Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 17. Dez. 2014 - 3 OLG 8 Ss 140/14
Gericht
Principles
Tatbestand
Das AG verurteilte den Angekl. am 30.07.2013 wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots in 2 Fällen, Verstößen gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz in 3 Fällen, fahrlässiger Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in 2 tateinheitlichen Fällen zu einer aus Einzelfreiheitsstrafen von zweimal 3 Monaten, dreimal 2 Monaten, 1 Monat und 9 Monaten gebildeten, nicht zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr. Daneben hat es dem Angekl. gem. § 44 StGB für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kfz jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Auf die Berufung des Angekl. hat das LG das erstinstanzliche Urteil mit Urteil vom 28.07.2014 dahin „abgeändert“, dass es den Angekl. „der fahrlässigen Körperverletzung“ und „der gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit zwei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der Nötigung“ schuldig gesprochen und ihn „deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt“ und „im Übrigen die Berufung des Angekl. zurückgewiesen“ hat. Im Hinblick auf die Verstöße gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach dem GewSchG wurde in der Berufungshauptverhandlung von einer weiteren Verfolgung des Angekl. gem. § 154 I StPO abgesehen. Mit seiner gegen das Berufungsurteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel erwies sich im vollen Umfang als begründet.
Gründe
I.
[2 ] 1. Soweit das LG gegen den Angekl. wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots in 2 Fällen jeweils Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von 3 Monaten festgesetzt und deshalb gegen ihn ein dreimonatiges Fahrverbot angeordnet hat, wurde von der Berufungskammer bislang ein Schuldspruch nicht verkündet. Deshalb fehlt für die in den Urteilsgründen ausgeworfenen Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils 3 Monaten und für das angeordnete Fahrverbot die Grundlage, weshalb Einzelstrafen und Fahrverbot entfallen müssen. Da der vom LG bislang nicht abgeurteilte Tatvorwurf wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots in 2 Fällen bei dem Revisionsgericht nicht anhängig geworden ist, unterliegt er weiterhin der Kognition der erkennenden Berufungskammer, die bislang nur unvollständig über die Berufung des Angekl. entschieden hat (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 15.10.2014 - 2 StR 215/14 [bei juris]).
[3 ] 2. Mit Blick auf die insoweit gebotene Fortsetzung des Berufungsverfahrens durch die erkennende Berufungskammer bemerkt der Senat rein vorsorglich, dass die (bisherigen) tatrichterlichen Feststellungen überdies an Feststellungs- und Darstellungsmängeln leiden, die auf die Sachrüge des Angekl. (ohnehin) eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots in 2 Fällen gefährdet hätten.
[4 ] a) Hinsichtlich des objektiven Tatbestandes beschränkt sich die Berufungskammer nach Klärung der Existenz eines rechtskräftigen bußgeldrechtlichen Fahrverbots auf die Feststellung, dass der Angekl., obwohl er wusste, dass gegen ihn ein Fahrverbot bestand, zu den angegebenen Tatzeiten, nämlich „am 14.04.2013“ und „am 16.04.2013 gegen 19.20 Uhr“, jeweils „mit dem Pkw Mercedes“ [mitsamt benanntem Kennzeichen], die „F-Straße“ bzw. die „L-Straße“ in B. „befuhr“. Weitere den Schuldumfang wesentlich (mit-) bestimmende Feststellungen zur konkreten jeweiligen Tatmotivation, den konkreten Verkehrsverhältnissen bei Tatbegehung und zum konkreten (privaten oder beruflichen) Anlass und ggf. weiteren Umständen der Tat, insbesondere zu Art, Dauer und Länge der beabsichtigten oder tatsächlich absolvierten Fahrtstrecken, fehlen hingegen vollständig. Feststellungen zu diesen Umständen, die den Taten das Gepräge geben, sind bei Delikten nach § 21 StVG deshalb regelmäßig unabdingbar, weil ohne sie keine Grundlage für die Verhängung von Rechtsfolgen gegeben ist (vgl. neben OLG Bamberg, Urt. v. 25.06.2013 - 3 Ss 36/13 = DAR 2013, 585 = OLGSt StVG § 21 Nr. 10 zuletzt auch OLG Bamberg, Beschluss vom 21.07.2014 - 3 Ss 86/14 = NStZ 2015, 55; vgl. auch KK/Gericke 7. Aufl. § 353 Rn. 13, jew. m. w. N.).
