Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 05. Jan. 2017 - 8 W 87/16

published on 05/01/2017 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 05. Jan. 2017 - 8 W 87/16
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Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bayreuth gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 28.10.2016 - Az.: 42 T 196/16 - wird zurückgewiesen.

II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Gegenstand des weiteren Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung von Gerichtskosten im Insolvenzverfahren nach Betriebsfortführung.

Über das Vermögen der Schuldnerin war mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht -Bayreuth vom 21.05.2003 (Az.: IN 157/03) zunächst vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, mit weiterem Beschluss vom 01.07.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Beschwerdegegner wurde zunächst als vorläufiger Insolvenzverwalter, mit dem bereits genannten Beschluss vom 01.07.2003 zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde nach Verfahrenseröffnung noch bis Oktober 2003 fortgeführt.

Am 01.03.2016 erstellte das Amtsgericht Bayreuth eine Gerichtskostenrechnung über 25.637,68 Euro. Zugrunde gelegt wurden hierbei die sich aus dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters ergebenden Gesamteinnahmen in Höhe von 1.821.806,98 Euro sowie zu erwartende Vorsteuererstattungen in Höhe von 35.354,73 Euro, mithin eine Insolvenzmasse von 1.857.161,71 Euro.

Hiergegen legte der Insolvenzverwalter Erinnerung ein mit der Begründung, dass im Falle einer Betriebsfortführung die damit verbundenen Kosten in Abzug zu bringen seien. Auch bezüglich der Vorsteuererstattung sei eine Korrektur veranlasst.

Mit Beschluss vom 13.04.2016 (Bl. 1179-1179 R.d.A.) half die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Bayreuth der Erinnerung nur insoweit ab, als sie den Betrag der zu erwartenden Vorsteuer auf 34.427,34 Euro, mithin den Gesamtwert der Insolvenzmasse auf 1.856.234,32 Euro, korrigierte. Im Übrigen half sie der Erinnerung nicht ab.

Mit weiterem Beschluss vom 14.09.2016 (Bl. 1289-1289 R.d.A.) wies die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Bayreuth die Erinnerung „im Umfang der Nichtabhilfe durch Beschlussfassung vom 13.04.2016“ zurück.

Gegen den ihm am 22.09.2016 zugestellten Beschluss legte der Insolvenzverwalter hiergegen mit Schriftsatz vom 29.09.2016 (Bl. 1292-1293 d.A.) Beschwerde ein. Zur Begründung wiederholte er seine Rechtsauffassung, wonach im Falle einer Betriebsfortführung die damit verbundenen Kosten in Abzug zu bringen seien.

Mit Beschluss vom 28.10.2016 (Bl. 1301-1307 d.A.) änderte die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth die Gerichtskostenrechnung und setzte einen Betrag von 16.187,68 Euro fest. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass Berechnungsgrundlage lediglich sicher zu erwartende Vorsteuererstattungen von 25.739,37 Euro sowie Einnahmen von 801.885,85 Euro, mithin ein Gesamtbetrag von lediglich 827.625,22 Euro, sein könne. Im Fall der Betriebsfortführung könne bei der Wertermittlung der Insolvenzmasse nur der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben Berücksichtigung finden. Zwar sei diese Rechtsfrage in der Rechtsprechung umstritten, die Kammer schließe sich jedoch der Rechtsauffassung an, wonach bei der Wertermittlung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen seien.

Das Landgericht hat in Ziffer 3. jenes Beschlusses die weitere Beschwerde zugelassen, soweit sie sich dagegen wendet, dass bei der Wertermittlung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG die Kosten der Betriebsfortführung berücksichtigt wurden.

Mit ihrer am 07.11.2016 erhobenen weiteren Beschwerde (Bl. 1311-1312 d.A.) wendet sich die Bezirksrevisorin gegen die von der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vorgenommenen Wertberechnung bei Betriebsfortführung. Tatsächlich sei nicht lediglich auf den Überschuss, sondern auf den „Wert des Geschäftes“ abzustellen. Sie stützt sich hierbei insbesondere auf die von den Oberlandesgerichten München (Beschluss v. 08.08.2012, Az.: 11 W 832/12, abgedr. in ZinsO 2012, 1722), und Düsseldorf (Beschluss v. 27.07.2010, Az.: I-10 W 60/10, abgedr. in ZinsO 2010, 1645) vertretene - gegenteilige - Auffassung.

