Oberlandesgericht Hamm Urteil, 07. Juni 2016 - 9 U 59/14
Gericht
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.03.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 01.08.2012 auf der Werther Straße in Enger geltend. Die Straße ist 5,8 m breit. Im Bereich der Unfallstelle begegneten sich der von dem Zeugen E gesteuerte Traktor des Klägers mit angehängtem Grubber und der von dem Beklagten zu 1) gelenkte und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Traktor mit angehängtem Fasswagen zum Transport von Gülle. Die Geschwindigkeit des Gespanns des Zeugen E betrug ca. 35 – 40 km/, das des Beklagten zu 1) ca. 30 km/h. Die Abmessungen der angehängten Arbeitsgeräte in der Breite betrugen 2,85 m bzw. 3,03 m. Als die Fahrzeuge etwa auf gleicher Höhe waren, lenkte der Zeuge E sein Gespann auf den rechtsseitig gelegenen Grünstreifen. Dabei geriet er mit den rechten Reifen des Traktors in eine mit Gras bewachsene Bodenmulde. Infolgedessen kippte das Gespann auf die Seite. Nach der Anhörung des Beklagten zu 1) und der Vernehmung von Zeugen hat das Landgericht dem Kläger hälftigen Ersatz des diesem entstandenen, der Höhe nach nicht mehr streitigen Schadens aus dem Verkehrsunfall zugesprochen. Dabei hat das Landgericht mangels Nachweises eines Verschuldens der Beteiligten bei der nach § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge lediglich die von beiden Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr berücksichtigt. Gem. § 540 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt.
4Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Das Landgericht habe die Frage, ob den Zeugen E ein Verschulden an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls treffe, nur unzureichend aufgeklärt. Selbst wenn der Zeuge E nur mit 35 km/h bis 40 km/h, und nicht, wie die Zeugin L ausgesagt habe, mit mindestens 50 km/h auf den Grünstreifen gefahren sei, begründe dies den Vorwurf, unangepasst schnell unterwegs gewesen zu sein. Dass er bei einem solchen Fahrmanöver sein Gespann nicht mehr würde beherrschen können, habe dem Zeugen E bewusst sein müssen. Den Zeugen E treffe zudem der Vorwurf, nicht äußerst rechts gefahren zu sein. Denn nach Auftauchen des Beklagten zu 1) im Gegenverkehr hätte der Zeuge E notfalls unter Befahren des Grünstreifens nach rechts ausweichen und hierzu seine Geschwindigkeit reduzieren müssen. Der Beklagte zu 1) sei langsam und äußerst rechts gefahren und habe den Zeugen E daher nicht zu dessen Fahrweise veranlasst.
5Der Senat hat den Beklagten zu 1) gem. § 141 ZPO persönlich angehört und den Zeugen E vernommen. Der Sachverständige Prof. T2 hat im Senatstermin vom 07.06.2016 über den Unfallhergang mündlich sein zuvor schriftlich erstelltes verkehrsanalytisches Gutachten erstattet. Wegen des wesentlichen Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 07.06.2016 Bezug genommen.
6Dem Senat lagen die Akten 875 Js 1400/12 und 875 Js 1224/12 Staatsanwaltschaft Bielefeld vor.
7II.
8Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
9Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein sich aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs.1 S. 1 Nr. 1 VVG ergebender Anspruch auf Ersatz des diesem durch den Verkehrsunfall vom 01.08.2012 entstandenen und der Höhe nach unstreitigen Schadens nach einer Haftungsquote von 50% zu.
101.
11Der Unfall hat sich gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StGB bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1) geführten Traktors ereignet. Das Unfallereignis war, wie auszuführen ist, für keinen der Beteiligten unabwendbar, und ist auch nicht durch höhere Gewalt nach § 7 Abs. 2 StGB verursacht worden.
122.
13Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Haftung des Beklagten zu 1) als Fahrzeugführer aus vermutetem Verschulden gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 StVG auch dann eingreifen kann, wenn es nicht zu einer Berührung zwischen den am Unfallgeschehen beteiligten Kraftfahrzeugen gekommen ist. Eine Haftung kommt grundsätzlich nämlich auch dann in Betracht, wenn der Unfall mittelbar durch das andere Kraftfahrzeug verursacht worden ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit des Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle dafür nicht aus. Vielmehr muss das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben. Dieses kann etwa der Fall sein, wenn der Geschädigte durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einer Reaktion wie z.B. zu einem Ausweichmanöver veranlasst wird und dadurch ein Schaden eintritt. In einem solchen Fall kann der für eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang je nach Lage des Falles zu bejahen sein. Der Zurechnungszusammenhang entfällt in derartigen Fällen nicht bereits deshalb, weil es zu dem Unfall infolge einer voreiligen - also objektiv nicht erforderlichen - Abwehr- oder Ausweichreaktion gekommen ist. Auch diese wird gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet. Es ist auch nicht erforderlich, dass die von dem Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Fahrer des geschädigten Fahrzeugs einen Zusammenstoß mit dem anderen Fahrzeug auf andere Weise, etwa durch Abbremsen, hätte verhindern können (BGH v. 21.09.2010 – VI ZR 263/09 - juris Rn. 6 – NJW 2010, 3713; BGH v. 21.09.2010 – VI ZR 265/09 – juris Rn. 6 – SVR 2010, 466; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG Rn. 35, 36).
143.
15Hiervon ausgehend ereignete sich der Verkehrsunfall bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1) gesteuerten Traktors. Die Ausweichreaktion des Zeugen E erfolgte in der beiderseitigen Annäherung der beiden Traktoren und galt daher ersichtlich mit Blick auf den entgegenkommenden Traktor des Beklagten zu 1) einem Ausweichmanöver. Ob der Zeuge E zuvor in anderer Weise auf den Gegenverkehr hätte reagieren können, ist nach den obigen Ausführungen für die Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG ohne Belang.
164.
17Die somit nach § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. In erster Linie ist hierbei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH v. 27.05.2014 – VI ZR 279/13 - juris – VersR 2014, 894). Berücksichtigung finden nur die unstreitigen und die bewiesenen unfallursächlich gewordenen Verursachungsbeiträge. Dies führt vorliegend zu einer Haftungsverteilung zu gleichen Anteilen.
185.
19Entgegen der Ansicht des Landgerichts findet vorliegend im Rahmen der Abwägung nicht nur die von den beiden Fahrzeugen jeweils ausgehende Betriebsgefahr Berücksichtigung.
20In die Abwägung fließt vielmehr auf beiden Seiten auch ein unfallursächlich gewordenes Verschulden der beiden Fahrzeugführer wegen eines schuldhaften und unfallursächlichen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO ein, weil beide den ihnen obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten bei der Begegnung auf schmaler Straße nicht nachgekommen sind.
21Eine Begegnung durfte vorliegend nur dann in beiderseitiger zügiger Fahrt durchgeführt werden, wenn zwischen den sich begegnenden Fahrzeugen unter Berücksichtigung des nötigen Abstandes zum rechten Fahrbahnrand ein Seitenabstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Kann dieser Seitenabstand nicht eingehalten werden, muss nach § 1 Abs. 2 StVO sein Fehlen durch eine besonders vorsichtige Durchführung der Begegnung und Herabsetzung der beiderseitigen Fahrgeschwindigkeiten ausgeglichen werden. Reicht auch dies nicht, so haben beide Fahrzeugführer anzuhalten und sich darüber zu verständigen, welcher von ihnen am stehenden Fahrzeug des anderen in langsamer Fahrt vorbeifährt (Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 24. Aufl. § 2 Rn. 70).
226.
23Hiervon ausgehend haben beide Fahrzeugführer die sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet.
