Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 13. Mai 2015 - 3 U 140/14

published on 13/05/2015 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 13. Mai 2015 - 3 U 140/14
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Landgericht Bamberg, 2 O 333/13, 16/06/2014

Gericht

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Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 16.06.2014, Az.: 2 O 333/13, abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214.698,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 211.500,00 EUR seit dem 07.08.2012 und aus 3.198,24 EUR seit dem 30.08.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte und Ansprüche des Klägers an den Beteiligungen an der

- A. GmbH & Co. KG über nominal 100.000,00 EUR und der

- B. GmbH & Co. KG über nominal 150.000,00 EUR.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer 1 genannten Beteiligungen in Verzug befindet.

3. Ferner wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger von künftigen Schäden aus den unter Ziffer 1 genannten Beteiligungen freizustellen hat.

II.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

III.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger% und die Beklagte% zu tragen.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

VI.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen erfolgter Anlageberatungen.

Der Kläger verkaufte im Jahr 2003 seinen Geschäftsanteil an einem Unternehmen und hatte danach ein Vermögen in Höhe von insgesamt ... EUR zur Verfügung, welches er anzulegen beabsichtigte. Er erwarb nach Beratung durch Mitarbeiter der beklagten X. unter anderem folgende Kapitalanlagen:

Am 24.11.2003 zeichnete der Kläger eine Beteiligung in Höhe von 100.000,00 EUR an dem Schiffsfonds „A. GmbH & Co. KG“ (Anlage K1); - i. F. Schiffsfonds.

Am 13.12.2007 beteiligte er sich mit 150.000,00 EUR an der „B. GmbH & Co. KG“ (Anlage K3); -i. F. Versicherungsfonds. Die Gesellschaft handelt mit britischen Lebensversicherungen. Dabei wird in Euro eingezahltes Kapital in britischen Pfund angelegt und in Lebensversicherungen investiert.

Beide Anlagen sind mit erheblichen Risiken verbunden, ein Totalverlust ist möglich. Der Beklagten sind Rückvergütungen der Emittenten in Höhe des Agios (jeweils 5% = 5.000,00 EUR bzw. 7.500,00 EUR) zugeflossen. Hierüber wurde der Kläger von der Beklagten bzw. deren Mitarbeitern nicht aufgeklärt.

Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, die zugrunde liegenden Beratungen seien fehlerhaft gewesen. Insbesondere seien seine Anlageziele nicht berücksichtigt worden. Er habe sich durch eine sichere, defensive Vermögensanlage ohne große Risiken auf den Ruhestand einrichten wollen. Die gewählten Anlagen seien bereits wegen des Risikos des Totalverlusts nicht zur Sicherung von Alterseinkünften geeignet, worauf es ihm allein angekommen sei. Auch über die Risiken, vor allem die Gefahr einer Rückforderung erhaltener Ausschüttungen, sei er von der Beklagten nicht hinreichend aufgeklärt worden. Zudem sei die Beratung auch deswegen fehlerhaft gewesen, weil die Beklagte ihn nicht über die von ihr erhaltenen Rückvergütungen aufgeklärt habe. Er sei davon ausgegangen, dass es sich bei der Beratung über die Kapitalanlagen um ein „Serviceangebot“ handle, für dessen Inanspruchnahme kein besonderes Entgelt erhoben werde. Stattdessen habe die Beklagte „sich für ihre Empfehlungen gegenüber dem Kläger hinter dessen Rücken schmieren lassen“ und ihn „für einen Judaslohn an den grauen Kapitalmarkt“ verraten.

Der Kläger hat weiter behauptet, er hätte bei ordnungsgemäßer Beratung sein Geld in Unternehmensanleihen europäischer Großunternehmen investiert und damit einen Gewinn von 47.677,88 EUR erzielt.

Seinen Schaden hat der Kläger wie folgt berechnet:

A. GmbH & Co.KG

Zeichnungssumme 100.000,00 EUR

Agio5.000,00 EUR

abzüglich Ausschüttungen -32.000,00 EUR

Saldo73.000,00 EUR

B. GmbH & Co.KG

Zeichnungssumme 150.000,00 EUR

Agio7.500,00 EUR

Zwischensumme 157.500,00 EUR

Entgangene Renditen47.677,88 EUR

Gesamtschaden278.177,88 EUR

Dieser Betrag nebst Zinsen und Rechtsverfolgungskosten (4.155,48 EUR) war Gegenstand des erstinstanzlichen Zahlungsantrages.

Die Beklagte ist dem Anspruch entgegen getreten und hat insbesondere vorgetragen, die streitgegenständlichen Anlagen seien Teil eines Gesamtkonzeptes gewesen, in dem Anlagen mit unterschiedlichen Risiken enthalten gewesen seien.

Der Kläger sei über die Risiken an Hand der Prospekte aufgeklärt worden und habe diese jeweils rechtzeitig erhalten.

Die von ihr erhaltenen Rückvergütungen seien für die Anlageentscheidungen des Klägers nicht von Bedeutung gewesen. Dieser hätte auch bei Kenntnis dieser Zahlungen die Fonds gezeichnet.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere der in erster Instanz gestellten Anträge, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 108-110 d. A.) ergänzend verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen.

