Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 27. Nov. 2014 - 2 U 1/14

published on 27/11/2014 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 27. Nov. 2014 - 2 U 1/14
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Landgericht Bamberg, 1 O 361/13, 20/05/2014
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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 20.05.2014, Az: 1 O 361/13, abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

4. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.560 Euro festgesetzt.

6. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin fordert von dem Beklagten, ihrem vormaligen anwaltlichen Vertreter, Schadensersatz nach den Grundsätzen der Anwaltshaftung im Zusammenhang mit unterhaltsrechtlichen Mandaten.

Am ... 2010 wurde die Klägerin Mutter der nichtehelich geborenen Tochter A. aus ihrer Beziehung zu dem Kindsvater B.. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615 l BGB mandatierte die Klägerin den Beklagten, der als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht in Bürogemeinschaft mit weiteren Rechtsund Fachanwälten in X. tätig ist.

In einer Mail vom 04.05.2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie in einer neuen Lebenspartnerschaft lebe und weitere Kinder, Hochzeit usw. plane.

U. a. formulierte die Klägerin folgende Fragen:

„Unabhängig von meiner neuen Partnerschaft würde ich mir wünschen, dass das Kapitel B. in meinem Leben bald geschlossen werden würde. Da ich mich nun aber entschieden habe, meine Elternzeit für ein Fernstudium zu nutzen, müsste der Erzeuger meines Wissens nach dann bis zur Vollendung von A.’s 3. Lebensjahr für mich zahlen!? Einerseits möchte ich nicht auf das Geld verzichten, andererseits möchte ich auch in keinster Weise mehr was mit ihm zu tun haben. Deshalb nun meine Frage: Wäre es nicht möglich, der Gegenseite - mit der Hintergrundinformation, dass ich in diesen drei Jahren definitiv kein Geld verdienen werde - einen Deal vorzuschlagen, in dem man meinen gesamten Unterhalt auf die drei Jahre hochrechnet und mit einer ausgehandelten Einmalzahlung abgilt? Wie oben bereits genannt habe ich eine neue Beziehung, mit der es mir und meiner Tochter sehr gut geht und ich möchte einfach versuchen, sämtliche Hindernisse, die hier im Weg stehen, aus der Welt zu räumen. Meines Wissens würde mein Unterhalt aber doch bereits wegfallen, wenn wir eine gemeinsame Wohnung beziehen würden, oder? Sollte der Herr B. an einer gütlichen Einigung aber kein Interesse haben, wäre ich auch gerne dazu bereit, bis zum Ablauf meines Unterhaltsanspruchs in „wilder Ehe“ mit getrennten Wohnungen zu leben, um voll zu kassieren. Ich hoffe, sie können meine ganzen Gedankengänge nachvollziehen und mir einen Rat auf das weitere Vorgehen geben ...“

Auf diese Anfrage antwortete der Beklagte mit E-Mail vom 17.05.2011 u. a.:

„Ihr Unterhaltsanspruch gem. § 1615 l BGB bestimmt sich zur Zeit nach Abs. 2 und dauert mindestens für die dreijährige Regelbetreuung der A., deshalb bis Dezember 2013 der Unterhaltsanspruch besteht auch fort, wenn sie heiraten sollten oder in anderer „Lebenspartnerschaft“ leben Wohlgemerkt müssen Sie nicht „in wilder Ehe“ leben. Die Eheschließung ändert grundsätzlich nichts am Unterhaltsanspruch gegen Herrn B ...“

