Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 28. Juni 2016 - 4 Ws 180/16
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
1
Ergänzend bemerkt der Senat Folgendes:
21.
3Soweit der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 29.10.2015 vorträgt, dass sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.08.2012 (3 StR 309/12 = NJW 2012, 3591) ergebe, dass die von der Strafvollstreckungskammer beauftragte psychiatrische Sachverständige psychiatrische Vorgutachten aus Verfahren, in denen der Verurteilte freigesprochen worden ist, nicht hätte berücksichtigen dürfen, unterliegt er sowohl hinsichtlich der o.g. Entscheidung als auch hinsichtlich der Regelungen der §§ 51, 52 BZRG einem grundlegenden Missverständnis. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezieht sich auf die Verwertung von Taten, deren Aburteilung bereits aus dem Bundeszentralregister getilgt wurde, im Rahmen der Begutachtung des Vorliegens eines Hangs i.S.v. § 66 StGB. Zur Verwertbarkeit von Sachverständigengutachten, die eventuell in den Verfahren, die die bereits getilgten Verurteilungen betrafen, einholt worden waren, verhält sie sich nicht. Dazu kann sie sich auch nicht verhalten, denn §§ 51, 52 BZRG betreffen eben nur die Verwertbarkeit vonTaten bzw. Verurteilungen. Sie sind zudem überhaupt nicht anwendbar bzgl. der Verwertung von Erkenntnissen aus Verfahren, die mit einem Freispruch des Betreffenden endeten (BGH NStZ 2005, 397).
4Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 51 BZRG auf frühere Gutachten wird soweit erkennbar nicht vertreten (vgl. nur: Bücherl in: BeckOK-StPO, § 51 BZRG Rdn. 4 ff.). Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen auch nicht vor. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Da § 51 BZRG eine Ausnahme von der Aufklärungspflicht des Gerichts enthält (Bücherl a.a.O. Rdn. 7), muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber diese grundlegende strafverfahrensrechtliche Pflicht auch nur in den im Gesetz genannten Ausnahmefällen einschränken wollte. Auch eine Vergleichbarkeit der Interessenlage ist nicht gegeben. Das in § 51 Abs. 1 BZRG enthaltene umfassende Vorhalte- und Verwertungsverbot soll den Betroffenen als materiell-rechtliche Folge der Tilgung nach dem Willen des Gesetzgebers endgültig vom Strafmakel einer Verurteilung befreien (Bücherl a.a.O. BZRG § 51 Übersicht). Dem stehen die Verwertung früherer Gutachten (aus Verfahren, die mit einem Freispruch endeten) über das psychische Befinden des Verurteilten bzw. entsprechende kriminalprognostische Bewertungen nicht entgegen.
52.
6Soweit der Verurteilte meint, es habe statt der Sachverständigen Prof. Dr. O eine Frau Dr. Y als Sachverständige bestellt werden müssen, weil er sich von der letztgenannten hätte explorieren lassen, wozu er bei der bestellten Sachverständigen nicht bereit war, geht er auch insoweit fehl. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen der Strafvollstreckungskammer ist anzumerken:
7Die Auswahl des Sachverständigen erfolgt durch den Richter (§ 73 Abs. 1 StPO). Der Verurteilte kann nicht die Auswahl eines bestimmten Sachverständigen dadurch erzwingen, dass er sich nur von diesem explorieren lässt. Ist er zu einer Exploration nicht bereit, so läuft er Gefahr, dass das Gutachten ohne eine solche erstellt wird (vgl. BGH NJW 1998, 2458, 2460; BGH Beschl. v. 09.07.2015 – 3 StR 537/15 = BeckRS 2016, 00831). Das Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen wertet die vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten umfassend aus und kommt zu einem überzeugenden Ergebnis. Es ist nicht ersichtlich, dass eine zutreffende Kriminalprognose vorliegend nur bei erfolgter Exploration des Verurteilten möglich gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als zahlreiche aktenkundige Eingaben des Verurteilten und Angaben gegenüber Mitarbeitern des Strafvollzugs durchaus ein Bild von der Haltung des Verurteilten geben.
8Eine Verwertungsproblematik bzgl. des Gutachtens ergibt sich – anders als der Verteidiger meint – hieraus ebenfalls nicht. Bestenfalls könnte sich hieraus das Erfordernis weitergehender Aufklärung ergeben, was aber vorliegend – s.o. – nicht der Fall ist.
93.
10Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist nicht unverhältnismäßig i.S.v. § 67c Abs. 1 Nr. 2 StGB.
11Der Senat war nicht gehalten, zunächst die Rechtskraft in dem Verfahren nach § 119a StVollzG (zur Zeit im Beschwerdeverfahren vor dem hiesigen 1. Strafsenat – 1 Vollz(Ws) 18/16) abzuwarten, da das Verfahren nach § 119a StVollzG nicht vorrangig gegenüber dem nach § 67c Abs. 1 StGB ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10.05.2016 – 4 Ws 114/16).
12Bei Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ist dem Verurteilten eine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden. Danach muss dem Verurteilten schon während der Strafhaft, die dem Vollzug der Sicherungsverwahrung vorausgeht, auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung angeboten werden, die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Verurteilten zugeschnitten ist (soweit standardisierte Angebote keinen Erfolg versprechen) und die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit so weit zu mindern, dass sich eine Vollstreckung der Maßregel erübrigt.
13Eine umfassende Behandlungsuntersuchung konnte zwar vorliegend nicht stattfinden, da der Verurteilte – ausweislich der Stellungnahme der JVA X vom 05.11.2015 - seine Teilnahme am Einweisungsverfahren, welches zudem zeitlich vor dem 01.06.2013 lag (vgl. Art. 316f Abs. 3 EGStGB), verweigert hatte. Gleichwohl wurde sodann eine Aufnahmeuntersuchung in der JVA X Anfang 2011 durchgeführt, in deren Rahmen der Verurteilte das Tatgeschehen bestritt, eine Realitätsverzerrung bzgl. des Verhältnisses zu seiner Ehefrau (dem Tatopfer) zeigte, sich über den Umgang mit seiner Person beschwerte, aber gleichwohl eine Einzeltherapie anstrebte. Im Jahr 2012 sowie nochmals Anfang 2014 nahm der Verurteilte an der Gruppenarbeit „Sucht“ teil. Außerdem wurde ihm eine Einzeltherapie bewilligt, welche er aber nach wenigen Sitzungen abbrach, weil er meinte, die Schweigepflicht des Therapeuten sei nicht gewährleistet. Wegen fehlender Entbindung etwaiger Therapeuten von der Schweigepflicht wurde dann seitens der JVA X im Jahre 2013 zunächst keine weitere Vermittlung mehr in eine Einzeltherapie unternommen.
14Die JVA X hat dazu in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass bei fehlendem Austausch zwischen Einzeltherapeut und Anstaltspsychologen keine valide Auskunft über Inhalt und Erfolg der Einzeltherapie gegeben werden könne. Die umfassende wechselseitige Information und Auskunft der behandelnden Personen ist zum Zwecke einer zielgerichteten Behandlung zulässig (vgl. § 112 Abs. 5 StVollzG NW; LT-Drs. 17/10411 S. 2). Dies ist auch Grund dafür, dass § 182 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 StVollzG bzw. nunmehr § 115 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 StVollzG NW ohnehin eine Befugnis auswärtiger, nicht anstaltsinterner Behandler vorsieht, personenbezogene Daten zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt unerlässlich ist (vgl. BT-Drs. 13/10245 S. 26; Beck in: BeckOK-StVollzG/Bund, 8. Ed., § 182 Rdn. 38).
15Auch der Senat sieht dies so. Ohne Rückmeldung zur Justizvollzugsanstalt würde diese dann womöglich gar nicht bemerken, dass die praktizierte Einzeltherapie nicht zielführend i.S.v. § 66c Abs. 1 Nr. 1 lit. b StGB (oder vielleicht gar kontraproduktiv) ist und könnte gar nicht frühzeitig gegensteuern. Ein entsprechender Informationsfluss ist daher ganz wesentlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein eventueller Erfolg einer solchen Einzeltherapie mangels Mitarbeit des Verurteilten an der sachverständigen Explorationen seiner Person – wie hier – verweigert wird. Dass – so wie es der Verurteilte vorträgt – inzwischen eine Einzeltherapie ohne Schweigepflichtsentbindung geben soll (nach der Stellungnahme der JVA hat er eine „eingeschränkte“ Schweigepflichtsentbindung erteilt) ändert daran nichts.
