Oberlandesgericht Hamm Urteil, 19. Aug. 2014 - 27 U 25/14
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Januar verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2A.
3Über das Vermögen der Schuldnerin wurde aufgrund des Antrages vom 16.03.2010 am 01.05.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er hat von der Beklagten die Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 281.975,28 € verlangt. Die Einzelbeträge wurden in der Zeit zwischen dem 26.06.2007 und dem 05.03.2010 gezahlt. Zum Zeitpunkt der Zahlungen waren die jeweiligen Forderungen der Beklagten zwischen 28 bis 89 Tage fällig.
4Im Einzelnen geht es um folgende Zahlungen:
5 6Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge in erster Instanz wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
7Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 21.068,18 € (das sind die letzten 6 Zahlungen vom 22.12.2009 bis 05.03.2010) nebst Zinsen und außergerichtlichen Anwaltskosten verurteilt.
8Die weitergehende Klage i. H. v. 260.907,10 € (nebst anteiliger Zinsen und RA-Kosten) hat es abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO scheitere, weil der Kläger den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht schlüssig dargelegt habe. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit könne aufgrund der Beitragsrückstände und des Zahlungsverhaltens der Schuldnerin nicht festgestellt werden. Trotz Hinweises habe der Kläger auch zu fälligen Forderungen anderer Gläubiger nicht vorgetragen.
9Wegen der Einzelheiten des Tenors und der Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
10Mit der gegen dieses Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung verfolgt der Kläger den Restanspruch in dem in erster Instanz geltend gemachten und abgewiesenen Umfang weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen.
11Der Kläger beantragt,
12das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 260.907,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2010 sowie weitere 550,70 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.
17B.
18Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
19Ein weitergehender als in erster Instanz zugesprochener Anspruch aus der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO besteht nicht.
20I.
21Der Kläger, der sich sowohl nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen als auch nochmals ausdrücklich im Senatstermin nur auf eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) stützt und erklärt hat, zu anderen Gläubigern als der Beklagten nichts vortragen zu wollen, hat weder in 1. noch 2. Instanz nachvollziehbar dargelegt, dass die Schuldnerin nicht in der Lage gewesen ist, einen erheblichen Teil ihrer fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen oder dass dies droht und die Beklagte davon Kenntnis hatte. Die vorzunehmende Gesamtbetrachtung lässt diesen Schluss nicht zu.
22Gegenüber einem institutionellen Gläubiger deutet allerdings, wie der Bundesgerichtshof formuliert hat, die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, die typischerweise nur dann nicht bei Fälligkeit ausgeglichen werden, wenn die erforderlichen Geldmittel hierfür nicht vorhanden sind, in der Regel auf die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hin (BGH NJW
232009, 1202, 1204). Gleichwohl rechtfertigen die Umstände des vorliegenden Falles insgesamt nicht diesen Schluss.
24Der Sachvortrag zu der Liquiditätslage der Schuldnerin und der Kenntnis der Beklagten beschränkt sich im Kern auf den Umstand, dass diese über eine Dauer von fast 3 Jahren die der Beklagten geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge verspätet und zum Teil erst auf Vollstreckungsankündigung gezahlt hat.
25Zwar bildet grundsätzlich die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen infolge ihrer Strafbewehrtheit (§ 266 a StGB) ein Beweisanzeichen, das den Schluss auf einen Zahlungseinstellung gestatten kann (BGH, NZI 2014, 23, Rn. 13). Hier fehlt es jedoch bereits an der Strafbewehrtheit, weil die Beitragsforderungen sämtlich Pauschalabgaben aus geringfügiger Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV waren, die ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen waren (§§ 249 b SGB V, 172 Abs. 3 SGB IV); die schlichte Vorenthaltung von Arbeitgeberbeiträgen ist nicht strafbar (vgl. den Wortlaut des § 266 a Abs. 1 StGB; ferner Perron in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 266 a, Rn. 4 mwN).
26In Fällen einer verspäteten Zahlung wird zudem angenommen, dass erst eine mindestens halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Zahlungseinstellung umfassend glaubhaft macht (BGH, a.a.O.; NZI 2013, 932, Rn. 12; NZI 2003, 542, Rn. 19; NZI 2002, 91, 93). Eine solche Gestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger trägt bereits für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht vor, dass derartige hohe Rückstände aufgelaufen sind und dass Zahlungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens überhaupt nicht geleistet worden sind. Vielmehr betrafen die Rückstände fällige Beiträge für ein bis drei Monate und Zeiträume zwischen knapp einem und knapp drei Monaten. Zwar kann auch die mehrmonatige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen auf eine Zahlungseinstellung hindeuten (vgl. z. B. BGH, NZI 2002, 91, 93: Beitragsrückstand von 4 Monaten), dann müssen aber weitere Beweisanzeichen hinzukommen (vgl. BGH, a.a.O.). Daran fehlt es hier. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich für seine Auffassung nichts aus dem Beschluss des BGH vom 13.06.2006 (NZI 2006, 591) herleiten; dort bestanden gerade rückständige Sozialversicherungsbeiträge für einen Zeitraum von 6 Monaten. Hier hat die Schuldnerin demgegenüber innerhalb von Zeiträumen zwischen knapp einem Monat und knapp drei Monaten die alten Rückstände vollständig nebst Mahngebühren und Säumniszuschlägen bezahlt.