24Die Breite der Straße betrug 5,8 m, so dass jedem Fahrzeugführer ein Fahrstreifen von 2,9 m zur Verfügung stand. Die Breite des von dem Beklagten zu 1) mitgeführten Fasswagens betrug bei der Nachbesichtigung durch den Sachverständigen Prof. T 3,03 m. Ob der Fasswagen im Unfallzeitpunkt noch etwas breiter war, weil die im Begutachtungszeitpunkt vorhandenen Streuer nicht denen entsprachen, die im Unfallzeitpunkt angebracht waren, vermochte der Sachverständige nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Im Ergebnis kann dies aber auch dahingestellt bleiben. Das dem Traktor des Klägers angehängte Ackergerät vom Typ Catros 4001- 2 Ts der Amazonen-Werke hat nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Transportbreite von 2,85 m.
25Die Breite beider Fahrzeuge erlaubte in keinem Fall ein gegenseitiges Passieren unter alleiniger Nutzung der Fahrbahnbreite von 5,80 m. Selbst unter Inanspruchnahme der 20 cm breiten Bankette war ein Aneinandervorbeifahren, insbesondere unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden seitlichen Wankbewegungen, und des aus diesem Grund einzuhaltenden ausreichenden Seitenabstandes nicht problemlos möglich. Um eine Kollision im Begegnungsverkehr sicher auszuschließen, musste der Zeuge E mit seinem Traktor in den Grünstreifen ausweichen. Beide Fahrzeugführer hätten daher ihre Geschwindigkeit in der gegenseitigen Annäherung gegebenenfalls bis zur Schrittgeschwindigkeit reduzieren und notfalls anhalten müssen, um – gegebenenfalls nach vorheriger Verständigung – ein gefahrloses Passieren zu ermöglichen. Diesen erhöhten Sorgfaltsanforderungen haben beide Fahrzeugführer nicht Rechnung getragen. Beide sind mit einer für die konkrete Situation unangepassten Geschwindigkeit aufeinander zugefahren und haben gegenseitig darauf vertraut, dass der jeweils andere noch weiter Platz schafft. Unangemessen ist dabei nicht nur die Geschwindigkeit des Zeugen E, die dieser mit 35 km/h bis 40 km/h bei Ausweichen auf den Grünstreifen angegeben hat. Auch die von dem Beklagten zu 1) bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat eingeräumte, und nicht weiter reduzierte Geschwindigkeit von ca. 30 km/h ist mit Blick auf die nicht ausreichende Straßenbreite deutlich übersetzt, weil sie eine angemessene Reaktion auf die konkrete Situation nicht zulässt.
267.
27Ein darüber hinaus gehendes Verschulden des Zeugen E vermag der Senat nicht festzustellen. Dass der Zeuge mit einer für die gegenseitige Annäherung übersetzten Geschwindigkeit in den Grünstreifen eingefahren ist, dies vielmehr gefahrlos nur mit Schrittgeschwindigkeit hätte machen dürfen, begründet nicht einen weiteren Vorwurf gegenüber dem Zeugen. Die in der konkreten Situation unangepasste Geschwindigkeit ist bereits im Rahmen des schuldhaften Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO berücksichtigt worden.
288.
29Der von den Beklagten auf § 1 Abs. 2 StVO gestützte Vorwurf einer schuldhaft falschen Reaktion des Zeugen E bei Durchfahrung des Grünstreifens ist nach den sachverständigen Ausführungen des Prof. T2 widerlegt. Das Gespann aus Traktor und Grubber war nach den Erläuterungen des Sachverständigen wegen der ungünstigen Gewichtsverteilung und des kurzen Radstandes besonders instabil. Schon das Überfahren der Kante des Seitenstreifens mit den rechten Reifen in Richtung Grünstreifen führe bei isolierter Betrachtung zu erheblichen Problemen. Diese Probleme haben sich durch das Durchfahren der Bodenmulde deutlich verstärkt, so dass sich das Gespann so aufgeschaukelt hat, dass der Fahrer, ohne noch einwirken zu können, die Kontrolle hierüber völlig verliert und sich das Gespann überrollt.
309.
31Auf der Grundlage der danach vorzunehmenden gleichmäßigen Haftungsverteilung steht dem Kläger der von dem Landgericht zuerkannte Betrag zum Ausgleich des ihm durch den Unfall entstandenen und der Höhe nach unstreitigen Schadens zu.
3210
33Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
34Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, § 543 ZPO.
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(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter
- 1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder - 2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)