I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin nach einer ärztlichen Behandlung.
Die am … geborene Klägerin, Beschäftigte des X., litt an einem Akustikusneurinom (Kleinhirnbrückenwinkeltumor) in der rechten Gesichtshälfte. Nachdem sie sich bereits an der X. über Behandlungsmöglichkeiten informiert hatte, entschloss sie sich zu einer operativen Entfernung des Tumors bei der Beklagten zu 1). Am 4.11.2011 fand dort ein erstes Aufklärungsgespräch dort statt.
Am 1.3.2012 erfolgte die stationäre Aufnahme bei der Beklagten zu 1). Die Klägerin wurde über die Operationsrisiken aufgeklärt, auch über die Gefahr einer Schädigung des Gesichtsnervs. Am 2.3.2012 wurde der Tumor operativ durch den Beklagten zu 2) entfernt. Die Operation wurde im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung in ein Auditorium junger Ärzte live übertragen.
Bei der Operation kam es zu einer Beeinträchtigung des Gesichtsnervs mit bis heute andauernden Lähmungserscheinungen in der rechten Gesichtshälfte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das sachverständig beratene Landgericht hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Ein Behandlungsfehler sei nicht nachgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehe mangels Erkennbarkeit der Klägerin auf dem übertragenen Bild nicht. Die Kursteilnehmer im Auditorium hätten nur den Operationsbereich auf dem Bild gesehen. Die Klägerin könne ihren Schmerzensgeldanspruch auch nicht auf eine fehlende Einwilligung stützen. Aufgrund der Angaben des Beklagten zu 2) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung sei die Kammer davon überzeugt, dass dieser die Klägerin über die Übertragung informiert habe und eine wirksame Einwilligung vorliege.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung ihr erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiter. Sie führt aus, sie habe einer Übertragung zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Die vom BGH der Behandlerseite zugebilligten Beweiserleichterungen fänden im vorliegenden Fall keine Anwendung. Die Beklagten hätten selbst nicht vortragen, dass die Klägerin der Übertragung zugestimmt habe. Im Übrigen sei die Darstellung des Beklagten zu 2) nicht in sich schlüssig. Eine - unterstellte - Information erst am Vorabend stelle ein rein taktisches und überrumpelndes Vorgehen dar. Die Klägerin behauptet darüber hinaus, die dauerhafte Schädigung des Gesichtsnervs wäre bei einer Operation ohne Übertragung in ein Auditorium und ohne den hieraus resultierenden Zeitdruck vermeidbar gewesen. Es liege auch ein Behandlungsfehler vor.
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung.
II.
Die gemäß § 511 ff ZPO zulässige Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Endurteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht, noch die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO).
Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb erneute Feststellungen durch das Berufungsgericht gebieten. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen nur dann vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle erneuter Tatsachenfeststellungen die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGHZ 158, 269 ff. = NJW 2004, 1876 ff.; BGHZ 162, 313 ff. = NJW 2005, 1583 ff.; BGH NJW 2003, 3480 ff.).
Diese Voraussetzungen für den Wegfall der Bindung an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen liegen hier nicht vor. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die Feststellungen des Landgerichts zu erschüttern. Auch die vom Landgericht in rechtlicher Hinsicht gezogenen Schlüsse sind nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.
Lediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen:
1. Ein Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) ist nicht im Ansatz erkennbar. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 18.10.2016, dessen Inhalt von der Klägerin nicht angegriffen wird, keine Anhaltspunkte für einen operationstechnischen Fehler gefunden. Er hat anschaulich geschildert, mit welchen anatomisch-physiologischen Schwierigkeiten die Tumorentfernung beim Akustikusneurinom aufgrund der Lage des Tumors einhergeht. Eine komplette Tumorentfernung sei ohne mechanische Belastung der anliegenden Nerven nicht zu erzielen. Das Risiko einer dauerhaften Lähmung des Gesichtsnervs liege je nach Studie zwischen 2,5% und 8%, nach den Aufzeichnungen der Beklagten zu 1) bei 4% (S. 6 des Gutachtens, Bl. 59 d.A.). Bei der Klägerin hat sich daher ein der Operation immanentes Risiko verwirklicht.
Soweit die Klägerin beanstandet, dass die eingetretene Schädigung nicht mit einem unauffälligen Monitoring vereinbar sei, lässt dies nicht den Schluss auf einen Behandlungsfehler zu. Der Sachverständige hat ausgeführt, ein ausbleibendes Warnsignal sei keine Garantie für eine ungestörte postoperative Funktion (S. 8 des Gutachtens, Bl. 61 d.A.).