Es ist davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien zwei Anlageberatungsverträge geschlossen worden sind. Eine der Beklagten zurechenbare Falschberatung liege aber nicht vor.

Die Beratung müsse anleger- und objektgerecht sein. Daher sei auch der Wissensstand des Kunden zu berücksichtigen. Der Kläger habe unstreitig bereits seit 1997 Erfahrung mit derartigen Kapitalanlagen gehabt. Dies ergebe aus der am 13.12.2007 unterzeichneten „Kunden-/Vermögensanalyse“ (Anlage B6).

Außerdem habe der Kläger im Jahr 2003 ohne Zutun der Beklagten mindestens eine weitere ähnliche Beteiligung in Höhe von ca. 500.000,00 EUR gezeichnet sowie Depots mit Aktienfonds und Aktien angelegt. Seine Behauptung, er verfüge „über keinerlei Kenntnisse in Fragen der Kapitalanlage“, sei offensichtlich falsch.

Zu berücksichtigen sei auch, dass durch die beiden streitgegenständlichen Beteiligungen lediglich ca. 8% des Vermögens des Klägers betroffen seien. Es sei nichts dagegen einzuwenden, für einen so geringen Teil hochriskante, dafür aber chancenreiche Anlageformen zu empfehlen. Der Vorwurf einer unangemessenen Diversifikation des anzulegenden Kapitals sei nicht nachvollziehbar.

Anlageziel des Klägers sei die Vermögensmehrung und Steuerersparnis und nicht eine risikofreie Absicherung für das Alter gewesen. Dies ergebe sich aus dem Gesamtkonzept und der vom Kläger unterzeichneten Kunden-/Vermögensanalyse. Aus dieser sei auch zu entnehmen, dass der Kläger bezüglich der beiden Anlagen keine erhöhte Kapitalsicherheit wünschte.

Angesichts dieser unstreitigen Tatsachen sei davon auszugehen, dass der Kläger über die Chancen und Risiken der beiden unternehmerischen Beteiligungen hinreichend aufgeklärt worden ist.

Geeignete Beweise für die gegenteiligen Behauptungen seien nicht angeboten. Eine Vernehmung des Klägers scheitere am fehlenden Einverständnis der Beklagten. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Amts wegen seien nicht gegeben. Fest stehe allerdings auch, dass eine Aufklärung über die der Beklagten zugeflossenen Rückvergütungen (5.000,00 EUR bzw. 7.500,00 EUR) nicht erfolgt sei. Eine solche sei grundsätzlich nötig. Diesbezügliche Versäumnisse seien aber unbeachtlich, wenn der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung gewählt hätte.

Davon sei hier auszugehen. Der Kläger habe einen weiteren Betrag von 500.000,00 EUR in eine geschlossene Beteiligung investiert und halte hieran fest, obwohl auch dort eine entsprechende Aufklärung unterblieben sei.

Die Behauptung des Klägers, er habe die Beratung in Kapitalanlagen für ein „Serviceangebot“ gehalten, sei als abwegig anzusehen.

Im Übrigen seien die aus der Beteiligung am Versicherungsfonds resultierenden Ansprüche verjährt. Maßgeblich sei § 37a WpHG in der bis zum04.08.2009 geltenden Fassung, der eine Verjährung binnen drei Jahren vorsehe.

Das Urteil des Landgerichts vom 16.06.2014 (Bl. 107 ff. d. A.) wurde dem Kläger am 23.06.2014 zugestellt. Er hat am 16.07.2014 Berufung eingelegt (Bl. 137 d. A.) und diese am 19.08.2014 begründet (Bl. 154 d. A.).

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seine Ansprüche in vollem Umfang weiter. Hierbei wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.

Insbesondere trägt er vor, die Beratungen der Beklagten seien fehlerhaft und nicht anleger- und objektgerecht gewesen. Er habe ausdrücklich den Wunsch geäußert, keine Risiken mit Kapitalanlagen einzugehen zu wollen, die den Bestand des Kapitals mehr als unwesentlich gefährden. Auch habe er Wert auf regelmäßige Ausschüttungen gelegt.

Die Beklagte habe versäumt, auf die mit den empfohlenen Beteiligungen verbundenen Risiken hinzuweisen. Bei diesen habe stets das Risiko bestanden, erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen.

Ferner habe die Beklagte erhaltene Rückvergütungen verschwiegen und bei ihren Empfehlungen gegen das Gebot der Diversifikation verstoßen.

Der Kläger beanstandet insbesondere eine unzureichende Beachtung seines Sachvortrags durch das Landgericht.

Dieses habe zu Unrecht angenommen, dass dem Kläger Inhalt und Bedeutung geschlossener Fonds bereits seit dem Jahr 1997 bekannt gewesen seien. Dabei habe es den Vortrag des Klägers übergangen, wonach ihm auch in der Vergangenheit bereits riskante Anlagen entgegen seinen expliziten und inhaltsgleichen Vorgaben empfohlen worden waren. Aus diesen fehlerhaften Beratungen könne sich keine Vorkenntnis des Klägers ergeben.

