Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 07. Jan. 2015 - 7 UF 261/14

published on 07/01/2015 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 07. Jan. 2015 - 7 UF 261/14
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Amtsgericht Hof, 2 F 764/14, 04/09/2014

Gericht

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Gründe

I.

Der am xx.xx.1998 geborene A. wurde am 16.07.2014 ohne Begleitung seiner Eltern in X. aufgegriffen. Der Jugendlichen wurde in Obhut genommen, das Kreisjugendamt X. hat die Errichtung einer Vormundschaft beantragt.

Das Amtsgericht hat den Jugendlichen persönlich angehört und mit Beschluss vom 04.09.2014 das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt, Vormundschaft angeordnet und als Vormund das Kreisjugendamt X. bestellt. Auf die Gründe des Beschlusses (Bl. 20/21 d.A.) wird Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 16.09.204 zugestellten Beschluss hat das Kreisjugendamt X. mit Schriftsatz vom 10.10.2014, eingegangen per Telefax am selben Tag beim Amtsgericht Hof, Beschwerde eingelegt und beantragt, einen Mitvormund zur Regelung der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu bestellen und den Beschluss entsprechend abzuändern. Mit Schriftsatz vom 14.10.2014, eingegangen per Telefax am selben Tag beim Amtsgericht Hof, hat das Kreisjugendamt sodann seine Beschwerde begründet. Ohne die Bestellung eines Mitvormunds zur Regelung der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten würden die Interessen des Jugendlichen in diesem für ihn substantiell wichtigen Lebensbereich nicht gewahrt. Beim Kreisjugendamt X. gebe es aktuell keine gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII beauftragte Person, die über ausreichende asyl- und ausländerrechtlichen Kenntnisse verfüge, um die anstehenden ausländerrechtlichen Fragen fachgerecht zu beantworten und die dem Wohl des Jugendlichen dienenden richtigen Anträge zu stellen. Würde es bei der alleinigen Vormundschaft des Kreisjugendamtes X. bleiben, würden demnach Entscheidungen von einem nicht ausreichend fachkundigen Vormund getroffen. Im Hinblick auf die Tragweite der Entscheidungen für den Jugendlichen sei es nicht hinnehmbar, dass der Vormund mangels ausreichender Fachkenntnisse Entscheidungen treffen müssen. Es lägen auch besondere Gründe für die Bestellung eines Mitvormundes vor. Zudem vorstoße der angefochtene Beschluss auch gegen europarechtlichen Vorgaben, insbesondere die Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren über die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, dem unbegleiteten Minderjährigen einen mit erforderlichen Fachkenntnissen ausgestatteten Vertreter zur Seite zu stellen. Auf die Beschwerdebegründung wird Bezug genommen.

Die Beschwerde des Kreisjugendamtes X. als Amtsvormund für den betroffenen Jugendlichen ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig und begründet.

Die Beschwerdeberechtigung des Jugendamtes als anzuhörende Fachbehörde folgt aus § 162 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Soweit es dem Amtsvormund darum geht, nicht alleine die Verantwortung für den unbegleitet eingereisten Minderjährigen übernehmen zu müssen, ist insoweit auch seine Rechtsstellung tangiert, so dass er beschwerdebefugt ist (vgl. OLG Frankfurt, JAmt 2014. S. 166 ff).

Die Beschwerde ist auch begründet. Dem betroffenen Jugendlichen ist ein Mitvormund in Person eines Rechtsanwalts für die Betreuung des Jugendlichen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu bestellen. Gemäß § 1909 BGB erhält der unter Vormundschaft stehende Minderjährige einen Pfleger für solche Angelegenheiten, an deren Besorgung der Vormund verhindert ist. Die Verhinderung kann aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen bestehen. Eine Verhinderung aus Rechtsgründen kommt insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1795, 1796 BGB in Betracht. Beide Vorschriften sind vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGH FamRZ 2013, 1206 f.).

