Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Dez. 2015 - 11 W 2293/15

published on 10/12/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 10. Dez. 2015 - 11 W 2293/15
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Landgericht München I, 6 O 27724/13, 14/10/2015

Gericht

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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Festsetzungsbeschluss vom 14.10.2015 aufgehoben; es verbleibt bei dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.08.2015.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt 321,08 €.

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter, der mit dem vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte erfolgreich Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend gemacht hat (Endurteil des Landgerichts vom 01.08.2014).

Die Kanzlei des Klägers befindet sich in Hamburg; den Rechtsstreit führte eine ebenfalls dort geschäftsansässige und in dieser Kanzlei tätige Anwältin.

Das klägerische Kostenfestsetzungsgesuch vom 29.04.2015 enthält deshalb auch deren Reisekosten von Hamburg nach München und zurück (Flug, Abwesenheitsgeld, Parkgebühren, insgesamt den beschwerdegegenständlichen Betrag von € 321,08).

Mit dem ersten Kostenfestsetzungsbeschluss in dieser Sache vom 13.08.2015 erkannte die Rechtspflegerin diese Fahrtkosten in voller Höhe an, wobei sie zur Begründung auf die Darlegungen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 16.07.2015 Bezug nahm. Dagegen richtete sich zunächst die sofortige Beschwerde der Beklagten, die diese im Wesentlichen mit der Entscheidung des BGH vom 08.03.2012 - IX ZB 174/10, = WM 12, 664 begründete: Den Kläger, als Rechtsanwalt bzw. Insolvenzverwalter, habe kostenrechtlich die Obliegenheit getroffen, einen am Sitz des Prozessgerichts in München tätigen Rechtsanwalt zu beauftragen und zu instruieren. Mit dem neuen Festsetzungsbeschluss vom 14.10.2015 half die Rechtspflegerin dieser Beschwerde ab: Der Kläger habe einen in München ansässigen Prozessbevollmächtigten beauftragen und informieren können; das Verfahren weise keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne der BGH-Rechtsprechung auf.

Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht nunmehr der Kläger insbesondere geltend, Anfechtungsprozesse im Sinne von § 133 InsO seien per se weder rechtlich noch tatsächlich einfach.

II. Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO auch gegen den Abhilfebeschluss zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache Erfolg; bei der hier gegebenen Konstellation war der erste Kostenfestsetzungsbeschluss, mithin die Berücksichtigung der beschwerdegegenständlichen Fahrtkosten, zutreffend.

1. Würde man alleine auf die bereits mehrfach zitierte Entscheidung des BGH vom 08.03.2012 -IX ZB 174/10, = WM 12, 664 abstellen, wonach einen Insolvenzverwalter - jedenfalls vom Grundsatz her - die Obliegenheit trifft, einen Prozessbevollmächtigten am Ort des Gerichts zu beauftragen und entsprechend anzuweisen, hätte hier wohl die Beklagte Recht: Der BGH weicht hier von seiner Rechtsprechung ab, wonach eine Partei in der Regel berechtigt ist, einen Anwalt entweder am Sitz des Prozessgerichts oder aber an ihrem Wohn/Geschäftsort zu mandatieren: Ein Insolvenzverwalter sei ohne Weiteres imstande, einen am Gerichtsort tätigen Anwalt sachgerecht zu unterrichten (a. a. O., Tz 11) - Fahrtkosten eines Anwaltes am Geschäftssitz daher nicht „notwendig" im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO. Soweit der BGH hiervon eine Ausnahme zulässt - was naturgemäß häufig zu Rechtsmitteln Anlass gibt - dürfte eine solche hier nicht vorliegen:

Unbeschadet der Frage, wieviele Leitzordner die das vorliegende Verfahren betreffenden Vorgänge bei den jeweiligen Prozessbevollmächtigten füllen, erscheint es nicht so umfangreich bzw. so schwierig gelagert, dass eine Abweichung vom Grundsatz des BGH geboten wäre; der Senat wäre jedenfalls zuversichtlich, dass es einem Rechtsanwalt aus München gelingen würde, sich hier einzuarbeiten.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Kostenfestsetzungsverfahren ein, vom BGH oft so bezeichnetes, „Massenverfahren" ist, das zügiger und unkomplizierter Abwicklung bedarf und deshalb knapp, bündig und formal ausgestaltet ist (etwa BGH, Beschl. v. 13.10.2011 - V ZB 290/10, = NJW 12, 319; näher Musielak-Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 104 Rn. 1, 8); wenn der BGH deshalb einen Grundsatz aufstellt - hier die Obliegenheit des Insolvenzverwalters, einen Anwalt am Sitz des Prozessgerichts zu mandatieren - sollte eine Abweichung davon nur in wirklich deutlichen Ausnahmefällen erfolgen; bei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist nach dem BGH nämlich eine typisierende Betrachtungsweise geboten, weil der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall erzielbar ist, in keinem Verhältnis zu den Nachteilen steht, die sich ergeben, wenn in jedem Einzelfall über die Erstattungsfähigkeit der jeweiligen Kosten gestritten wird (etwa BGH, Beschl. v. 25.10.2011 - VIII ZB 93/10 Tz 13). Dem mit den sachlichen Einzelheiten nicht befassten Rechtspfleger wird es auch kaum möglich sein, belastbare Überlegungen dazu anzustellen und niederzulegen, ob ein Verfahren im genannten Sinne „umfangreich" oder „schwierig" war oder nicht.

Die Anzahl von Leitzordnern erscheint insoweit als Maßstab jedenfalls fragwürdig.

2. Der vorliegende Fall allerdings liegt anders:

Der Kläger hat - dies unbestritten - vorgetragen, seine Prozessbevollmächtigte habe neben dem vorliegenden Rechtsstreit noch 16 weitere Prozesse, nachdem es sich bei der Insolvenzschuldnerin um eine Kette handelt, offensichtlich an verschiedenen Orten in Deutschland, geführt; er selbst sei Insolvenzverwalter und nicht Prozessanwalt. Unter diesen Umständen wäre es - auch bei strikter Beachtung des Gebotes der Kostengeringhaltung - nach Auffassung des Senates zu viel verlangt vom Kläger, an den verschiedenen Gerichtsorten jeweils wieder neue Anwälte zu mandatieren und zu instruieren; vielmehr konnte er sich hier einer, einzigen, Prozessbevollmächtigten bedienen, die für ihn die hier betroffenen Rechtsstreitigkeiten an den jeweiligen Orten führt und die dementsprechend dann auch jeweils auf dem neuesten Stand ist bzw. den erforderlichen Überblick hat (vgl. hierzu neben dem Beschluss des KG Berlin vom 24.10.2007 - 2 W 114/08, = VersR 08, 271 auch Senat, Beschl. v. 07.08.2014 - 11 W 1308/14 oder vom 11.04.2012 - 11 W 2051/11; Beschl. v. 17.02.2011 - 11 W 259/11; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., VV 7003 7006 Rn. 143).

Dabei mag nicht zuletzt auch der Gesichtspunkt zu beachten sein, dass die Mandatierung eines Prozessbevollmächtigten am Wohn- bzw. Geschäftssitz grundsätzlich kostenrechtlich möglich ist.

3. Was die Höhe der geltend gemachten Reisekosten anbelangt, so bestehen hier von der Angemessenheit her keine Bedenken (Flugkosten von € 195,38); der angemeldete Betrag erscheint moderat und keinesfalls überzogen

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei
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Annotations

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.