16Zweifelhaft kann daher allenfalls sein, ob die Justizvollzugsanstalt die Therapiebewilligung von einer Schweigepflichtsentbindung abhängig machen durfte, wenn sich eine Offenbarungsbefugnis des Therapeuten ohnehin schon aus dem Gesetz (§ 182 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 StVollzG bzw. nunmehr § 115 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 StVollzG NW) ergibt, was der Fall ist (s.o.). Das mag in den Fällen sinnvoll sein, in denen der Behandler dies verlangt. Hier kann es dahinstehen, denn am Ergebnis (dass der Verurteilte eine Therapie bei Bestehen einer Offenbarungsbefugnis des Behandlers ablehnte) hätte dies nichts geändert, denn nach § 182 Abs. 2 S. 5 StVollzG bzw. § 112 Abs. 2 S. 5 StVollzGNW wäre er über die Offenbarungsbefugnis vor der Behandlung zu informieren gewesen.
17Wie sich aus der Tätigkeitsdokumentation der JVA X vom 08.04.2016 (Anlage zur Stellungnahme der JVA X vom 08.04.2016 in dem Verfahren nach § 119a StVollzG – 1 Vollz(Ws) 18/16 OLG Hamm) ergibt, wurden ab Mitte September 2013 zahlreiche Motivationsgespräche unternommen, mit dem Ziel, den Verurteilten zu einer Verlegung auf die Station „Mobass“ (Motivations- und Behandlungsabteilung für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener anschließender Sicherungsverwahrung), welche nach Einschätzung der Sachverständigen O, die der Senat teilt (vgl. insoweit auch: OLG Hamm, Beschl. v. 18.02.2016 – 1 Vollz(Ws) 216/15), zur Behandlung des Verurteilten geeignet ist, zu bewegen. Diese war allerdings erfolglos. Insoweit besteht allerdings eine Lücke für den Zeitraum 01.06.2013 bis Mitte September 2013 und von Februar 2014 bis Dezember 2014. Im letztgenannten Zeitraum waren die Gespräche im Hinblick auf einen Antrag des Verurteilten nach § 109 ff. StVollzG ausgesetzt worden. Sämtliche Motivationsversuche scheiterten an der Verweigerungshaltung des Verurteilten. Eine zwischenzeitlich im Jahre 2014 erteilte Zustimmung nahm er kurz darauf zurück.
18Nachdem die Sachverständige O im Gutachten vom 15.06.2016 die Aufnahme einer erneuten Einzeltherapie empfohlen hatte, wurde dieser Vorschlag am 11.11.2015 von der JVA X aufgenommen. Nach anfänglicher Ablehnung des Verurteilten unterschrieb dieser eine „eingeschränkte“ Schweigepflichtsentbindung im Januar 2016. Die probatorischen Sitzungen waren im Februar 2016 bereits abgeschlossen und es wurde ein Kontingent von 80 einzeltherapeutischen Sitzungen bewilligt.
19Damit zeigt sich zwar, dass gewisse Lücken bei den mit dem Verurteilten geführten Motivationsgesprächen zur Verlegung auf die Station „Mobass“ bestanden. Indes führt dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Vollzugs der Sicherungsverwahrung. Angesichts der nach wie vor gezeigten Verweigerungshaltung des Verurteilten kann davon ausgegangen werden, dass die Motivationsgespräche eine Verlegung auf die Station „Mobass“ nicht bewirkt oder beschleunigt hätten. Vor allem wäre auch der Antritt der Sicherungsverwahrung angesichts der bei dem Verurteilten vorliegenden massiven dissozialen, narzisstischen und paranoiden Züge und der nach dem Dafürhalten der Sachverständigen O geringen Therapiemöglichkeiten bei Vorliegen eines solchen Persönlichkeitsbildes letztlich unvermeidbar gewesen. Dies zeigt sich zudem auch daran, dass der auswärtige Behandler bereits geäußert hat, dass für die Einzeltherapie voraussichtlich mehr als die bewilligten 80 Therapiestunden benötigt würden.
