Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 12. Nov. 2015 - I-12 U 18/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. März 2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.735,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte mit Ausnahme etwaiger durch die Wiedereinsetzung entstandener Kosten zu tragen; diese hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die zulässige Berufung hat aus den in der mündlichen Verhandlung erörterten Gründen des dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses vom 23.06.2015 in der Sache Erfolg. Der Kläger kann die beklagte, in Abwicklung befindliche Krankenkasse auf Rückforderung der in der Zeit vom 16.04. bis 2.11.2004 vom Insolvenzschuldner an sie geleisteten Zahlungen in Höhe von 8.735,90 € gemäß §§ 143, 133 Abs. 1 InsO in Anspruch nehmen.
41. Zu Recht wendet sich der Kläger dagegen, dass das Landgericht zu der Annahme gelangt ist, die Beklagte könne ihre Inanspruchnahme schon nach § 155 Abs. 2 S. 2 SGB V verweigern.
5Wird – wie hier – eine Betriebskrankenkasse geschlossen oder aufgelöst, hat der Vorstand als gesetzlich bestellter Liquidator gem. § 155 Abs. 1 SGB V die Geschäfte abzuwickeln, d.h. Forderungen einzuziehen und Gläubiger zu befriedigen. § 155 Abs. 2 Satz 1 SGB V verpflichtet ihn zu einer öffentlichen Bekanntmachung der Schließung oder Auflösung. Sie erfolgt in der satzungsmäßig vorgesehenen Weise (§ 194 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Enthält die Bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis, kann die Befriedigung von Gläubigern, die ihre Ansprüche nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung anmelden, verweigert werden. Auf diese Weise wird das Leistungsverweigerungsrecht, das der Beschleunigung des Abwicklungsverfahrens dient, indessen nur gegenüber unbekannten Gläubigern begründet. Für dem Vorstand bekannte Gläubiger der Betriebskrankenkasse ist die öffentliche Bekanntmachung mit der Aufforderung zur Anmeldung der Forderung hingegen nicht ausreichend. Sie muss der Vorstand gesondert individuell unter Hinweis auf die Folgen der Fristversäumnis auffordern (vgl. nur: Hänlein in LPK-SGB V, 4. A., Rn. 5 zu § 155; Mühlhausen in Becker/Kingreen, SGB V, 2. A., Rn. 12 ff. zu § 155; Marburger in: Eichenhofer/Wenner, SGB V,Rn. 10 zu § 155; Klose in: Sommer, SGB V, Rn. 11 zu § 155).
6Die Beklagte kann sich auf ein solches Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kläger nicht berufen, da sie ihn unstreitig nicht individuell zur Anmeldung seiner Forderung aufgefordert und dabei auf die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen hat. Er war mit seiner Forderung als bekannter Gläubiger iSd § 155 Abs. 2 Satz 3 SGB V einzuordnen, da er seine Forderung erstmals am 2.03.2009 geltend gemacht hatte und die Beklagte erst mit Wirkung zum 31.12.2011 geschlossen wurde.
7Die gegenteilige Annahme des Landgerichts, die Beklagte könne auch ohne eine solche individuelle Aufforderung verbunden mit dem Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumung die Leistung verweigern, geht fehl. Für die einschränkende Auslegung, als bekannte Gläubiger kämen nur solche in Betracht, die unstreitige Forderungen gegenüber der Betriebskrankenkasse hätten, ist kein Raum. Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung lassen ein solches Verständnis nicht zu. Durch die individuelle Unterrichtung wird die Kenntnis all derjenigen Gläubiger von dem Abwicklungsverfahren sichergestellt, deren Anschriften dem Vorstand der abzuwickelnden Betriebskrankenkasse bekannt sind. Der Gläubigerschutz erfordert es, dass sie über die Schließung oder Auflösung mit der Folge der Abwicklung individuell unterrichtet und zur Anmeldung ihrer Forderungen im Abwicklungsverfahren aufgefordert werden. Dem Interesse der Betriebskrankenkasse an einer zügigen Abwicklung trägt der Gesetzgeber Rechnung, indem er ihr ein Leistungsverweigerungsrecht nach Ablauf der Sechsmonatsfrist einräumt. Mit Blick auf diese weitreichende Folge der Fristversäumung ist es erforderlich, dass die Betriebskrankenkasse die ihr bekannten Gläubiger über das Abwicklungsverfahren und die dabei einzuhaltende Frist unterrichtet und dies nachweisen kann. Nur soweit ihr unbekannte Gläubiger von der Abwicklung betroffen sein können, ist es ausreichend, aber auch erforderlich, sie im Wege der öffentlichen Bekanntmachung zu unterrichten; auf diese Weise werden die der Betriebskrankenkasse unbekannten Beteiligten informiert. Allein dieses Verständnis steht auch im Einklang mit den insolvenz- und gesellschaftsrechtlichen Wertungen des Gesetzgebers, die im Interesse des Gläubigerschutzes die Unterrichtung aller potentiell von der Abwicklung, Insolvenz oder Schließung betroffenen Gläubiger im Blick haben.