Die Klägerin heiratete daraufhin am ... .2011 ihren jetzigen Ehemann D. Dieser verfügt als ... über ein monatliches Bruttoeinkommen von rund 7.200,00 Euro zuzüglich Zuzahlungen seines Arbeitgebers zur Krankenversicherung von mtl. 264,00 Euro und zur Pflegeversicherung von 11,11 Euro. Des Weiteren ist er Eigentümer eines Einfamilienhauses in F. und einer vermieteten Eigentumswohnung in T. Hieraus erzielt er Mieteinnahmen von mtl. 490,00 Euro. Auf verschiedene Immobiliendarlehen führt er monatlich 2.022,09 Euro (Zins- und Tilgung) zurück. Die Klägerin selbst hatte bis zum Eintritt des Mutterschutzes aus ihrer beruflichen Tätigkeit ein Nettoeinkommen von 1.344,63 Euro erzielt. Bis einschließlich November 2011 erhielt sie Elterngeld in Höhe von monatlich 874,01 Euro und im Monat Dezember 2011 zeitanteilig 349,60 Euro. Die Möglichkeit, auf die Dauer von sechs Monaten Leistungen nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz in Höhe von 150 Euro erhalten zu können, wurde nicht wahrgenommen.

Mit Klageschrift vom 13.12.2011 machte der Beklagte im Verfahren 001 F 507/11 Amtsgericht ... Ansprüche der Klägerin nach § 1615 l BGB in Höhe von 3.625,15 Euro geltend und begründete diese mit Kosten, die in Folge der Schwangerschaft und der Entbindung sowie der Erstausstattung des Kindes entstanden waren. Mit Schreiben vom 02.05.2012 entzog die Klägerin dem Beklagten in jenem Verfahren das Mandat. Das Verfahren wurde daraufhin von der Fachanwältin für Familienrecht C., fortgeführt. Im Termin vom 18.07.2012 beantragte diese für die Klägerin Verfahrenskostenhilfe, die mit Beschluss vom 02.08.2012 durch das Amtsgericht ... ohne Ratenzahlungsverpflichtung oder Vermögenseinsatz bewilligt wurde. Der nicht verbrauchte Kostenvorschuss in Höhe von 210 Euro wurde an Rechtsanwältin C. zurückerstattet.

In einem weiteren Verfahren 001 F 66/12 machte der Beklagte auftragsgemäß Kindesunterhalt für das Kind A., vertreten durch die jetzige Klägerin, für den Zeitraum beginnend ab September 2011 in Höhe von 152% des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich hälftigen Kindergelds, Zahlbetrag derzeit 390,00 Euro, geltend. Die Antragsschrift wurde am 09.02.2012 beim Amtsgericht ... eingereicht. Auch in diesem Verfahren wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 02.05.2012 das Mandat entzogen. Im weiteren Verfahrensgang übernahm das Kreisjugendamt als Beistand die Vertretung des Kindes. Das Verfahren endete mit gerichtlichem Vergleich vom 18.07.2012. Der nicht verbrauchte Kostenvorschuss in Höhe von 287,00 Euro wurde dem Beklagten zurückerstattet, nachdem mit Beschluss vom 20.07.2012 dem antragstellenden Kind Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war.

Mit ihrer Klage vom 16.08.2013 begehrte die Klägerin im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich Schadenersatz in Höhe von 31.686,10 Euro nebst Zinsen, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 Euro. Die Klägerin begründete ihre Schadenersatzforderung zum einen damit, dass sie ihren jetzigen Ehemann erst nach Ablauf der dreijährigen Regelbetreuungszeit geheiratet hätte, wenn sie ordnungsgemäß über das mit der Heirat verbundene Risiko des Verlustes des Unterhaltsanspruchs analog § 1586 BGB aufgeklärt worden wäre. Hierdurch seien ihr eigene Unterhaltsansprüche nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB in Höhe von 31.173 Euro entgangen. Zum anderen sei durch die unterlassene Verfahrenskostenhilfeantragstellung im Verfahren 001 F 507/11 vor dem Amtsgericht ... ein Schaden von 513,10 Euro entstanden. Für die außergerichtliche Geltendmachung der vorgenannten Schäden seien vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.307,81 Euro angefallen.