2. Ein Behandlungsfehler kann auch nicht aus der vorgenommenen Videoübertragung abgeleitet werden. Der Vortrag der Klägerin, hierdurch sei Zeitdruck entstanden und ohne diesen Zeitdruck wäre eine Nervschädigung, etwa durch Einlegung einer Operationspause, vermeidbar gewesen, ist eine bloße Behauptung, die von der Klägerin selbst nicht begründet wird und für deren Richtigkeit sich weder aus der vorhandenen Dokumentation noch aus den Feststellungen des Sachverständigen Anhaltspunkte entnehmen lassen.
3. Die Klägerin kann Schmerzensgeld ebensowenig mit der Begründung beanspruchen, die Durchführung der Operation sei mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig gewesen.
Richtig ist, dass der ärztliche Heileingriff als Körperverletzung zu werten ist, die nur dann nicht rechtswidrig ist, wenn sie durch eine wirksame Einwilligung gedeckt ist. Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist die ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten über die Risiken des Eingriffs (sog. Risiko- oder Selbstbestimmungsaufklärung). Die Aufklärung muss alle Umstände umfassen, die für den Patienten medizinisch bedeutsam sind. Er muss „im Großen und Ganzen“ wissen, worin er einwilligt, also eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken haben (Palandt-Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 630e, Rn. 2).
Die Aufklärung über eine Videoübertragung des Heileingriffs ist jedoch kein Fall der Selbstbestimmungsaufklärung. Denn sie betrifft nicht die Operation als solche und die mit ihr verbundenen Risiken. Das Fehlen einer Einwilligung in eine Übertragung berührt daher in keinem Fall die Rechtmäßigkeit des ärztlichen Heileingriffs.
Ein Schmerzensgeldanspruch aufgrund der Durchführung eines rechtswidrigen Heileingriffs gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB besteht folglich nicht. 4.
Die Klägerin kann ihre Schmerzensgeldforderung auch nicht auf eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts stützen, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Denn es fehlt nach dem festgestellten Sachverhalt an einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
a) Aufgrund des zwischen Arzt und Patient bestehenden Vertrauensverhältnisses kann im Einzelfall eine Pflicht gegenüber dem Patienten bestehen, diesen über außerhalb des eigentlichen Behandlungsvorgangs liegende Maßnahmen, die seine Privat- oder Intimssphäre betreffen, zu informieren, § 241 Abs. 2 BGB. Dies gilt insbesondere für den Fall einer Operation unter Vollnarkose. Hier ist der Patient nicht selbst in der Lage, seinen Interessen Geltung zu verschaffen. Er legt daher nicht nur sein auf einen Behandlungserfolg gerichtetes Integritätsinteresse, sondern auch die Wahrung seines Selbstbestimmungsrechts in die Hände des Behandlers. Will der Behandler etwa während der Narkose Fotos vom Patienten anfertigen, wird im Regelfall eine Einwilligung des Patienten einzuholen sein.
Ob die Übertragung des bei der Klägerin vorgenommenen Heileingriffs in einen Schulungsraum, in dem sich andere Ärzte befanden, unter diese Informationspflicht fällt, ist allerdings zweifelhaft. Zwar diente der Körper der Klägerin anderen Ärzten als Anschauungsobjekt. Zudem geht die Übertragung mit einer Aufzeichnung des Geschehens einher, so dass sich die Maßnahme auch von dem Fall unterscheidet, dass über das Operationsteam hinaus weitere Personen im Operationssaal die Operation zu Ausbildungszwecken mitverfolgen. Nach den vorgelegten Lichtbildaufnahmen war die Klägerin selbst jedoch nicht erkennbar. Auf dem Bildschirm war lediglich das neben dem Ohr befindliche Operationsgebiet zu sehen. Der Rest des Körpers einschließlich des Gesichts war abgedeckt.
Die Beantwortung der Frage einer sich aus dem Behandlungsvertrag ergebenden Informationspflicht kann im vorliegenden Fall jedoch dahin stehen. Denn auf die bloße Verletzung einer vertraglichen Informationspflicht kann ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nicht gestützt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin, das über § 823 Abs. 1 BGB als „sonstiges Recht“ den Schutz der absoluten Rechte genießt (vgl. statt vieler Palandt - Sprau, BGB, 75. Aufl., § 823, Rn. 83 ff.).
b) Nach der Rechtsprechung des BGH besteht bei einer schuldhaften Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (BGH NJW 2014, 2029, 2033). Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (BGH a.a.O.).
