesem in Untermiete überlassenen Kanzleiräume und im Folgenden die Zahlung des monatlichen Bruttomietzinses in Höhe von 24.806,06 € verlangt. Die Zahlungsansprüche hat die Klägerin überwiegend im Wege des Urkundenprozesses geltend gemacht.
Im vorliegenden Rechtsstreit, der den Mietzins für den Monat Februar 2012 betrifft, hat das Landgericht München I den Beklagten mit Vorbehaltsurteil vom 08.05.2013 zur Zahlung von 24.616,06 € nebst Zinsen verurteilt, ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 01.10.2013 kostenpflichtig zurückgewiesen worden.
Mit zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 25.07.2014 hat die Rechtspflegerin die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei zu erstattenden Kosten der ersten Instanz auf 2.997,65 € und der zweiten Instanz auf 1.329,94 € festgesetzt. Gegen beide Beschlüsse wendet sich der Beklagte mit seinen sofortigen Beschwerden vom 12.08.2014, mit denen er eine Herabsetzung des Erstattungsbetrages für die erste Instanz auf 1.084,07 € (einschließlich Gerichtskosten von 541,41 €) und für die zweite Instanz auf 274,15 € erstrebt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Klägerin habe willkürlich aus einem einheitlichen Vertrag mit einheitlichem Lebenssachverhalt eine Vielzahl von Prozessen angestrengt. Dies sei willkürlich geschehen, sachliche Gründe für ein derartiges Vorgehen seien nicht erkennbar. Die Klägerin hätte nur ein Verfahren führen können, so dass sich ein Gesamtstreitwert ergeben hätte. Die Klägerin hätte auch zunächst einen Teilbetrag in einem Verfahren geltend machen und dann entsprechende Klageerweiterungen vornehmen können. Auch eine Klage auf künftige Leistung wäre möglich, gewesen. Die Aufspaltung der Verfahren sei schikanös und habe nur dazu gedient, für den Beklagten erheblichen Arbeitsaufwand zu produzieren und ihn durch hohe Anwaltsgebühren zu schädigen. Dem von der Klägerin gewählten Vorgehen stehe deshalb der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen mit der Folge, dass lediglich die Kosten zu erstatten seien, die in einem einheitlichen Verfahren entstanden wären, in einem einheitlichen Verfahren wäre von einem Gegenstandswert von 295.282,72 € auszugehen. Bei diesem Gegenstandswert ergebe sich für das vorliegende Verfahren ein Anteil der Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen von 8,34% bzw. 478,72 € netto. Die Gerichtskosten errechneten sich entsprechend mit 514,41 €. Für die zweite Instanz seien nur anteilige Rechtsanwaltskosten in Höhe von 274,15 € festzusetzen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf dessen umfangreiche Ausführungen in den Schriftsätzen vom 27.06.2013 (Blatt 168/172 d. A.), 19.08.2013 (Blatt 366/369 d. A.), 08.10.2013 (Blatt 375/380 d. A.), 02.12.2013 (Blatt 390/392 d. A.), 17.12.2013 (Blatt 394/398 d. A.) und 12.08.2014 (Blatt 417/429 d. A. und Blatt 430/447 d. A.) Bezug genommen.
II. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig (§§ 104 Abs, 3, 567, 569 ZPO).
Die Rechtsmittel des Beklagten bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 12.08.2014 sind nicht zu beanstanden.
1. Es trifft zu, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats die Geltendmachung von mehreren aus einem einheitlichen wirtschaftlichen Lebensvorgang erwachsenen Ansprüchen gegen eine Person in getrennten Prozessen nach den besonderen Umständen des Einzelfalls als rechtsmissbräuchlich erweisen kann mit der Folge, dass die unterliegende Partei der obsiegenden insgesamt nur die Kosten zu erstatten hat, die bei der Verfolgung der Ansprüche in einem einzigen Verfahren entstanden wären (BGH, Beschlüsse vom 11.09.2012 - VI ZB 59/11 = NJW 2013, 66 = MDR 2012, 1314; vom 02.10.2012 - VI ZB 69/11 - nur in „Juris“ veröffentlicht; vom 18.10.2012 - V ZB 58/12 = NJW-RR 2013, 337; vom 20.11.2012 - VI ZB 1/12 = NJW 2013, 1369; Senat, Beschlüsse vom 19.04.1994 - 11 W 1183/94 - 1188/94 = AnwBI. 1394, 527-, vom 20.02.001 - 11 W 3250/00 = MDR 2001, 652 = AnwBI. 2002, 435 - und vom 11.12.2013 -11 W 1767/13).