Die Klägerin beantragte erstinstanzlich:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.686,10 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,81 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte räumte eine Fehlberatung ein, vertrat jedoch die Ansicht, der Klägerin sei hierdurch kein Schaden entstanden, da sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Eheschließung verbessert und nicht verschlechtert hätten. Ihre Bedürftigkeit sei entfallen, da ihr ehelicher Bedarf durch das Familieneinkommen gedeckt sei. Die Klägerin müsse sich die durch die Heirat erworbenen Vorteile, insbesondere ihren Familienunterhaltsanspruch nach §§ 1360, 1360 a BGB zumindest im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Ein Verfahrenskostenhilfeschaden sei im Verfahren 001 F 507/11, Amtsgericht ..., schon deshalb nicht eingetreten, da ihr aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kein Anspruch auf ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zugestanden habe.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 20.05.2014 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 30.560 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.03.2013 sowie weitere 1.307,81 Euro zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand der Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht erachtete die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Schlechterfüllung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages als gegeben. Den geforderten Unterhaltsschaden von 31.173 Euro kürzte das Landgericht jedoch nach den Grundsätzen der Differenzhypothese um 900,00 Euro für den möglichen Bezug von Leistungen nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (6 x 150 Euro) und sprach demnach Schadenersatz in Höhe von 30.273 Euro zu. Eine Anrechnung des durch die Eheschließung auf Seiten der Klägerin eingetretenen Unterhaltvorteils (Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a BGB) lehnte das Gericht mit der Begründung ab, der Beklagte sei gerade dazu mandatiert worden, durch seine Beratung einen Anspruchsverlust und eine Verdrängung durch den Familienunterhaltsanspruch zu verhindern. Der Erwerb des Anspruchs aus § 1360 BGB könne nicht der Entlastung des Beklagten dienen, da es das Bestreben der Klägerin gewesen sei, vom Kindsvater B. „voll zu kassieren“. Dies habe der Beklagte durch seine unzutreffende Auskunft vereitelt. Eine Vorteilsanrechnung würde den Zweck des Schadenersatzes zuwiderlaufen und den Beklagten als Schädiger unbillig entlasten.

Der geltend gemachte Verfahrenskostenhilfeschaden sei nur in einem Teilbetrag von 287,00 Euro begründet. Die darüber hinaus geforderten 226,10 Euro seien vom Beklagten für eine gesondert vergütungspflichtige Erstberatung zu Recht vereinnahmt worden.

Die vorgerichtlichen Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung der klägerischen Ansprüche seien in Höhe von 1.307,81 Euro erstattungsfähig.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung Bezug genommen.

Gegen diese ihm am 22.05.2014 zugestellte Entscheidung hat der Beklagte mit einer am 12.06.2014 beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangenen Rechtsmittelschrift Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis 22.08.2014 verlängerten Begründungsfrist mit einem am 20.08.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht einen Verfahrenskostenhilfeschaden der Klägerin in Höhe von 287,00 Euro bejaht. Im Hinblick auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte die Klägerin im Verfahren 001 F 507/11 vor dem Amtsgericht ... keine Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung oder Vermögenseinsatz erlangen können. Auch der Unterhaltsschaden sei nicht korrekt festgestellt worden. Bereits mit außergerichtlichen Schreiben des Beklagten vom 27.04.2011 sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass seitens der anwaltlichen Vertretung des Kindsvaters B. die Abzüge der Ärzteversorgung eingewendet worden seien, so dass ab Dezember 2011 nur noch eine Leistungsfähigkeit in Höhe von monatlich 732,00 Euro bestanden habe. Durch ihre Verehelichung sei ihre Bedürftigkeit entfallen. Zudem sei der Unterhaltsanspruch nach §§ 1605 Abs. 3, 1611 BGB verwirkt. § 1579 BGB sei entsprechend anwendbar. Die Klägerin habe angekündigt, ihren neuen Partner nur deshalb nicht zu heiraten, um den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB nicht zu gefährden. Schließlich scheitere der Schadenersatzanspruch nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung durch die Zurechnung des erworbenen Familienunterhaltsanspruchs gegen den derzeitigen Ehemann gem. §§ 1360, 1360 a BGB. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 20.08.2014 und die nachfolgenden Schriftsätze verwiesen.