82. Der Kläger hat wegen sämtlicher Zahlungen einen Rückgewähranspruch aus §§ 143 Abs. 1 S. 1, 133 Abs. 1 InsO. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Absichtsanfechtung (§ 133 InsO) liegen für die Zahlungen im Zeitraum vom 16.04. bis 2.11.2004 vor.
9Danach muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden, was durch eine anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Bei den streitgegenständlichen Zahlungen handelt es sich um gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen des Schuldners, die dieser mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen hat (§ 133 Abs. 1 S. 1 InsO), wobei gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet wird, dass der Beklagten der Benachteiligungsvorsatz bekannt war.
102.1. Der Schuldner hat die Zahlungen mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 InsO), denn er hat sie im Stadium der Zahlungsunfähigkeit erbracht.
112.1.1. Der Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urteil vom 29.09.2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 14 mwN; vom 6.12.2012 - IX ZR 3/12, WM 2013, 174 Rn. 15; vom 10.01.2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 14). In diesen Fällen handelt der Schuldner nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände - etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können - mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann (BGH, Urteil vom 22.11.2012 - IX ZR 62/10, WM 2013, 88 Rn. 7; vom 10.01.2013, aaO; vom 5.12.2013 - IX ZR 93/11, WM 2014, 170 Rn. 9). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie hier - eine kongruente Leistung angefochten wird (BGH, Urteil vom 10.01.2013, aaO Rn. 15; vom 12.02.2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 22).
122.1.2. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 12.02.2015, aaO Rn. 18). So liegt der Fall hier.
13Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert nicht (BGH, Urteil vom 18.07.2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 10 mwN; vom 8.01.2015 - IX ZR 203/12, WM 2015, 381 Rn. 16).
14Bei dem Schuldner haben sich mehrere eine Zahlungseinstellung begründende Beweisanzeichen verwirklicht.
15Indiz für eine Zahlungseinstellung ist die schleppende Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge (BGH, Urteil vom 12.10.2006 - IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 24; vom 30.06.2011 – IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 15), welche der Schuldner gegenüber der Beklagten nicht oder nur verspätet entrichtete. Die am 15.09.2003 fälligen Beiträge für den Monat August 2003 hatte er nicht entrichtet und in der Folgezeit die notwendigen Angaben unterlassen, so dass es in den Monaten September 2003 bis Februar 2004 zu Schätzungen kam, wobei er auch den Ausgleich der geschätzten Beiträge unterließ. Auch nachdem die Beklagte die Schätzungen infolge der verspäteten Beitragsmeldung unter dem 29.03.2004 korrigiert hatte, kam es nicht zum Ausgleich der geringfügig noch darüber liegenden, auf rund 7.000 € angewachsenen Beitragsschulden. Vielmehr konnte er am 16.04.2004 nur eine Zahlung in Höhe von 1.200 € leisten, die in Höhe von 817,95 € zunächst auf den aktuell fälligen Beitrag verrechnet wurden, so dass nur der überschießende Betrag auf die Rückstände und Säumniszuschläge verrechnet werden konnte. Die sodann zur Durchsetzung der aufgelaufenen Rückstände von der Beklagten betriebene Kontenpfändung konnte er nur durch die am 14.07.2004 geleistete Zahlung von 2.000 € und die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses verbunden mit dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung abwenden (s. Schreiben des Schuldners vom 12.07.2004), woraus ebenfalls auf eine Zahlungseinstellung zu schließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 118/04, WM 2006, 