20Dem Verurteilten wurde ein von dem standardisierten Angebot abweichendes individualisiertes Angebot in Form der Einzeltherapie gemacht. Dass dieses an eine Schweigepflichtsentbindung geknüpft war, ist unschädlich. Insoweit wäre allenfalls zu fragen gewesen, ob nicht auch früher insoweit eine Motivation zu einer Schweigepflichtsentbindung/Annahme der Einzeltherapie trotz bestehender Offenbarungsbefugnis hätte stattfinden müssen. Letztlich ist es aber nicht zu beanstanden, dass zunächst geraume Zeit versucht wurde, den Verurteilten zur Teilnahme an standardisierten Angeboten (Mobass) zu motivieren, bevor (erneut) eine Einzeltherapie angestrebt wurde. Denn auch das Gesetz geht in § 66c Abs. 1 lit. a StGB davon aus, dass individualisierte Angebote erst dann angeboten werden müssen, wenn standardisierte Angebote keinen Erfolg versprechen. Im Regelfall wird man daher zunächst standardisierte Angebote anbieten müssen, um zur Erkenntnis zu gelangen, dass diese keinen Erfolg versprechen. Es werden Ausnahmefälle sein – von denen keiner hier vorliegt – in denen schon ohne einen solchen Versuch der Motivation zu einem Standardangebot absehbar ist, dass dieses keinen Erfolg verspricht.
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.
(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.
(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet, - 2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuchs zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der betroffenen Person von Bedeutung sind, - 3.
die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird, - 4.
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder - 5.
dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist.
(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner
- 1.
in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, - 2.
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes
(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
- 1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die - a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet, - b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder - c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
- 2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und - 4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.
(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.
(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.
(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.
(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 51 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn
- 1.
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet, - 2.
in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten über die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63, 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuchs zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder Gefährlichkeit der betroffenen Person von Bedeutung sind, - 3.
die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens beantragt wird, - 4.
die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt oder - 5.
dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist.
(2) Abweichend von § 51 Absatz 1 darf eine frühere Tat ferner
- 1.
in einem Verfahren, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, - 2.
zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 des Straßenverkehrsgesetzes
(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.
(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch den Richter. Er soll mit diesen eine Absprache treffen, innerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet werden können.
(2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern.
(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass
- 1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder - 2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.
(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,
- 1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht; - 2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.
(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.
(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.
(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.
(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass
- 1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder - 2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.
(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt in Einrichtungen, die
- 1.
dem Untergebrachten auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans eine Betreuung anbieten, - a)
die individuell und intensiv sowie geeignet ist, seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung, die auf den Untergebrachten zugeschnitten ist, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, und - b)
die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann,
- 2.
eine Unterbringung gewährleisten, - a)
die den Untergebrachten so wenig wie möglich belastet, den Erfordernissen der Betreuung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst ist, und - b)
die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und
- 3.
zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b genannten Ziels - a)
vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, insbesondere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, der Untergebrachte werde sich dem Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen oder die Maßnahmen zur Begehung erheblicher Straftaten missbrauchen, sowie - b)
in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder freien Trägern eine nachsorgende Betreuung in Freiheit ermöglichen.
(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeordnet oder sich eine solche Anordnung im Urteil vorbehalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Absatz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeutische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Absatz 3) möglichst entbehrlich zu machen.
(1) Die bisherigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai 2013 begangen worden ist.
(2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden. Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer solchen nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahrscheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffenen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwenden, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai 2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Freiheitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen wird.
(1) Der Antrag muß binnen zwei Wochen nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe der Maßnahme oder ihrer Ablehnung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden.
(2) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(4) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(1) Das religiöse oder weltanschauliche Bekenntnis eines Gefangenen und personenbezogene Daten, die anläßlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten über den Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist; § 180 Absatz 7 bis 9 bleibt unberührt.
(2) Personenbezogene Daten, die den in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuchs genannten Personen von einem Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über einen Gefangenen sonst bekanntgeworden sind, unterliegen auch gegenüber der Vollzugsbehörde der Schweigepflicht. Die in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuchs genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Der Arzt ist zur Offenbarung ihm im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekanntgewordener Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Vollzugsbehörde unerläßlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Der Gefangene ist vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Strafgesetzbuchs genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Anstaltsbediensteten allgemein zulassen.
(4) Sofern Ärzte oder Psychologen außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung oder Behandlung eines Gefangenen beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß der beauftragte Arzt oder Psychologe auch zur Unterrichtung des Anstaltsarztes oder des in der Anstalt mit der Behandlung des Gefangenen betrauten Psychologen befugt sind.
(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Amts wegen fest,
- 1.
ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entspricht; - 2.
soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 genannten Anforderungen entsprochen hat, welche bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage künftig anzubieten hat, um den gesetzlichen Anforderungen an die Betreuung zu genügen.
(2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Entscheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstmaligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamtdauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht überschreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung nach Absatz 1.
(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
(5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefangenen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde anzuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2, die §§ 110 und 110a sowie die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen, die §§, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die §§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5 entsprechend.
(7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Entscheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.