Der Beklagte beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 20.05.2011 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Zurückweisung der Berufung.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Verfahrenskostenhilfeschaden sei zu Recht in Höhe von 287,00 Euro als Schaden zuerkannt worden. Maßgeblich sei, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragseinreichung im Dezember 2011 lediglich Einkünfte in Höhe von 349,60 Euro gehabt habe. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung seien daher gegeben gewesen. Der Beklagte habe versäumt, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Der Unterhaltsausfallschaden sei nicht durch den Familienunterhaltsanspruch kompensiert worden. Die Grundsätze der sogenannten Vorteilsausgleichung seien nicht einschlägig. Der auf Geld gerichtete und am Verdienstausfall ausgerichtete Anspruch der nichtehlichen Mutter nach § 1615 l BGB sei mit dem Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB nicht vergleichbar. Jener stelle einen Ausgleich für die besonderen psychischen und physischen Belastungen der Mutter durch die nichteheliche Schwangerschaft dar. Demgegenüber führe der Anspruch auf Familienunterhalt nicht zur Geldzahlung, sondern auf Unterhalt in Natura. Die Anrechnung des Familienunterhalts widerspreche zudem dem Zweck des Schadenersatzes aus der konkreten Fehlberatung. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. § 1579 Nr. 2 BGB sei auf Unterhaltsansprüche nichtehelicher Mütter nicht entsprechend anwendbar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 18.09.2014 und die nachfolgenden Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat die Verfahren 001 F 507/11 Amtsgericht ... und 001 F 66/12 Amtsgericht ... beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Auf das Sitzungsprotokoll vom 16.10.2014 wird verwiesen.

Ergänzend wird auf das gesamte schriftsätzliche Vorbringen der Parteien in beiden Instanzen, sowie die zu Protokoll des Landgerichts vom 1.4.2014 genommenen Angaben der Parteien und des als Zeugen vernommenen Ehemannes der Klägerin Bezug genommen.

In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.11.2014 hat die Kägerin weiter zur Sache vorgetragen.

II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig (§§ 511, 511 a, 518, 519 ZPO). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Die Schadensersatzklage ist vollständig abzuweisen.

1. Verfahrenskostenhilfeschaden:

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht weder dem Grunde nach, noch in Höhe von 287,00 Euro.

Ein mandatierter Rechtsanwalt ist (nur) verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe hinzuweisen. Diese standesrechtliche Regelung in § 16 Abs. 1 BORA ist identisch mit der allgemeinen zivilrechtlichen Pflicht aus dem Anwaltsvertrag (Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 7. Auflage, § 16 BORA, Rn. 1).

Ein begründeter Anlass ist nur dann gegeben, wenn dem Anwalt Umstände bekannt sind, aus denen sich die „Verfahrenskostenhilfearmut“ des Mandanten ableiten lassen. Vor diesem Hintergrund kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, im Verfahren 001 F 507/11, Amtsgericht ..., seine anwaltsvertragliche Verpflichtung verletzt zu haben, als er mit Antragsschrift vom 13.12.2011 das Verfahren anhängig machte, ohne zugleich um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachzusuchen. Die Klägerin hatte nämlich, wie der Beklagte wusste, im August 2011 den Zeugen D. geheiratet. Dem Beklagten waren dessen gute Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt. Unter Berücksichtigung ihres Familienunterhaltsanspruchs, zu dem auch ein Verfahrenskostenvorschussanspruch gem. § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB zählt, hatte der Beklagte keinen begründeten Anlass, ohne von der Klägerin hierzu ausdrücklich aufgefordert worden zu sein, von sich aus auf die Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags hinzuwirken. Dass der Klägerin nachfolgend gleichwohl ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, ist nicht entscheidungsrelevant, denn das Amtsgericht hatte sich im Rahmen der Bewilligung nicht mit dem Vorschussanspruch der Klägerin auseinandergesetzt.