Die als Anlage B6 vorgelegte „Kunden-/Vermögensanalyse“ habe denknotwendig nur begrenzte Aussagekraft.

Die dort angegebenen Erfahrungen mit geschlossenen Fonds hätten sich offensichtlich nur auf die unzutreffenden Angaben der Beklagten in früheren Beratungsgesprächen bezogen und könnten nicht zum Nachweis umfassender Produktkenntnisse dienen. Die gegenteilige Annahme des Landgerichts verstoße gegen Denkgesetze und missachte den Sachvortrag des Klägers.

Die Beklagte habe gegen das Diversifikationsgebot verstoßen, als sie dem Kläger im November 2003 empfohlen habe, 100.000,00 EUR in nur einem Anlageprodukt anzulegen. Er meint, das Landgericht hätte das hierzu angebotene Sachverständigengutachten einholen oder seine eigene Sachkunde dartun müssen. Die Frage der gebotenen Diversifikation sei auch fachlich fehlerhaft behandelt worden.

Auch die Anlageziele des Klägers seien nicht beachtet worden. Das Landgericht habe diese zu Unrecht nicht in der sicheren und risikofreien Absicherung des Alters, sondern einer Vermögensmehrung und Steuerersparnis gesehen. Dies könne aus dem Anlagekonzept (Anlage B1) nicht abgeleitet werden. Aus der „Kunden-/Vermögensanalyse“ (Anlage B6) gehe lediglich die Anlagezielsetzung der Vermögensmehrung hervor.

Die getroffene Feststellung einer steuerlich geprägten Anlagezielsetzung sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil der Kläger für die Darstellung, steuerliche Gesichtspunkte hätten keine Rolle gespielt, seinen Steuerberater als Zeugen angeboten habe. Der Kläger sei auch über die Verlustrisiken des Versicherungsfonds nicht hinreichend aufgeklärt worden. Der Mitarbeiter Z. der Beklagten habe gegenüber dem Kläger mit E-Mail vom 21.11.2007 (Anlage K2) ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger im Falle einer vorzeitigen Kündigung dieser Kapitalanlage jedenfalls eine Rückzahlung erhalten würde, die allenfalls knapp unter 100% des eingesetzten Kapitals liege. Damit sei das tatsächlich mit dieser Kapitalanlage verbundene (Total-)Verlustrisiko verschwiegen und eine falsche Auskunft erteilt worden. Diesen Sachvortrag habe das Landgericht nicht gewürdigt.

Auch die Frage der Kausalität der unterlassenen Aufklärung über Rückvergütungen habe das Landgericht fehlerhaft beurteilt. Es habe verkannt, dass nach der in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 08.05.2012 die Beweislast für eine fehlende Kausalität beim Anlageberater liege. Das Verhalten des Klägers sei lediglich ein Indiz, das aber einen erforderlichen Vollbeweis gerade nicht ersetzen könne. Das Landgericht habe es versäumt, die angebotene Parteivernehmung des Klägers durchzuführen.

Hinsichtlich der Anlageberatung in Zusammenhang mit dem Versicherungsfonds sei rechtsirrig eine Verjährung bejaht worden. Beteiligungen an geschlossenen Fonds würden entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht in den Anwendungsbereich des WpHG fallen.

Der Kläger beantragt daher,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bamberg vom 16. Juni 2014

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 282.333,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. August 2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte und Ansprüche des Klägers an den Beteiligungen an der

- A. GmbH & Co. KG über nominal 100.000,00 EUR und der

- B. GmbH & Co. KG über nominal 150.000,00 EUR,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer 1 genannten Beteiligungen in Verzug befindet,

3. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger von künftigen Schäden aus der unter Ziffer 1 genannten Beteiligungen freizustellen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Eine Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen komme nicht in Betracht. Dieser sei schon durch die unstreitig unterzeichneten Anlagen B5 und B6 über die als verschwiegen gerügten Risiken informiert gewesen. Eine Verletzung des Diversifikationsgebotes liege nicht vor. Dem Kläger sei es „sehr wohl“ um steuerliche Aspekte gegangen. Zur Steuerersparnis geeignete Beteiligungen würden generell mit vergleichbaren Rückvergütungen arbeiten. Aus dem weiteren Anlageverhalten des Klägers ergebe sich, dass Provisionen nicht relevant gewesen seien. Der Kläger habe eine weitere geschlossene Beteiligung über 500.000,00 EUR erworben und halte an dieser trotz der Rückvergütungsthematik fest. Damit sei die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens widerlegt.

Hinsichtlich des Versicherungsfonds sei unwidersprochen geblieben, dass dieser als Wertpapier verbrieft sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend verwiesen.

