Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 23. März 2016 - 3 U 209/15

published on 23/03/2016 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 23. März 2016 - 3 U 209/15
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Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 29.05.2015, Az. 22 O 437/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. M.V.I. gegen den Beklagten als deren Kommanditisten einen Haftungsanspruch in Höhe der Kommanditeinlage geltend.

Die Kommanditgesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 02.12.2006 unter der Firma M.I.L. (i.F. kurz KG) errichtet (Anlage K 3). Der Beklagte war zunächst einziger Kommanditist mit einer Hafteinlage von 1.000,- €. Mit Vertrag vom 31.10.2008 wurde der Gesellschaftsvertrag unter anderem dahingehend geändert, dass zwei weitere Kommanditisten mit einer Haftungseinlage von 2.500,- € bzw. 50.000,- € eintraten. Die Hafteinlage des Beklagten wurde um weitere 196.500,- € auf insgesamt 197.500,- € erhöht (Anlage K 4).

Unter dem 30.12.2008 schloss der Beklagte mit der KG einen Kaufvertrag über acht Schuldverschreibungen der F.B. KG aA zu je 20.000,- € mit 6% Zinsen ab dem 11.02.2008 zum Kaufpreis von 160.000,00 € (Anlage B 1). Mit weiterem Vertrag vom 31.12.2008 (Anlage B 2) wurde zwischen dem Beklagten und der KG eine Vereinbarung über die Leistung der Kommanditeinlage an Erfüllungs statt getroffen. Die Bareinlageverpflichtung sollte hiernach durch Übereignung von Wertpapieren mit schuldbefreiender Wirkung erfüllt werden. In Ziffer 2. der Vereinbarung a.E. bestätigte die KG, dass die bezeichneten Wertpapierurkunden übergeben worden seien.

Die restliche Einlageverpflichtung i.H.v. 30.729,42 € sollte nach dieser Vereinbarung durch Umbuchung eines auf dem Privatkonto des Beklagten aufgelaufenen Guthabens in der vorbezeichneten Höhe auf das Einlagenkonto des Beklagten erfolgen (Anlage B 1 und B 2).

Eine Gutschrift der F.B. KG aA über 166.871,68 € ging am 27.01.2009 auf dem Konto Nr. x des Beklagten bei der A Bank ein (Anlage B 3). Außerdem waren drei Gutschriften des Beklagten von insgesamt 39.000,- € am 23.01.2009 auf demselben Konto erfolgt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 03.03.2011 (Az: IN 324/10) wurde über das Vermögen der M.I.L. das lnsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum lnsolvenzverwalter bestellt (Anlage K 1). Nach dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 06.04.2011 (Anlage K 6) belaufen sich die Gesamtverbindlichkeiten der KG auf 871.334,14 €, während die freie Masse voraussichtlich 50.003,00 € umfasst.

Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 03.05.2011 zur Zahlung bis spätestens 17.05.2011 aufgefordert. Eine Zahlung des Beklagten erfolgte - auch in der Folgezeit - nicht.

Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, die Einlage des Beklagten sei nicht geleistet worden. Der Zahlungseingang auf dem Privatkonto des Beklagten stelle gerade keine Leistung der Kommanditeinlage dar. Weiterhin bestreitet er, dass eine Bareinlage in der vom Beklagten vorgetragenen Höhe (46.728,20 €) eingegangen sei.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 197.500,- € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.05.2011 zu bezahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, die Einlage in Höhe von 197.500,- € erbracht zu haben. Die Einlagenleistung setze sich i.H.v. 166.871,68 € aus dem Kaufvertrag über Schuldverschreibungen und i.H.v. 46.728,20 € aus einer Bareinlage zusammen. Die KG habe zu Beginn noch über kein eigenes Gesellschaftskonto verfügt, weswegen das Konto des Beklagten Nr. x bei der A Bank verwendet worden sei. Dieses Konto habe zum 30.12.2008 ein Guthaben von 46.728,20 € aufgewiesen, welches aus seinem Privatvermögen stamme (Kontoauszug Anlage B 4). Einen Betrag von 39.000,- € habe er aus seinem Privatvermögen auf das Konto der A Bank eingebracht. Die Einlage müsse nicht zwingend auf ein Konto der KG gezahlt werden. Ein Konto für die KG sei erst Ende Januar 2009 bei der C Bank eröffnet worden. Das strenge Kapitalaufbringungsrecht der GmbH könne nicht zur Anwendung kommen. Die Einlageleistung ergebe sich aus der vom Steuerberater W. zu 31.10.2009 erstellten Bilanz (Anlage B 14) sowie aus den Steuerbescheiden für die Gesellschaft (Anlagen B 7 ff).