Der Sachvortrag der Klägerin zur Schadenshöhe ist zudem unschlüssig. Da der Klägerin in jenem Verfahren tatsächlich Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war, lässt sich der mit 287,00 Euro bezifferte Schaden nicht nachvollziehen. Wie sich aus der beigezogenen Akte 001 F 507/11, Amtsgericht ..., ergibt, wurde der Klägerin in jenem Verfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung oder Vermögenseinsatz bewilligt und der nicht verbrauchte Kostenvorschuss in Höhe von 210,00 Euro an die Klägerin zu Händen ihrer anwaltlichen Vertreterin, Rechtsanwältin C., zurückerstattet. Die Behauptung, an den Beklagten sei in diesem Verfahren ein nicht verbrauchter Kostenvorschuss in Höhe von 287,00 Euro zurückgeflossen und von diesem zu Unrecht vereinnahmt worden, erschließt sich nicht und widerspricht auch der Aktenlage im Verfahren 001 F 507/11.

Die im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.11.2014 zitierte und als Anlage beigegebene Abrechnung des Beklagten betrifft das Vefahren 001 F 66/12, AG ... und ist nicht Gegenstand des hier rechtshängigen Schadensersatzbegehrens.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der Klägerin im Verfahren 001 F 507/11, Amtsgericht ..., kein ersatzfähiger Kostenschaden entstanden ist.

2. Unterhaltsausfallschaden für den Zeitraum September 2011 bis 12. Oktober 2013

(1.) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte gem. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Schlechterfüllung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages dem Grunde nach auf Ersatz des hierdurch bewirkten Schadens haftet.

Die mit E-Mail vom 17.05.2011 erteilte anwaltliche Auskunft, der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB bestehe auch fort, wenn die Klägerin heiraten sollte oder in Lebenspartnerschaft lebe und der Hinweis darauf, dass eine Eheschließung grundsätzlich nichts an Unterhaltsansprüchen der Kindsmutter gegen den Kindsvater B. ändere, ist nicht korrekt und stellt eine schuldhafte Verletzung der anwaltlichen Beratungspflicht dar. Richtigerweise hätte der Beklagte darauf hinweisen müssen, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.11.2004, Az: XII ZR 183/02 (BGH FamRZ 2005, 347 ff.) der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Kindsmutter bei einer Verheiratung analog § 1586 Abs. 1 BGB in Wegfall gerät. Der Beklagte hätte weiter darauf hinweisen müssen, dass allerdings mit der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts (BT-Drucks. 16/1830) die bislang obergerichtlich nicht geklärte Problematik eröffnet worden sei, ob seither eine Analogie des § 1586 BGB auf Ansprüche des § 1615 l BGB noch möglich ist, da die dem Gesetzgeber bekannte, unplanmäßige Gesetzeslücke trotz der umfassenden Überarbeitung des Unterhaltsrechts einschließlich des § 1615 l BGB nicht geschlossen und keiner Regelung zugeführt worden war. Der Beklagte hätte demnach darauf hinweisen müssen, dass die Rechtslage derzeit zumindest ungeklärt ist und eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur durch eine gerichtliche Abklärung im Rechtsbeschwerdeverfahren, verbunden mit einem hohen Prozess- und Kostenrisiko, herbeigeführt werden könnte.

Der Senat ist, wie das Landgericht, der Überzeugung, dass die Klägerin bei richtiger Auskunft des Beklagten von einer Heirat vor Oktober 2013 abgesehen hätte, um ihren Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB gegen den Kindsvater nicht zu gefährden. Dies hatte sie bereits bei ihrer Anfrage vom 4.5.2011 mehr als deutlich mit den Worten „... wäre ich auch gerne dazu bereit bis zum Ablauf meines Unterhaltsanspruchs in wilder Ehe mit getrennten Wohnungen zu leben, um voll zu kassieren..“ zum Ausdruck gebracht. Die Ernstlichkeit dieser Verhaltensalternative wurde durch die Vernehmung des Zeugen D. bestätigt.