Der Senat hat den Kläger persönlich angehört. Er hat sich zu der angesprochenen weiteren Beteiligung in Höhe von 500.000,00 EUR geäußert und erklärt, er habe bei dieser ein Agio bezahlt, wisse aber nicht, wem dieses zugeflossen sei. Die Beteiligung sei über die D. Filiale der Y. gezeichnet worden. Mit der Y. habe ein Vermögensverwaltungsvertrag bestanden, wofür auch eine Vergütung ausgehandelt worden sei. Wegen der getroffenen Vereinbarung habe er nicht nachgefragt, ob der Y. zusätzlich Provisionen zugeflossen seien.

Aus dem Versicherungsfonds habe er Ausschüttungen in Höhe von 7.000,00 EUR für das Jahr 2012 und 12.000,00 EUR für das Jahr 2013 erhalten.

Beim Schiffsfonds habe er im Jahr 2013 12.000,00 EUR nachschießen müssen. Diese Zahlung hat die Beklagte bestritten.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2015 (Bl. 219-222 d. A.) ergänzend verwiesen.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 24.04.2015 hat der Kläger ergänzend zu erhaltenen Ausschüttungen und einer an den Schiffsfonds geleisteten Zahlung vorgetragen.

Die Berufung der Klägers ist statthaft (§ 511 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Sie hat auch weitgehend Erfolg und führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Abänderung des Ersturteils.

Der Kläger hat Anspruch auf Schadenersatz gemäß den § 280 Abs. 1 BGB.

1. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus den mit dem Kläger zustande gekommenen Anlageberatungsverträgen verletzt, weil sie den Kläger pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt hat, dass ihr in beiden Fällen - zumindest - das vom Kläger gezahlte Agio zufließt.

a) Die Beklagte ist, insbesondere durch ihren Mitarbeiter Z., auf Wunsch des Klägers anlageberatend tätig geworden.

Sowohl nach der eigenen Darstellung des Klägers wie auch der der Beklagten wollte der Kläger nicht nur eine bestimmte Kapitalanlage vermittelt erhalten, sondern unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und seiner Anlageziele - ergebnisoffen - beraten werden. Dies ergibt sich aus dem als Anlage B1 vorgelegten „Anlagekonzept“ und der als Anlage B6 vorgelegten „Kunden-/Vermögensanalyse“ vom 13.12.2007.

Angesichts eines zeitlichen Abstandes der streitgegenständlichen Beteiligungen von ca. 4 Jahren geht der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht - von zwei eigenständigen Beratungsverträgen aus. Für einen als Dauerschuldverhältnis fortlaufenden einheitlichen Beratungsvertrag im Jahr 2003 liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Das wohl im Jahr 2003 erstellte Anlagekonzept (Anlage B1) rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Es berücksichtigt lediglich Mittelzuflüsse bis zum Januar 2004.

Als Anlageberaterin war die Beklagte zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. In Bezug auf Inhalt und Umfang der Beratungspflichten waren dabei einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Klägers und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarkts sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben, zu berücksichtigen. In Bezug auf das jeweilige Anlageobjekt hatte sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben könnten (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2013 - III ZR 182/12, veröffentlicht u. a. NJW 2013, 2343-2344).

Ferner war die Beklagte verpflichtet, den Kläger über erhaltene Rückvergütungen von sich aus aufzuklären. Solche liegen vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 338/08, veröffentlicht u. a. WM 2009, 2306 dort Rdnr. 31 zit. n. JURIS).

b) Diesen Verpflichtungen hat die Beklagte nicht genügt.

Sie hat unstreitig in erheblichem Umfang (5.000,00 EUR bzw. 7.500,00 EUR) Rückvergütungen im Sinne der vorgenannten BGH-Rechtsprechung erhalten. Über diese war der Kläger zu informieren.

Das ist nicht geschehen.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die Emissionsprospekte so rechtzeitig vor der Zeichnung erhalten hat, dass er ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen konnte und sie somit als Mittel der Aufklärung geeignet waren (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.06.2013 - III ZR 293/12, veröffentlicht in JURIS). Darauf kommt es hier nicht an, weil der Kläger selbst bei sorgfältiger Lektüre aus rechtzeitig übergebenen Emissionsprospekten nicht hätte entnehmen können, dass die Beklagte solche Vergütungen erhält. Aus dem Emissionsprospekt des Schiffsfonds (Anlage B4) ergibt sich lediglich, dass das Agio für Marketing und Emissionskosten verwendet wird (a. a. O. Seiten 52, 59, 67, 74, 81, 88 und 94). Beim Versicherungsfonds ist aus Seite 44 des Emissionsprospektes (Anlage B7) lediglich zu entnehmen, dass die C. GmbH u. a. das Agio „für die Beschaffung des Eigenkapitals sowie die damit verbundenen Nebenleistungen“ erhält. Dass und gegebenenfalls im welchem Umfang das Agio oder andere Geldleistungen eines Anlegers an die Beklagte zurückfließen, ist den Emissionsprospekten nicht zu entnehmen. Allein die Information des Klägers, dass Kosten für die Beschaffung des Eigenkapitals - wozu auch Provisionen zählen - in einer bestimmten Höhe anfallen, reicht nicht aus, um die Aufklärungspflichten der Beklagten zu erfüllen. Anders als beim Vertrieb eigener Produkte (hierzu BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, veröffentlicht BGHZ 189, 13-32) ist ein Interessenkonflikt dann nicht offenkundig, wenn - wie hier - Anlageprodukte Dritter vermittelt werden, also ein Dreipersonenverhältnis (Anleger, Bank, Emittent) besteht. Daher muss über die Rückvergütung und ihre Höhe aufgeklärt werden (BGH, Beschluss vom 19.07.2011 - XI ZR 191/10, veröffentlicht u. a. in NJW 2011, 3229-3231). Nur so kann der Anleger mögliche sachfremde Erwägungen der Bank bei der von ihm zu treffenden Anlageentscheidung berücksichtigen (BGH, Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05, veröffentlicht u. a. in BGHZ 170, 226-235 dort Rdnr. 23 zit. n. JURIS).