Mit Schriftsatz vom 22.09.2014 hat der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einem ihm gegenüber der Gesellschaft zustehenden Erstattungsanspruch i.H.v. insgesamt 307.619,18 € erklärt. Die Summe setze sich aus der vom Beklagten im Namen der Gesellschaft gezahlten Löhne und Gehälter für den Monat Januar 2009 i.H.v. 50.119,18 € sowie Ausgaben für Betriebs- und Geschäftsausstattung i.H.v. 257.500,- € zusammen.

Die Zahlungen seien dabei über einen abgekürzten Zahlungs Weg, nämlich von dem Konto des Beklagten bei der A Bank, direkt an die Gläubiger der Gesellschaft gezahlt worden. Durch die Zahlung seien eigene Verbindlichkeiten der KG erfüllt worden. Dies sei als werthaltiger Vermögenszuwachs bei der KG zu werten. Die Aufrechnungslage habe bereits vor Eröffnung des lnsolvenzverfahrens bestanden.

Hinsichtlich der Aufrechnung hat der der Kläger erwidert, dass die lnsolvenzschuldnerin bereits von Anfang an nicht liquide gewesen sei und die Forderungen des Beklagten gegenüber der Gesellschaft daher zu keinem Zeitpunkt werthaltig gewesen seien. Infolge dessen sei eine Aufrechnung mit der Einlagenverpflichtung zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen.

Das Landgericht hat ohne Beweisaufnahme durch Endurteil vom 29.05.2015 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Beklagten sei es nicht gelungen, darzulegen, dass er seine Einlage bereits geleistet habe. Der Kaufvertrag Anlage B 1 reiche nicht aus; eine Gutschrift des Erlöses bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen auf einem Konto der Gesellschaft sei nicht gegeben. Die Zahlungseingänge auf dem Konto des Beklagten erbrächten keinen Nachweis für die Erfüllung der Einlageverpflichtung an die Gesellschaft. Eine Weiterleitung auf das Ende 2009 eröffnete Konto der Gesellschaft werde weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Die behauptete Bareinlage von 46.728,20 € sei nicht ersichtlich.

Eine Beweisaufnahme sei nicht erforderlich gewesen, da die angebotenen Zeugen mangels Prüfung nicht bestätigen könnten, dass die Einlage tatsächlich geleistet worden sei. Ein Sachverständigengutachten habe nicht eingeholt werden müssen, weil es ein reiner Ausforschungsbeweis gewesen sei.

Der Beklagte habe sich auch nicht durch Aufrechnung von seiner Haftung gemäß § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB befreien können, weil die Gegenforderung im Zeitpunkt der Aufrechnung nicht werthaltig gewesen sei. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei eine gegenüber der Schuldnerin bestehende Forderung nicht mehr realisierbar.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 56 - 61 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das am 06.10.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.10.2015 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 18.01.2016 begründet. Er verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter und beanstandet insbesondere, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft die Einlage nicht als erbracht erachtet habe.

Im Jahr 2008 sei zunächst ein Betrag von 36.500,00 € in Form von Zahlungen von Auslagen der Gesellschaft durch den Beklagten als Einlage erbracht worden. Da die Schuldnerin noch kein eigenes Konto gehabt habe, seien die Zahlungen in Höhe von 49.033,12 € (Anlage BK 1) in Form eines verkürzten Zahlungsweges direkt an die Gläubiger geleistet worden. Die Zahlungen seien zunächst auf dem Verrechnungskonto yyy erfasst und dann sei ein Betrag in Höhe von 36.500,00 € auf das Kapitalkonto … umgebucht worden.