Der Willensentschluss zur Heirat beruhte daher psychisch kausal auf der anwaltlichen Fehlberatung.

Problematisch ist jedoch, ob überhaupt und falls ja, in welcher Höhe der Klägerin durch die Heirat ein Unterhaltsschaden entstanden ist.

Folgt man der oben skizzierten Ansicht, nach der seit der Reform des § 1615 l BGB eine analoge Anwendung des § 1586 BGB nicht mehr möglich sei, führt dies zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB nicht verloren hat und dieser neben dem Familienunterhaltsanspruch fortbesteht. Für diese Ansicht spricht auch der Umstand, dass der Anspruch aus § 1615 l BGB auch dazu dient, den kindesbetreuungsbedingten Einkommensausfall zu kompensieren, mit der Folge, dass der Berechtigte seinen Unterhaltsanspruch an Stelle des bisher erzielten Einkommens in die (neue) Ehe mit einbringen und so zur Erhöhung des Familieneinkommens beitragen könnte. Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass dann der ein nichtehelich geborenes Kind betreuende Elternteil erheblich besser gestellt wäre, als der, der wegen der Betreuung eines ehelich geborenen Kindes unterhaltsbedürftig ist und eine neue Ehe eingeht, denn auf den Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1570 BGB findet § 1586 BGB uneingeschränkt Anwendung. Diese Benachteiligung des Elternteils eines ehelich geborenen Kindes wäre verfassungsrechtlich bedenklich. Die Intention des Gesetzgebers bei der Reform des § 1615 l BGB war daher auch nicht, eine Besserstellung des Elternteils eines nichtehelich geborenen Kindes herbeizuführen, sondern die Angleichung seiner Rechtsstellung an die eines ein eheliches Kind betreuenden Elternteils im Hinblick auf den maßgeblichen Unterhaltszeitraum (Bundestagsdrucksache 16/1830). Trotzdem wurde § 1586 BGB nicht explizit auf den Anspruch aus § 1615 l BGB für anwendbar erklärt.

Letztlich bedarf die dargestellte Problematik keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat, denn der geltend gemachte Unterhaltsschaden ist bereits nicht schlüssig dargestellt und wäre im Übrigen - einen schlüssigen Sachvortrag unterstellt - durch die aus der Eheschließung der Klägerin erwachsenden Vorteile kompensiert (Vorteilsausgleich).

(2.) Ein Unterhaltsschaden ist nicht schlüssig vorgetragen, denn die Klägerin hat den behaupteten Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB gegen den Kindsvater B., der aufgrund der Fehlberatung in Wegfall gekommen sein soll, nicht substantiiert dargestellt.

Eine substantiierte Darstellung des Anspruchs nach Grund und Höhe ist jedoch unabdingbar erforderlich, denn nur in dem Umfang, wie ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB bestanden hatte, konnte der Klägerin auch ein Unterhaltsschaden entstanden sein. Es oblag daher der Klägerin, sich zum Bedarf, ihrer Bedürftigkeit und zur Leistungsfähigkeit des Kindsvaters zu erklären.

Die Klägerin hat zu ihrem Unterhaltsbedarf und zur Leistungsfähigkeit jedoch nur unvollständig vorgetragen, denn sie hat sich nicht zu den Einkommensverhältnissen des Kindsvater erklärt.