27Zudem kann - entgegen der Ansicht des Klägers und mit der Auffassung der Beklagten sowie derjenigen des Landgerichts - insoweit durchaus von einer regelmäßigen Übung der Schuldnerin ausgegangen werden, dass Zahlungen erst aufgrund von Mahnungen und Vollstreckungsandrohungen erfolgt sind und diese Umstände deshalb im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung angesichts der kontinuierlichen Fortführung des Geschäftsbetriebes als Beweisanzeichen an Bedeutung verlieren (vgl. OLG Düsseldorf, ZInsO 2011, 434).
28Die verspätet gezahlten Beiträge genügen auch der Höhe nach nicht für die Feststellung von Zahlungseinstellung oder – drohender – Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis der Beklagten (zw. 7.374,80 € und 10.208,05 € monatlich bis zu rd. 30.000 € über einen Zeitraum von bis zu drei Monaten). In allen vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs waren die Beträge wesentlich höher und / oder das Verhältnis zwischen Rückständen und Gesamtverbindlichkeiten für den Anfechtungsgegner erkennbar. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es insoweit zudem nicht auf einen Vergleich mit den Personalkosten an, sondern maßgeblich ist der Zuschnitt des gesamten Geschäftsbetriebes der Schuldnerin und der Umfang der gesamten Verbindlichkeiten (vgl. BGH, NZI 2014, 23, Rn. 14). Ob angesichts dessen, insbesondere der aus den vom Kläger selbst vorgelegten GuV ersichtlichen Jahresumsätze von knapp 1 Mio. € und Gesamtverbindlichkeiten der Schuldnerin von über 1 Mio. € in den Jahren 2007 bis 2009, das Beweisanzeichen der verzögerten Zahlungen und deren Höhe auch als schwerwiegend anzusehen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls kannte die Beklagte diese Umstände, wie im Termin vor dem Senat erörtert, nicht.
29Auch aus der vorgelegten Insolvenztabelle (Bl. 132 f.) ergibt sich mangels Angabe von Fälligkeitszeitpunkten nichts für den hier nach § 140 I InsO maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Zahlungen bis zur Insolvenzeröffnung unbeglichen blieben.
30Ferner hat das Landgericht entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Rechtsprechung unzutreffend außer Acht gelassen, dass ein Beweisanzeichen bestehen kann, wenn die Schuldnerin infolge der ständigen verspäteten Begleichung der Forderungen der Beklagten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben hat und demzufolge ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierte (vgl. BGH, NZI 2013, 932, Rn. 13 m. w. N.; Eilenberger, in: MünchKomm-InsO, 3. Aufl., § 17 Rn. 30). Zwar können die sich immer wieder erneuernden Forderungsrückstände der Bewertung entgegenstehen, dass kein wesentlicher Teil der Verbindlichkeiten betroffen war und es sich um lediglich geringfügige Liquiditätslücken handelte (vgl. BGH, NZI 2003, 322; NZI 2010, Rn. 43; NZI 2013, 932, Rn. 13). Hier ergibt sich aber aus den zuvor genannten Aspekten, dass die Schuldnerin die Rückstände immer wieder in einem Zeitraum von 28 Tagen bis maximal 89 Tagen getilgt hat, auch wenn dann bereit ein bis zwei nachfolgende Monatsbeiträge zur Zahlung fällig waren. Es war für die Beklagte nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin am Rande des wirtschaftlichen Abgrundes operiert hätte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau von den vom Kläger angeführten Fällen, die den Urteilen des BGH zugrunde lagen; dort waren die Rückstände erheblich höher.
31Das Beweisanzeichen der Inkongruenz greift hier jedenfalls deshalb nicht durch, weil nach den Ausführungen oben aus der Sicht der Beklagten im Zeitpunkt der Zahlungen kein Anlass gegeben war, die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin anzunehmen (vgl. dazu BGH, NZI 2014, 68, 69, Rn. 12 m.w.N.).
32Für die Beklagte ergaben sich nach vorstehenden Ausführungen insgesamt keine ausreichend tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Schuldnerin in existentiellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. In diesem Zusammenhang ist, wie ausgeführt, zu berücksichtigen, dass sich für die Beklagte gegenüber der Schuldnerin wenig Erkenntnismöglichkeiten ergaben. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte abgesehen von dem Zahlungsverhalten der Schuldnerin ihr gegenüber überhaupt Kenntnisse oder Erkenntnismöglichkeiten zu anderen nicht oder verspätet beglichenen Verbindlichkeiten hatte, die eine Beurteilung erst ermöglicht hätten; der Kläger hat vielmehr ausdrücklich erklärt, dazu nicht vorzutragen.
33II.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
35Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung dar, die der Senat auf der Grundlage anerkannter Auffassungen in der Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, und der Literatur getroffen hat.
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Annotations
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)