Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 26. Apr. 2018 - 1 U 175/17

published on 26/04/2018 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 26. Apr. 2018 - 1 U 175/17
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Landgericht Bamberg, 2 O 602/16, 27/11/2017

Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 27.11.2017, Az. 2 O 602/16 Ver, abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.523,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2016 sowie 729,23 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 71 % und die Beklagte zu 29 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Ansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 28 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 ABB der Beklagten ausgeschlossen, da eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Klägers nicht nachgewiesen ist. Ein Anspruch des Klägers besteht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 ABB hinsichtlich der nachgewiesenen Wiederherstellungskosten in Höhe von 7.523,71 €. Weitergehende Ansprüche sind hingegen aufgrund der inhaltlich nicht angegriffenen Feststellungen des erstinstanzlich erstatteten Gutachtens sowie fehlendem substantiiertem Vortrag des Klägers zum Zeitwert nicht gegeben.

1.

Soweit die erstgerichtliche Entscheidung die Klageabweisung auf eine Obliegenheitsverletzung des Klägers aufgrund unrichtiger Angaben zum Schadenshergang stützt, wird dieses durch die Feststellungen nicht getragen.

Nach den polizeilichen Ermittlungen waren sowohl auf der rechten Seite der Herdplatte wie auch der geöffneten Klappe der Bratröhre Holzscheite geschlichtet. Dieses Ermittlungsergebnis haben sich die Parteien jeweils zu eigen gemacht. Unter Zugrundelegung des polizeilichen Aktenvermerks (Anlage B5) kann nicht ausgeschlossen werden, dass zunächst nur das auf dem Ofen gelagerte Holz in Brand geriet und erst später auch die neben dem Ofen gelagerten Holzscheite erfasst wurden.

Ein Nachweis, dass der Kläger Holz unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt oder auch absichtlich unter zumindest billigender Inkaufnahme eines Brandereignisses auf dem Ofen ablegte, konnte nicht geführt werden. Dementsprechend wurden sowohl das Strafverfahren wegen Brandstiftungsdelikten gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wie auch das Bußgeldverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Brandstiftung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG. Darüber hinausweisenden Vortrag hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht erstattet.

Soweit das Landgericht die Leistungsfreiheit auf widersprüchliche oder unzutreffende Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten im Hinblick auf die exakte Lagerung des Holzes neben dem Ofen stützt, ist bereits nicht nachvollziehbar, dass dieses gemäß § 43 Abs. 2 ABB für die Feststellung der Leistungspflicht erheblich ist, nachdem nach den polizeilichen Feststellungen eher davon auszugehen ist, dassauf dem Ofen befindliche Holzscheite in Brand gerieten. Die Kausalität ist auch nicht gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG entbehrlich, da ein Nachweis arglistigen Verhaltens des Klägers nicht geführt worden ist. Das Landgericht weist auf eine Reihe wenig nachvollziehbarer Spekulationen des Klägers im Hinblick auf das Ausbrechen des Brandes hin, ohne die den Kläger entlastenden Umstände hinreichend zu würdigen. Dieses betrifft insbesondere den Umstand, dass der Kläger sein Wohnhaus unstreitig bereits um 07:30 Uhr verließ, nachdem er den Ofen angeschürt hatte, der Brand jedoch erst nach 14:00 Uhr entdeckt wurde. Soweit der Kläger im Hinblick auf die Entstehung des Brandes verschiedene Sachverhalte anführte, handelte es sich ersichtlich nicht um Vortrag von Fakten, der zur Beeinflussung des Regulierungsverhaltens der Beklagten bestimmt war.

2.

Fehlende Angaben des Klägers zum Zeitwert führen nicht generell zum Ausschluss von Ansprüchen.

a.

Entgegen der mit der Berufung angeführten Auffassung des Klägers werden allerdings von den Kosten der Wiederherstellung gemäß § 59 Abs. 2 a) ABB auch die geltend gemachten Renovierungs- und Reparaturkosten erfasst. Die Wiederherstellung umfasst in diesem Zusammenhang alle Arbeiten an der Substanz des Gebäudes, welche erforderlich sind, um vergleichbare Nutzungsmöglichkeiten wie vor dem Brandereignis herzustellen. Abzugrenzen ist dieses lediglich von Zubehör und sonstigen durch den Brand zerstörten Gegenständen gem. § 59 Abs. 2 b), c) ABB. Die Instandsetzung des Gebäudes ist daher Teil der Wiederherstellung (vgl. OLG Köln, Urteil v. 07.02.2012, Az. I-9 U 61/11).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Landgerichts, dass es an einer hinreichenden Sicherstellung der Verwendung der zuzusprechenden Entschädigung binnen der Dreijahresfrist fehlt, § 59 Abs. 2 ABB.

Die Sicherstellung im Streitfall nach den gegebenen Umständen festzustellen, ist weitgehend Sache des Tatrichters. Sie erfordert eine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauend-wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher angenommen werden kann. Das ist im Bereich von Kaskoversicherungen etwa bei einem verbindlich geschlossenen Reparatur- oder Kaufvertrag anerkannt (vgl. BGH, Urteil v. 28.05.1986, Az. IVa ZR 197/84). Diese Grundsätze lassen sich auf Wohngebäudeversicherungen, bei denen eine ähnliche Problematik besteht, übertragen. Dementsprechend bedarf es diesbezüglich Vorkehrungen, die – auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren – jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen, um. Manipulationen möglichst auszuschließen. Das wird beispielsweise anzunehmen sein nach verbindlichem Abschluss eines Bauvertrages oder eines Fertighauskaufvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrages nur eine fernliegende ist, oder wenn von der Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden kann (BGH, Urteil v. 18.02.2004, Az. IV ZR 94/03).