Dem betroffenen Jugendlichen ist jedoch ein Mitvormund in Person eines Rechtsanwaltes für die Betreuung in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu bestellen (vgl. OLG Frankfurt, Jugendamt 2014, S. 166 ff.). Gemäß § 1775 BGB können ausnahmsweise mehrere Vormünder für ein Mündel bestellt werden, sofern besondere Gründe hierfür vorliegen. Dabei ist vorliegend vom Grundsatz der Einzelvormundschaft abzuweichen, weil besondere Gründe dafür vorliegen, neben dem Jugendamt als Amtsvormund noch einen weiteren Vormund mit dem Wirkungskreis asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten zu bestellen. Die Entscheidung, ob besondere Gründe im Sinne der genannten Vorschrift vorliegen, hat das Familiengericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. Palandt/Götz, BGB, 74. Auflage, § 1775 Rnr. 1). Das Amtsgericht hat die Bestellung eines Mitvormundes nicht geprüft. Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen der §§ 1775, 1779 BGB von Amtswegen zu prüfen. Die Bestellung des Jugendamts als Amtsvormund ist nicht zu beanstanden. Allerdings hat das Jugendamt als Amtsvormund in der Beschwerdeinstanz dargelegt, dass es über keine ausreichende asyl- und ausländerrechtlichen Kenntnisse verfügt, um die für den Mündel anstehenden ausländerrechtlichen Fragen zu beantworten und die notwendigen Anträge zu stellen. Insoweit ist dem Jugendlichen ein Mitvormund mit entsprechenden Kenntnissen zu bestellen. In Übereinstimmung mit der Selbsteinschätzung der Jugendämter kann jedenfalls gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass die dort als Amtsvormünder zur Verfügung stehenden Mitarbeiter über ausreichende Spezialkenntnisse des Asyl- und Ausländerrechts verfügen. Der Amtsvormund hat nachvollziehbar dargelegt, dass er ausreichende Spezialkenntnisse nicht besitzt. Insbesondere nach den europarechtlichen Vorschriften kann dieser Eignungsmangel, der zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine tatsächliche Verhinderung i.S.v. § 1909 BGB darstellt, bei dieser Rechtsmaterie nicht einfach dadurch ausgeräumt werden, dass sich das Jugendamt externen fachlichen Rat beschafft. Die Verordnung Nr. 604/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (sog. Dublin-III-Verordnung) nach deren Regelung der Mitgliedstaat bestimmt wird, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, ist ab dem 01.01.2014 in der Bundesrepublik Deutschland bereits als unmittelbar geltendes Recht anzuwenden. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, dem unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrnehmung der Rechte aus dieser Richtlinie eine Person zur Seite zu stellen, der über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, Art. 25 Abs. 1 a der Richtlinie. Zwar haben die Mitgliedstaaten nach Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie noch bis zum 20.07.2015 Zeit, um die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen gesetzlichen Neuregelung zu schaffen. Für die Auslegung des Begriffes der Geeignetheit der Vormunds i.S.d. § 1779 Abs. 2 BGB kann die Richtlinie aber bereits jetzt herangezogen werden (vgl. hierzu OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 1128 und 1129).

Da im Hinblick auf diese europarechtlichen Grundsätze das Jugendamt als allein bestellter Amtsvormund eine unmittelbare ausreichende Vertretung des Jugendlichen in seinen asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten mangels entsprechender Fachkenntnis nicht führen kann, muss ihm ein Mitvormund zur Seite gestellt werden. Entsprechend hat der Senat in Anwendung von § 1797 Abs. 2 BGB die von den beiden Mitvormündern selbständig zu führenden Wirkungskreise unter ihnen aufgeteilt. Die Bestellung der Person des Mitvormundes bleibt dem Familiengericht Hof vorbehalten.

Von einer erneuten persönlichen Anhörung des betroffenen Jugendlichen hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, da hiervon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG, wobei sich der Senat bei der Bestimmung nach der Bedeutung der Sache an § 45 Abs. 1 FamGKG orientiert.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde
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published on 07/12/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 9 UF 1276/15 Beschluss 7.12.2015 4 F 1222/15 AG Ansbach rechtskräftig S., JHSekr. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Familiensache Q. M., geboren am ...
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Annotations

(1) Das Gericht hat in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, das Jugendamt anzuhören. Unterbleibt die Anhörung wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.

(3) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, ist das Jugendamt von Terminen zu benachrichtigen und ihm sind alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500 000 Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5 000 Euro auszugehen.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.