Im vorliegenden Fall liegt ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht vor.
aa) Das über §§ 22, 23 KunstUrhG spezialgesetzlich geschützte Recht der Klägerin am eigenen Bild ist nicht tangiert. Demnach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Betroffenen verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, § 22 S. 1 KunstUrhG. Zwar kann über §§ 22, 23 KunstUrhG hinaus auch das unbefugte Anfertigen eines Bildes einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen (BGH NJW 1995, 1955, 1957 - Videoüberwachung). Bildnis in diesem Sinn ist jedoch nur die erkennbare Wiedergabe des Erscheinungsbildes einer Person (Fricke in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 22 KunstUrhG, Rn. 5). Nachdem im Auditorium nur der unmittelbare Operationsbereich auf dem Bildschirm zu sehen, die Klägerin selbst jedoch nicht zu erkennen war, wurde weder ein Bildnis der Klägerin angefertigt, noch zur Schau gestellt.
bb) Allerdings ist der Schutzbereich des Rechts der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung betroffen.
Bereits aufgrund der objektiven Umstände der beanstandeten Maßnahme fehlt es jedoch an einem erheblichen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin (1). Hinzu kommt, dass sie über den Eingriff vorab informiert worden ist, so dass es auch deshalb an der Rechtswidrigkeit fehlt (2).
(1) Nach dem durch das Erstgericht festgestellten Sachverhalt war auf dem im Auditorium sichtbaren Bildschirm nur das reine Operationsgeschehen zu sehen, also die Entfernung eines Tumors im Kleinhirnbrückenwinkel (Übergang vom Hirnstamm zum Innenohr) der Klägerin. Der Körper der Klägerin war bis auf den Zugang zum Tumor komplett abgedeckt. Die Teilnehmer der Fortbildungsveranstaltung konnten über die vom Operateur zur Durchführung der Operation in den Körper der Klägerin eingebrachte Kamera die Entfernung des Tumors verfolgen.
Bei der Entfernung eines Akustikusneurinoms handelt es sich - wie vom Erstgericht festgestellt - um eine deutschlandweit nur von wenigen Spezialisten durchgeführte, aufgrund der Beteiligung wichtiger Nervenbahnen anspruchsvolle Operation. Die Übertragung einer derartigen Operation im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung liegt im allgemeinen Interesse. Sie verschafft den Teilnehmern der Veranstaltung weitere Erkenntnisse über die Vornahme einer derartigen Operation und kommt einer Vielzahl künftiger Patienten zu Gute. Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich um eine Übertragung für Medizinstudenten handelt oder für junge Ärzte, die gegen Entgelt an einem von der Beklagten durchgeführten Lehrgang teilnehmen. In beiden Fällen steht die Fortbildung von (angehenden oder bereits ausgebildeten) Ärzten im Vordergrund, die unabdingbar ist, um die Verbreitung der Operationsmethode im Interesse anderer Patienten zu ermöglichen.
Hinter diesem Interesse müssen die Persönlichkeitsrechte der Klägerin zurücktreten. Denn durch die Fokussierung auf das Operationsgeschehen ist die Betroffenheit der Klägerin als Person minimal. Vielmehr ist der Körper bis auf den Operationszugang komplett abgedeckt. Das äußere Erscheinungsbild der Klägerin ist für die Teilnehmer der Veranstaltung somit nicht sichtbar. Rückschlüsse auf ihre Person sind ausgeschlossen.
Auch für die Durchführung der Operation selbst ergeben sich keine Nachteile für die Klägerin. Das Argument, der Beklagte zu 2) habe unter Zeitdruck gestanden, findet in den Feststellungen des Sachverständigen keine Stütze. Plausibler erscheint hier die gegenteilige Annahme, dass dem Operateur bei einer Übertragung für ein Fachpublikum in besonderem Maß an einem Erfolg der Operation gelegen ist.
Im Ergebnis fehlt es nach Abwägung sämtlicher Umstände bereits an einem erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin.
(2) Überdies wäre ein etwaiger Eingriff auch aufgrund der konkludenten Einwilligung der Klägerin in die Übertragung nicht rechtswidrig. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts ist die Klägerin über die geplante Videoübertragung informiert worden, ohne ihr zu widersprechen. Die gegen diese Beweiswürdigung gerichteten Angriffe der Berufung bleiben erfolglos.