Des Weiteren seien Schuldverschreibungen in Höhe von 160.000,00 € als Einlage in die Gesellschaft eingebracht worden. Diese seien auf dem Konto Wertpapiere des Anlagevermögens der KG aktiviert und der Betrag als Einlageleistung auf dem Kapitalkonto … verbucht worden. Mit dem 31.12.2008 sei damit die Hafteinlage erbracht gewesen. Die Vorgänge im Jahr 2009 hätten nur dazu gedient, den der Gesellschaft zugeflossenen Vermögenswert so umzusetzen, dass er zur Bezahlung der Verbindlichkeiten der KG habe eingesetzt werden können. Zu diesem Zweck seien die Wertpapiere verkauft und - weil die KG immer noch nicht über ein Konto verfügt habe - auf dem Konto des Beklagten gut geschrieben worden. Es habe die verbindliche Abrede bestanden, dass die KG über dieses Konto habe verfügen dürfen. Faktisch sei dieses Konto das der KG gewesen. Von diesem Konto seien Zahlungen zur Tilgung von Verbindlichkeiten von insgesamt 307.619,18 €, im Einzelnen Löhne und Gehälter in Höhe von 50.119,18 € (Anlage B 11), Computerhardware 7.500,00 € (Anlage B 12) und Klinikinventar 250.000,00 € (Anlage B 13), erfolgt.

Hinsichtlich des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 96 ff d. A.) verwiesen.

Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:

Unter Abänderung des vom Landgericht Schweinfurt am 21.04.2015 (nein: 29.05.2015) verkündeten Urteils (Az. 22 O 437/14) wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochten Urteil.

Gründe

II.

Die zulässige Berufung ist in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von 197.500,00 € nebst Zinsen an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. M.I.L. verurteilt. Der Senat nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die im Ergebnis und in der Begründung im Wesentlichen zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und macht sich diese zu Eigen. Die Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Hierzu ist lediglich ergänzend Folgendes auszuführen:

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den Gläubigern der insolventen KG in der Person des Klägers als Insolvenzverwalter gemäß § 171 Abs. 1 1. Hs., Abs. 2 HGB in Höhe der Kommanditeinlage von 197.500,00 € haftet.

Im Recht der Kommanditgesellschaft besteht für die Gläubiger zwar nicht wie bei Kapitalgesellschaften eine Kapitalgarantie in dem Sinne, dass die Kommanditeinlagen in die Gesellschaft eingebracht werden müssen. Den Gesellschaftsgläubigern steht vielmehr grundsätzlich nur in Höhe der Haftsumme der Zugriff auf die Kommanditisten offen, die sich von ihrer Haftung durch Leistung der Einlage an die Gesellschaft befreien können. Soweit es um die Haftungsbefreiung durch Leistung der Einlage geht, gilt aber, wie sich insbesondere aus § 172 Abs. 3 HGB ergibt, das Kapitalaufbringungsprinzip ähnlich wie im Recht der Kapitalgesellschaften mit der Folge, dass die Haftungsbefreiung nur in Höhe des objektiven Wertes des Geleisteten eintritt (BGH NJW 1985, 2947 Rn. 44). Dies ist schließlich der Grund, der zu einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geführt hat, wonach der Aufrechnung eines Kommanditisten mit einem eigenen Erstattungsanspruch gegen seine Einlageschuld nicht mehr in der Höhe des Nennwertes, sondern nur noch unter Berücksichtigung seiner Werthaltigkeit haftungsbefreiende Wirkung zuerkannt worden ist (BGH aaO).

Ein Ausschluss der Kommanditistenhaftung gemäß § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB ist vorliegend nicht gegeben, weil der Beklagte die Kommanditeinlage entsprechend den Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrages nicht geleistet hat bzw. weil diese teilweise wieder an den Beklagten ausgezahlt worden ist (§ 172 Abs. 4 Satz 1 HGB).

1. Die nach dem abgeänderten Gesellschaftsvertrag vom 31.10.2008 (Anlage K 4) auf 197.500,00 € erhöhte Einlage des Beklagten sollte mit Vereinbarung vom 31.12.2008 (Anlage B 2) in Höhe von 160.000,00 € durch Übereignung von Wertpapieren mit schuldbefreiender Wirkung beglichen werden.

In der Vereinbarung vom 31.12.2008 (Anlage B 2) wurde bestätigt, dass die Wertpapiere der KG auch übergeben wurden. Da das verbriefte Recht anstelle durch eine bloße Abtretung (§§ 398, 413 BGB) (vgl. BGH WM 2013, 1264 Rn. 12 ff.) regelmäßig mittels Übereignung der Urkunde (§§ 929 ff BGB) übertragen wird (Gehrlein in: BeckOK BGB § 793 Rn. 3, beck-online), ist durch Einigung über den Rechtsübergang und Übergabe die Einlage in Höhe von 160.000,00 € zunächst per 31.12.2008 geleistet worden.

