Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 10. Jan. 2017 - 3 OLG 7 Ss 114/16

published on 10/01/2017 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 10. Jan. 2017 - 3 OLG 7 Ss 114/16
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Tatbestand

Das AG verurteilte den Angekl. bereits am 19.11.2014 wegen Fahnenflucht (§ 16 I WStG) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Auf die Berufung der StA änderte das LG das Urteil des AG mit Urteil vom 26.08.2016 dahin ab, dass es den Angekl. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 5 € verurteilt hat. Die gegen das Berufungsurteil gerichtete, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der StA führte mit der Sachrüge zur Urteilsaufhebung im von der Revision erstrebten Umfang.

Gründe

1. Das Revisionsgericht hat mit Blick auf die grundsätzlich dem Tatrichter überlassene Strafzumessung auf die Sachrüge zu überprüfen und einzugreifen, wenn bei der Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen sind, weil das Tatgericht einschlägige Rechtsbegriffe verkannt hat, insbesondere von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen unvollständig, in sich widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft sind, etwa weil rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Acht gelassen wurden, oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe besteht. Denn in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ i. S. d. § 337 StPO vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGH [Großer Senat für Strafsachen], Beschl. v. 10.04.1987 - GSSt 1/86 = BGHSt 34, 345 = BGHR StGB § 46 II Lebensumstände 3 = NJW 1987, 3014 = wistra 1987, 287 = NStZ 1987, 450 = StV 1987, 337; vgl. auch OLG Bamberg, Urt. v. 12.11.2013 - 3 Ss 106/13 = OLGSt StGB § 56 Nr. 23; 24.09.2014 - 3 Ss 94/14 = BeckRS 2014, 19902 = OLGSt StGB § 47 Nr. 16; 11.02.2015 - 3 OLG 8 Ss 4/15 = DAR 2015, 394 = OLGSt StGB § 47 Nr. 17 und zuletzt v. 23.08.2016 - 3 OLG 8 Ss 58/16 [bei juris]).

2. Diesen Maßstäben wird das angefochtene Berufungsurteil schon deshalb nicht gerecht, weil das LG der Strafzumessung zugunsten des Angekl. einen unzutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt hat, weshalb es auf weitere Rechtsfehler nicht mehr ankommt. Das LG hat zu Unrecht die Strafe aus dem gemäß §§ 21, 49 I StGB gemilderten Strafrahmen des § 16 I WStG entnommen.

a) Nach den Feststellungen der durch einen psychiatrischen Sachverständigen beratenen Berufungskammer, die sich den gutachterlichen Ausführungen uneingeschränkt angeschlossen hat, war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angekl. zu keiner Zeit aufgehoben, jedoch „am 01.11.2011 bis zum Mittag am 02.11.2011“ aufgrund einer Drogenintoxikation nicht ausschließbar erheblich vermindert, während eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit i. S. v. § 21 StGB ab dem 02.11.2011 nach dem Erwachen des Angekl. gegen 14.00 Uhr nicht mehr vorlag.

b) Bei dieser Sachlage ist die vom LG gemäß §§ 21, 49 I StGB vorgenommene fakultative Strafrahmenmilderung rechtsfehlerhaft. Denn das LG hat verkannt, dass der Zustand der nicht ausschließbar verminderten Schuldfähigkeit bei einer Dauerstraftat, wie sie die Fahnenflucht nach § 16 I WStG in ihren beiden Tatbestandsalternativen darstellt (KG, Beschl. vom 04.11.1999 - 1 Ss 317/99 [bei juris]; MüKoStGB/Dau 2. Aufl. § 16 WStG Rn. 3), nur dann zur Anwendung des § 21 StGB führt, wenn der psychische Defekt während des gesamten Tatzeitraums, hier also bis zur Beendigung der Dienstzeit des Angekl., vorlag (BGH, Urt. v. 28.09.2011 - 1 StR 129/11 = NStZ-RR 2012, 6; BGH, Beschl. v. 15.06.2004 - 4 StR 176/04 [bei juris]; BGH, Urt. v. 30.04.2003 - 2 StR 503, 02 = NStZ 2003, 535 = StraFo 2003, 385 = BGHR StGB § 21 Vorverschulden 6, jew. m. w. N.; BeckOK/Eschelbach StGB [Stand: 01.09.2016] § 21 Rn. 19; Fischer StGB 63. Aufl. § 20 Rn. 48 a.E.; MüKo/Streng StGB 3. Aufl. § 21 Rn. 19 i. V. m. § 20 Rn. 133 f.; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-Schild StGB 4. Aufl. § 20 Rn. 104 ff., jew. m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall, vielmehr war die Steuerungsfähigkeit des Angekl. aufgrund seiner Drogenintoxikation lediglich in der Zeit vom 01.11.2011 bis zum 02.11.2011 erheblich vermindert.

c) Schon mit Blick auf die ausgesprochene geringfügige Geldstrafe ist nicht ausschließen, dass die Berufungskammer bei Anwendung des Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsehenden Regelstrafrahmens des § 16 I WStG zu einem höheren Strafmaß gelangt wäre, weshalb von einem Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler im Sinne von § 337 I StPO auszugehen ist.

3. Darüber, ob die vom LG festgesetzte Geldstrafe auch deshalb aufzuheben wäre, weil sie sich nach den Gesamtumständen, insbesondere der Vorstrafen- und Bewährungssituation des Angeklagten als unvertretbar niedrig erweist und sich damit nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, braucht der Senat nicht mehr zu befinden. Insbesondere kommt es auch nicht darauf an, dass der von der Berufungskammer durch die Bildung einer fiktiven Gesamtgeldstrafe vorgenommene Härteausgleich schon deswegen rechtsfehlerhaft war, weil zu Unrecht auch die 2. amtsgerichtliche Vorahndung vom 02.06.2014 mitberücksichtigt wurde, obwohl die Strafe aus diesem Erkenntnis nicht mit der Strafe aus der ersten Entscheidung desselben AG vom 21.02.2013 gesamtstrafenfähig war. [...]

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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um
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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um
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published on 28/09/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 129/11 vom 28. September 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes einer Kriegswaffe u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 21. September 201
published on 24/09/2014 00:00

Tatbestand Das AG verurteilte den Angekl. wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Auf seine hiergegen eingelegte Berufung änderte das LG das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass es den Angekl. zu einer Geldstrafe v
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Annotations

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.

(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.

(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.