[5 ] b) Soweit das LG ausweislich seiner Urteilsgründe Einzelfreiheitsstrafen unter 6 Monaten festgesetzt hat, genügten die bisherigen Strafzumessungserwägungen selbst bei einer Gesamtschau der Urteilsgründe den auch für die gesonderte Bemessung der Einzelstrafen bei Einbeziehung in eine zu bildende Gesamtstrafe regelmäßig zu beachtenden gesteigerten sachlich-rechtlichen Begründungsanforderungen nach § 267 III Satz 2, 2. Halbs. StPO i. V. m. § 47 I StGB nicht (vgl. hierzu z. B. Fischer StGB 61. Aufl. § 47 Rn. 7 ff. und Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 154 ff., jeweils m. w. N.). Zwar hat das LG zutreffend als strafschärfend gewertet, dass der Angekl. erheblich vorbestraft ist. Die Aussagekraft seiner zu den Vorstrafen des Angekl. getroffenen Feststellungen leidet indes daran, dass es die Berufungskammer verabsäumt, die regelmäßig bedeutsamen und ohne Schwierigkeiten aus den Registerauskünften festzustellenden Zeitpunkte des jeweiligen Rechtskrafteintritts der Vorahndungen im Urteil mitzuteilen, so dass eine revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumessungserwägungen zumindest unnötig erschwert, wenn nicht im Einzelfall sogar vereitelt wird.
II.
[6 ] Soweit die Berufungskammer den Angekl. wegen fahrlässiger Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in zwei tateinheitlichen Fällen verurteilt hat, führt das Rechtsmittel auf die Sachrüge zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des LG, weil das angefochtene Urteil an durchgreifenden Feststellungs- und Darstellungsmängeln leidet, welche den Senat zur vollständigen Aufhebung des Schuldspruchs zwingen. Auf die Erfolgsaussichten der nur einen möglichen Schuldspruch wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen berührenden Verfahrensrüge kommt es nicht an.
[7 ] 1. Im Hinblick auf den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen G. fehlen schon ausreichende Feststellungen, die das nur kurzfristige Anfahren des Angekl. mit dem Pkw in Richtung auf die beiden Zeugen als eine „mittels eines [...] gefährlichen Werkzeugs“ begangene Körperverletzung und damit als relevante Tathandlung im Sinne von § 224 I Nr. 2 StGB hinreichend belegen könnten, zumal sich weitere Feststellungen zu dieser Frage auch nicht etwa angesichts der im Urteil umschriebenen Tatsituation erübrigten.
[8 ] a) Auch dann, wenn die Körperverletzung unter Einsatz eines Kfz bzw. eines Pkw begangen wurde, hängt die Erfüllung des Tatbestandes nach § 224 I Nr. 2 StGB davon ab, dass das Fahrzeug tatsächlich als ‚gefährliches Werkzeug‘, d. h. als ein nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (st.Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 28.09.2010 - 3 StR 338/10 [bei juris] m. w. N.). Dies ist nach den bisherigen Feststellungen, die sich nicht zur Beschleunigung beim Anfahren verhalten, hier schon deshalb fraglich, weil die von dem Zeugen erlittene Schürfwunde am rechten Schienbein - wie sachverständig ausgeführt - tatsächlich erst durch „ein Verrutschen der Textilien (Hose)“ auf der Haut „hervorgerufen“ worden sein könnte, weshalb „es auf das Material der Stoßstange nicht ankomme“. Hinzu kommt, dass der Zeuge M., der sich ebenfalls vor den Pkw des Angekl. gestellt hatte, nicht verletzt wurde.