Das Landgericht Bayreuth hat mit weiterem Beschluss vom 10.11.2016 (Bl. 1313-1315 d.A.) der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Entscheidungen des Amts- und Landgerichts Bayreuth, auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin sowie auf die Schriftsätze des Insolvenzverwalters Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin, die sich gegen den für die Berechnung der Gerichtskosten zugrunde gelegten Geschäftswert richtet, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Berechnungsgrundlage für die im Insolvenzverfahren entstandenen Gerichtskosten, dies sind vorliegend die Gebühren für das Insolvenzeröffnungsverfahren (Nr. 2310 KV zum GKG) und für das Insolvenzdurchführungsverfahren (Nr. 2320 KV zum GKG), ist gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich der Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens. § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO enthält insoweit eine gleichlautende Regelung für die Vergütung des Insolvenzverwalters. Zwar enthält

§ 35 InsO, worauf im Übrigen auch das Oberlandesgericht München (in seiner Entscheidung vom 08.08.2012, a.a.O.) sowie der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (in seiner Entscheidung vom 27.07.2010, a.a.O.) abstellen, eine Legaldefinition der „Insolvenzmasse“. Danach gehört zur Insolvenzmasse das gesamte, dem Schuldner gehörende Vermögen zuzüglich des ihm während des Verfahrens erlangten Vermögens einschließlich der Früchte, Nutzungen und Zinsen. Das Gesetz macht in seinem Wortlaut also keinen Unterschied, ob und inwieweit massezugehörige Gegenstände mit Masseverbindlichkeiten in Verbindung stehen.

2. Diese Legaldefinition der Insolvenzmasse bestimmt jedoch lediglich, welches Vermögen vom laufenden Insolvenzverfahren erfasst werden soll (so auch 3. Zivilsenat des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2012, Az.: I-3 W 286/11, abgedr. In ZIP 2012, 1089). Sie beantwortet allerdings nicht die Frage, ob alle Umsätze einer Fortführung des insolventen Unternehmens ohne Abzug der hierfür erforderlichen Aufwendungen in die Gegenstandswertbestimmung für die Gerichtskosten einfließen oder ob vielmehr davon auszugehen ist, dass in dem Fall der Betriebsfortführung dem „Wert der Insolvenzmasse“ nur die Reinerlöse, nicht aber die erzielten Umsatzerlöse, hinzuzurechnen sind.

3. Der Gesetzgeber stellt auf den Gesamtwert der Insolvenzmasse zu einem bestimmten Stichtag ab und nicht auf den Wert einzelner, der Masse zugeflossener Gegenstände. Eine derartige Formulierung, etwa die Berechnungsgrundlage sei „der Wert aller Gegenstände, die während des Verfahrens irgendwann einmal zur Insolvenzmasse gehört haben“, enthalten auch nicht die gesetzlichen Vorschriften (vgl. Hierzu auch Grub, NZI 2012, 949).

4. Auch der Senat ist deshalb (mit dem 3. Zivilsenats des OLG Düsseldorf, a.a.O.; ebenso OLG Hamm ZIP 2013, 470; OLG Hamm ZInsO 2013, 2011; OLG Stuttgart ZInsO 2014, 1177; OLG Koblenz ZInsO 2014, 457; OLG Dresden ZInsO 2013, 1859) der Auffassung, dass der Begriff der „Insolvenzmasse“ nicht zu verstehen ist als Summe der isolierten Einzelwerte aller Massebestandteile. Er kann vielmehr nur als der „wirtschaftliche Wert“ der Insolvenzmasse verstanden werden, wie ihn der Verwalter bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens hat realisieren können. Nur diese „Masse“ dient dem eigentlichen Zweck des Insolvenzverfahrens, nämlich der Verwertung und der Erlösverteilung im Sinne von § 1 InsO. Gehört zur Insolvenzmasse ein laufender Geschäftsbetrieb, bestimmt sich dessen wirtschaftlicher Wert nicht nach den Werten einzelner betrieblicher Vermögensgegenstände und der Summe vereinnahmter Umsätze auf der Aktivseite und den auf der Passivseite anzusetzenden Produktionskosten. Denn diese Wertansätze und Kostenbeträge spiegeln den Wert eines Unternehmens, das am Ende des Insolvenzverfahrens verkauft wird, nicht wider. Die Insolvenzmasse aus dem Zeitraum der Firmenfortführung kann daher nicht mit den Bruttoeinnahmen während dieses Zeitraums gleichgesetzt werden. Vielmehr ist -entsprechend dem sich aus § 1 InsO ergebenden Zweck des Insolvenzverfahrens -als Unternehmenswert der Einnahmeüberschuss zu berücksichtigen, der nach Abzug der geschäftlich veranlassten Ausgaben vor der Veräußerung und während der Betriebsfortführung erwirtschaftet worden ist.

5. Für die Berechnung der Insolvenzverwaltergebühren ist dies völlig unstreitig (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 15.11.2012, Az.: IX ZB 88/09, abgedr. in ZInsO 2013, 44). Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des OLG München (in seiner Entscheidung vom 08.08.2012, a.a.O.) wonach sich dies allein aus der auf Grundlage von § 65 InsO erlassenen Verordnung, insbesondere aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 b) InsVV ergebe und schon deshalb ausschließlich für die Insolvenzverwaltervergütung gelte. Entgegen dieser Rechtsansicht ist der Senat vielmehr der Auffassung, dass die Begrenzung des Wertes der Insolvenzmasse auf den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben nicht erst aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 b InsVV folgt, sondern bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG und des § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO. Die InsVV kann den Begriff des Wertes der Insolvenzmasse nämlich nur ausgestalten, nicht aber in seiner grundsätzlichen Festlegung verändern.