Zwar rechtfertigt allein die Erbringung von Eigenleistungen, die die Baukosten reduzieren, es aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht, ihm die Neuwertentschädigung zu versagen (BGH, Urteil v. 20.07.2011, Az. IV ZR 148/10). Allerdings fehlt es vorliegend an hinreichendem Vortrag des Beklagten zur Sicherung der Wiederherstellung binnen der Frist bis zum 26.03.2016. Allein der Umstand, dass er innerhalb von drei Jahren nach dem Brand mit der Sanierung begonnen hat, indem die Küche ausgeräumt, Wand- und Deckenputz sowie den Estrich entfernt hat, bietet keine hinreichende Gewähr für sichere Durchführung der Renovierungsarbeiten. Hier fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Aufstellung der noch durchzuführenden Arbeiten in Verbindung mit der Darstellung deren sichergestellter Umsetzung. Kostenvoranschläge sind offensichtlich ungeeignet, die Durchführung der Wiederherstellung zu belegen bzw. sicherzustellen.

b.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts bedarf es jedoch nicht zwingend der Angabe eines Zeitwertes hinsichtlich aller Schadenspositionen. Basis der Entschädigungsberechnung sind nach § 51 Abs. 1 Satz 1 ABB die Wiederherstellungskosten, die durch den Zeitwert des Gebäudes lediglich begrenzt werden. Es ist sicher davon auszugehen, dass die Summe der Reparaturarbeiten von 13.920,16 € entsprechend dem Gutachten vom 28.08.2017 nicht den Zeitwert des Gebäudes übersteigt. Fraglich ist allein, ob durch die Reparaturarbeiten eine Erhöhung des Zeitwertes des Gebäudes eintritt, welcher die Beklagte zur anteiligen Kürzung der Entschädigung berechtigen würde. Dieses kann zur Überzeugung des Senats hinsichtlich nachfolgender durch den Sachverständigen ermittelter Positionen ausgeschlossen werden:

  • Reinigungsarbeiten (1.898,05 €),

  • Reparatur durch Feuerwehr beschädigter Fenster/Haustür (416,50 €),

  • Heizungsherd, da bereits Abzug alt für neu in Gutachten enthalten (3.477,77 €),

  • Kosten Koordinierungsarbeiten, Baustelleneinrichtung, Trocknung, Strom, Abdeckarbeiten (1.731,39 €).

Damit ergeben sich zeitwertunabhängig ersatzfähige Wiederherstellungskosten in Höhe von 7.523,71 €. Hingegen sind Arbeiten in Verbindung mit der Erneuerung des Putzes sowie verschiedener Anstriche grundsätzlich geeignet, abhängig vom Alter und Erhaltungszustand des Gebäudes werterhöhend zu wirken. Dieses gilt in gleicher Weise für die Erneuerung der Elektroinstallation. Der Kläger hat jedoch bis zuletzt nicht zu den für die Feststellung einer eventuellen Zeitwertbegrenzung erforderlichen Umständen vorgetragen. Die vom Sachverständigen für diese Positionen angesetzten Werte von ca. 6.250,00 € bzw. pauschal 500,00 € sind daher nicht zu berücksichtigen.

3.

Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Gutachterkosten (1.801,66 €) besteht nicht.

Gemäß § 50 Satz 1 ABB trägt der Versicherer die Kosten der Schadenserhebung, nach § 50 Satz 2 ABB kann der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten Sachverständige beiziehen. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Sachverständigen könnte sich daher aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 50 Satz 1 ABB nur dann ergeben, wenn die Beklagte ihre Pflichten im Rahmen der Schadenserhebung schuldhaft verletzt hätte. Dieses ist durch den Beklagten weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen worden.

Unstreitig gab es bereits zwei Tage nach dem Schadenstag eine Besichtigung mit einem Sachverständigen sowie dem Kläger. Erstinstanzlich hat der Kläger lediglich angegeben, dass die Schadensermittlung der Beklagten fehlerhaft bzw. deutlich zu niedrig war, ohne dies näher auszuführen. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, welche Feststellungen durch die Beklagte unterlassen wurden oder fehlerhaft erfolgten.

3.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger ebenfalls als Schadensposition ersetzt verlangen. Die zu erstattenden Kosten bemessen sich aus einem berechtigten Streitwert von 7.532,71 € auf 729,23 € ([456,00 € × 1,3 + 20,00 €] × 1,19).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Über klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfragen hat der Senat nicht zu befinden. Der Streitfall ist geprägt durch die ihm eigenen Besonderheiten im Tatsachenbereich.

gez.

Vorsitzende Richterin

am Oberlandesgericht

Richterin

am Landgericht

Richter

am Oberlandesgericht

Verkündet am 26.04.2018

gez.

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Für die Richtigkeit der Abschrift

Bamberg, 26.04.2018

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

– ohne Unterschrift gültig

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 18/02/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 94/03 Verkündet am: 18. Februar 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ___________________
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Annotations

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.