2. Allerdings wurde die Forderung aus der Inhaberschuldverschreibung zzgl. Zinsen in Höhe von insgesamt 166.871,68 € nach deren Verkauf am 27.01.2009 auf einem Konto des Beklagten bei der A Bank gutgeschrieben. Soweit die Berufung vorträgt, dass die KG nicht über ein eigenes Konto verfügt habe und der Beklagte vereinbarungsgemäß sein Konto der KG zur Verfügung gestellt habe, es sich also faktisch um das Konto der KG gehandelt habe, ist dies in rechtlicher Hinsicht irrelevant.

Es mag sein, dass dies tatsächlich so gehandhabt worden ist. Damit ist jedoch keine klare Trennung der Vermögenssphären der KG einerseits und des Beklagten andererseits gegeben. Ohne dass es in rechtlicher Hinsicht darauf ankäme, ist außerdem nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die bereits am 02.12.2006 gegründete KG im Januar 2009 immer noch nicht über ein eigenes Konto verfügt hat. Entscheidend ist, dass in rechtlicher Hinsicht nur der Beklagte persönlich über das fragliche Konto bei der A Bank verfügungsberechtigt war. Da es auf seinen Namen lautete, stand es einem eventuellen Zugriff der Gesellschaftsgläubiger nicht zur Verfügung. Dies ist jedoch Voraussetzung der Haftungsbefreiung des Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB. Denn nur wenn die Kommanditeinlage tatsächlich geleistet worden ist, das heißt auf ein (ausschließlich) der KG zustehendes Konto geflossen ist, wird der Kommanditist von seiner Haftung befreit.

Dadurch, dass der Erlös aus dem Verkauf der Wertpapiere auf das Konto des Beklagten geflossen ist, liegt eine Rückzahlung der Einlage im Sinne des § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB vor. Daher gilt sie in dieser Höhe den Gläubigern und damit auch gegenüber dem Insolvenzverwalter als nicht geleistet.

3. Soweit die Berufung vorträgt, dass die weiteren 36.500,00 € dadurch erbracht worden seien, dass der Beklagte im Jahr 2008 für die KG aus seinen eigenen Geld/Barmitteln 49.033,12 € für Verbindlichkeiten der KG aufgewandt habe, der Betrag buchhalterisch dem Verrechnungskonto und sodann dem Kapitalkonto des Beklagten gutgeschrieben worden sei, vermag dieser Vortrag der Berufung nicht in der genannten Höhe zum Erfolg zu verhelfen. Das Gleiche gilt schließlich für eine etwaige steuerliche Anerkennung der Einlage durch den Betriebsprüfer des FA B..

Denn die buchhalterische Behandlung dieser Zahlungen ist ebenso wie die behauptete steuerrechtliche Anerkennung ohne Belang. Aus diesem Grunde hat das Landgericht zu Recht weder die diesbezüglichen angebotenen Zeugen vernommen noch ein Sachverständigengutachten zur Richtigkeit der Bilanz erholt. In zivilrechtlicher bzw. haftungsrechtlicher Hinsicht kommt es für die Leistung der Kommanditeinlage allein darauf an, dass der Kommanditist seine gesellschaftsrechtliche Pflicht erfüllen wollen muss. Die Erfüllung eines davon unabhängigen Verkehrsgeschäfts (sei es durch Kauf oder Darlehen) reicht nicht aus (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl. 2014, § 171, Rn. 38).

Wie oben bereits ausgeführt, muss das Geld tatsächlich geflossen sein und auch dem Gläubigerzugriff zur Verfügung stehen. Dies ist nicht der Fall, wenn es auf einem Konto des Beklagten steht. Zahlungen im sog. „verkürzten Zahlungs Weg“ führen lediglich zu einem Erstattungsanspruch des Kommanditisten gegen die Gesellschaft aus § 110 HGB, mit dem er gegen die Einlageforderung der KG aufrechnen kann, allerdings nach Insolvenz auch nur in Höhe ihrer Werthaltigkeit. Soweit das Landgericht die zur Aufrechnung gestellte Forderung des Beklagten für unschlüssig erachtet hat, wird dies von der Berufung nicht mehr angegriffen.

Damit erweist sich das angefochtene Urteil als richtig.

Die Berufung des Beklagten ist daher zurückzuweisen.

III.

Nebenentscheidungen:

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer  1. Oberlandesgerichte ab. Über den entschiedenen Einzelfall hinaus hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 29/05/2015 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 197.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.05.2011 zu bezahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rech
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Annotations

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.

(2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.