Liegt - wie hier - ein Beratungsfehler vor, so besteht nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die unrichtige oder unvollständige Aufklärung für die Entscheidung, die Anlage zu tätigen, ursächlich war (BGH, Beschluss vom 19.07.2011 - XI ZR 191/10 a. a. O. mit zahlr. w. Nachw.). Dementsprechend ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 -XI ZR 262/10, veröffentlicht u. a. in BGHZ 193, 159-183, dort Rdnr. 28 zit. n. JURIS).

Diese zur Beweislastumkehr führende Kausalitätsvermutung kann zwar widerlegt werden. Dies ist der Beklagten vorliegend aber nicht gelungen.

a) Die Beklagte geht zutreffend und auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung davon aus, dass sich relevante Indizien für eine fehlende Kausalität sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben können (BGH a. a. O. Rdnr. 50).

In Betracht kommt insoweit das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds im Jahr 2003 über die Y. ... Management in Höhe von 500.000,00 EUR zuzüglich 3% Agio (unbestrittener Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 18.11.2013 Seite 4 = Bl. 38 d. A.), hinsichtlich derer ebenfalls Rückvergütungen geflossen seien (Schriftsatz der Beklagten vom 22.04.2014 Seite 6 = Bl. 87 d. A.).

Der Senat vermag aus dem Sachvortrag der Beklagten schon nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass auch in diesem Fall das Agio der vermittelnden Bank (Y.) wieder zugeflossen ist. Die Beklagte spricht lediglich von Rückvergütungen bzw. einer „Rückvergütungsthematik“ (Berufungserwiderung vom 01.04.2015 Seite 7 = Bl. 189 d. A.), ohne den oder die Begünstigte zu benennen. Das Vorbringen erweckt damit den Eindruck einer Behauptung „ins Blaue hinein“.

Selbst wenn aber zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass tatsächlich auch in diesem Fall Rückvergütungen an die vermittelnde Bank geflossen sind, würden sich daraus Rückschlüsse in Bezug auf die Bedeutung dieser Rückflüsse für den Kläger nur dann ziehen lassen, wenn der Kläger hiervon zu irgendeinem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat und gleichwohl an der Beteiligung festhält.

Das kann hier nicht festgestellt werden. Der Senat hat den Kläger angehört. Dieser hat nachvollziehbar und glaubhaft erklärt, er habe bei dieser Beteiligung ein Agio bezahlt, wisse aber nicht, wem dieses zugeflossen sei. Er habe mit der Y. eine Vereinbarung über Provisionen ausgehandelt, weil dort weitere Gelder im Rahmen einer vergütungspflichtigen Vermögensverwaltung angelegt worden seien. Er habe deshalb auch nicht nachgefragt, ob der Y. über die ausgehandelte Vergütung zusätzlich Provisionen zugeflossen seien. Angesichts dieser Angaben des Klägers ist offen, ob in diesem Fall (einer vereinbarten kostenpflichtigen Vermögensverwaltung) tatsächlich zusätzlich - und versteckt -Rückvergütungen an die vermittelnde Bank (Y.) geflossen sind. Jedenfalls hatte der Kläger angesichts der getroffenen Vergütungsvereinbarung keinen Anlass, dies anzunehmen. Aus seinem Festhalten an dieser Beteiligung kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass er die streitgegenständlichen Beteiligungen auch dann gezeichnet hätte, wenn ihm die nicht offengelegten Rückflüsse an die Beklagte bekannt gewesen wären.

b) Auch der Sachvortrag der Beklagten zu den Anlagezielen des Klägers ist nicht geeignet, die Kausalitätsvermutung zu erschüttern.

Die Beklagte trägt in diesem Zusammenhang vor, dem Kläger sei es auf steuerliche Vorteile der Investition angekommen (Schriftsatz vom 18.11.2013 Seite 19 = Bl. 53 d. A.). Vergleichbare Beteiligungen seien mit vergleichbaren Rückvergütungen verbunden gewesen. Stets sei ein Agio zwischen 3% und 7% zu zahlen gewesen und vom Kunden seien keine gesonderten Kosten erhoben worden (a. a. O. Seite 14 = Bl. 48 d. A.).

