Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Apr. 2015 - 10 U 4467/14

published on 01/04/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 01. Apr. 2015 - 10 U 4467/14
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Landgericht Ingolstadt, 43 O 41/14, 17/10/2014
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers vom 26.11.2014 gegen das Endurteil des LG Ingolstadt vom 17.10.2014 wird zurückgewiesen.

2. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 40.465,70 € festgesetzt.

Gründe

A. I. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche des Klägers auf Ersatz von Vermögensschäden, Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden aus einem streitigen Verkehrsunfall vom 28.08.2011 gegen 22.00 Uhr auf der M. Straße in Ingolstadt. Die Haftung der Beklagten ist streitig, der Wert der geltend gemachten Ansprüche beträgt 40.465,70 €.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Endurteils des LG Ingolstadt vom 17.10.2014 Bezug genommen (Bl. 79/81 d. A.).

Die Klage war erfolglos geblieben, weil der Kläger den Nachweis, dass bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder seine Sache beschädigt worden seien, nicht habe führen können.

Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen (Bl. 81/87 d. A.).

II. Gegen dieses Urteil legte der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26.11.2014, eingegangen beim Oberlandesgericht München am gleichen Tag, Berufung ein (Bl. 96/97 d. A.), welche mit Schriftsatz vom 27.01.2015 (Bl. 102/105 d. A.), eingegangen bei Gericht am gleichen Tag - nach bewilligter Fristverlängerung fristgerecht - begründet wurde.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Ersturteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verzinsten Zahlungen von 5.465,70 € und einem angemessenen Schmerzensgeld von mindestens 30.000,- € zu verurteilen, sowie die Ersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner für jegliche künftige materielle und immaterielle Schäden festzustellen (BB 1/2 = Bl. 102/103 d. A.).

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen (Bl. 100 d. A.).

III. Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München wies den Kläger mit Beschluss vom 24.02.2015 darauf hin, dass der Senat beabsichtige, die Berufung nach § 522 II ZPO zurückzuweisen (Bl. 110/121 d. A.). Hierzu gab der Kläger keine inhaltliche Stellungnahme ab (Bl. 122 d. A.).

B. I. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat nach einhelliger Überzeugung des Senats in der Sache keine Aussicht auf Erfolg und ist deshalb, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (BVerfG NJW 2014, 2417 [2419]; BGH NJW-RR 2014, 505) hat, noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG, a. a. O., [2419]) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG, a. a. O., [2420]) eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert, gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen.

Zur Begründung wird gemäß § 522 II 3 ZPO auf den Hinweis des Senats Bezug genommen, gegen den der Kläger keine Einwände erhebt. Nach nochmaliger, eigenständiger Prüfung der Sach- und Rechtslage bleibt der Senat bei der im Hinweisbeschluss mitgeteilten Rechtsauffassung.

Es ist nochmals zu betonen: Weiterhin ist unzweifelhaft der Kläger beweispflichtig, dass er bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder durch eine unerlaubte Handlung des Beklagten zu 1) zu Sturz gekommen ist und sich verletzt hat. Das Erstgericht hat beanstandungsfrei festgestellt (Beweisaufnahme und Beweiswürdigung, Senat, Urt. v. 24.01.2014 - 10 U 1673/13 [juris, Rz. 16]), dass dieser Nachweis nicht geführt werden konnte. Dem schließt sich der Senat nach eigenständiger Überprüfung und Bewertung unverändert an.

II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.