6. Entscheidend, und nur so kann der Verweis auf den „Wert“ verstanden werden, soll stets das wirtschaftliche Ergebnis des Insolvenzverfahrens insgesamt sein. Das ist auch unter Berücksichtigung eines weiteren Aspekts zu dem bereits ausgeführten Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens heraus systemkonform. Der Zweck des Insolvenzverfahrens und damit auch der (zeitweiligen) Fortführung des Betriebs ist die Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Gerichtskosten schmälern grundsätzlich die Verteilungsmasse. Es würde also Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens elementar widersprechen, in den Fällen der Betriebsfortführung zwar die Staatskasse an den Umsätzen des insolventen Unternehmens (durch Steigerung der Gerichtskosten) zu beteiligen, was selbst in jenen Fällen gälte, in denen die Fortführung des insolventen Unternehmens durch den Insolvenzverwalter für die Insolvenzgläubiger keinen wirtschaftlichen Vorteile brächte, die Gläubiger aber umgekehrt - wegen der höheren Gerichtskosten - aus einer geringeren Verteilmasse zu befriedigen.

7. Die Bezirksrevisorin weist in ihrer Beschwerdebegründung auf einen mit der Be-triebsfortführung insolventer Unternehmen regelmäßig auch für die Gerichte erhöhten Aufwand in der Verfahrensdurchführung, außerdem auf allgemeine fiskalische Interessen hin. Hierzu ist schon grundsätzlich auszuführen, dass das Gerichtskostenrecht auf die Erfüllung äußerer (objektiver) Merkmale abstellt (BGH, Urteil vom 23.10.1952, Az.: III ZR 231/51) und nicht auf konkreten (Mehr-) Aufwand. Es ist Sache des Gesetzgebers, das Kostenrecht konkret so auszugestalten, dass angemessene und ggf. sogar auskömmliche Kosten erhoben werden können. Im Übrigen partizipiert die Staatskasse tatsächlich - so auch vorliegend - an der Betriebsfortführung im Wege der an dem Gewinn ausgerichteten Kostenberechnung.

8. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigt auch die Entscheidung des BGH vom 20.03.2003 (Az.: IX ZB 388/02, abgedr. In ZInsO 2003, 413) keine andere Entscheidung. Der BGH hat in jener Entscheidung ausgeführt, dass der Privatschuldner gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO verpflichtet sei, dem Insolvenzgericht über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Durch die vom Schuldner verlangte Auskunft würden die Vorinstanzen sicherstellen wollen, dass das pfändbare Einkommen des Schuldners richtig ermittelt werden könne. Die verlangten Angaben sollten also ersichtlich der Ermittlung der Insolvenzmasse dienen. Diese umfasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehöre und das er während des Verfahrens erlange, § 35 InsO, mit Ausnahme der unpfändbaren Gegenstände, § 36 InsO.

Unabhängig davon, dass die Entscheidung vom 20.03.2003 nicht den Fall einer Firmenfortführung, sondern ein Privatinsolvenzverfahren betrifft, das sich von einem Firmeninsolvenzverfahren schon ganz grundlegend dadurch unterscheidet, dass das Privatinsolvenzverfahren zur Entschuldung des Privaten, das Firmeninsolvenzverfahren grundsätzlich zu Beendigung und Verkauf führt, besagt die Entscheidung des BGH doch auch mittelbar nichts zur Berechnung der Gerichtskosten bei Firmenfortführung. Vielmehr ist - wie die natürliche Person im Privatinsolvenzverfahren - auch der Insolvenzverwalter im Firmeninsolvenzverfahren verpflichtet, über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Insbesondere hat er Auskunft zu geben über sämtliche Brutto-Einnahmen, weil nur auf diesem Wege die Insolvenzmasse zutreffend ermittelt werden kann. Von dieser Verpflichtung der Offenlegung ist gleichwohl zu unterscheiden die Frage, ob die Brutto-oder die Netto-Einkünfte aus dem Zeitraum der Firmenfortführung kostenrechtlich beachtlich sind.

9. Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass das Landgericht zu Recht den maßgeblichen Wert der Einnahmen mit 801.885,85 Euro angenommen und die Gerichtsgebühren für das Insolvenzeröffnungsverfahren (Nr. 2310 KV zum GKG) sowie für das Insolvenzdurchführungsverfahren (Nr. 2320 KV zum GKG) entsprechend reduziert hat.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). (2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsi

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnun
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). (2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsi

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnun
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published on 15/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 88/09 vom 15. November 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1, § 65; InsVV § 11 Abs. 1 Satz 4 a) § 11 Abs. 1 Satz 4 InsV
published on 28/10/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Treuhänders gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 14.09.2016, Az. IN 157/03, wird die Schlusskostenrechnung vom 05.09.2014 (KR XIII) geändert wie folgt: Es wird eine Gebühr Nr. 2310 KV
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(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.