Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 13. Apr. 2015 - 8 U 45/14

published on 13/04/2015 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 13. Apr. 2015 - 8 U 45/14
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Referenzen - Gesetze
Previous court decisions
Oberlandesgericht Bamberg, 8 U 45/14, 24/02/2015
Landgericht Schweinfurt, 5 HKO 56/09, 21/02/2014
Subsequent court decisions
Bundesgerichtshof, VII ZR 47/15, 23/03/2016

Gericht

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Tenor

1. Der Antrag der Klagepartei auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Oberlandesgerichts Bamberg - 8. Zivilsenat - vom 24.02.2015 wird zurückgewiesen.

2. Das Rubrum des Urteils ist aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens zu ändern. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind zu bezeichnen wie folgt: ...

Gründe

Gründe zu 1.:

.Die Klägerin moniert, dass das Urteil auf S. 6 die Formulierung enthält: „Auch wenn das „Licensing Agreement“ einzelne Regelungen bzw. Vereinbarungen zur Vermarktung beinhaltet, ist es insgesamt - auch aus der Sicht der Klägerin - nicht geeignet, mehr als den Abschluss

eines Lizenzvertrages zu belegen.“ Die Klägerin habe jedoch im Gegenteil hierzu stets vorgetragen, dass das „Licensing Agreement“ einen Vertragshändlervertrag beinhaltete. Deshalb sei der Einschub „- auch aus der Sicht der Klägerin -“ zu streichen.

Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil es sich hierbei nicht um eine unstreitige Tatsache handelt, sondern um eine Wertung des Senats, die besagt, dass angesichts der dargestellten Umstände auch die Klägerin das „Licensing Agreement“ (unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts) nur als Nachweis für den Abschluss eines Lizenzvertrages verstehen darf.

.Die Klägerin beantragt weiter eine inhaltliche Änderung der im Urteil enthaltenen Formulierung: „Als Beweismittel für eine solche Verpflichtung legt die Klägerin die als Einverständniserklärung bezeichnete Vereinbarung vom 29.07.2008 vor, von der sie aber selbst behauptet, diese sei in allen Teilen [Hervorhebung durch Klägerin erfolgt] nicht konstitutiv, gebe vielmehr wieder, was am 02.07.2008 mündlich vereinbart worden sei, und es habe die Geschäftsbeziehung [Hervorhebung durch Klägerin erfolgt] der Klägerin mit der A. AG, die beendet werden soll, gar nicht gegeben.“

a) Die Klägerin beanstandet hinsichtlich der ersten Hervorhebung, sie habe lediglich vorgetragen, die Einverständniserklärung vom 29.07.2008 sei (lediglich) hinsichtlich der Verpflichtung zur Übergabe des Kundenstammes nicht konstitutiv gewesen. Dabei beachtet sie jedoch nicht, dass sie im Schriftsatz vom 16.01.2013 im unmittelbaren Anschluss an ihre Darlegung, „die Verpflichtung der Klägerin zur Überlassung des Kundenstammes an die Beklagte sei schon am 02.07.2008 erstmalig etabliert worden“, weiter behauptet, alle Übereinkünfte, die in der Besprechung vom 02.07.2008 [und nicht erst am 29.07.2008; Einfügung durch den Senat] getroffen worden seien, hätten noch von Herrn Dr. C. als gesetzlichem Vertreter der Beklagten nochmals persönlich bestätigt werden müssen. Dabei bezieht sie sich auf eine Email (Anlage BK 49), in der sämtliche wesentlichen Aspekte der mündlichen Vereinbarung vom 02.07.2008 festgehalten waren, die sich in der Einverständniserklärung vom 29.07.2008 wiederfinden.

Die Klägerin hat umgekehrt weder in einem späteren Schriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, in der schriftlichen „Einverständniserklärung zur Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen M. GmbH und A.-AG“ vom 29.07.2008 befänden sich Regelungen, über die nicht zuvor (mündlich) eine Übereinkunft erzielt hatte werden können. Die Klägerin hat vielmehr ihre Rechtsausführungen auf eine andere Übereinkunft zu stützen versucht.

b) Die Klägerin beanstandet ferner (zur zweiten Hervorhebung), sie habe nicht behauptet, dass zwischen der A. AG und der Klägerin überhaupt keine Geschäftsbeziehung bestanden habe. Sie habe dagegen mehrfach vorgetragen, es habe zwischen ihr und der A. AG kein Dauerschuldverhältnis bestanden. Diesem Einwand ist schon deshalb nicht zu folgen, weil auch der Senat erkennbar nicht darlegt, dass die Klägerin behauptet habe, es habe überhaupt keine Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der A. AG existiert. Der Senat stellt vielmehr fest, dass sich die Behauptung darauf bezieht, dass die Geschäftsbeziehung, die beendet werden soll, nicht bestanden habe.

Die Verwendung gerade dieser Formulierung liegt im Übrigen angesichts des Umstandes, dass die Einverständniserklärung vom 29.07.2008 die Überschrift trägt: „Einverständniserklärung zur Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen M. GmbH und A. AG“, nahe.

.Die Tatsache einer erfolgten Streitverkündung, die nicht zu einem Beitritt des Streitverkündungsempfängers führt, ist im Urteil nicht zu erwähnen. Gemäß § 74 Abs. 2 ZPO wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf den Streitverkündungsempfänger fortgesetzt, wenn er den Beitritt ablehnt oder sich nicht erklärt (§ 74 Abs. 2 ZPO). In diesem Prozess (dem sogenannten Vorprozess) ist der unterbliebene Beitritt demzufolge ohne rechtliche Relevanz und wird im Urteil nicht angesprochen (BeckOK ZPO/Elzer, ZPO, § 313 Rn. 30). Somit scheidet auch eine Berichtigung des Tatbestands im Hinblick auf die unterlassene Darstellung der erfolgten Streitverkündung in der Prozessgeschichte des Urteils aus.

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(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rüc
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(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rüc

Annotations

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.