(a) Die Beweiswürdigung durch das Gericht bestimmt sich im Zivilprozess nach § 286 ZPO. Danach ist der Richter dazu aufgefordert, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Der Vorgang der Überzeugungsbildung ist nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters (vgl. BGH NJW 2008, 2845 m.w.N.; vgl. auch zum Ganzen Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl., § 286 Rn. 13 ff.). Nach § 286 Abs. 1 ZPO bezieht sich die Beweiswürdigung auf den gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und des Vortrages der Parteien. Die ausdrücklich in § 286 Abs. 1 ZPO vorgesehene Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung gibt dem Richter die Möglichkeit, unabhängig von Partei- und Zeugenstellung die Aussagen gegeneinander abzuwägen und zu bewerten (vgl. BVerfG NJW 2001, 2531; BGH NJW-RR 2006, 61; BGH NJW 2003, 3636). Insoweit ist das Gericht berechtigt, einer Parteierklärung über streitige Tatsachen, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, Glauben zu schenken; es kann ihr sogar den Vorzug vor Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben (BGH, Urt. v. 16.07.1998, I ZR 32/96, Rz. 21, zitiert nach juris; Beschluss vom 24.06.2003, VI ZR 327/02, Rz. 9). Soweit der Tatrichter seine Entscheidung zulässigerweise auf bestrittene Behauptungen stützt, müssen die Entscheidungsgründe allerdings erkennen lassen, dass keine wesentlichen Umstände übersehen sind und dass eine sachentsprechende Würdigung stattgefunden hat (BGH, Urt. v. 20. 10. 1959, VIII ZR 44/59).
(b) Legt man diese Maßstäbe zu Grunde, so ist die Feststellung des Erstgerichts, der Beklagte zu 2) habe die Klägerin über die beabsichtigte Übertragung informiert, fehlerfrei getroffen. Aus dem Umstand, dass ein Hinweis auf die beabsichtigte Übertragung nicht dokumentiert worden ist, kann für die Beklagtenseite kein nachteiliger Schluss gezogen werden. Die Aufklärung ist in fachlicher Hinsicht für die weitere Behandlung nicht von Bedeutung. Es handelt sich daher nicht um einen dokumentationspflichtigen Umstand (vgl. § 630f Abs. 2 BGB). Entscheidend sind daher die Angaben der Beteiligten.
Der Beklagte zu 2) hat nachvollziehbar geschildert, dass er seine Patienten immer am Vorabend der Operation aufsucht und dass er sie dabei auch immer über eine geplante Übertragung der Operation informiert. Ein Indiz für eine derartige Übung ist die Aussage der Klägerin, sie habe auf der Internetseite der Beklagten zu 1) selbst gelesen, dass der Beklagte zu 2) seine Patienten vor der Operation persönlich aufsuche. Zwar hat sie weiter angegeben, der Beklagte zu 2) sei bei ihr nicht erschienen. Sie konnte jedoch keine plausible Erklärung dafür liefern, warum sie nicht beim Pflegepersonal nachfragte, obwohl ihr diese Übung des Beklagten zu 2) bekannt war und es sich in ihrem Fall - wie sie ebenfalls wusste - um eine äußerst schwierige und risikobehaftete Operation handelte.
Das Erstgericht hat sich in den Urteilsgründen ausführlich mit beiden Aussagen beschäftigt, hat eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände vorgenommen und ist mit vertretbaren Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass ein persönliches Gespräch mit dem Beklagten zu 2) stattfand, in dem dieser die Klägerin über die geplante Übertragung informierte. Eine Information am Vorabend war ausreichend. Denn die Aufklärung betraf nicht die Risiken des Eingriffs und damit die Rechtmäßigkeit der Operation als solche. Zwar hat der Beklagte zu 2) keine Zustimmungserklärung der Klägerin geschildert. Seinen Ausführungen ist jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Klägerin stillschweigend zum Ausdruck brachte, mit der Übertragung einverstanden zu sein. Auch das Erstgericht hat seine Aussage so verstanden. Nachdem allgemein anerkannt ist, dass die Einwilligung in einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch konkludent erfolgen kann (Bamberger in BeckOK-BGB, Stand 1.5.2016, § 12, Rn. 109 m.w.N.), fehlt es daher auch aus diesem Grund an einem rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.
Aufgrund der aufgeführten Umstände hat die eingelegte Berufung nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Erfolgsaussicht.
III.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor. Über höchstrichterlich klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfragen hat der Senat nicht zu entscheiden. Der Streitfall ist durch die ihm eigenen Besonderheiten im Tatsachenbereich geprägt.
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (vgl. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass in einer solchen neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die zu einer anderen Beurteilung führen würden.
Der Senat regt daher an, zur Vermeidung von Kosten die aussichtslose Berufung innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen, und weist in diesem Zusammenhang auf die in Betracht kommende Ermäßigung der Gerichtsgebühren (KV Nr. 1220, 1222) hin.