[9 ] b) Ferner geht das LG davon aus, dass der Angekl. damit „rechnete“, dass „durch seine Vorgehensweise“ bei dem Zeugen „eine Verletzung am Bein erfolgen könne“ und „dies billigend in Kauf“ nahm. Nach den weiteren Feststellungen der Berufungskammer versteht sich das hier aber wegen der Besonderheiten des gesamten Tatgeschehens gerade nicht von selbst. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar belegt, dass der Angekl. eine Körperverletzung des Zeugen überhaupt oder gar eine erhebliche Verletzung tatsächlich auch nur in Kauf genommen hätte, zumal der sich in identischer Gefährdungslage befindliche Zeuge M. unverletzt blieb. Nach den Feststellungen des LG fuhr der Angekl. zunächst nach vorne, um die beiden im Abstand von ca. 20 cm vor der Motorhaube seines Pkw stehenden Zeugen „dazu zu bringen, den Weg frei zu machen“, ehe es zu der Berührung des rechten Schienbeins mitsamt „einer eintägig schmerzenden Schürfwunde am rechten Schienbein“ des Zeugen G. kam und beide Zeugen sodann - bedingt durch die Berührung - nach vorn auf die Motorhaube fielen, wo sie sich mit den Händen abfangen konnten, ehe der Angekl. sein Fahrzeug zurücksetzte und davonfuhr. Hiernach erscheint es sogar fraglich, ob von den Feststellungen die Erfüllung des Tatbestandes einer nur ‚einfachen‘ (versuchten oder vollendeten) Körperverletzung gemäß § 223 I StGB als hinreichend gedeckt anzusehen wäre. Erst recht rechtfertigten die Feststellungen mangels eines hinreichend belegten Tatentschlusses auch einen Schuldspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 224 I Nr. 2, II, 22, 23 StGB nicht. Feststellungen, die eine Verurteilung des Angekl. nach § 224 I Nr. 5 StGB rechtfertigen könnten, hat das LG weder zur objektiven noch zur subjektiven Tatseite getroffen.
[10 ] 2. Auch soweit das LG das geschilderte An- bzw. Losfahren des Angekl. in Richtung auf beide Zeugen als tateinheitlich zur gefährlichen Körperverletzung begangene (untereinander ebenfalls tateinheitliche) Nötigungen wertet, sind seine Feststellungen lückenhaft. Denn die Berufungskammer geht nicht der Frage nach, ob die im Raum stehende Nötigungshandlung des Angekl. aufgrund der Gesamtumstände im Ergebnis deshalb nicht als ‚verwerflich‘ i. S.v. § 240 II StGB anzusehen sein könnte, weil sich der Angekl. in der konkreten, zumindest aus seiner Sicht bedrohlichen Situation in einer subjektiv als notwehrähnlich empfundenen Zwangslage befand. Immerhin wollten ihn die beiden Zeugen nicht nur daran hindern, seine Fahrt fortzusetzen; unmittelbar zuvor war es zwischen dem Angekl. und den Zeugen, die „alle drei [...] angetrunken“ waren, bereits zu einer „Rangelei und einem Geschreie“ gekommen. Aus welchen Gründen die Zeugen den Angekl. an der Weiterfahrt hindern wollten, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Ferner bleibt unklar, warum sich der Angekl. entfernen wollte. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen ist es dem Senat nicht möglich, eine abschließende Wertung zu der Frage zu treffen, ob zulasten des Angekl. unter den gegebenen Umständen von einer Verwerflichkeit der Tat ausgegangen werden durfte.
[11 ] 3. Schließlich begegnet auch der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachtteil des Zeugen G. durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das LG legt schon nicht hinreichend oder sich sonst aus den Umständen heraus nachvollziehbar erschließend dar, worauf es seine Überzeugung gründet, dass der Angekl. zur Tatzeit gegen 02.40 Uhr in vorwerfbarer Weise, nämlich aufgrund „den Straßenverhältnissen [...] nicht angepasster Geschwindigkeit“ die Verletzung des nach eigenen Angaben bei einer AAK von 0,91 mg/l angetrunkenen und gerade im Überqueren der Straße begriffenen Zeugen verursacht haben soll.
III.
[12 ] Aufgrund der aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel bedarf die Sache - soweit nicht die erkennende Strafkammer selbst das Verfahren fortzuführen hat - der neuen Verhandlung und Entscheidung durch eine andere Strafkammer des LG (§ 354 II StPO).
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(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.
(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder - 2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
- 1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht, - 2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder - 3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
- 1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war, - 2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder - 3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.