2. Ein Rechtsmissbrauch im Sinne der angeführten Rechtsprechung kann aber nur dann angenommen werden, wenn keine sachlichen Gründe für die Geltendmachung von Ansprüchen in getrennten Verfahren ersichtlich sind. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, sie habe ein schützenswertes Interesse an einer gestaffelten Geltendmachung der Mietzinsforderungen gehabt. Die Trennung zwischen Räumungs- und Zahlungsklagen sei schon deswegen zulässig gewesen, weil die Räumungsklage im Gegensatz zur Zahlungsklage nicht im Urkundsverfahren erhoben werden könne. Die Durchführung des Urkundenverfahrens zur Durchsetzung der Zahlungsansprüche sei schon aus Beschleunigungsgründen legitim gewesen. Zudem sei durch die getrennte Geltendmachung sichergestellt gewesen, dass die Durchsetzung des Räumungsanspruchs nicht durch die Geltendmachung von Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch verzögert wurde. Den Zahlungsverfahren hätten jeweils Urkundenmahnbescheide zugrunde gelegen. Wenn jeweils der darauf folgende Monat nicht bezahlt worden sei, habe die Klägerin wieder einen Mahnbescheid beantragt. Ein Abwarten und Durchsetzen der berechtigten Zahlungsansprüche in cumulo sei der Klägerin nicht zuzumuten gewesen. Wenn ein Mieter die fälligen Mietzinsen für Geschäftsräume nicht bezahle, stehe immer die Gefahr des Vermögensverfalls im Raum. Der Vermieter habe deshalb ein berechtigtes Interesse an allen Maßnahmen, die seine Befriedigung wenigstens in Teilen beschleunigten. Der Beklagte habe im Vorfeld bereits genau bezifferte Gegenansprüche geltend gemacht. Durch die Weiterverfolgung der Mietzahlungsansprüche pro rata temporis habe die Klägerin der Gefahr begegnen können, dass die nicht mehr von der Prozessaufrechnung erfassten Teilbeträge weiter durch die Streitigkeiten um die Aufrechnung blockiert wurden. Der Klägerin sei es auch nicht zuzumuten gewesen, die einmal erhobene Mietzinsklage immer wieder monatlich um die dann fällig werdenden Beträge zu erhöhen. In diesem Fall hätte das Gericht dem Beklagten nach jeder Klageerweiterung eine Stellungnahmefrist setzen müssen, nach deren Ablauf schon die nächste Klageerweiterung angestanden hätte. So wäre der Zahlungsrechtsstreit bis zur Räumung nicht entscheidungsreif geworden.
3. Die Klägerin hat somit nachvollziehbare Gründe für eine getrennte Geltendmachung (auch) der Zahlungsansprüche in verschiedenen Urkundenverfahren vorgetragen, die den vom Beklagten erhobenen Vorwurf des Rechtsmissbrauchs oder gar der Schikane widerlegen. Sie hat ihrer Darlegungslast damit genügt. Der Senat teilt die Auffassung der Klägerin, dass das Ausbleiben mehrerer Mietzinszahlungen für Geschäftsräume für den Vermieter die Annahme nahelegt, es könnten erhebliche wirtschaftliche Probleme des Vertragspartners hinter dem Ausbleiben der Zahlungen stehen. Der Beklagte hatte schon im März 2011 die (freiwilligen) Mietzinszahlungen eingestellt. Er räumt in der Klageerwiderung vom 25.09.2012 selbst ein, dass in diesem Zeitraum Honorarforderungen in erheblichem Umfang ausständig waren und dieser Umstand zu Zahlungsverzögerungen geführt hatte. Der Beklagte verweist zwar darauf, dass ihm Privatvermögen in erheblicher Größenordnung zur Verfügung stehe und dies der Klägerin auch bekannt sei. Dies ändert aber nichts daran, dass die Mietzinszahlungen über einen längeren Zeitraum ausgeblieben sind und die Klägerin letztlich nicht wissen konnte, wie lange ein Ausgleich der Rückstände über das Privatvermögen des Beklagten möglich sein würde. Hinzu kommt, dass die Klägerin wegen der in den Monaten März bis Juli 2011 aufgelaufenen Mietrückstände einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hatte, der vom Beklagten nicht angefochten worden war. Die erste Zahlung in Höhe von 53.198,16 € ist offensichtlich nicht freiwillig (aus dem Privatvermögen) erfolgt, sondern wurde nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin nach Einleitung der Zwangsvollstreckung an die Gerichtsvollzieherin geleistet. Der Beklagte hatte es dabei bis zu einem Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kommen lassen. Auch weitere Zahlungen über 146.126,72 € (zum Verfahren 10 O 2413/12) und 27.373,12 € (zum Verfahren 10 O 7559/12) sind nach dem eigenen Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 01.08.2013 erst erfolgt, nachdem die Klägerin einen entsprechenden Titel erwirkt hatte und die Zwangsvollstreckung eingeleitet war oder jedenfalls bevorstand. Die Klägerin konnte und musste also davon ausgehen, dass ihre nach allen bisher ergangenen gerichtlichen Entscheidungen berechtigten Forderungen erst nach entsprechender Titulierung erfüllt wurden. Sie durfte bei dieser Sachlage zu Recht annehmen, dass sich der Beklagte in einer wirtschaftlich kritischen Situation befand und dass mit erheblichen Ausfällen zu rechnen war, wenn nicht auf dem möglichst schnellsten Weg in kurzen zeitlichen Abstanden Titel erwirkt wurden.
4. Aufgrund des anzuerkennenden Sicherungsbedürfnisses der Klägerin muss sich diese auch nicht darauf verweisen lassen, sie hätte eine Klage einreichen und diese dann jeweils um die neu fällig werdenden Mietzinsen erhöhen können. In diesem Fall hätte dem Beklagten, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, jeweils erneut eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt und über die Mehrforderung mündlich verhandelt werden müssen. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es hierdurch zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens, gegebenenfalls bis zur Räumung, gekommen wäre. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte in allen gegen ihn angestrengten Verfahren die Aufrechnung mit den von ihm behaupteten, aber von keinem der mit der Sache befassten Gerichten anerkannten Gegenansprüchen eingewandt hat. Nach alledem kann nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Klägerin ausgegangen werden.
5. Die Ablehnung der im Kostenfestsetzungsverfahren tätig gewesenen Rechtspflegerin durch den Beklagten ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Belang. Die Wirksamkeit der von der Rechtspflegerin getroffenen Entscheidungen wird von der Ablehnung, die nur in die Zukunft wirken kann, nicht berührt. Über die Frage, ob das Ablehnungsgesuch trotz der Versetzung der Rechtspflegerin an ein anderes Gericht noch zulässig ist, hat der Senat nicht zu entscheiden.
6. Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.