Selbst wenn unterstellt wird, dass es dem Kläger auf „steueroptimierte“ Anlagen ankam, was dieser bestritten hat, kann dies der Verteidigung der Beklagten nicht zum Erfolg verhelfen. Allein der Umstand, dass ein Anleger eine steueroptimierte Anlage wünscht, steht für sich gesehen der Kausalitätsvermutung nicht entgegen (vgl. BGH a. a. O. Rdnr. 53 m. w. Nachw.). Nur dann, wenn die vom Anleger gewünschte Steuerersparnis nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen ist, kann das den Schluss darauf zulassen, dass die geflossenen Rückvergütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren.

Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ist die Höhe des Agios unterschiedlich und bewegt sich in einer Bandbreite zwischen 3 und 7%. Ihr Vorbringen ist so zu verstehen, dass auch die hieraus bezahlten Rückvergütungen unterschiedlich hoch sind.

Daraus folgt, dass es zur Erreichung eines - unterstellten - Anlageziels der Steueroptimierung nicht zwangsläufig notwendig war, eine Rückvergütung in Höhe von 5% der Anlagesumme in Kauf zu nehmen. Der Kläger hat dementsprechend bei seiner Anhörung auch nachvollziehbar und glaubhaft angegeben, er hätte im Falle einer Offenlegung der Rückvergütung angesichts der bestehenden guten Geschäftsverbindung versucht, über eine Aufteilung der Rückvergütung zu verhandeln. Demnach waren die Rückvergütungen und insbesondere auch deren Höhe für den Kläger gerade nicht ohne Bedeutung (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2015 - 23 U 112/14, veröffentlicht in JURIS).

Entgegen der seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht ergibt sich aus dieser grundsätzlich gegebenen Verhandlungsbereitschaft des Klägers in Bezug auf Rückvergütungen gerade nicht eine Widerlegung der Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens. In diesem Zusammenhang ist nochmals der Grund für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen in den Blick zu nehmen. Dieser liegt - wie bereits ausgeführt - weniger darin, als Anleger die Werthaltigkeit der ins Auge gefassten Anlage richtig einschätzen zu können. Zweck der Information ist vielmehr, dass der Anleger mögliche sachwidrige Motive des Beraters in seine Überlegungen einbeziehen kann. Solange nicht feststeht, dass Rückvergütungen für den Anleger (hier den Kläger) völlig bedeutungslos waren, ist daher seine Bereitschaft, bei der gebotenen Aufklärung über die Höhe einer Vergütung zu verhandeln, nicht geeignet, die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens zu widerlegen.

c) Der weitere - nicht nachgelassene - Sachvortrag im Schriftsatz vom 07.05.2015 (Bl. 226 - 237 d. A.) gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

aa) Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor. Die Einräumung einer Schriftsatzfrist war nicht hier nach der gegebenen Prozesslage nicht geboten. Nach der Rechtsprechung des BGH darf zwar der siegreiche Berufungsbeklagte darauf vertrauen, rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will. Er muss dann auch Gelegenheit erhalten, seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09, veröffentlicht u. a. in NJW 2011, 1947-1949 Rdnr. 12 ; BGH, Urteil vom 09.10.2009 - V ZR 178/08; veröffentlicht in NJW 2010, 363 Rdrn. 25).

Diese Hinweispflicht ist aber nicht Selbstzweck, sondern Ausdruck des Gebots eines fairen Verfahrens, welches Überraschungsentscheidungen verbietet. Eines Hinweises bedarf es dann nicht, wenn sich die Partei angesichts der Prozesslage auf die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung einstellen konnte und auch tatsächlich eingestellt hat. So ist es hier.

Der Senat hat mit Verfügung vom 20.08.2014 (Bl. 174 d. A.) die Parteien darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit einer Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO prüfe, in der Folgezeit aber dann Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Bereits angesichts dieses

Verfahrensablaufes musste die Beklagte die Möglichkeit einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ernsthaft in Erwägung ziehen und konnte sich darauf einstellen. Das hat die Beklagte auch getan. Von beiden Parteien wurde insbesondere eingehend zu der Frage vorgetragen, ob das Verhalten des Klägers in Bezug auf die über die Y. erworbene Beteiligung geeignet ist, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens in Bezug auf die streitgegenständlichen Beteiligungen zu widerlegen.

Dementsprechend zeigt die Beklagte auch nicht auf, was sie weiter vorgetragen hätte, wenn sie früher auf die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung der Kausalitätsfrage hingewiesen worden wäre.

bb) Eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO ist hier nicht sachgerecht, da alle wesentlichen Argumente ausgetauscht sind und eine entscheidungserhebliche weitere Sachaufklärung nicht in Betracht kommt. Die abweichende Bewertung der Angaben des Klägers durch die Beklagte hat der Senat zur Kenntnis genommen, betrachtet sie aber als nicht durchgreifend.

d) Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang schließlich auch, dass nach den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung zwischen ihm und der Beklagten vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligungen bereits eine Geschäftsbeziehung bestand. Angesichts dessen ist die behauptete damalige Vorstellung, die Beklagte erbringe ihre Beratungsleistungen im Rahmen eines „Serviceangebotes“ und ohne Inanspruchnahme eines Entgelts, nicht so fernliegend, wie das Landgericht annimmt.