Maßstab für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines betreuenden Elternteils bei einem Anspruch aus § 1615 l BGB ist zwar grundsätzlich dessen eigene, bisherige Lebensstellung (§§ 1615 l Abs. 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB). Der Bedarf wird jedoch durch den Halbteilungsgrundsatz auf den Betrag begrenzt, der sich in Folge einer (fiktiven) Heirat mit dem Kindsvater als Quotenunterhalt für den betreuenden Ehepartner ergeben würde (BGH NJW 2005, 818; 2008, 3125). Die Substantiierung des Bedarfs erfordert daher zwingend der Darstellung des bedarfsprägenden Einkommens des nach § 1615 l BGB Unterhaltspflichtigen. Diesem Erfordernis hat die Klägerin nicht entsprochen, obwohl sich der Beklagte ausdrücklich auf die außergerichtlichen Unterhaltsberechnungen und in seiner Berufungsbegründung vom 20.8.2014 (dort S. 4) auf die beschränkte Leistungsfähigkeit des Kindsvater berufen hat. Wird aber beklagtenseits bereits die Leistungsfähigkeit in Frage gestellt, drängt sich die Problematik des zu wahrenden Halbteilungsgrundsatzes verstärkt auf. Weder zur Leistungsfähigkeit des Kindsvaters noch zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes hat die Klägerin dargestellt.

Die im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.11.2014 nachgeschobenen Angaben sind unbehelflich und rechtfertigen nicht, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Klägerin hätte bereits erstinstanzlich, spätestens jedoch in der Berufungserwiderung ihren Anspruch schlüssig dartun müssen. Obwohl sie der Senats im Termin vom 16.10.2014 ausdrücklich auf die Leistungsfähigkeitsproblematik hingewiesen hat, hat sich die Klägerin weder hierzu erklärt, noch um Nachlass einer Stellungnahmefrist ersucht.

(3.) Unabhängig von der mangelnden Schlüssigkeit des Unterhaltsschadensersatzanspruchs steht dem Schadensersatzbegehren auch der Grundsatz des schadensersatzrechtlichen Vorteilsausgleichs entgegen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. BGH NJW 1983, 2137 f; 1984, 977 f; 1989, 2117; 1990, 1038 f; 1994, 511; 1997, 2378; 2001, 3190 ff; 2002, 1711;), der der Senat folgt, erfolgt eine Vorteilsanrechnung, wenn 

zwischen Schaden und Vorteil ein adäquater Zusammenhang besteht,

der Vorteil mit dem Schaden kongruent ist,

die Anrechnung mit dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes übereinstimmt,

die Anrechnung dem Geschädigten unter Berücksichtigung der Interessenlage nach Treu und Glauben zumutbar ist und

der Schädiger hierdurch nicht in unangemessener Weise entlastet wird.

Durch ihre Heirat am ... 2011 hat die Klägerin nicht nur ihren Unterhaltsanspruch aus § 1615 l BGB für die Dauer der Ehe verloren (§§ 1586, 1586 a BGB analog), sondern sie hat zugleich die Rechtsstellung als Ehepartnerin erlangt. Zu dieser Rechtsstellung gehört u. a. die wirtschaftliche Teilhabe am Familieneinkommen durch Anspruch auf Familienunterhalt (§§ 1360, 1360 a BGB), sowie die wirtschaftliche Teilhabe im Falle des Todes des Ehepartners, aber auch im Falle der Trennung bzw. Scheidung.

Zwischen dem Wegfall des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l BGB und den durch die Eheschließung erlangten wirtschaftlichen Vorteilen besteht ein adäquater Kausalzusammenhang, denn Vor- und Nachteil sind gesetzliche Folge der Heirat.

Vorteil und Nachteil sind kongruent. Die Ansprüche der Klägerin nach § 1615 l BGB und nach §§ 1360, 1360 a BGB sind unterhaltsrechtlicher Natur und auf Bedarfsdeckung eines Berechtigten ausgerichtet.