1215 Rn. 14; Urteil vom 30.06.2011, aaO Rn. 17; vom 8.01.2015 - IX ZR 203/12, WM 2015, 381 Rn. 23). In der Folgezeit kam der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nur für kurze Zeit nach, lediglich am 30.08.2004 und 5.10.2004 hat er die fälligen Raten in Höhe von 1.300 € und die jeweils fälligen Beiträge entrichten können. Schon am 2.11.2004 war er nur noch in der Lage, mit der Ratenzahlung eine Leistung auf die rückständigen Beiträge zu erbringen. Danach folgten keine Zahlungen mehr. Bei dieser Sachlage ist von einer dem Schuldner bekannten Zahlungsunfähigkeit und damit einem Benachteiligungsvorsatz auszugehen. Dies gilt umso mehr, als der Schuldner die noch offenen Beitragsforderungen bis zur Insolvenzeröffnung auf den Antrag der Beklagten nicht weiter bedienen konnte.
162.2. Dieser Benachteiligungsvorsatz wurde auch von der Beklagten erkannt.
172.2.1. Die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 29.09.2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 15; vom 25.04.2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 28 mwN). Der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 10.01.2013 - IX ZR 13/12, WM 2013, 180 Rn. 24 f).
182.2.2. Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die (mindestens drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erkannt, weil ihr auf eine Zahlungseinstellung hindeutende Beweisanzeichen offenbar wurden.
19Schon eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise, die sich hier spätestens seit Sommer 2003 im Verhältnis zu der Beklagten ausgeprägt hat, kann Indizwirkung für eine Zahlungseinstellung haben (BGH, Urteil vom 18.07.2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993 Rn. 12). Eine Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes ist in der Regel anzunehmen, wenn - wie im Streitfall - die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es bei dem gewerblich tätigen Schuldner noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, Urteil vom 12.02.2015 - IX ZR 180/12, WM 2015, 591 Rn. 29).
20Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dem Beweisanzeichen der Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen besonderes Gewicht für den Nachweis einer Zahlungseinstellung zu, weil diese Forderungen in der Regel wegen der drohenden Strafbarkeit (§ 266a StGB) bis zuletzt entrichtet werden. Eine mehrmonatige - entgegen der Auffassung der Beklagten nicht notwendig sechsmonatige - Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist geeignet, eine Zahlungseinstellung nahezulegen (BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 118/04, WM 2006, 1215 Rn. 14; vom 13.06.2006 - IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6; Urteil vom 7.11.2013 - IX ZR 49/13, WM 2013, 2272 Rn. 13; BGH, Urteil vom 7.05.2015 – IX ZR 95/14, Rn. 20). So liegt der Fall auch hier. Der Schuldner konnte die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge ab August 2003 gegenüber der Beklagten nicht mehr entrichten. Zu einem Ausgleich der Rückstände und auch der laufenden Beitragszahlungen kam es erst im Frühjahr 2004 und auch nur kurzfristig, nachdem die Beklagte Vollstreckungsdruck angewandt hatte, was die kritische Liquiditätslage des Schuldners unterstrich (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2012, aaO). Wie er selbst der Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 12.07.2004 ausgeführt hat, war für ihn seit 2003 durch hohe Außenstände eine schwierige finanzielle Situation entstanden. Allein infolge der ausgebrachten Kontenpfändung kam es zu der Abgabe des Schuldanerkenntnisses verbunden mit der Ratenzahlungsvereinbarung. Diese Umstände begründen eine Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, der die Beklagte im Stadium der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ersichtlich bevorzugte.