3. Das Verschulden wird bei Vorliegen einer Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Der Aufklärungspflichtige muss danach darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. In Betracht käme in Bezug auf die Aufklärungspflicht wegen Rückvergütungen allenfalls ein Rechtsirrtum, der nach der Rechtsprechung des BGH unvermeidbar gewesen sein müsste. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Jedenfalls für die Zeit nach 1990 kann sich eine Bank oder Sparkasse hinsichtlich ihrer Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen (BGH, Beschluss vom 19.07.2011 - XI ZR 191/10, a. a. O. Rdnr. 12 m. w. Nachw.).

Ein Schadenersatzanspruch des Klägers ist daher dem Grunde nach gegeben.

4. Der Kläger hat Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie wenn er die streitgegenständlichen Beteiligungen nicht gezeichnet hätte. Er hat also Anspruch auf Rückzahlung der Beteiligungsbeträge einschließlich Agio. Allerdings muss er sich aus Gründen der Vorteilsausgleichung erhaltene Ausschüttungen anrechnen lassen und die Beteiligungen auf die Beklagte übertragen.

Dies führt hier zu einem Anspruch in Höhe von 211.500,00 EUR Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligungen.

a) Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ergibt sich entsprechend der erstinstanzlichen Darstellung des Klägers unter Berücksichtigung der Ausschüttungen ein Anspruch in Höhe von 73.000,00 EUR.

Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung des Senats einen weiteren Schaden in Höhe von 12.000,00 EUR wegen einer Nachschusszahlung geltend gemacht hat, war dieser Sachvortrag bestritten worden. Mit diesem Vorbringen ist der Kläger daher schon gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Zulassungsgründe sind nicht dargelegt worden. Zudem waren für die bestrittene Zahlung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch keine Beweise angeboten.

Soweit dies durch den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.04.2015 nachgeholt worden ist, ist der diesbezügliche Vortrag gemäß § 296a ZPO unbeachtlich.

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erfolgt nicht. Zwingende Gründe im Sinne des § 156 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 156 Abs. 1 ZPO war zu berücksichtigen, dass nach dem Inhalt des vorgenannten Schriftsatzes die für die behauptete Nachschusszahlung erforderliche Entscheidung der Anleger offenbar bereits Ende 2011 und damit mehr als 1 V Jahre vor Rechtshängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits gefallen ist. Der entsprechende Vortrag hätte daher ohne weiteres bereits in erster Instanz erfolgen können. Angesichts dessen, dass auch das nicht nachgelassene Vorbringen aller Voraussicht nach gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert wäre, ist eine Wiedereröffnung der Verhandlung nicht sachgerecht.

b) Bei dem streitgegenständlichen Versicherungsfonds sind unstreitige und bislang nicht berücksichtigte Ausschüttungen in Höhe von 19.000,00 EUR zu berücksichtigen, so dass sich ein Schadensbetrag in Höhe von 138.500,00 EUR ergibt.

Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass sich aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 24.04.2015 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 19.691,99 EUR ergeben.

Der Differenzbetrag in Höhe von 691,99 EUR kann ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt werden. § 296a ZPO ist zwar nicht einschlägig, weil es sich bei dem Vorbringen des Klägers nicht um ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel handelt. § 296a ZPO ist aber lediglich die Konsequenz des Verhandlungsgrundsatzes, wonach der Entscheidung des Gerichts ein Schluss der mündlichen Verhandlung vorausgeht (Zöller-Greger, ZPO, 30. Auflage. § 296a Rdnr. 1) und danach erfolgendes Vorbringen grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen ist.

Auch insoweit ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht veranlasst. Zwingende Gründe bestehen nicht. Bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 156 Abs. 1 ZPO hat der Senat unter anderem berücksichtigt, dass die Beklagte hinreichend die Möglichkeit hatte, die Schadensberechnung des Klägers anzugreifen. Der fragliche Fonds wurde von der Beklagten vermittelt, sie hat auch den zugehörigen Emissionsprospekt vorgelegt. Damit ist davon auszugehen, dass die Beklagte auch in der Lage war festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Ausschüttungen erfolgt sind und hierzu substantiiert vorzutragen.

c) Nicht begründet ist der geltend gemachte Anspruch des Klägers wegen entgangener Anlagezinsen.

Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Beratungsvertrages umfasst nach § 252 S.1 BGB auch den entgangenen Gewinn, der grundsätzlich entgangene Anlagezinsen beinhalten kann.

Dabei kann sich der Geschädigte gemäß § 252 Satz 2 BGB auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, wonach Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird (BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 148/11, veröffentlicht in GWR 2013, 338). Er trägt allerdings weiter die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob und in welcher Höhe ihm durch das schädigende Ereignis ein Gewinn entgangen ist. Er kann sich lediglich darauf beschränken, Anknüpfungstatsachen vorzutragen, bei deren Vorliegen die in § 252 Satz 2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung aufgrund einer alternativen Investitionsentscheidung und deren Umfang kann aber nur anhand seines Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH a. a. O.).