Der Anrechnung steht auch Sinn und Zweck des Schadensersatzes nicht entgegen. Der Geschädigte soll aus dem Schadensereignis keinen Gewinn erzielen und sich hierdurch bereichern. Der geltend gemachte Unterhaltsschaden wird durch den Wegfall des bedarfsdeckenden Anspruchs geprägt. Sinn und Zweck des Schadensersatzes kann daher nur sein, den tatsächlichen Nachteil bei der Bedarfsdeckung auszugleichen, nicht aber, eine mehrfache Deckung zu ermöglichen.

Die Anrechnung ist der geschädigten Klägerin auch zumutbar, denn mit den Regelungen in §§ 1586, 1586 a BGB hat der Gesetzgeber die Subsidiarität des bisherigen Unterhaltsanspruchs im Falle der Eheschließung normiert und sich damit gegen eine Kumulation oder Anspruchskonkurrenz entschieden. Dieses „entweder/oder“ zwischen dem Betreuungsunterhaltsanspruch der Klägerin und ihrem Anspruch auf Familienunterhalt darf nicht im Wege des Schadensersatzes zu einer Anspruchshäufung modifiziert werden.

Die Anrechnung entlastet den Beklagten als Schadensersatzpflichtigen auch nicht unangemessen. Zwar war wesentliches Element der anwaltlichen Beratungsverpflichtung im konkreten Fall, die Auswirkungen einer Eheschließung auf den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB zu überprüfen und die Klägerin über die Gefahr eines Anspruchsverlustes aufzuklären. Der durch die Fehlberatung bewirkte Anspruchsverlust gilt jedoch aufgrund der Wertung des Gesetzgebers in §§ 1586, 1586 a BGB als kompensiert und zwar unabhängig von der wirtschaftlichen Werthaltigkeit des verdrängten Unterhaltsanspruchs und des verdrängenden Anspruchs auf Familienunterhalt.

Im Rahmen der Vorteilsausgleichung kann daher auch dahingestellt bleiben, in welcher Höhe tatsächlich ein Anspruch der Klägerin nach § 1615 l BGB bestanden hatte und welche nominale Werthaltigkeit dem aktuellen Familienunterhaltsanspruch zukommt. Beide Ansprüche sind gleichwertig, denn durch beide wurde, bzw. wird der (offene) Unterhaltsbedarf der Klägerin abgedeckt.

Das affektive Ziel der Klägerin, auch künftig beim Kindsvater wegen dessen Verhaltens während der Schwangerschaft „voll abkassieren“ zu wollen, wurde vom Beklagten zwar vereitelt, dieser emotionale und finanziell nicht ausgleichbare Aspekt steht der Vorteilsausgleichung jedoch nicht entgegen.

Die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung von § 255 BGB, die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshof vom 15.04.2010, IX ZR 223/07 (FamRZ 2010, 1961 ff), und vom 24.09.2009, IX ZR 87/08 (FamRZ 2009, 2075 ff), zu einer Verurteilung des verklagten Rechtsanwalts zu Schadensersatz, Zug um Zug gegen Abtretung der vom Vorteilsausgleich erfassten Ansprüche, führte, besteht bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht. Der durch die Heirat begründete Familienunterhaltsanspruch ist nicht abtretbar (§ 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 400 BGB) und hinsichtlich des verfahrensrelevanten Zeitraums erfüllt.

3. Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 1.307,81 Euro.

Der geltend gemachte Kostenschaden ist aus den vorstehenden Gründen nicht zu erstatten. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ergibt sich weder aus § 280 Abs. 1 und 2 BGB, noch aus § 286 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Wertes des Berufungsverfahrens richtet sich nach §§ 48 Abs. 1, 47 GKG, 3 ZPO.

Die Revision wird im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Ausführungen zur Rechtsfigur des Vorteilsausgleichs und zur Problematik der analogen Anwendung des § 1586 BGB auf Ansprüche auf Betreuungsunterhalt nach §§ 1615 l BGB zugelassen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 24/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 87/08 Verkündet am: 24. September 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v
published on 15/04/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 223/07 Verkündet am: 15. April 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs.
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Annotations

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.