21Aus dem Umstand, dass der Schuldner nach Abschluss der Zahlungsvereinbarung zunächst zwei aufeinanderfolgende Raten wie auch die monatlichen Beiträge entrichtet hat, kann entgegen der Auffassung der Beklagten nichts anderes folgen. Die ab September 2003 bestehende Zahlungseinstellung wurde nicht durch die seitens des Schuldners am 31.08. und 5.10.2004 vereinbarungsgemäß an die Beklagte erbrachten Ratenzahlungen von monatlich 2.000 € beseitigt. Die hier verwirklichte Zahlungseinstellung konnte nur abgewendet werden, indem der Schuldner alle Zahlungen wieder aufnahm. Dies hat derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft. Hat der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (BGH, Urteil vom 25.10.2001 - IX ZR 17/01, BGHZ 149, 100, 109; vom 20.11. 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 188; vom 15.03.2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 10). Für den nachträglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gilt Entsprechendes. Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urteil vom 27.03.2008 - IX ZR 98/07, WM 2008, 840 Rn. 23). Diesen Beweisanforderungen hat die Beklagte weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht genügt.
222.3. Schließlich beruft sich die Beklagte auch ohne Erfolg auf die Einrede der Verjährung.
23Die Verjährung eines Anfechtungsanspruchs richtet sich gemäß § 146 Abs. 1 InsO nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß § 195 Abs. 1 BGB verjährt der Anfechtungsanspruch grundsätzlich nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Da das Insolvenzverfahren am 13.02.2009 eröffnet und zugleich der Rückgewähranspruch fällig wurde (vgl. BGH, Urteil vom 1.02.2007 – IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38 Rn. 20), kann die Verjährungsfrist frühestens zum 31.12.2012 angelaufen sein. Der Kläger hat jedoch bereits am 22.12.2012 unter Beifügung eines Kostenvorschusses einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids bei Gericht eingereicht, der am 2.01.2013 erlassen und der Beklagten demnächst (§ 167 ZPO) am 9.01.2013 zugestellt wurde.
243. Danach kann der Kläger gemäß §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO die Rückgewähr der streitgegenständlichen Zahlungen i.H.v. insgesamt 8.735,90 EUR verlangen. Der Rückgewährbetrag ist gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291 BGB mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verzinsen (BGH, Urt. v. 01.02.2007 – IX ZR 96/04 = NJW-RR 2007, 557, 558 Rn. 11 ff.).
25II.
26Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
27Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.
28Die Beschwer der Beklagten liegt unter 20.000 EUR.
29Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.735,90 EUR.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.
(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.
(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.
(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
(1) Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über
- 1.
Namen und Sitz der Krankenkasse, - 2.
Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder, - 3.
Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind, - 4.
Festsetzung des Zusatzbeitrags nach § 242, - 5.
Zahl der Mitglieder der Organe, - 6.
Rechte und Pflichten der Organe, - 7.
Art der Beschlußfassung des Verwaltungsrates, - 8.
Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder, - 9.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung, - 10.
Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und - 11.
Art der Bekanntmachungen.
(1a) Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. Gegenstand dieser Verträge können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung.
(2) Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zuläßt.
(1) Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Ersatzkassen können sich auf Beschluss ihrer Verwaltungsräte vereinigen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Die beteiligten Krankenkassen fügen dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe, ein Konzept zur Organisations-, Personal- und Finanzstruktur der neuen Krankenkasse einschließlich der Zahl und der Verteilung ihrer Geschäftsstellen sowie eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten bei. Bei einer kassenartenübergreifenden Vereinigung ist dem Antrag auf Genehmigung auch eine Erklärung beizufügen, welche Kassenartzugehörigkeit aufrechterhalten bleiben soll.
(3) Die beteiligten Krankenkassen können Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, die notwendig sind, um ihre Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung zu erhalten. In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.
(4) Ist bei einer Vereinigung von Betriebskrankenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungsregelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 beteiligt, gilt diese Satzungsregelung auch für die vereinigte Krankenkasse; § 144 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Vereinigung wirksam wird.
(6) Mit dem nach Absatz 5 bestimmten Zeitpunkt sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Die neue Krankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen ein.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.
(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.
(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
- 1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder - 2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält, - 2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält, - 3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet, - 4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder - 5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.