Der Kläger hat insoweit vorgetragen, er hätte bei sachgerechter Beratung in Unternehmensanleihen europäischer Großunternehmen investiert und eine Rendite von mindestens 3,5% p. a. erzielt. Die Wertentwicklung werde vom REX-Index abgebildet und weise entsprechende Renditen aus.

Dieses Vorbringen kann eine Gewinnwahrscheinlichkeit nicht begründen. Zunächst ist festzustellen, dass der REX-Index einen repräsentativen Ausschnitt des Marktes für deutsche Staatsanleihen (und nicht Unternehmensanleihen) abbildet (Kurzinformation der Deutschen Börse - abrufbar über http://www.dax-indices.com/DE/MediaLibrary/Document/REX_REXP_I_1_2_d.pdf).

Dementsprechend ist auch die angegebene Rendite nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger nicht angibt, welche konkreten Anleihen er erworben hätte. Dies ist aber nach der Rechtsprechung des BGH und auch der ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlich, um eine entsprechende Gewinnwahrscheinlichkeit darzulegen.

d) Nach nicht bestrittenem Klägervortrag wurde die Beklagte mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 27.12.2012 zur Rückabwicklung aufgefordert, was diese mit Schreiben vom 02.08.2012 zurückgewiesen habe. Damit ist gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB mit Zugang dieses Schreibens Verzug anzunehmen und die begründete Forderung gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Angesichts üblicher Postlaufzeiten ist von einem Zugang des Schreibens der Beklagten spätestens am Montag, dem 06.08.2012 auszugehen und eine Verzinsung daher ab 07.08.2012 auszusprechen.

Zum zu ersetzenden Schaden gehören auch die Rechtsverfolgungskosten, allerdings nur auf der Grundlage des Gegenstandwertes, der zu diesem Zeitpunkt zu Recht verfolgt worden ist. Da Ausschüttungen auf den Versicherungsfonds zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt waren, ist ein Gegenstandswert von 230.500,00 EUR (73.000,00 EUR + 157.500,00 EUR) zugrunde zulegen.

Ersatzfähig ist nur eine 1,3-Gebühr nach Nr. 2300 VV-RVG aus dem Streitwert der begründeten Klage nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, mithin ein Betrag von 3.198,24 EUR. Dieser ist ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Ein früherer Verzugseintritt ist nicht ersichtlich.

5. Die außerdem begehrte Feststellung des Annahmeverzugs war auszusprechen, nachdem der Kläger unstreitig vorgerichtlich ein wörtliches Angebot auf Übertragung der Fondsbeteiligungen gemacht hat, welches seitens der Beklagten abgelehnt worden ist.

6. Auch der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger Schäden ist zulässig und begründet.

Zwar genügt für die Annahme eines in der Verjährungsunterbrechung bestehenden

Feststellungsinteresses gemäß § 256 ZPO die bloß theoretische Möglichkeit eines Schadenseintritts nur, wenn es um die Verletzung eines absoluten Rechts geht. Bei reinen Vermögensschäden - wie hier - hängt dagegen bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der gewissen Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab.

Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag in der Klageschrift ist der Schiffsfonds von der Insolvenz bedroht. Dem Kläger droht daher die Rückforderung erhaltener Ausschüttungen. Dies begründet hinreichend ein Feststellungsinteresse.

7. Die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch nicht etwa deswegen als im Ergebnis teilweise zutreffend, weil auf das Verschweigen von Rückvergütungen gestützte Schadensersatzansprüche beim Versicherungsfonds verjährt wären.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, wonach Ansprüche der dreijährigen kenntnisunabhängigen Verjährung nach § 37a WpHG in der bis zum04.08.2009 geltenden Fassung unterliegen.

Die Vorschrift ist nicht anwendbar, da Kommanditbeteiligungen keine Wertpapiere im Sinne des WpHG sind (OLG München, Urteil vom 22.09.2005 - 19 U 2529/05; OLG Stuttgart, Urteil vom 23.04.2007 - 5 U 157/06; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.05.2008 - 23 U 225/06, alle veröffentlicht in JURIS). Dies gilt auch, wenn - wie hier - der Kommanditanteil treuhänderisch gehalten wird.

II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Der Gebührenstreitwert beträgt auch im Berufungsverfahrens 256.100,00 EUR. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Beschluss des Oberlandesgerichts zum erstinstanzlichen Streitwert vom 22.07.2014 (Bl. 144-147 d. A.) verwiesen. Bei der Ermittlung der Kostenquoten war allerdings auch der abgewiesene, für den Gebührenstreitwert unbeachtliche Anspruch auf entgangene Anlagezinsen zu berücksichtigen, was zu einem (fiktiven) Streitwert von 303.777.88 EUR führt. In Bezug auf diesen Streitwert obsiegt der Kläger in Höhe von 225.600,00 EUR. Davon entfallen 211.500,00 EUR auf den Zahlungsanspruch und 25.600,00 EUR auf die beantragte Feststellung einer Freistellungspflicht.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Obergerichte ab. Es liegt weder ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 21/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 182/12 Verkündet am: 21. März 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
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Annotations

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.